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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-347/20 (EuGH)
§§: AEUV Art. 107, AEUV Art. 108, VO (EU) Nr. 651/2014 Art. 2 Nr. 18
Schlagwörter EG, EU, staatliche Beihilfe, Stammkapital, Binnenmarkt, Europäische Fonds
Rechtsfrage: 1. Ist der in Art. 2 Nr. 18 Buchst. a der Verordnung Nr. 651/2014 der Kommission vom 17.6.2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt - VO (EU) Nr. 651/2014 - in Anwendung der Art. 107 und 108 AEUV verwendete Begriff "gezeichnetes Stammkapital" i.V.m. anderen Vorschriften des Unionsrechts über die Tätigkeiten von Gesellschaften dahin auszulegen, dass die Bestimmung des gezeichneten Stammkapitals ausschließlich auf der Grundlage der Angaben zu erfolgen hat, die nach den in den Rechtsvorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten vorgesehenen Modalitäten veröffentlicht worden sind, so dass diese Angaben erst ab dem Zeitpunkt dieser Veröffentlichung als wirksam anzusehen sind? - 2. Sind bei der Subsumtion unter den in Art. 2 Nr. 18 VO (EU) Nr. 651/2014 in Anwendung der Art. 107 und 108 AEUV verwendeten Begriff "Unternehmen in Schwierigkeiten" den in dem Projektauswahlverfahren für Europäische Fonds festgelegten Voraussetzungen betreffend die zum Nachweis der finanziellen Lage des betreffenden Unternehmens einzureichenden Dokumente Bedeutung beizumessen? - 3. Ist, falls die zweite Vorlagefrage bejaht wird, eine nationale Regelung über die Auswahl von Projekten, die festlegt, dass Klarstellungen zu den Projektvorschlägen nach deren Einreichung nicht mehr möglich sind, mit den Grundsätzen der Transparenz und der Nichtdiskriminierung vereinbar, die in Art. 125 Abs. 3 Buchst. a Ziff. ii der VO (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der VO (EG) Nr. 1083/2006 des Rates genannt werden?
Vorinstanz: Administratîvâ rajona tiesa (Lettland)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2020 Nr. C 339 S. 7
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 27.01.2022
Erledigungs-Az: Rs C-347/20
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 22 00 68