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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | V R 39/15 (BFH) |
§§: | UStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, UStG § 15 Abs. 2, UStG § 15 Abs. 4, UStG 2005 § 4 Nr. 21 Buchst. a DBuchst. bb |
Schlagwörter | Insolvenz, Insolvenzforderung, Vorsteueraufteilung, Steuerpflicht, Steuerfreier Umsatz |
Rechtsfrage: | 1. Antrag auf Wiedereinsetzung gestellt. - 2. Sind die der gesamten wirtschaftlichen Tätigkeit einer Fahrschule vor der Insolvenzeröffnung zuzuordnenden und damit im direkten und unmittelbaren Zusammenhang mit den im Insolvenzverfahren angemeldeten umsatzsteuerfreien und umsatzsteuerpflichtigen Insolvenzforderungen stehenden Vorsteuern aus Rechnungen des Insolvenzverwalters und des steuerlichen Beraters einer während des Insolvenzverfahrens im Ganzen veräußerten Fahrschule nach § 15 Abs. 4 UStG nach dem Verhältnis der steuerpflichtigen zu den steuerfreien Umsätzen vor der Insolvenzeröffnung aufzuteilen? - 3. Ist die wirtschaftliche Gesamttätigkeit der Insolvenzschuldnerin vor Beginn der Abwicklung des Unternehmens maßgebend? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Baden-Württemberg |
Vorinstanz/Datum: | 30.09.2015 |
Vorinstanz/AZ: | 1 K 3818/14 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 15 27 75 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 16.03.2016 |
Erledigungs-Az: | V R 39/15 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision unzulässig |