Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den
Beschluss des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 23.11.2023 - 4 V
1429/23 = SIS 23 19 88 wird als
unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der
Antragsgegner zu tragen.
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A. Die Antragsteller und Beschwerdegegner
(Antragsteller) sind jeweils zur Hälfte Eigentümer des
Grundbesitzes in Y, Y-Straße 123, Gemarkung Y, Flur 456,
Flurstück 789/10. Der Bodenrichtwert für das 1053 qm
große und mit einem Einfamilienhaus bebaute Grundstück
betrug zum 01.01.2022.300 EUR pro qm.
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In ihrer Erklärung zur Feststellung
des Grundsteuerwerts vom 10.09.2022 gaben die Antragsteller als Art
des Grundstücks „Einfamilienhaus“
an, das erstmals 1977 bezugsfertig gewesen sei und über eine
Wohnung mit einer Wohnfläche von 178 qm verfüge.
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Mit Bescheid vom 30.12.2022 stellte der
Antragsgegner und Beschwerdeführer (Finanzamt - FA - ) den
Grundsteuerwert der wirtschaftlichen Einheit zum 01.01.2022 auf
318.800 EUR fest. Diesen Betrag ermittelte das FA gemäß
§ 250 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1, § 252 Satz 1, § 230
des Bewertungsgesetzes (BewG) aus der Summe des kapitalisierten
Reinertrags des Grundstücks und des abgezinsten
Bodenwerts.
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Bei der Bestimmung des kapitalisierten
Reinertrags des Grundstücks nach § 253 Abs. 1 BewG setzte
es als monatliche Nettokaltmiete gemäß Anlage 39 zum
BewG den für Einfamilienhäuser mit Baujahr zwischen 1949
und 1978 und einer Wohnfläche von 100 qm und mehr geltenden
Wert von 6,05 EUR pro qm an und nahm hiervon gemäß
§ 254 BewG i.V.m. Anlage 39 zum BewG einen Abschlag in
Höhe von 10 % aufgrund der Mietniveaustufe 2 vor. Die
Restnutzungsdauer des im Jahr 1977 errichteten Gebäudes
ermittelte das FA gemäß § 253 Abs. 2 Satz 3 BewG
i.V.m. Anlage 38 zum BewG mit 35 Jahren. Hieraus ergab sich ein
Reinertrag des Grundstücks gemäß §§ 253,
254 BewG i.V.m. Anlage 39 zum BewG in Höhe von 8.998,38 EUR (=
5,44 EUR pro qm x 178 qm x 12 zuzüglich der jährlichen
Garagenmiete von 378 EUR und abzüglich Bewirtschaftungskosten
in Höhe von 25 %) und ein kapitalisierter Reinertrag des
Grundstücks gemäß § 253 BewG i.V.m. Anlage 37
zum BewG in Höhe von 208.312,50 EUR (= 8.998,38 EUR x
23,15).
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Bei der Bestimmung des Bodenwerts legte das
FA gemäß § 257 Abs. 1 Satz 1, § 247 BewG den
erklärten Bodenrichtwert sowie gemäß § 257
Abs. 1 Satz 2 BewG i.V.m. Anlage 36 zum BewG einen
Umrechnungskoeffizienten in Höhe von 0,83 für
Grundstücke mit einer Größe von größer
gleich 1050 qm zugrunde. Ausgehend von einem Liegenschaftszins von
2,5 % für Einfamilienhäuser gemäß § 256
Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BewG ermittelte es den abgezinsten Bodenwert
mit 110.489,82 EUR, indem es gemäß § 257 Abs. 2
BewG den Bodenwert in Höhe von 262.197 EUR (= 1053 qm x 300
EUR pro qm x 0,83) mit dem Abzinsungsfaktor gemäß Anlage
41 zum BewG in Höhe von 0,4214 multiplizierte.
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Gegen den Bescheid vom 30.12.2022 legten
die Antragsteller Einspruch ein und beantragten die Aussetzung der
Vollziehung (AdV). Den Antrag auf AdV lehnte das FA am 27.01.2023
ab. Den gegen die Ablehnung der AdV eingelegten Einspruch wies es
mit Einspruchsentscheidung vom 06.06.2023 als unbegründet
zurück, da der festgestellte Grundsteuerwert und der
Grundsteuermessbetrag zutreffend nach den gesetzlichen Regelungen
ermittelt worden seien. Bei der Bewertung für
Grundsteuerzwecke handele es sich um eine typisierte Bewertung, die
keine objektindividuelle Verkehrswertermittlung darstelle.
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Die Antragsteller stellten daraufhin einen
Antrag auf AdV beim Finanzgericht (FG), den sie unter anderem damit
begründeten, dass sich ihr Grundstück aufgrund der
Bebauung in zweiter Reihe und der Erschließung durch einen
Privatweg sowie der Hanglage nur eingeschränkt für eine
Bebauung nutzen lasse. Dem festgestellten Grundsteuerwert liege
daher ein zu hoher Bodenrichtwert zugrunde.
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Das FG hat mit Beschluss vom 23.11.2023 - 4
V 1429/23 die Vollziehung des Grundsteuerwertbescheids ausgesetzt
und die Beschwerde zugelassen. Die Gründe sind in EFG 2024,
135 = SIS 23 19 88 mitgeteilt.
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Gegen die vom FG gewährte AdV wendet
sich das FA mit seiner Beschwerde.
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Das FA beantragt, den Beschluss des FG vom
23.11.2023 - 4 V 1429/23 aufzuheben und den Antrag der
Antragsteller auf AdV abzulehnen.
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Die Antragsteller beantragen, die
Beschwerde des FA als unbegründet zurückzuweisen.
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B. Die nach § 128 Abs. 3 Satz 1 der
Finanzgerichtsordnung (FGO) zulässige Beschwerde ist
unbegründet. Zu Recht hat das FG den angefochtenen
Feststellungsbescheid über den Grundsteuerwert von der
Vollziehung ausgesetzt.
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I. Zutreffend ist das FG von der
Zulässigkeit des AdV-Antrags der Antragsteller
ausgegangen.
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1. Zu Recht hat das FG insbesondere
entschieden, dass der Finanzrechtsweg nach § 33 Abs. 1 Nr. 1
FGO eröffnet ist, da der Rechtsstreit eine
öffentlich-rechtliche Streitigkeit über eine
Abgabenangelegenheit betrifft, die der Gesetzgebung des Bundes und
der Verwaltung durch die Landesfinanzbehörden unterliegt.
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a) Der vorliegende Streit über die
Feststellung des Grundsteuerwerts betrifft eine
Abgabenangelegenheit im Sinne des § 33 Abs. 1 Nr. 1 FGO (vgl.
hierzu Gräber/Herbert, Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., §
33 Rz 19). Dies gilt auch, soweit sich die von den Antragstellern
erhobenen Einwände auf den für das
streitgegenständliche Grundstück ermittelten
Bodenrichtwert beziehen. Denn die Antragsteller wenden sich nicht
isoliert gegen den Bodenrichtwert als solchen, sondern begehren die
AdV des gegen sie ergangenen Wertfeststellungsbescheids, in den der
Bodenrichtwert lediglich als eine Feststellungsgrundlage Eingang
gefunden hat. Dem Rechtsstreit liegt daher, wie das FG zu Recht
ausgeführt hat, bereits in formell-rechtlicher Hinsicht ein in
einer Abgabenangelegenheit ergangener Bescheid zugrunde.
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Für die Eröffnung des
Finanzrechtswegs spielt es keine Rolle, ob die erhobenen
Einwendungen gegen den Wertfeststellungsbescheid und dessen
Feststellungsgrundlagen im Ergebnis durchgreifen oder nicht. Das
gilt auch für die vom FG in diesem Zusammenhang geprüfte
Frage, ob und wenn ja welche Einwendungen gegen die vom
Gutachterausschuss festgestellten Bodenrichtwerte im
finanzgerichtlichen Verfahren erhoben werden können. Denn dies
betrifft nicht die Zulässigkeit des Rechtswegs, sondern ist
eine Frage der Begründetheit des AdV-Antrags oder der
Anfechtungsklage.
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b) Die streitige Abgabenangelegenheit
unterfällt auch der Gesetzgebung des Bundes im Sinne des
§ 33 Abs. 1 Nr. 1 FGO. Dem Bund steht nach Art. 105 Abs. 2
Satz 1 des Grundgesetzes (GG) die konkurrierende
Gesetzgebungskompetenz für die Grundsteuer zu, ohne dass dies
an die weiteren Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 2 GG geknüpft
ist (vgl. BT-Drucks. 19/11084, S. 6).
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Art. 105 Abs. 2 Satz 1 GG ist durch das Gesetz
zur Änderung des Grundgesetzes (Art. 72, 105 und 125b) vom
15.11.2019 (BGBl I 2019, 1546) mit Wirkung zum 21.11.2019 und damit
noch vor Inkrafttreten des Grundsteuer-Reformgesetzes vom
26.11.2019 (BGBl I 2019, 1794) eingefügt worden. Unerheblich
ist in diesem Zusammenhang, dass sich der Gesetzgeber für die
Neuregelungen des Grundsteuer-Reformgesetzes in der Begründung
zum Gesetzentwurf auch auf die Gesetzgebungskompetenz aus Art. 125a
Abs. 2 Satz 1 GG gestützt hat, weil seiner Ansicht nach mit
dem Gesetzentwurf fortgeltendes Bundesrecht lediglich
fortgeschrieben werde und keine grundlegende Neukonzeption des
Grundsteuerrechts beabsichtigt sei (vgl. BT-Drucks. 19/11085, S.
90).
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Ebenso wenig steht es der
Gesetzgebungskompetenz des Bundes im vorliegenden Fall entgegen,
dass der Bund den Ländern in Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 GG
das Recht zur Abweichungsgesetzgebung eingeräumt hat. Dabei
kann dahinstehen, ob § 33 Abs. 1 Nr. 1 FGO auch dann
eingreift, wenn ein Land auf der Grundlage von Art. 72 Abs. 3 Satz
1 Nr. 7 GG abweichende landesgesetzliche Regelungen geschaffen hat
(vgl. hierzu Krumm in Tipke/Kruse, § 33 FGO Rz 19a und 19b,
m.w.N.). Denn der rheinland-pfälzische Landesgesetzgeber hat
von seiner Abweichungsbefugnis in Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 GG
keinen Gebrauch gemacht, sondern legt der Berechnung der
Grundsteuer vielmehr das sogenannte Bundesmodell zugrunde.
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c) Die streitige Abgabenangelegenheit
unterfällt auch der Verwaltung durch die
Landesfinanzbehörden im Sinne des § 33 Abs. 1 Nr. 1 FGO.
Zwar hat der rheinland-pfälzische Landesgesetzgeber auf der
Grundlage von Art. 108 Abs. 4 Satz 2 GG in § 5 Abs. 1 Halbsatz
1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) geregelt, dass die Verwaltung
der Grundsteuer den Gemeinden obliegt. Dies gilt jedoch nach §
5 Abs. 1 Halbsatz 2 KAG nicht für die Festsetzung und
Zerlegung der Steuermessbeträge. Damit verbleibt es
hinsichtlich der Festsetzung des Grundsteuermessbetrags und der
dieser vorgelagerten Feststellung des Grundsteuerwerts bei der
Verwaltungskompetenz der Landesfinanzbehörden gemäß
Art. 108 Abs. 2 Satz 1 GG.
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2. Der Zulässigkeit des Antrags auf AdV
steht auch nicht ein fehlendes Rechtschutzbedürfnis der
Antragsteller entgegen.
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Die Gewährung der AdV ist insbesondere
nicht deshalb ausgeschlossen, weil der angefochtene
Grundsteuerwertbescheid nach § 266 Abs. 1 BewG i.V.m. §
36 Abs. 1 des Grundsteuergesetzes erst für die Grundsteuer des
Jahres 2025 von Bedeutung ist. Einwendungen gegen den
Grundsteuerwert können nur durch einen Rechtsbehelf gegen den
Grundsteuerwertbescheid geltend gemacht werden. Dies ergibt sich
daraus, dass für das Feststellungsverfahren nach § 219
Abs. 1 BewG die Vorschriften über die Durchführung der
Besteuerung sinngemäß gelten (§ 181 Abs. 1 Satz 1
der Abgabenordnung - AO -, vgl. auch Krumm/Paeßens, BewG
§ 219 Rz 5). Feststellungsbescheide sind nach § 182 Abs.
1 Satz 1 AO, auch wenn sie noch nicht unanfechtbar sind, für
andere Feststellungsbescheide, für Steuermessbescheide,
für Steuerbescheide und für Steueranmeldungen
(Folgebescheide) bindend, soweit die in den Feststellungsbescheiden
getroffenen Feststellungen für diese Folgebescheide von
Bedeutung sind. Die Antragsteller können ihre Einwendungen,
die sich auf die gesonderte Wertfeststellung beziehen, daher nicht
im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen den Grundsteuerbescheid als
Folgebescheid geltend machen (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs -
BFH - vom 25.09.2018 - II B 13/18, BFH/NV 2019, 25 = SIS 18 16 98,
Rz 8). Ein Sachverhalt, über den im Feststellungsverfahren
entschieden worden ist, kann im Folgeverfahren nicht einer hiervon
abweichenden Beurteilung unterworfen werden (vgl. BFH-Urteil vom
14.11.2018 - I R 47/16, BFHE 263, 393, BStBl II 2019, 419 = SIS 19 06 37, Rz 14).
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II. Der Antrag der Antragsteller auf AdV des
Grundsteuerwertbescheids ist, wie vom FG erkannt, auch
begründet.
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1. Nach § 69 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 FGO
kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung eines angefochtenen
Verwaltungsakts ganz oder teilweise aussetzen. Die Aussetzung soll
erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit
des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die
Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch
überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte
zur Folge hätte.
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Ernstliche Zweifel an der
Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Verwaltungsakts sind
zu bejahen, wenn bei einer summarischen Überprüfung des
Bescheids neben für die Rechtmäßigkeit sprechende
Umstände, gewichtige gegen die Rechtmäßigkeit
sprechende Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder
Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheiten
in der Beurteilung der Tatfragen bewirken. Die Entscheidung
hierüber ergeht bei der im Verfahren der AdV gebotenen
summarischen Prüfung aufgrund des Sachverhalts, der sich aus
dem Vortrag der Beteiligten und der Aktenlage ergibt. Zur
Gewährung der AdV ist es nicht erforderlich, dass die für
die Rechtswidrigkeit sprechenden Gründe im Sinne einer
Erfolgswahrscheinlichkeit überwiegen (ständige
Rechtsprechung seit dem BFH-Beschluss vom 10.02.1967 - III B 9/66,
BFHE 87, 447, BStBl III 1967, 182 = SIS 67 01 06, unter II.3.; vgl.
auch BFH-Beschlüsse vom 18.06.1997 - II B 33/97, BFHE 182,
379, BStBl II 1997, 515 = SIS 97 14 04, unter II.1., m.w.N. und vom
11.08.2014 - II B 131/13, BFH/NV 2015, 5 = SIS 14 32 48, Rz
10).
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2. Der Senat hat einfachrechtliche Zweifel an
der Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 30.12.2022 in Bezug
auf die Höhe des festgestellten Grundsteuerwerts.
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a) Die Zweifel ergeben sich daraus, dass dem
Steuerpflichtigen bei verfassungskonformer Auslegung der
Bewertungsvorschriften die Möglichkeit eingeräumt werden
muss, bei einer Verletzung des Übermaßverbots einen
niedrigeren gemeinen Wert nachzuweisen.
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aa) Der angefochtene Grundsteuerwertbescheid
vom 30.12.2022 beruht auf den mit dem Grundsteuer-Reformgesetz im
Siebenten Abschnitt des Bewertungsgesetzes neu eingefügten
§§ 218 ff. BewG. Die Neuregelung der Bewertung für
Zwecke der Grundsteuer war erforderlich, nachdem das
Bundesverfassungsgericht (BVerfG) mit seinem Urteil vom 10.04.2018
- 1 BvL 11/14, 1 BvL 12/24, 1 BvL 1/15, 1 BvR 639/11, 1 BvR 889/12
(BVerfGE 148, 147 = SIS 18 04 71) die Einheitsbewertung nach dem
Ersten Abschnitt des Bewertungsgesetzes für die Bemessung der
Grundsteuer für unvereinbar mit Art. 3 Abs. 1 GG erklärt
und den Gesetzgeber bis zum 31.12.2019 zum Erlass einer Neuregelung
aufgefordert hatte. Die als unvereinbar mit Art. 3 Abs. 1 GG
festgestellten Regeln über die Einheitsbewertung durften nach
der Entscheidung des BVerfG bis zu diesem Zeitpunkt, nach
Verkündung einer Neuregelung für weitere fünf Jahre
ab der Verkündung, längstens aber bis zum 31.12.2024
weiter angewandt werden (sogenannte Fortgeltungsanordnung).
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bb) Die vom Gesetzgeber erlassenen
Neuregelungen enthalten aus Gründen der Automatisierung und
Bewältigung der Neubewertung von über 36 Millionen
wirtschaftlichen Einheiten auf einen einheitlichen
Hauptfeststellungsstichtag eine Vielzahl von Typisierungen und
Pauschalierungen (vgl. BT-Drucks. 19/11085). Das BVerfG hat dem
Gesetzgeber bei der Wahl der Bemessungsgrundlage und bei der
Ausgestaltung der Bewertungsregelungen einen weiten
Gestaltungsspielraum zugestanden, solange sie geeignet sind, den
mit der Steuer verfolgten Belastungsgrund zu erfassen und dabei die
Relation der Wirtschaftsgüter zueinander realitäts- und
gleichheitsgerecht abzubilden. Der Gesetzgeber verfügt gerade
in Massenverfahren der vorliegenden Art über einen
großen Typisierungs- und Pauschalierungsspielraum (vgl.
BVerfG-Urteil vom 10.04.2018 - 1 BvL 11/14, 1 BvL 12/24, 1 BvL
1/15, 1 BvR 639/11, 1 BvR 889/12, BVerfGE 148, 147 = SIS 18 04 71,
Rz 168, m.w.N.).
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cc) Bei der Neuregelung der Grundsteuer hat
der Gesetzgeber allein an das Innehaben von Grundbesitz und die
damit verbundene (abstrakte) Leistungskraft angeknüpft, ohne
dass es auf die persönlichen Verhältnisse des
Steuerpflichtigen, die Ausdruck seiner subjektiven
Leistungsfähigkeit sein können, ankommt. Belastungsgrund
ist nach der gesetzgeberischen Vorstellung die durch den
Grundbesitz vermittelte Möglichkeit einer ertragsbringenden
Nutzung, die sich im Sollertrag widerspiegelt und eine objektive
Leistungsfähigkeit vermittelt (BT-Drucks. 19/11085, S.
84).
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dd) Eine dem
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genügende und
das daraus folgende Übermaßverbot beachtende Besteuerung
ist wegen dieser Belastungsgrundentscheidung des Gesetzgebers daher
grundsätzlich nur dann gewährleistet, wenn sich das
Gesetz auf der Bewertungsebene am gemeinen Wert als dem
maßgeblichen Bewertungsziel orientiert und den Sollertrag
mittels einer verkehrswertorientierten Bemessungsgrundlage bestimmt
(vgl. auch BT-Drucks. 19/11085, S. 90). Soweit sich im Einzelfall
ein Unterschied zwischen dem gemäß §§ 218 ff.
BewG ermittelten Wert und dem gemeinen Wert ergibt, ist dies
aufgrund der typisierenden und pauschalierenden Wertermittlung des
Bewertungsgesetzes, die notwendigerweise mit Ungenauigkeiten
verbunden ist, grundsätzlich hinzunehmen.
Verfassungsgemäß ist solch eine typisierende Regelung
aber nur solange, wie ein Verstoß gegen das
Übermaßverbot im Einzelfall entweder durch
verfassungskonforme Auslegung der Vorschrift oder durch eine
Billigkeitsmaßnahme abgewendet werden kann (vgl. BFH-Urteil
vom 02.07.2004 - II R 22/02, BFH/NV 2004, 1519 = SIS 04 38 59,
unter II.3.a, m.w.N.). Das Übermaßverbot kann
insbesondere dann verletzt sein, wenn sich der festgestellte Wert
als erheblich über das normale Maß hinausgehend erweist.
Nach der bisherigen Senatsrechtsprechung setzt dies
regelmäßig voraus, dass der vom Finanzamt festgestellte
Wert den nachgewiesenen niedrigeren gemeinen Wert um 40 % oder mehr
übersteigt (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 16.11.2022 - II R 39/20,
BFHE 279, 201, BStBl II 2024, 246 = SIS 23 03 03, Rz 27 zu §
166 BewG).
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ee) Der Senat hat zu verschiedenen
typisierenden Bewertungsnormen entschieden, dass bei Ausschluss von
Billigkeitsmaßnahmen in verfassungskonformer Auslegung der
betreffenden Vorschriften der Nachweis eines niedrigeren gemeinen
Werts zur Vermeidung eines Verstoßes gegen das
grundgesetzliche Übermaßverbot zuzulassen ist, wenn der
Gesetzgeber einen solchen Nachweis nicht ausdrücklich geregelt
hat (vgl. BFH-Urteile vom 05.05.2004 - II R 45/01, BFHE 204, 570,
BStBl II 2004, 1036 = SIS 04 23 46, unter II.4.; vom 02.07.2004 -
II R 22/02, BFH/NV 2004, 1519 = SIS 04 38 59, unter II.3.a; vom
29.09.2004 - II R 57/02, BFHE 207, 52, BStBl II 2004, 1041 = SIS 04 40 17, unter II.; vom 08.06.2005 - II R 8/03, BFH/NV 2005, 2170 =
SIS 05 48 11, unter II.2.; vom 17.05.2006 - II R 58/02, BFH/NV
2006, 1804 = SIS 06 38 11, unter II.2.; vom 22.01.2009 - II R 9/07,
BFH/NV 2009, 1096 = SIS 09 18 89, unter II.2.b; vom 22.01.2009 - II
R 10/07, juris, unter II.2.b und vom 11.12.2013 - II R 22/11,
BFH/NV 2014, 1086 = SIS 14 16 14, Rz 13, jeweils zu § 148
BewG; BFH-Urteile vom 30.01.2019 - II R 9/16, BFHE 263, 267, BStBl
II 2019, 599 = SIS 19 03 77, Rz 19 ff. und vom 16.11.2022 - II R
39/20, BFHE 279, 201, BStBl II 2024, 246 = SIS 23 03 03, Rz 22,
jeweils zu § 166 BewG; BFH-Urteil vom 17.06.2020 - II R 43/17,
BFHE 269, 364, BStBl II 2022, 13 = SIS 20 18 07, Rz 21 zu § 97
BewG).
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33
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Besteht die Möglichkeit einer solchen
verfassungskonformen Auslegung, sind die pauschalierenden und
typisierenden Bewertungsvorschriften nicht verfassungswidrig.
Vielmehr ist dem Einwand möglicher verfassungswidriger
Überbewertungen durch Anwendung dieser Vorschriften
grundsätzlich der Boden entzogen (BFH-Urteile vom 22.01.2009 -
II R 9/07, BFH/NV 2009, 1096 = SIS 09 18 89, unter II.2.b und vom
08.06.2005 - II R 8/03, BFH/NV 2005, 2170 = SIS 05 48 11, unter
II.2.).
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b) Diese Rechtsprechungsgrundsätze sind
bei der im vorliegenden Verfahren gebotenen und zugleich
ausreichenden summarischen Prüfung auf die Bewertung nach dem
Siebenten Abschnitt des Bewertungsgesetzes, die eine abweichende Wertfeststellung aus
Billigkeitsgründen nicht vorsieht (vgl. § 220 Satz 2
BewG), zu übertragen, sodass ernstliche Zweifel an der
Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids bestehen. Es
ist nicht ausgeschlossen, dass zur Vermeidung einer
Übermaßbesteuerung im konkreten Einzelfall der Nachweis
eines niedrigeren gemeinen Werts in verfassungskonformer Auslegung
der §§ 218 ff. BewG im Hauptsacheverfahren gelingt.
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35
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aa) Die Antragsteller haben konkrete
Umstände des Einzelfalls vorgetragen, die den erfolgreichen
Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts für die gesamte
wirtschaftliche Einheit mit der erforderlichen Abweichung zu dem im
typisierten Verfahren festgestellten Grundsteuerwert im
Hauptsacheverfahren möglich erscheinen lassen (vgl. auch
BFH-Beschluss vom 23.10.2002 - II B 153/01, BFHE 200, 393, BStBl II
2003, 118 = SIS 03 07 71, unter II.3.).
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36
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bb) Nach ihren Ausführungen ist das
Grundstück aufgrund der Bebauung in zweiter Reihe und der
Grundstückserschließung lediglich über einen
Privatweg nur eingeschränkt für eine Bebauung nutzbar.
Die Hanglage des Grundstücks erschwere die Erschließung
für Zwecke der Bebauung zusätzlich und führe
außerdem dazu, dass der größte Teil des
Grundstücks nicht für eine Bebauung genutzt werden
könne. Hierdurch unterscheide sich das Grundstück
wesentlich von anderen Grundstücken im Umfeld, bei denen eine
derartige Problematik nicht vorhanden sei.
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37
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Diese von den Antragstellern vorgetragenen
Besonderheiten hinsichtlich ihrer Grundstückssituation lassen
eine erhebliche Herabsetzung des tatsächlichen Bodenwerts im
Verhältnis zu dem vom FA in Ansatz gebrachten
durchschnittlichen Bodenrichtwert möglich erscheinen. Es kann
deshalb nicht ausgeschlossen werden, dass die Wertermittlung unter
Zugrundelegung eines tatsächlich geminderten Bodenwerts zu
einer deutlichen Diskrepanz zu dem mit dem durchschnittlichen
Bodenrichtwert ermittelten Grundsteuerwert führt.
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38
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cc) Vor diesem Hintergrund erscheint es bei
summarischer Prüfung im Streitfall zumindest möglich,
dass der im angefochtenen Grundsteuerwertbescheid nach dem
typisierten Bewertungsverfahren festgestellte Wert erheblich von
dem gemeinen Wert der wirtschaftlichen Einheit abweicht und ein
entsprechender Nachweis dieser Abweichung - beispielsweise durch
ein Sachverständigengutachten - geführt werden kann.
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39
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3. Da nach den oben dargestellten
Grundsätzen bereits ernstliche Zweifel an der
einfach-rechtlichen Rechtmäßigkeit des angefochtenen
Feststellungsbescheids im konkreten Einzelfall bestehen, war nicht
mehr zu prüfen, ob die AdV auch wegen der vom FG
geäußerten weiteren verfassungsrechtlichen Zweifel an
der Gültigkeit der dem Bescheid zugrunde liegenden
Bewertungsvorschriften zu gewähren ist.
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40
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Das gilt insbesondere, soweit das FG ein
strukturelles Vollzugsdefizit mit der Begründung bejaht hat,
es sei nicht gewährleistet, dass die Gutachterausschüsse
bei der Ermittlung der Bodenrichtwerte sämtliche
wertbeeinflussenden Grundstücksmerkmale berücksichtigen
würden. Denn da die Antragsteller die Möglichkeit haben,
den Nachweis eines tatsächlich geminderten Bodenwerts und
damit eines geringeren gemeinen Werts der gesamten wirtschaftlichen
Einheit zu führen, ist die Frage, ob im Bereich der
Bodenrichtwertermittlung in tatsächlicher Hinsicht ein
Vollzugsdefizit besteht, für das vorliegende Verfahren nicht
weiter entscheidungserheblich.
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41
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Ebenfalls offenbleiben kann, ob
verfassungsrechtliche Zweifel hinsichtlich einer
gleichheitsgerechten Bewertung bestehen, weil nach der Ansicht des
FG im typisierten Ertragswertverfahren der §§ 252 ff.
BewG nur eine unzureichende Differenzierung nach der Lage der
Gebäude und der Größe des Grundstücks erfolgt,
denn die Antragsteller rügen vorliegend keine lage- oder
größenbedingt unzutreffende Wertfeststellung, sondern
machen vielmehr geltend, dass auf den vom FA angesetzten Bodenwert
aufgrund grundstücksbezogener Besonderheiten im Einzelfall ein
erheblicher Abschlag vorzunehmen sei. Ob die
Nichtberücksichtigung lagebedingter Mietpreisunterschiede zu
einer etwaigen Gleichheitswidrigkeit führt, ist daher auf der
Grundlage des Vorbringens der Antragsteller, auf dessen
Prüfung der Senat im Aussetzungsverfahren grundsätzlich
beschränkt ist, nicht entscheidungserheblich. Es bedarf
deshalb auch keiner Entscheidung des Senats zu der Frage, ob ein
besonderes berechtigtes Interesse der Antragsteller an der
Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes besteht, dem der
Vorrang gegenüber dem öffentlichen Interesse am Vollzug
des Gesetzes einzuräumen ist (vgl. hierzu BFH-Beschlüsse
vom 18.01.2023 - II B 53/22 (AdV), BFH/NV 2023, 382 = SIS 23 03 01,
Rz 9; vom 20.09.2022 - II B 3/22 (AdV), BFH/NV 2022, 1328 = SIS 22 17 18, Rz 9 und vom 19.02.2018 - II B 75/16, BFH/NV 2018, 706 = SIS 18 06 94, Rz 33, m.w.N.).
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4. Die Kostenentscheidung beruht auf §
135 Abs. 2 FGO.
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