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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: II R 39/22 (BFH)
§§: AO § 89 Abs. 2, AO § 89 Abs. 3, ErbStG § 13 b Abs. 10 Satz 1
Schlagwörter Verbindliche Auskunft, Gebühr, Lebenssachverhalt, Umwandlung, Junges Verwaltungsvermögen, Antragsteller
Rechtsfrage: Gebührenfestsetzung bei einer verbindlichen Auskunft: Liegt im Rahmen von mehrstufigen Umstrukturierungsmaßnahmen eines Konzerns insgesamt nur ein einheitlicher Sachverhalt i.S. des § 1 Abs. 2 StAuskV vor, sodass gemäß § 89 Abs. 3 Satz 2 AO nur eine Gebühr festzusetzen ist, obwohl sich die Rechtsfragen auf einzelne Übertragungen und unterschiedliche Gesellschaften beziehen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG Berlin-Brandenburg
Vorinstanz/Datum: 09.06.2022
Vorinstanz/AZ: 9 K 9084/21
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 24 01 54