1
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I. Die Klägerin und
Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine GmbH & Co. KG.
Sie wurde am 6.11.1991 errichtet. Sitz der Klägerin war
zunächst F. Als Unternehmensgegenstand der Klägerin
wurden der Erwerb und die Verwaltung von
Vermögensgegenständen, Beteiligungen oder Anteilen an
Unternehmen insbesondere aus dem Finanzdienstleistungsbereich und
die Abstimmung der Geschäftspolitik dieser Unternehmen in
grundsätzlichen Fragen festgelegt. Weiter wurde die
Vermittlung von Finanzdienstleistungen als Unternehmensgegenstand
vereinbart.
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2
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Komplementärin der Klägerin ist
die B-GmbH (nachfolgend: Komplementär-GmbH). Diese besorgt
auch die Geschäftsführung der Klägerin. Die
Komplementär-GmbH ist nicht am Kapital der Klägerin
beteiligt. Zu Geschäftsführern der Komplementär-GmbH
wurden die Herren K, R und T bestellt.
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3
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Die Vergütung der
Komplementär-GmbH regelte der Gesellschaftsvertrag wie
folgt:
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“§ 6 Vergütung der
Komplementärin
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(1) Solange die Komplementärin
ausschließlich für die Gesellschaft tätig ist,
werden ihr von dieser sämtliche Ausgaben und Aufwendungen
für die Geschäftsführung erstattet, sobald sie
entstehen.
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(2) Die Komplementärin erhält
ferner eine jährlich, jeweils zum Ende eines jeden
Geschäftsjahres zu bezahlende Vorabvergütung in Höhe
von 5 % ihres eingezahlten Stammkapitals, das zu Beginn des
Geschäftsjahres in ihrer Bilanz ausgewiesen ist.
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(3) Der Ausgaben- und Aufwendungsersatz
nach Abs. 1 und die Vorabvergütung nach Abs. 2 sind im
Verhältnis der Gesellschafter zueinander als Aufwand zu
behandeln.“
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Kommanditisten der Klägerin sind die
G-AG, die W-GmbH und die D-AG.
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T war Angestellter bei der G-AG und
geschäftsansässig in F. Er wohnte in A. K war
Angestellter bei der W-GmbH und hierbei geschäftsansässig
in H. Er wohnte in M. R war Angestellter bei der D-AG und hierbei
geschäftsansässig in W. Er wohnte auch in W. T, K und R
waren in den verschiedenen Unternehmen jeweils in leitender
Stellung tätig. Die drei Geschäftsführer T, K und R
nahmen ihre Tätigkeit für die Komplementär-GmbH am
6.11.1991 auf.
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Mit Gesellschafterbeschluss vom 26.2.1992
wurde der Sitz der Klägerin von F in die Gemeinde N verlegt.
Dort mietete die Klägerin ab dem 1.3.1992 einen Büroraum
an. Ab März 1992 bezogen die Geschäftsführer T, K
und R von der Komplementär-GmbH jeweils ein Monatsgehalt von
5.000 DM. Die Klägerin beschäftigte vom 1.5.1992 an eine
Sachbearbeiterin in N, die ein monatliches Bruttogehalt von 500 DM
bezog. Weitere Arbeitnehmer hatte die Klägerin nicht.
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Die Gründung der Klägerin war
Teil der Bemühungen zur Sanierung der A-AG. Diese
Gesellschaft, an der die Kommanditisten der Klägerin G-AG zu
50 %, die W-GmbH und die D-AG zu je 25 % beteiligt waren, war in
eine finanzielle Schieflage geraten. Die Klägerin, die alleine
durch die Geschäftsführer der Komplementär-GmbH K, R
und T handelte, war im Jahr 1991 maßgeblich mit der Umsetzung
des Sanierungskonzepts beschäftigt.
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8
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Im Januar und Februar 1992 waren K, R und T
nur in sehr begrenztem Umfang für die Klägerin
tätig. Sie beschäftigten sich im Wesentlichen damit,
einen dauerhaften Verwaltungssitz für die Klägerin in
Schleswig-Holstein zu suchen. K ließ sich hierzu mit Schreiben
vom 14.1.1992 über mögliche Standorte informieren. In
einem weiteren Schreiben vom 21.1.1992 beschäftigte er sich
mit einem in N einzurichtenden Telefonanschluss. Mit Schreiben vom
22.1.1992 wurde K von der A-AG über bestimmte Immobilien
informiert. Diese Schreiben waren an den Arbeitsort des K bei der W
Holding GmbH in H gerichtet. Zusammenkünfte der Herren K, R
und T fanden selten statt. Sie kamen in der W-Geschäftsstelle
in ..., einmal an einer Autobahnraststätte in der Nähe
von ... und einmal in ... zusammen. Im Rahmen der Standortsuche
besuchten sie schließlich dreimal die Gegend um N.
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9
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Mit bestandskräftigem Bescheid vom
20.11.2002 setzte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt
- FA - ) nach Durchführung einer im Jahr 1996 begonnenen
Außenprüfung bei der Klägerin den
Gewerbesteuermessbetrag 1992 auf ... DM fest.
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Mit weiterem Bescheid vom 25.11.2002 wurde
der Gewerbesteuermessbetrag für 1992 zerlegt. Er wurde F in
Höhe von ... DM und N in Höhe von ... DM zugewiesen. Die
Zerlegung war auf Grundlage einer Zuweisung von Arbeitslöhnen
von 8.333 DM an F und von 45.667 DM an N erfolgt. Gegen diesen
Bescheid legte die Klägerin am 19.12.2002 Einspruch
ein.
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11
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Das FA änderte den Zerlegungsbescheid
am 21.2.2003 dahingehend, dass der Zerlegung nur die auf volle
1.000 DM abgerundeten Arbeitslöhne zugrunde gelegt wurden. So
gelangte es zu einem Anteil von 8.000 DM/53.000 DM für F und
45.000 DM/53.000 DM für N. Der Gewerbesteuermessbetrag wurde
so F in Höhe von ... DM und N in Höhe von ... DM
zugewiesen.
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12
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Einspruch und Klage gegen den
Zerlegungsbescheid blieben erfolglos. Das Finanzgericht (FG) lud F
mit Beschluss vom 29.10.2010 zu dem Klageverfahren bei.
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13
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Mit Urteil vom 30.6.2011 wies das FG die
Klage als unbegründet ab. Wegen der Begründung des
Urteils wird auf die Veröffentlichung in EFG 2011, 1911 = SIS 11 29 06 Bezug genommen.
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14
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Mit ihrer Revision begehrt die
Klägerin in erster Linie die vollständige Zuweisung des
Gewerbesteuermessbetrags an N.
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Zu ihren Hilfsanträgen trägt die
Klägerin vor, dass sie in den Monaten Januar und Februar 1992
allenfalls Geschäftsleitungsbetriebsstätten an den
Wohnorten der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH
in A, W und M gehabt habe.
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Die Klägerin beantragt,
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1. das Urteil des Schleswig-Holsteinischen
FG vom 30.6.2011 1 K 73/06 wird aufgehoben. Der Bescheid über
die Zerlegung des einheitlichen Gewerbesteuermessbetrags für
1992 vom 25.11.2002, geändert am 21.2.2003 sowie die
Einspruchsentscheidung vom 7.3.2006 werden dahingehend
geändert, dass der nicht auf die Gemeinde N entfallende
Zerlegungsanteil auf 0 DM festgesetzt und der gesamte
Gewerbesteuermessbetrag der Gemeinde N zugewiesen wird.
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2. Erster Hilfsantrag: Das Urteil des
Schleswig-Holsteinischen FG vom 30.6.2011 1 K 73/06 wird
aufgehoben. Der Bescheid über die Zerlegung des einheitlichen
Gewerbesteuermessbetrags für 1992 vom 25.11.2002,
geändert am 21.2.2003, sowie die Einspruchsentscheidung vom
7.3.2006 werden dahingehend geändert, dass bei der Berechnung
der Zerlegungsanteile die ab 1.3.1992 tatsächlich gezahlten
(Geschäftsführer-)Vergütungen von monatlich
insgesamt 15.000 DM berücksichtigt und die Zerlegungsanteile
entsprechend festgesetzt werden; ferner werden die nicht auf die
Gemeinde N entfallenden Zerlegungsanteile nicht F, sondern je zu
1/3 der Stadt W, der Stadt M und der Stadt A zugewiesen.
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3. Zweiter Hilfsantrag: Das Urteil des
Schleswig-Holsteinischen FG vom 30.6.2011 1 K 73/06 wird
aufgehoben. Der Bescheid über die Zerlegung des einheitlichen
Gewerbesteuermessbetrags für 1992 vom 25.11.2002,
geändert am 21.2.2003, sowie die Einspruchsentscheidung vom
7.3.2006 werden dahingehend geändert, dass bei der Berechnung
der Zerlegungsanteile die ab 1.3.1992 tatsächlich gezahlten
(Geschäftsführer-)Vergütungen von monatlich
insgesamt 15.000 DM berücksichtigt und die Zerlegungsanteile
entsprechend festgesetzt werden; ferner werden die nicht auf die
Gemeinde N entfallenden Zerlegungsanteile nicht ausschließlich
F, sondern zu 2/6 der Stadt W und zu je 1/6 F, der Stadt H, der
Stadt M und der Stadt A zugewiesen.
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4. Dritter Hilfsantrag: Das Urteil des
Schleswig-Holsteinischen FG vom 30.6.2011 1 K 73/06 wird
aufgehoben. Der Bescheid über die Zerlegung des einheitlichen
Gewerbesteuermessbetrags für 1992 vom 25.11.2002,
geändert am 21.2.2003, sowie die Einspruchsentscheidung vom
7.3.2006 werden dahingehend geändert, dass bei der Berechnung
der Zerlegungsanteile die ab 1.3.1992 tatsächlich gezahlten
(Geschäftsführer-)Vergütungen von monatlich
insgesamt 15.000 DM berücksichtigt und die Zerlegungsanteile
entsprechend festgesetzt werden, wobei der nicht auf die Gemeinde N
entfallende Zerlegungsanteil F zugewiesen wird.
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Das FA beantragt, die Revision als
unbegründet zurückzuweisen.
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Der Senat hat N mit Beschluss vom 10.6.2014
notwendig zu dem Verfahren beigeladen.
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19
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Nach Schluss der mündlichen
Verhandlung hat die Klägerin einen Schriftsatz vom 31.10.2014
eingereicht. Darin macht sie geltend, § 189 der Abgabenordnung
(AO) sei nur als Korrekturnorm, nicht aber im Rahmen des
vorliegenden Rechtsschutzverfahrens anwendbar. Weil nach dieser
Norm nur Gemeinden, nicht auch Steuerpflichtige antragsbefugt
seien, könne sie dem Steuerpflichtigen nicht entgegengehalten
werden. Soweit die Klägerin im Erhebungszeitraum Januar und
Februar 1992 eine andere Betriebsstätte als in N gehabt habe,
sei diese jedenfalls nicht in F belegen gewesen. Dieser Gemeinde
dürfe deshalb kein Anteil am Gewerbesteuermessbetrag zugeteilt
werden; der Anteil sei dann keiner Gemeinde zuzuteilen. Allenfalls
käme eine Zuteilung an die Gemeinden W, H, M und A in
Betracht, die dann aber vorher zum Verfahren hätten beigeladen
werden müssen.
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20
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II. Die zulässige Revision ist
begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen
Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das FG zur
anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz
1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ).
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21
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Zu Unrecht ist das FG davon ausgegangen, dass
bei der Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags der Mittelpunkt der
geschäftlichen Oberleitung eines Unternehmens immer nur an
einem Ort bestehen kann (dazu unter 1.). Aufgrund der bisherigen
Feststellungen des FG kann der Senat nicht entscheiden, an welchen
Orten die Klägerin in dem streitigen Erhebungszeitraum eine
Betriebsstätte unterhalten hat (dazu unter 2.).
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22
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1. Nach § 28 Abs. 1 des
Gewerbesteuergesetzes in der in 1992 (Streitjahr) geltenden Fassung
(GewStG) ist der einheitliche Steuermessbetrag in die auf die
einzelnen Gemeinden entfallenden Anteile (Zerlegungsanteile) zu
zerlegen, wenn im Erhebungszeitraum Betriebsstätten zur
Ausübung des Gewerbes in mehreren Gemeinden unterhalten
werden.
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a) Der Erhebungszeitraum entsprach im
Streitfall dem Kalenderjahr.
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Dass die Gewerbesteuerpflicht der
Klägerin im gesamten Streitjahr bestanden hat, folgt bereits
aus dem Gewerbesteuermessbescheid vom 20.11.2002. Der
Gewerbesteuermessbescheid ist gemäß § 184 Abs. 1
Satz 4 i.V.m. § 182 Abs. 1 Satz 1 AO für den
Zerlegungsbescheid bindend, soweit die im Gewerbesteuermessbescheid
getroffenen Feststellungen für den Zerlegungsbescheid von
Bedeutung sind. Gegenstand der Entscheidung im
Gewerbesteuermessbescheid ist gemäß § 14 GewStG auch
die Bestimmung des Erhebungszeitraums, auf welchen sich die
Steuerpflicht erstreckt. Diese Entscheidung ist für den
Zerlegungsbescheid i.S. des § 182 Abs. 1 Satz 1 AO von
Bedeutung. Denn eine Zerlegung knüpft gemäß §
28 Abs. 1 GewStG daran an, ob im Erhebungszeitraum mehrere
Betriebsstätten unterhalten worden sind.
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25
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Mit dem gegenüber der Klägerin
ergangenen Gewerbesteuermessbescheid 1992 vom 20.11.2002 ist das
gesamte Kalenderjahr als Erhebungszeitraum festgestellt worden.
Dies folgt bereits daraus, dass der Gewerbesteuermessbescheid keine
Feststellung eines abgekürzten Erhebungszeitraums
gemäß § 14 Satz 3 GewStG enthält. Dass der
Erhebungszeitraum schon zum Anfang des Kalenderjahres und nicht
erst zu einem späteren Zeitpunkt beginnt, folgt im
Übrigen auch aus der Bezugnahme in dem
Gewerbesteuermessbescheid auf den Einheitswert für den
gewerblichen Betrieb auf den 1.1.1992.
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26
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b) Für die Bestimmung des Begriffs der
Betriebsstätte in § 28 Abs. 1 GewStG gilt die Definition
in § 12 AO (ständige Rechtsprechung, vgl. Urteile des
Bundesfinanzhofs - BFH - vom 13.9.2000 X R 174/96, BFHE 194, 222,
BStBl II 2001, 734 = SIS 01 05 34; vom 12.2.2004 IV R 29/02, BFHE
205, 295, BStBl II 2004, 602 = SIS 04 21 97, und vom 16.12.2009 I R
56/08, BFHE 228, 356, BStBl II 2010, 492 = SIS 10 05 29).
Gemäß § 12 Satz 1 AO ist eine Betriebsstätte
jede feste Geschäftseinrichtung oder Anlage, die der
Tätigkeit eines Unternehmens dient. Die Stätte der
Geschäftsleitung gehört nach § 12 Satz 2 Nr. 1 AO zu
den Orten, die insbesondere als Betriebsstätte anzusehen sind.
Gemäß § 10 AO ist die Geschäftsleitung der
Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung.
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27
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aa) Der Mittelpunkt der geschäftlichen
Oberleitung i.S. von § 10 AO ist dort, wo der für die
Geschäftsführung maßgebliche Wille gebildet wird. Es
kommt hierbei darauf an, an welchem Ort die für die
Geschäftsführung nötigen Maßnahmen von einigem
Gewicht angeordnet werden. Regelmäßig ist das der Ort, an
dem die zur Vertretung befugten Personen die ihnen obliegende
laufende Geschäftsführertätigkeit entfalten, d.h. an
dem sie die tatsächlichen und rechtsgeschäftlichen
Handlungen vornehmen, die der gewöhnliche Betrieb der
Gesellschaft mit sich bringt (sog. Tagesgeschäfte). Für
Personengesellschaften bedeutet dies, dass sich der Mittelpunkt der
Geschäftsleitung regelmäßig dort befindet, wo die
zur Vertretung befugten Personen die ihnen obliegende
Geschäftsführertätigkeit entfalten. Für die
Komplementär-GmbH einer KG ist deshalb entscheidend, an
welchem Ort die für die GmbH handelnde
Geschäftsführung die Geschäfte, die der
gewöhnliche Betrieb des Handelsgewerbes mit sich bringt,
tatsächlich wahrnimmt. Mit den Tagesgeschäften sind
diejenigen Geschäfte gemeint, die in die alleinige
Zuständigkeit des Komplementärs fallen und keines
Gesellschafterbeschlusses bedürfen (vgl. BFH-Urteil in BFHE
205, 295, BStBl II 2004, 602 = SIS 04 21 97).
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28
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bb) Nach § 12 Satz 1 AO setzt die Annahme
einer Betriebsstätte eine Geschäftseinrichtung oder
Anlage mit einer festen Beziehung zur Erdoberfläche voraus,
die von einer gewissen Dauer ist, der Tätigkeit des
Unternehmens dient und über die der Steuerpflichtige eine
nicht nur vorübergehende Verfügungsmacht hat (BFH-Urteile
vom 3.2.1993 I R 80-81/91, BFHE 170, 263, BStBl II 1993, 462 = SIS 93 14 77, und in BFHE 228, 356, BStBl II 2010, 492 = SIS 10 05 29).
Unschädlich für die Annahme einer Betriebsstätte ist
es, wenn das betreffende Gebäude oder einzelne Räume auch
von anderen Personen mitgenutzt werden. Die für die Annahme
einer Geschäftseinrichtung erforderliche nicht nur
vorübergehende Verfügungsmacht über die betreffende
Einrichtung verlangt eine Rechtsposition, die ohne Mitwirkung des
Betreffenden nicht ohne Weiteres beseitigt oder verändert
werden kann. Diese Rechtsposition muss jedoch weder
ausdrücklich vereinbart noch auf einen bestimmten Raum oder
Arbeitsplatz bezogen sein. Es genügt, wenn aus
tatsächlichen Gründen anzunehmen ist, dass dem
Unternehmer irgendein für seine Tätigkeit geeigneter Raum
zur Verfügung gestellt wird. Ausreichend ist es etwa, wenn der
Besitzer der Einrichtung gegenüber dem Nutzer vertraglich
verpflichtet ist, ihm eine Nutzungsmöglichkeit auf seinem
Gelände einzuräumen, auch wenn damit keine Zuweisung
eines für längere Zeit unentziehbaren Anspruchs auf einen
bestimmten Arbeitsplatz verbunden ist. Unzureichend ausgeprägt
ist die Verfügungsgewalt für die Annahme einer
Betriebsstätte allerdings dann, wenn nur eine bloße
Möglichkeit zur Mitnutzung von Einrichtungen eines Dritten
besteht (BFH-Urteile in BFHE 170, 263, BStBl II 1993, 462 = SIS 93 14 77; vom 14.7.2004 I R 106/03, BFH/NV 2005, 154 = SIS 05 07 38).
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29
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c) Kommen nach den vorgenannten Kriterien
mehrere Orte als Ort der Geschäftsleitung in Betracht, so ist
grundsätzlich eine Gewichtung der Tätigkeiten an den
verschiedenen Orten vorzunehmen. Der Mittelpunkt der
geschäftlichen Oberleitung nach § 10 AO ist dort
anzunehmen, wo sich die nach dem Gesamtbild der Verhältnisse
in organisatorischer und wirtschaftlicher Hinsicht bedeutsamste
Stelle befindet (vgl. BFH-Urteile vom 21.9.1989 V R 55/84, BFH/NV
1990, 353; vom 23.1.1991 I R 22/90, BFHE 164, 164, BStBl II 1991,
554 = SIS 91 14 26; vom 7.12.1994 I K 1/93, BFHE 176, 253, BStBl II
1995, 175 = SIS 95 08 23, und vom 3.7.1997 IV R 58/95, BFHE 184,
185, BStBl II 1998, 86 = SIS 98 04 38).
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30
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In seltenen Fällen ist eine Gewichtung im
vorstehenden Sinn allerdings nicht möglich mit der Folge, dass
mehrere Geschäftsleitungsbetriebsstätten bestehen (vgl.
BFH-Urteile vom 15.10.1997 I R 76/95, BFH/NV 1998, 434; vom
30.1.2002 I R 12/01, BFH/NV 2002, 1128 = SIS 02 86 83; vom
16.12.1998 I R 138/97, BFHE 188, 251, BStBl II 1999, 437 = SIS 99 18 88; gleicher Ansicht Birk in Hübschmann/Hepp/Spitaler,
§ 10 AO Rz 41; Gosch, Die steuerliche Betriebsprüfung -
StBp - 1998, 106, 107 f.; Drüen in Tipke/Kruse,
Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 10 AO Rz 9;
ähnlich Kempermann, FR 1999, 758; anderer Ansicht
Koenig/Koenig, Abgabenordnung, 3. Aufl., § 10 Rz 7, sowie
Klein/Gersch, AO, 12. Aufl., § 10 Rz 3). Dies gilt
insbesondere dann, wenn mehrere Personen, die mit gleichwertigen
Geschäftsführungsaufgaben betraut sind, diese nicht von
einem gemeinsamen Ort, sondern von unterschiedlichen Orten aus
wahrnehmen.
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31
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d) Da das FG davon ausgegangen ist, dass zur
gleichen Zeit nur eine Geschäftsleitungsbetriebsstätte
bestehen kann, ist das Urteil aufzuheben und die Sache
zurückzuverweisen. Ob eine Gewichtung der verschiedenen
Tätigkeiten im Streitfall die Annahme eines Mittelpunktes
erlaubt, kann der erkennende Senat anhand der bisher getroffenen
Feststellungen nicht selbst prüfen, weshalb es an der
Spruchreife nach § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO fehlt.
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32
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2. Der Senat weist ohne Bindungswirkung
für den zweiten Rechtsgang darauf hin, dass - entsprechend der
Rechtsansicht des FG - bei der Zerlegung des
Gewerbesteuermessbetrags ein fiktiver Arbeitslohn (sog.
Unternehmerlohn) der Mitunternehmer der Klägerin
gemäß § 31 Abs. 5 GewStG anzusetzen ist (a). Die von
der Komplementär-GmbH an deren Geschäftsführer
gezahlten und von der Klägerin erstatteten Löhne sind der
Klägerin auch nicht nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten
zuzuordnen (b). Eine Zuteilung eines Anteils am
Gewerbesteuermessbetrag kommt nur an F und N in Betracht, da nur
diese Gemeinden an dem hier streitigen Zerlegungsverfahren
gemäß § 186 Nr. 2, § 188 AO beteiligt sind und
wegen des zwischenzeitlichen Ablaufs der Frist gemäß
§ 189 Satz 3 AO eine Änderung oder Nachholung der
Zerlegung unter nachträglicher Beteiligung einer anderen
Gemeinde nicht mehr möglich ist (Zerlegungssperre).
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33
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a) Bei der Zerlegung des
Gewerbesteuermessbetrags ist ein fiktiver Arbeitslohn (sog.
Unternehmerlohn) für die im Betrieb der Klägerin
tätigen Mitunternehmer gemäß § 31 Abs. 5 GewStG
anzusetzen.
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aa) Nach § 28 Abs. 1 GewStG ist der
Gewerbesteuermessbetrag in die auf die einzelnen Gemeinden
entfallenden Anteile zu zerlegen, wenn im Erhebungszeitraum
Betriebsstätten zur Ausübung des Gewerbes in mehreren
Gemeinden unterhalten worden sind. Maßstab der Zerlegung ist
gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 GewStG das Verhältnis
der Summe der in allen Betriebsstätten gezahlten
Arbeitslöhne zu den Arbeitslöhnen, die in den
Betriebsstätten der einzelnen Gemeinden gezahlt werden. Als
Arbeitslöhne bestimmt § 31 Abs. 1 GewStG
grundsätzlich die Vergütungen im Sinne der Einkünfte
aus nichtselbständiger Arbeit nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 des
Einkommensteuergesetzes (EStG). Die Gemeinden, in denen
Betriebsstätten unterhalten werden, sollen durch die Zerlegung
einen finanziellen Ausgleich für diejenigen Lasten erhalten,
die ihnen durch die Betriebsstätten erwachsen. Da sich die
tatsächliche Höhe dieser Lasten - wenn überhaupt -
nur mit sehr großem Aufwand und auch dann nur ungenau
ermitteln ließe, hat sich der Gesetzgeber mit der Regelung
über die Zerlegung in § 29 Abs. 1 GewStG bewusst für
einen indirekten und groben Zerlegungsmaßstab entschieden
(BFH-Urteile vom 24.5.2006 I R 102/04, BFH/NV 2007, 270 = SIS 07 04 10, und vom 5.6.2007 I R 49/06, BFH/NV 2007, 2346 = SIS 08 01 62).
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35
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bb) § 31 Abs. 5 GewStG schreibt für
Unternehmen, die nicht von einer juristischen Person betrieben
werden, den Ansatz von (im Streitjahr 1992) jährlich 50.000 DM
als Arbeitslohn für die im Betrieb tätigen Unternehmer
(Mitunternehmer) vor.
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36
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(1) Das Gesetz fingiert für Zwecke der
Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags den Ansatz eines Lohns
für den Unternehmer, um Nachteile auszugleichen, die sich bei
einer alleine an Fremdarbeitslöhnen orientierten Zerlegung
ergäben. So würde sich kein Zerlegungsanteil für die
Gemeinde ergeben, wenn in der dort belegenen Betriebsstätte
der Unternehmer alleine tätig wäre, während in
Betriebsstätten in anderen Gemeinden nur Angestellte
tätig wären (vgl. BTDrucks 10/1636, S. 70; in der
Rechtsprechung schon Urteil des Reichsfinanzhofs vom 22.3.1939 VI B
1/39, RFHE 46, 262, RStBl 1939, 730; BFH-Urteil vom 5.11.1987 IV R
153/84, BFHE 151, 484, BStBl II 1988, 191 = SIS 88 08 16).
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Es dient der Vereinfachung, den
Unternehmerlohn mit einem fiktiven Betrag und nicht nach den
individuellen Verhältnissen anzusetzen. Diese pauschalierende,
auf Praktikabilität ausgerichtete Handhabung ist auch deshalb
gerechtfertigt, weil die Mitarbeit eines Unternehmers in seinem
Unternehmen kaum jemals genau bewertet werden könnte
(BFH-Urteil in BFHE 151, 484, BStBl II 1988, 191 = SIS 88 08 16).
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(2) Der fiktive Unternehmerlohn ist dann
anzusetzen, wenn das Unternehmen nicht von einer juristischen
Person betrieben wird. Der Ansatz des fiktiven Unternehmerlohns ist
ebenso vorzunehmen, wenn das Unternehmen von einer
Mitunternehmerschaft betrieben wird, deren Mitunternehmer
juristische Personen sind (so schon BFH-Urteil in BFHE 205, 295,
BStBl II 2004, 602 = SIS 04 21 97).
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§ 31 Abs. 5 GewStG ist
unternehmensbezogen auszulegen. Das Ausschlusskriterium für
den Ansatz des fiktiven Unternehmerlohns - das Vorliegen einer
juristischen Person - bezieht sich auf die Rechtsnatur des
Unternehmens, nicht auf die Rechtsnatur der daran beteiligten
Gesellschafter. Denn die an einer Mitunternehmerschaft beteiligte
Kapitalgesellschaft erbringt - ebenso wie eine natürliche
Person oder eine weitere Personengesellschaft - als
Mitunternehmerin Leistungen an die Mitunternehmerschaft, für
die deshalb ein fiktiver Unternehmerlohn bei der Zerlegung des
Gewerbesteuermessbetrags anzusetzen ist. Das Gehalt, das die
Komplementär-GmbH ihren Geschäftsführern bezahlt,
ist deshalb nicht der Mitunternehmerschaft, sondern der
Komplementär-GmbH zuzurechnen und dort ggf. für Zwecke
der Zerlegung zu berücksichtigen (vgl. BFH-Urteil in BFHE 205,
295, BStBl II 2004, 602 = SIS 04 21 97; ebenso Bichel, StBp 1978,
185; Güroff in Glanegger/Güroff, GewStG, 8. Aufl., §
31 Rz 9; Blümich/Hofmeister, § 31 GewStG Rz 10, und
Sarrazin in Lenski/ Steinberg, Gewerbesteuergesetz, § 31 Rz
58).
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Das Argument der Klägerin, bei
Vorhandensein einer juristischen Person als Mitunternehmerin
könne auf die von dieser gezahlten Löhne abgestellt
werden, vermischt in unzulässiger Weise die Rechtskreise der
Mitunternehmerschaft und ihrer Mitunternehmer.
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(3) Entgegen der Ansicht der Klägerin
widerspricht diese Rechtsprechung auch nicht dem Beschluss des
Großen Senats des BFH vom 3.5.1993 GrS 3/92 (BFHE 171, 246,
BStBl II 1993, 616 = SIS 93 15 26). Jene Entscheidung betrifft die
Frage, inwieweit gewerbesteuerlich Verluste einer
Personengesellschaft mit späteren Gewinnen verrechnet werden
können, wenn zwischenzeitlich ein Gesellschafterwechsel
stattgefunden hat. Der Große Senat gelangte zu der Auffassung,
dass Voraussetzung für den Verlustabzug nach § 10a GewStG
Unternehmeridentität sei und dass sich darauf auch
Gesellschafterwechsel bei einer Personengesellschaft auswirken.
Grundlage dafür war die Auslegung von § 2 Abs. 1 GewStG
i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG. Andere Regelungen des
GewStG bestätigten nach Ansicht des Großen Senats das
gefundene Ergebnis, u.a. auch § 31 Abs. 5 GewStG, der die
Unternehmerstellung des Gesellschafters
„verdeutliche“. Der Regelung liege
offensichtlich die Vorstellung zugrunde, dass die Tätigkeit
des Gesellschafters im Betrieb der Gesellschaft die Tätigkeit
eines Unternehmers (Mitunternehmers) der Gesellschaft sei. Dem
Beschluss des Großen Senats kann darüber hinaus keine
Aussage dazu entnommen werden, ob und inwieweit der Ansatz eines
fiktiven Unternehmerlohns von der Rechtsform des Mitunternehmers
abhängt.
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b) Bei der Zerlegung des
Gewerbesteuermessbetrags sind die Arbeitnehmer der
Komplementär-GmbH der Klägerin nicht etwa nach
wirtschaftlichen Gesichtspunkten zuzuordnen. Der fiktive
Unternehmerlohn für die Mitunternehmer wird deshalb nicht
durch die Löhne der Geschäftsführer der
Komplementär-GmbH überlagert.
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aa) Bei der Bestimmung des Maßstabs
für die Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags ist nach §
29 Abs. 1 Nr. 1 GewStG auf die Löhne der an den
Betriebsstätten beschäftigten Arbeitnehmer abzustellen.
Werden Arbeitnehmer bei einem anderen Unternehmer angestellt als
bei dem Unternehmer, bei dem sie zum Einsatz kommen, so kann unter
bestimmten Umständen eine von der lohnsteuerrechtlichen
Zuordnung abweichende wirtschaftliche Zuordnung vorzunehmen sein
(BFH-Beschluss vom 11.2.1958 I B 23/57 U, BFHE 66, 469, BStBl III
1958, 182 = SIS 58 01 02; BFH-Urteil vom 25.3.2004 IV R 42/03,
BFH/NV 2004, 1291 = SIS 04 33 15). Arbeitnehmer sind dann dem
Beschäftigungs- und nicht dem Anstellungsunternehmen
zuzurechnen, wenn - kumulativ -
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der vertragliche und tatsächliche
Tätigkeitsbereich der Arbeitnehmer ausschließlich im
Bereich des Betriebs des Beschäftigungsunternehmens liegt,
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die Arbeitnehmer in den geschäftlichen
Organismus des Beschäftigungsunternehmens eingegliedert sind
und dessen Weisungen zu befolgen haben und
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das Anstellungsunternehmen von dem
Beschäftigungsunternehmen lediglich die Lohnaufwendungen
erstattet erhält, ohne Verwaltungskosten oder einen
Gewinnaufschlag zu berechnen (BFH-Urteile in BFHE 205, 295, BStBl
II 2004, 602 = SIS 04 21 97, und in BFH/NV 2004, 1291 = SIS 04 33 15).
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bb) Ausgehend von diesen Grundsätzen hat
das FG die an die Geschäftsführer der
Komplementär-GmbH gezahlten
Geschäftsführergehälter im Ergebnis zu Recht nicht
der Klägerin zugeordnet.
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Denn bereits Sinn und Zweck des fingierten
Unternehmerlohns in § 31 Abs. 5 GewStG stehen einer
zusätzlichen wirtschaftlichen Zurechnung der Arbeitslöhne
von Geschäftsführern entgegen. Es käme anderenfalls
zu einer doppelten Erfassung von
Geschäftsführungsaufwand. Der stark vereinfachte,
fingierte Unternehmerlohn gilt die Leistungen des Unternehmers ab,
ohne die aufwändige oder gar unmögliche Prüfung
eines angemessenen Unternehmerlohns zu verlangen. Würde man
nun im Wege der wirtschaftlichen Zurechnung neben dem
Unternehmerlohn auch Löhne berücksichtigen, die für
Geschäftsführer gezahlt wurden, welche bei anderen
Unternehmen angestellt sind, so würde die
Geschäftsführungsleistung im Ergebnis mehrfach
angesetzt.
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c) Eine Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags
kommt nur zwischen den beiden am Verfahren beteiligten
Beigeladenen, den Gemeinden F und N, in Betracht.
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Für den Fall, dass das FG im zweiten
Rechtsgang zu dem Ergebnis gelangen sollte, dass die Klägerin
ab dem 1.3.1992 die Stätte der Geschäftsleitung nicht in
N oder jedenfalls nicht ausschließlich dort unterhalten hat
und deshalb ein geringerer Anteil des Unternehmerlohns auf die
Gemeinde N und ein höherer Anteil der Arbeitslöhne auf F
entfällt, weist der Senat vorsorglich auf das
Verböserungsverbot hin. Das FG wird zu beachten haben, dass
eine Zuteilung eines Anteils am Steuermessbetrag nur an die am
Verfahren beteiligten Gemeinden in Betracht kommt und dies auch nur
insoweit, als die Klägerin in den beteiligten Gemeinden - hier
N und F - eine Betriebsstätte unterhalten hat. Auch wenn das
FG im zweiten Rechtsgang feststellen sollte, dass nur eine Gemeinde
- etwa F - Empfänger der Zerlegungsanteile sein sollte,
wäre der Zerlegungsbescheid nicht aufzuheben, sondern nur
dahin zu ändern, dass - unter Beachtung des
Verböserungsverbots - der Gewerbesteuermessbetrag nur F
zuzuteilen wäre.
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3. Die mündliche Verhandlung war nach dem
Eingang des Schriftsatzes des Klägervertreters vom 31.10.2014
nicht wiederzueröffnen.
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Nach § 121 Satz 1, § 93 Abs. 3 Satz
2 FGO hat das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen zu
entscheiden, ob eine bereits geschlossene mündliche
Verhandlung wiedereröffnet wird. Das Ermessen ist allerdings
auf null reduziert, wenn durch die Ablehnung der
Wiedereröffnung wesentliche Prozessgrundsätze verletzt
würden, z.B. weil anderenfalls der Anspruch eines Beteiligten
auf rechtliches Gehör verletzt oder die Sachaufklärung
unzureichend ist (vgl. BFH-Beschlüsse vom 7.7.2006 IV B 94/05,
BFH/NV 2006, 2266 = SIS 06 44 86; vom 15.10.2008 X B 106/08, BFH/NV
2009, 40 = SIS 08 43 82, sowie BFH-Urteil vom 8.10.1998 VIII R
67/96, BFH/NV 1999, 497 = SIS 98 54 25, für den Fall der
notwendigen Beiladung nach mündlicher Verhandlung ohne
Teilnahmeverzicht des Beigeladenen).
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Zu einer solchen Entscheidung gibt der nach
Schließung der mündlichen Verhandlung am 31.10.2014 bei
dem BFH eingereichte Schriftsatz der Klägerin keine
Veranlassung. Der Senat kommt auch unter Berücksichtigung der
darin enthaltenen Ausführungen zu keinem anderen
Entscheidungsergebnis. Die von der Klägerin beantragten
Beiladungen hat der Senat nicht vorgenommen, da die von der
Klägerin benannten Gemeinden nicht am Verfahren beteiligt
waren (vgl. BFH-Beschluss vom 18.12.2002 I R 12/02, BFH/NV 2003,
636 = SIS 03 22 32).
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