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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: II R 62/06
§§: GrEStG § 8 Abs. 1, GrEStG § 9 Abs. 1 Nr. 1, FGO § 119 Nr. 3
Schlagwörter Gegenleistung, Grunderwerbsteuer, Altlasten, Rechtliches Gehör
Rechtsfrage: 1. Unter welchen Voraussetzungen sind die Kosten für eine Altlastensanierung als Gegenleistung im Sinne des Grunderwerbsteuerrechts zu qualifizieren? Liegt im Streitfall insbesondere eine hinreichend konkretisierte Sanierungsverpflichtung vor, die der Erwerber übernommen hat? - 2. Verfahrensverstoß nach § 119 Nr. 3 FGO gegeben, weil die Entscheidung auf Unterlagen gestützt wird, die der Kläger weder kennt noch ihm zur Kenntnis gebracht wurden? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorinstanz: FG Münster
Vorinstanz/Datum: 17.08.2006
Vorinstanz/AZ: 8 K 2650/03 GrE
Vorinstanz/Fundstelle: EFG 2007 S. 283
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 07 05 24
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 30.03.2009
Erledigungs-Az: II R 62/06
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 09 26 32