Auf die Revision des Klägers werden das
Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 14.1.2016 4 K 814/15
und die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 30.4.2015
aufgehoben.
Der Bescheid über die gesonderte
Feststellung des Grundbesitzwerts auf den 11.8.2011 für Zwecke
der Erbschaftsteuer vom 18.3.2015 wird dahingehend abgeändert,
dass der Grundbesitzwert in Höhe von 123.840 EUR festgestellt
wird.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der
Beklagte zu tragen.
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I. Der am 11.8.2011 verstorbene Erblasser
war Eigentümer zweier Grundstücke, die als Ackerland
genutzt wurden. Der Kläger und Revisionskläger
(Kläger) ist der Alleinerbe des Erblassers. Mit notariell
beurkundetem Vertrag vom 30.1.2012 veräußerte er die
Grundstücke zu einem Kaufpreis in Höhe von 123.840
EUR.
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Das für die Erbschaftsteuer
zuständige Finanzamt forderte den Beklagten und
Revisionsbeklagten (Finanzamt - FA - ) auf, die Grundbesitzwerte
zum Todestag für Zwecke der Erbschaftsteuer festzustellen. In
der Erklärung zur Feststellung des Bedarfswerts beantragte der
Kläger den Ansatz eines niedrigeren gemeinen Werts in
Höhe von 123.840 EUR.
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Mit Bescheid über die gesonderte
Feststellung des Grundbesitzwerts auf den 11.8.2011 für Zwecke
der Erbschaftsteuer vom 20.6.2014 stellte das FA für die
wirtschaftliche Einheit „Betrieb der Land- und
Forstwirtschaft“ einen Grundbesitzwert in Höhe von
235.296 EUR fest. Dabei setzte das FA aufgrund der
Veräußerung der Grundstücke innerhalb eines
Zeitraums von 15 Jahren nach dem Bewertungsstichtag den
Liquidationswert nach § 166 i.V.m. § 162 Abs. 3 des
Bewertungsgesetzes in der für den streitigen
Bewertungsstichtag geltenden Fassung (BewG) an.
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Dagegen legte der Kläger Einspruch
ein. Zur Begründung trug er vor, dass für die Höhe
des festzustellenden Grundbesitzwerts auf den erzielten
Verkaufspreis in Höhe von 123.840 EUR als niedrigerer gemeiner
Wert abzustellen sei.
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Im Einspruchsverfahren ermittelte das FA
aus der Richtwertkarte einen Bodenrichtwert in Höhe von 31
EUR/qm statt der bis dahin angesetzten 38 EUR/qm und setzte den
angefochtenen Grundbesitzwert mit Änderungsbescheid vom
18.3.2015 auf 191.952 EUR herab. Den Einspruch des Klägers
wies das FA mit Einspruchsentscheidung vom 30.4.2015 als
unbegründet zurück.
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Die Klage hatte keinen Erfolg. Nach
Auffassung des Finanzgerichts (FG) hat das FA zutreffend den
Grundbesitzwert mit dem Liquidationswert ermittelt und in Höhe
von 191.952 EUR festgestellt. Mangels gesetzlicher Regelung sei der
erzielte Veräußerungserlös nicht als niedrigerer
gemeiner Wert der Bewertung zugrunde zu legen. Das Urteil ist in
EFG 2016, 1401 = SIS 16 15 60 veröffentlicht.
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Dagegen richtet sich die Revision des
Klägers. Er ist der Auffassung, das FG hätte § 166
BewG verfassungskonform dahingehend auslegen müssen, dass der
Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts möglich sei. Der
Gesetzgeber habe nicht bedacht, dass es auch bei der Bewertung des
Grundbesitzes mit den Bodenrichtwerten zu unbilligen Ergebnissen
kommen könne. Der Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts
sei durch den zeitnahen Verkauf erbracht.
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Der Kläger beantragt, die
Vorentscheidung aufzuheben und den Bescheid über die
gesonderte Feststellung des Grundbesitzwerts auf den 11.8.2011
für Zwecke der Erbschaftsteuer vom 18.3.2015 und die
Einspruchsentscheidung vom 30.4.2015 dahingehend zu ändern,
dass der Grundbesitzwert in Höhe von 123.840 EUR festgestellt
wird.
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Das FA beantragt, die Revision als
unbegründet zurückzuweisen.
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II. Die Revision ist begründet. Sie
führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und der
Einspruchsentscheidung sowie zur antragsgemäßen
Änderung des angefochtenen Bescheids (§ 126 Abs. 3 Satz 1
Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Entgegen der Auffassung
des FG ist der Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts
zuzulassen.
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1. Für den in den Nachlass fallenden, als
Betrieb der Land- und Forstwirtschaft bewerteten Grundbesitz hat
das FA zutreffend den Wert gesondert festgestellt.
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a) Nach § 151 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BewG
sind Grundbesitzwerte gesondert festzustellen, wenn die Werte
für die Erbschaftsteuer von Bedeutung sind. Die Entscheidung
über eine Bedeutung für die Besteuerung trifft das
für die Festsetzung der Erbschaftsteuer zuständige
Finanzamt.
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b) Für die wirtschaftlichen Einheiten des
land- und forstwirtschaftlichen Vermögens sind die
Grundbesitzwerte unter Anwendung der §§ 158 bis 175 BewG
zu ermitteln (§ 157 Abs. 2 BewG). Gemäß § 158
Abs. 2 Satz 1 BewG ist die wirtschaftliche Einheit des land- und
forstwirtschaftlichen Vermögens der Betrieb der Land- und
Forstwirtschaft. Zu den Wirtschaftsgütern, die der
wirtschaftlichen Einheit „Betrieb der Land- und
Forstwirtschaft“ zu dienen bestimmt sind, gehört
insbesondere der Grund und Boden (§ 158 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1
BewG). Dieser beinhaltet alle land- und forstwirtschaftlich
genutzten Flächen, die nicht ausnahmsweise als
Grundvermögen zu erfassen sind. Flächen gehören zum
Grundvermögen, wenn nach ihrer Lage, den am Bewertungsstichtag
bestehenden Verwertungsmöglichkeiten oder den sonstigen
Umständen anzunehmen ist, dass sie in absehbarer Zeit anderen
als land- und forstwirtschaftlichen Zwecken dienen werden (vgl.
§ 159 Abs. 1 BewG). Flächen sind stets dem
Grundvermögen zuzurechnen, wenn sie in einem Bebauungsplan als
Bauland festgesetzt sind, ihre sofortige Bebauung möglich ist
und die Bebauung innerhalb des Plangebiets in benachbarten
Bereichen begonnen hat oder schon durchgeführt ist (§ 159
Abs. 3 Satz 1 BewG).
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c) Zutreffend ist das FG davon ausgegangen,
dass Feststellungsgegenstand im Streitfall der auf den Kläger
übergegangene Betrieb der Land- und Forstwirtschaft ist. Der
mit dem Einspruch angefochtene Bescheid vom 20.6.2014 stellte einen
Grundbesitzwert für einen Betrieb der Land- und
Forstwirtschaft (Art der wirtschaftlichen Einheit) fest.
Unerheblich ist, dass das für die Festsetzung der
Erbschaftsteuer zuständige Finanzamt das FA zunächst
aufgefordert hatte, den Grundbesitzwert für Grundvermögen
festzustellen. Die Flächen wurden als Ackerland genutzt. Eine
anderweitige Nutzung war am Bewertungsstichtag nicht absehbar.
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2. Das FA hat die Höhe des
Grundbesitzwerts für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft
den gesetzlichen Vorgaben entsprechend grundsätzlich
zutreffend mit dem Liquidationswert in Höhe von 191.952 EUR
festgestellt.
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a) Wird ein Betrieb der Land- und
Forstwirtschaft innerhalb eines Zeitraums von 15 Jahren nach dem
Bewertungsstichtag veräußert, erfolgt die Bewertung der
wirtschaftlichen Einheit mit dem Liquidationswert nach § 166
BewG (§ 162 Abs. 3 Satz 1 BewG). Gleiches gilt für die
Bewertung einzelner wesentlicher Wirtschaftsgüter, sofern
diese dem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft innerhalb eines
Zeitraums von 15 Jahren nicht mehr auf Dauer zu dienen bestimmt
sind (§ 162 Abs. 4 Satz 1 BewG); wesentliche
Wirtschaftsgüter in diesem Sinn sind u.a. der Grund und Boden
nach § 158 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BewG. Dies gilt nicht, wenn der
Veräußerungserlös innerhalb von sechs Monaten
ausschließlich im betrieblichen Interesse verwendet wird
(§ 162 Abs. 4 Satz 2 BewG).
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b) Bei der Ermittlung des Liquidationswerts
nach § 166 Abs. 1 BewG ist der Grund und Boden i.S. des §
158 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BewG mit den zuletzt vor dem
Bewertungsstichtag ermittelten Bodenrichtwerten zu bewerten (§
166 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BewG). Zur Berücksichtigung der
Liquidationskosten ist der ermittelte Bodenwert um 10 % zu mindern
(§ 166 Abs. 2 Nr. 1 Satz 3 BewG).
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c) Im Streitfall hat der Kläger den Grund
und Boden ca. sechs Monate nach dem Bewertungsstichtag
veräußert und den Veräußerungserlös
nicht wieder in einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb
investiert. Die Grundstücke sind daher grundsätzlich mit
dem Liquidationswert zu bewerten. Dieser beträgt wie vom FA
zuletzt festgestellt 191.952 EUR.
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3. Weist der Steuerpflichtige nach, dass der
gemeine Wert der kurze Zeit nach dem Erbanfall
veräußerten land- und forstwirtschaftlich genutzten
Flächen wesentlich niedriger ist als der nach § 166 BewG
ermittelte Liquidationswert, kann der niedrigere gemeine Wert nach
§ 9 Abs. 2 BewG als Grundbesitzwert für Zwecke der
Erbschaftsteuer festgestellt werden.
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a) Für den nach §§ 163 und 164
BewG für einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft
anzusetzenden Wert des Wirtschaftsteils sieht das Gesetz im
Fortführungsfalle den Nachweis eines niedrigeren gemeinen
Werts vor. Weist der Steuerpflichtige nach, dass der gemeine Wert
des - unveräußerten - Wirtschaftsteils niedriger ist als
der nach § 165 Abs. 1 und 2 BewG ermittelte Wert, ist dieser
Wert anzusetzen; § 166 BewG ist zu beachten (§ 165 Abs. 3
BewG). Im Rahmen des § 166 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 BewG ist die
Möglichkeit des Nachweises eines niedrigeren gemeinen Werts
für den Grund und Boden aber nicht eröffnet. Gleichwohl
orientiert sich der nach § 166 Abs. 2 Nr. 1 BewG
festzustellende Wert durch den Ansatz der Bodenrichtwerte im Wege
der Typisierung an dem gemeinen Wert.
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b) Im Gegensatz zur Bewertung des Grund und
Bodens, der zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb
gehört und bei einer Veräußerung mit dem
Liquidationswert anzusetzen ist, ist bei der Bewertung von
ebenfalls land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen, die
dem Grundvermögen zuzurechnen sind, nach § 198 BewG der
Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts möglich. Ein
niedrigerer gemeiner Wert kann durch einen im gewöhnlichen
Geschäftsverkehr zeitnah zum maßgeblichen
Besteuerungsstichtag erzielten Kaufpreis für das zu bewertende
Grundstück nachgewiesen werden (Urteil des Bundesfinanzhofs -
BFH - vom 15.3.2017 II R 10/15, BFH/NV 2017, 1153 = SIS 17 13 99,
Rz 22, m.w.N.). Ein zeitnah erzielter Kaufpreis ist
regelmäßig ein solcher, der innerhalb eines Jahres vor
oder nach dem Besteuerungszeitpunkt zustande gekommen ist.
Grundstücksverkäufe, die eine wesentlich längere
Zeit als ein Jahr entfernt liegen, bieten im Allgemeinen keine
geeignete Grundlage zur unmittelbaren Ableitung des gemeinen Werts
(BFH-Urteil in BFH/NV 2017, 1153 = SIS 17 13 99, Rz 22).
Gewöhnlicher Geschäftsverkehr ist der Handel, der sich
nach den marktwirtschaftlichen Grundsätzen von Angebot und
Nachfrage vollzieht und bei dem jeder Vertragspartner ohne Zwang
und nicht aus Not, sondern freiwillig in Wahrung seiner eigenen
Interessen zu handeln in der Lage ist (BFH-Urteil in BFH/NV 2017,
1153 = SIS 17 13 99, Rz 22).
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c) Die Bewertung für Zwecke der
Erbschaft- und Schenkungsteuer hat sich vorrangig am gemeinen Wert
zu orientieren (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG -
vom 7.11.2006 1 BvL 10/02, BVerfGE 117, 1, BStBl II 2007, 192 = SIS 07 06 26). Dieser Vorgabe folgend hat der Gesetzgeber durch die
Neuregelung der Vorschriften des BewG den gemeinen Wert zum
Maßstab einer realitätsgerechten Wertermittlung erhoben.
Die für eine praktikable Anwendung der Vorschriften
erforderlichen Pauschalierungen und Typisierungen finden ihre
Grenze im verfassungsrechtlich verankerten
Übermaßverbot. Das Übermaßverbot ist
verletzt, wenn die Folgen einer schematisierenden Belastung extrem
über das normale Maß hinausgehen, das der
Schematisierung zugrunde liegt, oder die Folgen auch unter
Berücksichtigung der gesetzgeberischen Planvorstellungen durch
den gebotenen Anlass nicht mehr gerechtfertigt sind (vgl.
BVerfG-Beschluss vom 5.4.1978 1 BvR 117/73, BVerfGE 48, 102, 116,
BStBl II 1978, 441 = SIS 78 02 49).
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d) Um einen Verstoß gegen das
grundgesetzliche Übermaßverbot zu verhindern, ist der
Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts bei verfassungskonformer
Auslegung auch dann geboten, wenn er nach dem Wortlaut des BewG
nicht vorgesehen ist (vgl. BFH-Urteil vom 11.12.2013 II R 22/11,
BFH/NV 2014, 1086 = SIS 14 16 14, Rz 13, zu § 148 Abs. 1
BewG). Diese zur pauschalierten Bewertung von
erbbaurechtsbelasteten Grundstücken ergangene Rechtsprechung
gilt auch dann, wenn der Steuerpflichtige ein Grundstück aus
einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb nach dem
Bewertungsstichtag veräußert hat und der Wert für
dieses Grundstück nach § 166 Abs. 2 BewG zu ermitteln
ist.
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Zwar orientiert sich der nach § 166 Abs.
2 Nr. 1 BewG bestimmte Liquidationswert durch die Bezugnahme auf
den Bodenrichtwert an dem gemeinen Wert und stellt keine grobe
Vereinfachung wie der Vervielfältiger beim Erbbaurecht dar.
Nichts anderes gilt jedoch auch für § 198 BewG, bei dem
der Gesetzgeber ausdrücklich den Nachweis eines niedrigeren
gemeinen Werts eröffnet hat. Zur Vermeidung eines
Verstoßes gegen das Übermaßverbot kann der
Steuerpflichtige deshalb auch bei der Veräußerung von
Flächen, die einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb
zuzurechnen waren, entsprechend § 165 Abs. 3 Halbsatz 1,
§ 198 BewG den Nachweis eines vom Liquidationswert wesentlich
abweichenden niedrigeren gemeinen Werts erbringen, etwa durch ein
Sachverständigengutachten oder durch einen zeitnahen
Verkauf.
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Die Annahme des Gesetzgebers, dass land- und
forstwirtschaftlich genutzte Flächen typischerweise nicht
verkauft, sondern überwiegend verpachtet werden, der
Grundstücksmarkt für land- und forstwirtschaftliche
Flächen infolgedessen stark eingeschränkt sei und
tatsächlich erzielte Preise auf seltene Einzelvereinbarungen
zurückgingen, die nicht zwingend den tatsächlichen
Flächenpreis abbilden (BTDrucks 16/7918, S. 40), mag
zutreffen. Allerdings hat der Gesetzgeber gerade den Verkauf
einzelner Wirtschaftsgüter aus einem land- und
forstwirtschaftlichen Betrieb durch den Ansatz des nach § 166
Abs. 2 BewG zu ermittelnden Werts berücksichtigt. Wenn dieser
Wert entgegen der Annahme des Gesetzgebers den gemeinen Wert
deutlich übersteigt, liegt ein Verstoß gegen das
Übermaßverbot vor. Auf das aus dem
Übermaßgebot folgende Begrenzungsgebot hat es keinen
Einfluss, wie viele Wirtschaftsgüter der Wirtschaftsteil eines
land- und forstwirtschaftlichen Betriebs aufweist.
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e) Das Übermaßverbot ist nur
verletzt, wenn die Folgen einer schematisierenden Bewertung extrem
über das normale Maß hinausgehen (vgl. BVerfG-Beschluss
in BVerfGE 48, 102, 116, BStBl II 1978, 441 = SIS 78 02 49). Dies
erfordert den Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts, der den
festgestellten Grundstückswert so erheblich unterschreitet,
dass sich der festgestellte Grundstückswert als extrem
über das normale Maß hinausgehend erweist (vgl.
BFH-Urteil in BFH/NV 2014, 1086 = SIS 14 16 14, Rz 15, m.w.N.).
Extrem über das normale Maß hinaus geht beispielsweise
das Dreifache des gemeinen Werts (vgl. BFH-Urteil vom 5.5.2004 II R
45/01, BFHE 204, 570, BStBl II 2004, 1036 = SIS 04 23 46) bzw. das
rund 1,4-fache eines sich aus dem Bodenrichtwert errechneten
Verkehrswerts (vgl. BFH-Beschluss vom 23.10.2002 II B 153/01, BFHE
200, 393, BStBl II 2003, 118 = SIS 03 07 71). Eine
Bewertungsdifferenz von 10 % ist hingegen als Folge der
typisierenden Bewertungsmethode aufgrund der mit der
Wertschätzung verbundenen Ungenauigkeit hinzunehmen (vgl.
BFH-Urteil in BFH/NV 2014, 1086 = SIS 14 16 14, Rz 16). Diese
Maßstäbe sind auf die Problematik des Streitfalls
entsprechend anzuwenden.
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4. Da das FG von einer anderen
Rechtsauffassung ausgegangen ist, war die Vorentscheidung
aufzuheben. Die Sache ist spruchreif. Der angefochtene
Feststellungsbescheid ist dahingehend zu ändern, dass der
Grundbesitzwert in Höhe des vom Kläger nachgewiesenen
niedrigeren gemeinen Werts festzustellen ist.
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a) Der Kläger hat einen niedrigeren
gemeinen Wert in Höhe von 123.840 EUR nachgewiesen. Die beiden
Ackerflächen wurden ca. sechs Monate nach dem
Bewertungsstichtag und damit innerhalb eines Jahres nach dem
maßgeblichen Zeitpunkt veräußert. Der vom
Kläger erzielte Kaufpreis ist nach den Feststellungen des FG
im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach den
Grundsätzen der Preisbildung durch Angebot und Nachfrage
zustande gekommen. Einwendungen dagegen sind im Revisionsverfahren
weder vorgetragen noch ersichtlich.
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b) Bei der Überprüfung, ob das
Übermaßverbot verletzt ist, sind der nach den
Vorschriften des BewG anzusetzende Wert und der nachgewiesene
gemeine Wert gegenüberzustellen. Weitere pauschale Zu- oder
Abschläge, die keine Grundlage im BewG haben, sind nicht
vorzunehmen. Der vom FA nach § 166 Abs. 2 Nr. 1 BewG
ermittelte und angesetzte Wert in Höhe von 191.952 EUR
beträgt im Streitfall das 1,55-fache des vom Kläger durch
den zeitnahen Verkauf nachgewiesenen tatsächlich erzielten
Veräußerungserlöses. Der sich bei typisierender
Bewertung mit dem Bodenrichtwert ergebende Wert übersteigt
damit den nachgewiesenen gemeinen Wert so erheblich, dass sich der
festgestellte Grundstückswert als extrem über das normale
Maß hinausgehend erweist.
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5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135
Abs. 1 FGO.
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