1. Auf die Revision der Klägerin werden
das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 27.10.2020 - 2 K
483/18, 2 K 1687/18 = SIS 21 07 58, der Umsatzsteuer-Änderungsbescheid für 2010
vom 04.11.2014 und die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom
16.03.2018 aufgehoben.
2. Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der
Beklagte zu tragen.
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I. Streitig ist der Vorsteuerabzug aus
Gutschriften sowie die Ablehnung einer Billigkeitsmaßnahme in
Bezug auf diese Vorsteuerbeträge nach den §§ 163,
227 der Abgabenordnung (AO).
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Die Klägerin und
Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine GmbH; Gegenstand
des Unternehmens der Klägerin ist die Verwaltung eigenen
Vermögens, insbesondere von Immobilien und Beteiligungen an
anderen Gesellschaften. Bis zu einer Ausgliederung im August 2010
war sie außerdem unter anderem operativ im
Geschäftsbereich „Edelmetalle“
tätig. Sie erfasste die Umsätze hieraus bis
einschließlich August 2010. Die Klägerin firmierte bis
zur Ausgliederung unter X-AG.
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Den Geschäftsbereich
„Edelmetalle“ sowie einen weiteren
Geschäftsbereich gliederte die Klägerin durch Vertrag vom
06.07.2010 nach den Vorschriften des Umwandlungsgesetzes (UmwG) zur
Aufnahme in die zuvor gegründete X-GmbH, die nachfolgend unter
… firmierte, aus. Sämtliche diesem
Geschäftsbereich zuzuordnende Vermögensgegenstände
und Schulden und alle sonstigen Rechte und Pflichten sowie
Rechtsbeziehungen sollten unter Fortbestand der übertragenden
Gesellschaft ausgegliedert werden (§§ 123 Abs. 3 Nr. 1,
125, 46 ff., 60 ff., 138 ff., 141 ff. UmwG). Dazu gehörten
nach § 3 Buchst. f der Vereinbarung insbesondere auch die in
Anlage 3.2 Buchst. f genannten Liefer- und Einkaufsverträge.
Am 13.08.2010 erfolgte die Eintragung im Handelsregister. Die
Umsätze nach der Ausgliederung meldete die übernehmende
X-GmbH an.
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Nach der Ausgliederung firmierte die
Klägerin zunächst als Y-AG und - nach einer
formwechselnden Umwandlung im Jahr 2014 - als Y-GmbH.
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Die Klägerin erwarb unter ihrer
damaligen Firma (X-AG) vom 10.05.2010 bis 02.07.2010 Goldbarren und
Goldmünzen von dem Unternehmen S sowie im Zeitraum vom
05.07.2010 bis 21.07.2010 von dem Unternehmen H. S führte an
die Klägerin 31 Umsätze über einen Gesamtbetrag von
netto 3.840.277 EUR zuzüglich 19 % Umsatzsteuer in Höhe
von 729.652,63 EUR aus. H erbrachte zehn Umsätze über
einen Gesamtbetrag von netto 2.093.208 EUR zuzüglich 19 %
Umsatzsteuer in Höhe von 397.709,52 EUR.
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Über die Lieferungen erteilte die
Klägerin ordnungsgemäße, als
„Ankaufsrechnungen“ bezeichnete
Gutschriften mit gesondertem Ausweis der genannten
Umsatzsteuerbeträge und überwies die entsprechenden
Bruttobeträge (mit Ausnahme eines Betrags von 258.212,15 EUR).
Eine schriftliche Vereinbarung zu den Abrechnungsmodalitäten
hatten die Vertragsparteien nicht getroffen.
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Am 21.07.2010 wurden die
Geschäftsräume der Klägerin im Zuge eines gegen
einen anderen Lieferanten der Klägerin eingeleiteten
Ermittlungsverfahrens von der Steuerfahndung durchsucht, weil jener
Lieferant Gold steuerpflichtig an die Klägerin geliefert
hatte, ohne die Umsatzsteuer an das für ihn zuständige
Finanzamt abgeführt zu haben. Die Klägerin teilte der
Steuerfahndung dabei weitere, dieser bisher nicht bekannte
Lieferanten mit (darunter S und H). Aufgrund dieser Hinweise
konnten mit Hilfe der Klägerin 270.000 EUR gesichert und
Steuerstrafverfahren gegen S und H wegen Hinterziehung von
Umsatzsteuer eingeleitet werden.
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Mit Schreiben vom 03.08.2010 forderte H die
Klägerin zur Zahlung der noch offenen Beträge aus den
Gutschriften auf. Die Beträge überwies die Klägerin
am 02.09.2010 jedoch nicht an H, sondern (aufgrund der
zwischenzeitlich ergangenen Pfändungs- und
Einziehungsverfügung) an das für H zuständige
Finanzamt.
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Mit Schreiben vom 19.09.2010, das an die
X-AG adressiert war und bei der Klägerin am 29.09.2010
einging, widersprach H sämtlichen Gutschriften der X-AG und
bat um Übermittlung geänderter
„Ankaufsrechnungen“ über den
bisherigen Bruttobetrag ohne Steuerausweis, da es sich bei den
Lieferungen um gemäß § 25c Abs. 2 des
Umsatzsteuergesetzes (UStG) steuerfreie Lieferungen von Anlagegold
gehandelt habe.
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Das für S zuständige Finanzamt
setzte für dessen Umsätze an die Klägerin für
das Jahr 2010 Umsatzsteuer in Höhe von 729.652,63 EUR fest,
welche in Höhe von 2.545,59 EUR bezahlt wurde. Das seit Juli
2012 laufende Insolvenzverfahren über das Vermögen des S
wurde am 02.12.2016 aufgehoben.
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Mit Schreiben vom 10.11.2010, das ebenfalls
an die X-AG adressiert war und bei der Klägerin am 15.11.2010
eingegangen ist, widersprach S den
„Ankaufsrechnungen“ und
übermittelte eigene Rechnungen an die X-AG ohne Ausweis von
Umsatzsteuer, da es sich um steuerfreie Goldlieferungen nach §
25c UStG gehandelt habe; in den vorgelegten Rechnungen
übernahm er die Bruttobeträge der erteilten Gutschriften
jeweils als Nettobeträge und verwies auf die Steuerbefreiung
des § 25c UStG. Mit Schreiben vom 17.11.2010 reichte die
X-GmbH die Rechnungen des S unter Hinweis auf die
Unmöglichkeit einer Rechnungsstellung durch diesen an S
zurück.
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Die in Rechnung gestellte und von der
Klägerin gezahlte Umsatzsteuer haben S und H in der Folgezeit
trotz ihrer Widersprüche und Widerrufe weder an die
Klägerin noch an die X-GmbH zurückgezahlt.
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In ihrer am 25.07.2011 beim Beklagten und
Revisionsbeklagten (Finanzamt - FA - ) eingegangenen
Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2010 (Streitjahr)
machte die Klägerin unter anderem die an H und S gezahlte
Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend und erklärte eine negative
Umsatzsteuer; das FA stimmte der Steueranmeldung zu.
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Nach einer Außenprüfung bei der
Klägerin vertrat das FA die Auffassung, durch ihre
Widersprüche gegen die Gutschriften hätten S und H den
Verzicht auf die Steuerbefreiung des § 25c UStG wirksam
rückwirkend widerrufen. In Höhe des an das für H
zuständige FA gezahlten Betrags (258.212,15 EUR) sei der
Vorsteuerabzug jedoch infolge der Kooperation der Klägerin mit
der Steuerfahndung im Billigkeitswege gemäß § 163
AO zu gewähren. Der Vorsteuerabzug der Klägerin sei daher
um 869.150 EUR zu kürzen. Das FA setzte mit
Änderungsbescheid vom 04.11.2014 die Umsatzsteuer 2010
entsprechend höher fest. Außerdem setzte es
gemäß § 233a AO Zinsen zur Umsatzsteuer
fest.
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Gegen diese Bescheide legte die
Klägerin Einspruch ein und beantragte überdies den Erlass
der Zinsen gemäß § 233a AO im
Billigkeitswege.
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Mit Schreiben vom 24.06.2016 lehnte das FA
die Anträge auf abweichende Steuer- und Zinsfestsetzung
(§ 163 AO) und den Antrag auf Erlass der Nachzahlungszinsen
gemäß § 227 AO ab. Hiergegen legte die
Klägerin ebenfalls Einspruch ein.
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Das FA wies die Einsprüche gegen die
Festsetzung der Umsatzsteuer und der Zinsen nach § 233a AO
(Bescheide vom 05.11.2014) sowie gegen die Ablehnung der
Billigkeitsmaßnahmen (Bescheide vom 24.06.2016) mit
Einspruchsentscheidungen vom 16.03.2018 und 08.11.2018 als
unbegründet zurück.
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Das Finanzgericht (FG) wies die beiden
Klagen (nach Verbindung und der Zusage einer Teilabhilfe beim
Hilfsantrag in geringem Umfang) mit seinem in EFG 2021, 1066 =
SIS 21 07 58 veröffentlichten
Urteil im Hauptantrag ab. Die Klagen seien beide zulässig, da
der Klägerin wegen überlanger Postlaufzeit
Wiedereinsetzung in die Klagefrist zu gewähren sei. Die Klagen
seien jedoch im Hauptantrag unbegründet, da das FA den
Vorsteuerabzug aus den Gutschriften zu Recht versagt habe, weil
diese nach dem Widerspruch durch H und S nicht zum Vorsteuerabzug
berechtigten. Die Klägerin habe zwar im Streitfall mit S und H
zumindest in schlüssiger Weise die Abrechnung per Gutschrift
vorher vereinbart. S und H hätten jedoch allen Gutschriften
mit Schreiben vom 19.09.2010 beziehungsweise 10.11.2010 wirksam
nach § 14 Abs. 2 Satz 3 UStG widersprochen. Ob die Gutschrift
den zivilrechtlichen Vereinbarungen entspreche und ob sie die
Umsatzsteuer zutreffend ausweise, sei unerheblich. Es sei Sache der
am Leistungsaustausch beteiligten Unternehmer, sich über die
Frage der Richtigkeit der Gutschrift auseinanderzusetzen und
gegebenenfalls eine neue Abrechnung einzuklagen.
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Der Widerspruch als einseitige
empfangsbedürftige Willenserklärung werde mit dem Zugang
beim Gutschriftaussteller wirksam und sei an keine bestimmte Form
und Frist gebunden. S habe gegen die
„Ankaufsrechnungen“ schriftlich
Widerspruch eingelegt und berichtigte Rechnungen übermittelt.
H habe im Schreiben vom 19.09.2010 alle von der Klägerin
erhaltenen Ankaufsrechnungen aufgelistet und diesen
„vollständig“
widersprochen.
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Die mit Wirkung vom 13.08.2010 erfolgten
Umwandlungsmaßnahmen stünden dem nicht entgegen. Die
jeweiligen Erklärungen seien zwar erst nach diesem Zeitpunkt
ergangen. Sie seien beide an die (zu diesem Zeitpunkt nicht mehr
existente) X-AG als Ausstellerin der Gutschriften adressiert, aber
unstrittig derart in den Machtbereich der Klägerin gelangt,
dass die Klägerin davon Kenntnis habe nehmen können (und
dies auch getan habe). Dass die Klägerin die Erklärungen
der ab 13.08.2010 für den Geschäftsbereich Edelmetalle
zuständigen X-GmbH zugeordnet habe, könne daran nichts
ändern. Die Widersprüche beträfen diejenigen
Ankaufsrechnungen, aus denen die Klägerin in ihrer
Umsatzsteuererklärung für das Streitjahr vom 25.07.2011
den Vorsteuerabzug beansprucht habe. Die Klägerin verhalte
sich widersprüchlich, wenn sie zum einen die Vorsteuer aus den
Gutschriften beanspruche, zugleich aber die noch im
Besteuerungszeitraum 2010 erfolgten Widersprüche hiergegen
nicht gegen sich gelten lassen wolle.
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Entgegen der Ansicht der Klägerin
komme es auch nicht darauf an, ob die zivilrechtlichen
Vertragsverhältnisse mit den Lieferanten S und H im Zuge der
Ausgliederung zur Aufnahme auf die X-GmbH übergegangen und die
Widersprüche daher bei der Umsatzsteuerfestsetzung der X-GmbH
zu berücksichtigen seien; denn nach der Rechtsprechung des
Bundesfinanzhofs (BFH) trete bei der Ausgliederung eines
Geschäftsbetriebs der übernehmende Rechtsträger
nicht in das steuerrechtliche Schuldverhältnis des
fortbestehenden Rechtsträgers ein; dieses verbleibe beim
übertragenden Rechtsträger.
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Dies stehe auch in Einklang mit dem
BFH-Urteil vom 10.12.2009 - XI R 7/08 (HFR 2010, 749 = SIS 10 21 67) hinsichtlich der Rückgängigmachung des Verzichts auf
die Steuerbefreiung für die Lieferung von Anlagegold nach
§ 25c Abs. 3 Satz 2 UStG. Auch in diesem Fall werde die in den
ursprünglich ausgestellten Rechnungen ausgewiesene
Umsatzsteuer von den Lieferanten nicht mehr geschuldet, so dass
insoweit ein Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG
rückwirkend zu versagen sei. Die im Streitfall ausgesprochenen
Erklärungen könnten auch als Rückgängigmachung
des Verzichts auf die Steuerbefreiung nach § 25c Abs. 3 UStG
ausgelegt werden. Damit entfalle rückwirkend der
Vorsteuerabzug der Klägerin.
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Mit der Revision rügt die
Klägerin die Verletzung materiellen Rechts. Sie trägt
unter anderem vor, die Willenserklärungen des S und des H
seien gegenüber der Klägerin unwirksam. Die Ausgliederung
führe gemäß § 131 UmwG zu einer partiellen
Gesamtrechtsnachfolge; auch gegenseitige Verträge gingen auf
die übernehmende Gesellschaft über. Die an die X-AG
adressierten Schreiben hätten folglich - aufgrund der mit
Wirkung zum 13.08.2010 erfolgten Ausgliederung - nicht an die
Klägerin, sondern an die X-GmbH als übernehmende
Gesellschaft gerichtet werden müssen, weil diese die
Lieferantenbeziehungen mit S und H fortgeführt habe.
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Die Klägerin beantragt,
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das Urteil des FG und die
Einspruchsentscheidung des FA vom 16.03.2018 aufzuheben sowie unter
Änderung des Bescheids vom 04.11.2014 die
Umsatzsteuerfestsetzung für das Jahr 2010 um 869.150 EUR zu
mindern und die Umsatzsteuer auf ./. 151.509,56 EUR
festzusetzen;
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hilfsweise, unter Aufhebung des FG-Urteils
die Einspruchsentscheidung des FA vom 16.03.2018 aufzuheben und die
Umsatzsteuer für das Jahr 2010 nach § 163 AO um 869.150
EUR herabzusetzen;
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weiter hilfsweise, unter Aufhebung des
FG-Urteils die Einspruchsentscheidung des FA vom 08.11.2018 und den
Ablehnungsbescheid vom 24.06.2016 betreffend Zinsen zur
Umsatzsteuer für das Jahr 2010 aufzuheben und die
festgesetzten Zinsen zur Umsatzsteuer 2010 in Höhe von 134.718
EUR nach § 163 AO auf 0 EUR festzusetzen;
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weiter hilfsweise, das FG-Urteil, die
Einspruchsentscheidung und den Ablehnungsbescheid vom 24.06.2016
betreffend Zinsen zur Umsatzsteuer für das Jahr 2010
aufzuheben und die festgesetzten Zinsen in Höhe von 134.718
EUR in voller Höhe nach § 227 AO zu erlassen.
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Das FA beantragt, die Revision als
unbegründet zurückzuweisen.
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Es verteidigt die angefochtene
Vorentscheidung und macht geltend, die Ausgliederung führe
nicht zur Gesamtrechtsnachfolge des übernehmenden
Rechtsträgers gemäß § 45 AO. Der Widerspruch
gegen die Gutschriften sei daher ebenso wirksam wie der Widerruf
des Verzichts auf die Steuerbefreiung.
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II. Die Revision ist begründet; sie
führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Entscheidung
in der Sache selbst (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Der Klage ist in ihrem Hauptantrag
stattzugeben. Entgegen der Auffassung des FA und des FG entfalten
die Erklärungen des S und des H im Streitfall keine Wirkung,
weil sie gegenüber der falschen Person abgegeben worden sind.
Der Widerspruch gegen eine Gutschrift ist im Falle einer
Ausgliederung nach der Eintragung der Umwandlung in das
Handelsregister an den übernehmenden Rechtsträger als
neuen Inhaber gegebenenfalls bestehender zivilrechtlicher
Ansprüche zu richten (siehe dazu unter II.3.). Der Widerruf
des Verzichts auf die Steuerbefreiung ist unwirksam, weil immer
noch Rechnungen mit offenem Steuerausweis vorliegen (siehe dazu
unter II.4.).
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1. Das FG und die Beteiligten gehen zu Recht
davon aus, dass das Recht der Klägerin auf Vorsteuerabzug aus
den (aufgrund des wirksamen Verzichts auf die Steuerbefreiung)
steuerpflichtigen Lieferungen von Gold durch S und H zunächst
zwischen Mai und Juli 2010 entstanden ist.
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2. Weiter gehen das FG und beide Beteiligte zu
Recht davon aus, dass die Klägerin ihr Recht auf
Vorsteuerabzug mit den von ihr erteilten,
ordnungsgemäßen, als
„Ankaufsrechnungen“ bezeichneten
Gutschriften mit gesondertem Ausweis der Umsatzsteuer von 19 %
zunächst ausüben durfte.
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a) Die Ausübung des Rechts auf
Vorsteuerabzug setzt in den Fällen des § 15 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 UStG gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2
UStG voraus, dass der Leistungsempfänger eine nach den
§§ 14, 14a UStG ausgestellte Rechnung besitzt.
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b) § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 UStG
beruht unionsrechtlich auf Art. 178 Buchst. a der Richtlinie
2006/112/EG des Rates vom 28.11.2006 über das gemeinsame
Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL), der in der für das
Streitjahr maßgeblichen Fassung verlangte, dass der
Steuerpflichtige für den Vorsteuerabzug nach Art. 168 Buchst.
a MwStSystRL eine gemäß den Art. 220 bis 236 sowie 238,
239 und 240 MwStSystRL ausgestellte Rechnung besitzen muss. Das
Recht auf Vorsteuerabzug ist grundsätzlich für den
Zeitraum auszuüben, in dem zum einen dieses Recht entstanden
ist und zum anderen der Steuerpflichtige im Besitz einer Rechnung
ist (vgl. Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union -
EuGH - Terra Baubedarf-Handel vom 29.04.2004 - C-152/02,
EU:C:2004:268 = SIS 04 23 36, Rz
34; Senatex vom 15.09.2016 - C-518/14, EU:C:2016:691 = SIS 16 19 41, Rz 35; A. (Exercice du droit a
deduction) vom 18.03.2021 - C-895/19, EU:C:2021:216 = SIS 21 04 46, Rz 40).
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c) Die von der Klägerin mit S und H
vereinbarte Abrechnung durch Gutschrift war zulässig (§
14 Abs. 2 Satz 2 UStG, Art. 220, 224 MwStSystRL); denn eine vom
Leistungsempfänger ausgestellte Gutschrift ist als
„Rechnung oder ähnliches Dokument“
zu betrachten, wenn sie die für die Rechnungen
vorgeschriebenen Angaben enthält, mit Einverständnis des
Steuerpflichtigen, der die Gegenstände liefert oder die
Dienstleistungen erbringt, ausgestellt wird und dieser dem in ihr
ausgewiesenen Mehrwertsteuerbetrag widersprechen kann (vgl.
EuGH-Urteil Langhorst vom 17.09.1997 - C-141/96, EU:C:1997:417 =
SIS 97 21 46). Dies ist nach
deutschem Recht der Fall.
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d) Die Gutschrift muss über eine Leistung
des Unternehmers ausgestellt worden sein (vgl. BFH-Urteil vom
27.11.2019 - V R 23/19 (V R 62/17), BFHE 267, 189, BStBl II 2021,
542 = SIS 20 00 79, Rz 23); dies ist vorliegend der Fall, da nach
den tatsächlichen Feststellungen des FG sowohl S als auch H
Gold als Unternehmer geliefert haben.
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34
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e) Da nur eine gesetzlich geschuldete Steuer
als Vorsteuer abziehbar ist (vgl. BFH-Urteile vom 29.08.2018 - XI R
37/17, BFHE 262, 286, BStBl II 2019, 378 = SIS 18 15 71, Rz 18; vom
05.12.2018 - XI R 10/16, BFH/NV 2019, 433 = SIS 18 22 45, Rz 58;
vom 23.10.2019 - V R 46/17, BFHE 267, 140, BStBl II 2022, 779 = SIS 19 19 22, Rz 17), muss die Leistung, über die durch Gutschrift
abgerechnet worden ist, außerdem steuerpflichtig sein. Dies
war bei Ausstellung der Gutschriften der Fall, da nach den
tatsächlichen Feststellungen des FG sowohl S als auch H zum
damaligen Zeitpunkt auf die Steuerbefreiung des § 25c UStG
verzichtet hatten.
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3. Entgegen der Auffassung des FG und des FA
haben diese Gutschriften durch die im September und November 2010
erklärten Widersprüche nicht ihre Wirkung verloren, weil
die Widersprüche aufgrund der zum 13.08.2010 wirksam
gewordenen Ausgliederung gegenüber der X-GmbH hätten
erklärt werden müssen. Die Vorentscheidung ist deshalb
aufzuheben.
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a) Führt der Unternehmer eine Lieferung
oder eine sonstige Leistung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 aus, ist er,
soweit er einen Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen
Unternehmen oder an eine juristische Person, die nicht Unternehmer
ist, ausführt, verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach
Ausführung der Leistung eine Rechnung auszustellen (§ 14
Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 UStG). Nach § 14 Abs. 2 Satz 2 UStG
kann eine Rechnung von einem in Satz 1 Nr. 2 bezeichneten
Leistungsempfänger für eine Lieferung oder sonstige
Leistung des Unternehmers ausgestellt werden, sofern dies vorher
vereinbart wurde (Gutschrift).
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b) Zur Bestimmung des Ausstellers einer
Rechnung ist von der Rechtszuständigkeit (und Rechtspflicht)
zur Abrechnung auszugehen; bei Gutschriften handelt es sich mithin
um Abrechnungspapiere, bei denen nach den Grundsätzen des
Zivilrechts die Rechtszuständigkeit zur Abrechnung dem
Leistungsempfänger zufällt (vgl. BFH-Urteil vom
04.03.1982 - V R 107/79, BFHE 135, 118, BStBl II 1982, 309 = SIS 82 10 22, Rz 13 und 15). Dies ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass
es sich nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
(BGH) bei dem Anspruch auf Ausstellung einer die Umsatzsteuer
ausweisenden Rechnung um einen zivilrechtlichen Anspruch handelt,
der vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen ist (vgl.
BGH-Urteile vom 11.12.1974 - VIII ZR 186/73,
Wertpapier-Mitteilungen, Teil IV - WM - 1975, 77, unter I.1.; vom
14.01.1980 - II ZR 76/79, WM 1980, 872, unter 7.; BGH-Beschluss vom
29.04.2008 - VIII ZB 61/07, BGHZ 176, 222, Rz 24 ff.). Der Anspruch
richtet sich daher grundsätzlich gegen den Unternehmer, der
zivilrechtlich als Vertragspartner des Steuerpflichtigen anzusehen
ist (vgl. BGH-Urteil vom 10.03.2010 - VIII ZR 65/09, DStR 2010,
1183 = SIS 10 15 92, Rz 13 ff.); es handelt sich um eine
Nebenpflicht aus dem bürgerlich-rechtlichen
Vertragsverhältnis zwischen dem Leistenden und dem
Leistungsempfänger, die sich ansonsten bereits aus Treu und
Glauben ergeben würde (BGH-Urteil vom 24.02.1988 - VIII ZR
64/87, BGHZ 103, 284 = SIS 88 08 19, Rz 9).
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c) Zum Widerspruch gegen die Gutschrift sieht
§ 14 Abs. 2 Satz 3 UStG vor, dass die Gutschrift die Wirkung
einer Rechnung verliert, sobald der Empfänger der Gutschrift
dem ihm übermittelten Dokument widerspricht. Ein wirksamer
Widerspruch hat zur Folge, dass die Gutschrift die Wirkung als
Rechnung ex nunc und nicht rückwirkend verliert (BFH-Urteil
vom 19.05.1993 - V R 110/88, BFHE 172, 163, BStBl II 1993, 779 =
SIS 93 20 49, Rz 27).
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aa) Nach der Rechtsprechung des BFH ist es
Sache der am Leistungsaustausch beteiligten Unternehmer, sich
über die Frage der Richtigkeit der Gutschrift
auseinanderzusetzen und gegebenenfalls eine neue Abrechnung, sei es
durch Gutschrift oder Rechnung, herbeizuführen (BFH-Urteil vom
19.05.1993 - V R 110/88, BFHE 172, 163, BStBl II 1993, 779 = SIS 93 20 49, Rz 24). Die Finanzverwaltung soll unter anderem bei
zivilrechtlich begründeten Meinungsverschiedenheiten der
Vertragsparteien nicht entscheiden müssen, welche der
Meinungen zutreffend ist (vgl. BFH-Urteil vom 23.01.2013 - XI R
25/11, BFHE 239, 547, BStBl II 2013, 417 = SIS 13 08 03, Rz 27).
Ebenso ist deshalb zum Beispiel die zivilrechtliche Befugnis zur
Rechnungsberichtigung grundsätzlich nicht zu prüfen (vgl.
BFH-Urteil vom 23.01.2013 - XI R 25/11, BFHE 239, 547, BStBl II
2013, 417 = SIS 13 08 03, Rz 30).
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bb) Erforderlich ist aber ein Widerspruch im
Sinne einer wirksamen Willenserklärung (vgl. BFH-Urteil vom
23.01.2013 - XI R 25/11, BFHE 239, 547, BStBl II 2013, 417 = SIS 13 08 03, Rz 21). Das bedeutet, dass der Widerspruch, damit er als
Willenserklärung wirksam ist, gegenüber der Person zu
erklären ist, die Vertragspartei ist und die gegebenenfalls
bei zivilrechtlichen Meinungsverschiedenheiten als Gläubigerin
ihren auf einer vertraglichen Nebenpflicht beruhenden Anspruch auf
Rechnungserteilung auf dem Zivilrechtsweg klären lassen
kann.
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d) Ausgehend davon hat das FG zu Unrecht die
Widersprüche gegen die Gutschriften als wirksam angesehen. Die
Vorentscheidung ist deshalb aufzuheben.
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aa) Das FG hat angenommen, S und H hätten
allen ihnen zuvor übermittelten Gutschriften mit Schreiben vom
19.09.2010 beziehungsweise 10.11.2010 wirksam nach § 14 Abs. 2
Satz 3 UStG widersprochen. Die Erklärungen seien der
Klägerin als ursprünglicher Erstellerin der Gutschriften
wirksam zugegangen. Sie seien an die X-AG als Ausstellerin der
Gutschrift adressiert gewesen und auch unstrittig derart in den
Machtbereich der Klägerin gelangt, dass diese davon Kenntnis
habe nehmen können und dies auch getan habe. Die mit Wirkung
vom 13.08.2010 erfolgten Umwandlungsmaßnahmen stünden
dem nicht entgegen. Es komme nicht darauf an, ob die
zivilrechtlichen Vertragsverhältnisse mit den Lieferanten S
und H im Zuge der Ausgliederung zur Aufnahme auf die X-GmbH
übergegangen seien. Denn bei der Ausgliederung eines
Geschäftsbetriebs trete der übernehmende
Rechtsträger nicht in das steuerrechtliche
Schuldverhältnis des fortbestehenden Rechtsträgers ein;
dieses verbleibe beim fortbestehenden übertragenden
Rechtsträger.
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bb) Dies ist nicht frei von Rechtsfehlern.
Denn aufgrund dessen, dass der Anspruch auf Rechnungserteilung und
die Berechtigung zur Erteilung von Gutschriften bei
zivilrechtlichen Verträgen zivilrechtlicher Natur ist (s. dazu
unter II.3.b), kommt es für die Frage, ob ein Widerspruch
wirksam ist, nicht auf das Vorliegen einer steuerrechtlichen
Gesamtrechtsnachfolge an, sondern auf die Frage, wer hierfür
zivilrechtlich zuständig ist. Die erforderliche
Willenserklärung ist an denjenigen zu richten, der
zivilrechtlich dazu berechtigt ist, die Rechnung oder Gutschrift zu
erteilen. Dies war seit dem 13.08.2010 nicht mehr die
Klägerin.
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(1) Nach § 123 Abs. 3 Nr. 1 UmwG kann ein
Rechtsträger (übertragender Rechtsträger) - wie hier
die Klägerin - aus seinem Vermögen einen Teil oder
mehrere Teile zur Aufnahme durch Übertragung dieses Teils oder
dieser Teile jeweils als Gesamtheit auf einen bestehenden oder
mehrere bestehende Rechtsträger (übernehmende
Rechtsträger) - wie hier die X-GmbH - gegen Gewährung von
Anteilen oder Mitgliedschaften dieses Rechtsträgers oder
dieser Rechtsträger an den übertragenden
Rechtsträger ausgliedern (Ausgliederung). Die Eintragung der
Spaltung in das Register des Sitzes des übertragenden
Rechtsträgers hat nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 UmwG unter
anderem die Wirkung, dass bei Ausgliederung der ausgegliederte Teil
oder die ausgegliederten Teile des Vermögens des
übertragenden Rechtsträgers einschließlich der
Verbindlichkeiten entsprechend der im Spaltungs- und
Übernahmevertrag vorgesehenen Aufteilung jeweils als
Gesamtheit auf die übernehmenden Rechtsträger
übergehen.
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(2) Bei der Ausgliederung handelt es sich um
eine besondere Übertragungsart, die es gestattet, anstelle der
Einzelübertragung verschiedener Vermögensgegenstände
eine allein durch den Parteiwillen zusammengefasste Summe von
Vermögensgegenständen in einem Akt zu übertragen
(BFH-Urteil vom 07.08.2002 - I R 99/00, BFHE 199, 489, BStBl II
2003, 835 = SIS 03 07 21, Rz 17). Es soll zwar keine
Gesamtrechtsnachfolge im Sinne des § 45 AO eintreten (vgl.
BFH-Urteile vom 26.09.2006 - X R 21/04, BFH/NV 2007, 186 = SIS 07 03 41, Rz 29; vom 05.11.2009 - IV R 29/08, BFHE 226, 492 = SIS 09 39 22, Rz 19 f.). Mit der Eintragung im Handelsregister geht aber
im Wege der Sonderrechtsnachfolge das von der Ausgliederung
umfasste Vermögen des Unternehmens einschließlich der
Verbindlichkeiten sowie bestehender Verträge uno actu im Wege
der partiellen Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 131
Abs. 1 Nr. 1 UmwG auf den übernehmenden Rechtsträger
über (vgl. BGH-Urteil vom 02.07.2021 - V ZR 201/20, MDR 2021,
1384, Rz 11 und 19; Urteil des Bundesarbeitsgerichts - BAG - vom
16.05.2013 - 6 AZR 556/11, BAGE 145, 163, Rz 18). Ein gesonderter
Übertragungsakt hinsichtlich der einzelnen Gegenstände
ist nicht erforderlich (vgl. BAG-Urteil vom 19.10.2017 - 8 AZR
63/16, BAGE 160, 345 = SIS 17 26 36, Rz 23). Die partielle Gesamtrechtsnachfolge umfasst
unter anderem die gesamten Vertragsverhältnisse, die auf diese
Weise ohne Zustimmung der anderen Vertragspartei kraft Gesetzes auf
den übernehmenden Rechtsträger übertragen werden
(Urteil des Bundessozialgerichts vom 11.09.2019 - B 6 KA 2/18 R,
GesundheitsRecht 2020, 178, Rz 36). Ob der Dritte die
Bekanntmachung kannte, ist wegen der Publizität des
Handelsregisters (§ 15 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs)
unerheblich (vgl. BGH-Urteil vom 25.01.2008 - V ZR 79/07, BGHZ 175,
123 = SIS 10 05 50, Rz 30; a.A. wohl Rieble, Zeitschrift für
Wirtschaftsrecht 1997, 301, 309).
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(3) Nach diesen Grundsätzen ist - wovon
auch das FG ausgegangen ist - aufgrund der Ausgliederung am
13.08.2010 zivilrechtlich die X-GmbH Vertragspartnerin des S und
des H geworden. Nur sie war fortan für die Erteilung von
(geänderten oder neuen) Gutschriften zuständig und konnte
im Fall eines Widerspruchs den gegebenenfalls bestehenden
zivilrechtlichen Anspruch auf Erteilung einer Rechnung mit offenem
Steuerausweis gegebenenfalls gerichtlich durchsetzen. An sie
wären daher die Widersprüche zu richten gewesen. Dies ist
nicht geschehen. Adressatin der Widersprüche ist nach den
tatsächlichen Feststellungen des FG die Klägerin (unter
der Firma X-AG) und nicht die X-GmbH. Die Widersprüche sind
daher unwirksam, da sie an den falschen Empfänger adressiert
sind.
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cc) Diese Auslegung trägt außerdem
- was das FG bei seiner Urteilsfindung noch nicht
berücksichtigen konnte - den unionsrechtlichen Vorgaben
Rechnung. Nach Auffassung des Gerichtshofs der Europäischen
Union (EuGH) hat die einseitige Annullierung einer Rechnung durch
einen Lieferer, gefolgt von der Ausstellung einer neuen Rechnung
über dieselben Lieferungen durch diesen Lieferer in einem
späteren Erstattungszeitraum, ohne dass die Lieferungen in
Frage gestellt würden, weder einen Einfluss auf das Bestehen
des bereits geltend gemachten Anspruchs auf
Mehrwertsteuererstattung noch auf den Zeitraum, für den er
geltend zu machen ist (vgl. EuGH-Urteil Wilo Salmson France vom
21.10.2021 - C-80/20, EU:C:2021:870 = SIS 21 17 26, Tenor Ziffer 3). Für den Vorsteuerabzug gilt
insoweit nichts anderes; denn der Anspruch auf Erstattung der in
einem anderen Mitgliedstaat entrichteten Mehrwertsteuer entspricht
dem Anspruch auf Abzug der in seinem eigenen Mitgliedstaat
entrichteten Vorsteuer (vgl. EuGH-Urteile SMS group vom 21.09.2017
- C-441/16, EU:C:2017:712, Rz 38; Volkswagen vom 21.03.2018 -
C-533/16, EU:C:2018:204 = SIS 18 06 52, Rz 36; CHEP Equipment Pooling vom 11.06.2020 - C-242/19,
EU:C:2020:466 = SIS 20 06 84, Rz
52). Die Klägerin hatte im Streitfall den Anspruch auf
Vorsteuerabzug im Zeitpunkt des Widerspruchs bereits (erfolgreich)
in ihrer Umsatzsteuer-Voranmeldung (§ 18 Abs. 1 UStG) geltend
gemacht. Die nationalen Regelungen zur
Umsatzsteuer-Jahreserklärung (§ 18 Abs. 3 UStG) sind
fakultativ (Art. 261 MwStSystRL).
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4. Die Sache ist spruchreif im Sinne der
Stattgabe der Klage im Hauptantrag. Soweit S und H ihren Verzicht
auf die Steuerbefreiung des § 25c UStG widerrufen haben
sollten, ist (auch) dieser Widerruf - entgegen der Auffassung des
FG - unwirksam, da die Gutschriften nicht wirksam berichtigt worden
sind.
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a) Die Erklärung des Verzichts auf eine
Steuerbefreiung (Option) ist eine einseitige
empfangsbedürftige Willenserklärung, die rechtsgestaltend
auf das bestehende Umsatzsteuerrechtsverhältnis einwirkt (vgl.
BFH-Urteile vom 25.11.1976 - V R 98/71, BFHE 121, 550, BStBl II
1977, 448 = SIS 77 02 54, Rz 22; vom 25.01.1979 - V R 53/72, BFHE
127, 238, BStBl II 1979, 394 = SIS 79 01 94, Rz 19). Der Verzicht
kann auch durch schlüssiges Verhalten erklärt werden,
soweit aus den Erklärungen und sonstigen Verlautbarungen, in
die das gesamte Verhalten einzubeziehen ist, der Wille zum Verzicht
eindeutig hervorgeht; der Unternehmer verzichtet auf die
Steuerbefreiung unter anderem dann, wenn er darüber
gegenüber dem Leistungsempfänger mit besonderem Ausweis
der Umsatzsteuer abrechnet (vgl. BFH-Urteile vom 02.04.1998 - V R
34/97, BFHE 185, 536, BStBl II 1998, 695 = SIS 98 17 31, Rz 27; vom
16.07.1997 - XI R 94/96, BFHE 183, 301, BStBl II 1997, 670 = SIS 97 22 47, Rz 20).
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b) Ein erklärter Verzicht auf die
Steuerbefreiung kann widerrufen und damit im Ergebnis die Leistung
(wieder) als steuerfrei behandelt werden (zu § 25c UStG s.
BFH-Urteil vom 10.12.2009 - XI R 7/08, BFH/NV 2010, 1497 = SIS 10 21 67; zu § 9 UStG s. § 14c Abs. 1 Satz 3 UStG sowie
BFH-Urteile vom 25.01.1979 - V R 53/72, BFHE 127, 238, BStBl II
1979, 394 = SIS 79 01 94, Rz 20; vom 19.12.2013 - V R 7/12, BFHE
245, 80, BStBl II 2017, 841 = SIS 14 15 50, Rz 20). Macht der
leistende Unternehmer den Verzicht auf die Steuerbefreiung für
Anlagegold wirksam rückgängig, so verliert der
Leistungsempfänger den Vorsteuerabzug rückwirkend im Jahr
des Leistungsbezugs (vgl. BFH-Urteil vom 10.12.2009 - XI R 7/08,
BFH/NV 2010, 1497 = SIS 10 21 67).
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aa) Der Verzicht und sein Widerruf als actus
contrarius sind dabei mit Blick auf die zeitlichen Grenzen ihrer
Ausübung gleich zu behandeln (vgl. BFH-Urteil vom 02.07.2021 -
XI R 22/19, BFHE 274, 170 = SIS 21 17 34, Rz 20); es kommt darauf
an, wie der Unternehmer den Umsatz im letzten maßgebenden
Zeitpunkt behandelt.
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bb) Der Widerruf des Verzichts ist nach der
bisherigen Rechtsprechung des BFH nicht von der Zustimmung des
Leistungsempfängers abhängig, und zwar selbst dann nicht,
wenn der leistende Unternehmer dem Leistungsempfänger
gegenüber an sich zivilrechtlich verpflichtet ist, den Umsatz
als steuerpflichtig zu behandeln, das heißt auf die
Steuerbefreiung zu verzichten (vgl. BFH-Urteile vom 25.02.1993 - V
R 78/88, BFHE 171, 369, BStBl II 1993, 777 = SIS 93 16 52; vom
11.08.1994 - XI R 57/93, BFH/NV 1995, 170). Die Rückgabe der
Erstrechnung ist ebenfalls nicht erforderlich (vgl. auch BFH-Urteil
vom 29.10.1992 - V R 48/90, BFHE 169, 559, BStBl II 1993, 251 = SIS 93 04 37).
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cc) Hat der Unternehmer auf die Steuerfreiheit
des Umsatzes dadurch verzichtet, dass er dem
Leistungsempfänger den Umsatz unter gesondertem Ausweis der
Umsatzsteuer in Rechnung gestellt hatte, kann er den Verzicht
allerdings nur dadurch rückgängig machen, dass er dem
Leistungsempfänger eine berichtigte Rechnung ohne Umsatzsteuer
erteilt (vgl. BFH-Urteil vom 01.02.2001 - V R 23/00, BFHE 194, 493,
BStBl II 2003, 673 = SIS 01 07 75; BFH-Beschluss vom 03.04.2013 - V
B 64/12, BFH/NV 2013, 1135 = SIS 13 17 10).
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c) Dies ist aus den unter II.3. genannten
Gründen im Streitfall nicht geschehen. Die Gutschriften mit
offenem Steuerausweis sind immer noch wirksam. Der Widerruf des
Verzichts auf die Steuerbefreiung des § 25c UStG ist daher
unwirksam.
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5. Da die Klage in ihrem Hauptantrag Erfolg
hat, muss über die Hilfsanträge vom Senat nicht mehr
entschieden werden.
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6. Die Kostenentscheidung beruht auf §
135 Abs. 1 FGO.
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