Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil
des Hessischen Finanzgerichts vom 10.11.2016 4 K 179/16
aufgehoben.
Die Sache wird an das Hessische Finanzgericht
zurückverwiesen.
Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des
Revisionsverfahrens übertragen.
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I. Der seit 2003 im Vereinsregister
eingetragene Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger)
verfolgte nach seiner im November 2010 geänderten Satzung
folgende Ziele: „Förderung von Bildung, Wissenschaft und
Forschung, die Förderung des Schutzes der Umwelt und des
Gemeinwesens, der Demokratie und der Solidarität unter
besonderer Berücksichtigung der ökonomischen und
gesellschaftlichen Auswirkungen der Globalisierung. Der Verein
fördert die Völkerverständigung und den
Frieden.“ Der
Kläger ist nach seiner Satzung zudem „in
Trägerschaft des Netzwerks“ A tätig.
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Er befasste sich in den Streitjahren 2010
bis 2012 öffentlichkeitswirksam mit zahlreichen Themen. Hierzu
gehörten die Finanz- und Wirtschaftskrise, die Besteuerung von
Finanzmärkten, die Umverteilung von Reichtum, eine
Finanztransaktionssteuer, Steuern gegen Armut, Spekulation mit
Lebensmitteln, Blockupy, Regulierung der Finanzmärkte,
Finanzmarkttagung Geld, Bankentribunal, Geschäftspraktiken von
Banken, Wechsel der Hausbank („Krötenwanderung“),
Arabischer Frühling, Aktionstag Banken, Krise des Euro und der
Finanzmärkte, europaweiter Sozialabbau, Wege aus der
Krisenfalle, Umverteilung (finanzieller Mittel), Regulierung der
Finanzmärkte, feministische Ökonomie, Public Private
Partnerships, Anti-Atom-Bewegung, Atomwirtschaft, unbedingtes
Grundeinkommen, Klimaschutz, globale Klimagerechtigkeit sowie
alternative Formen des Lebens und Wirtschaften.
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Im Bereich von Steuerpolitik und
öffentlichen Finanzen wandte sich der Kläger insbesondere
mit seiner Kampagne
„Sparpaket/Finanztransaktionssteuer/Umverteilen“ gegen
Gesetzesvorschläge, die später zum Haushaltsbegleit- und
Haushaltsgesetz 2011 führten. Die dort zur
Haushaltskonsolidierung vorgesehenen Ausgabenkürzungen
führten nach seiner Auffassung zu einer sozialen Schieflage.
Hierzu entwickelte er in seinem Programm „Verteilen statt
kürzen“ Gegenvorstellungen. Dabei verlangte er die
Einführung einer Vermögensteuer, eine Reform der
Erbschaftsteuer und das Austrocknen von Steueroasen. Armutsrisiken
sollten minimiert und gesellschaftliche Polarisierung sollte
verhindert werden. Der Kläger veranstaltete hierzu
Konferenzen, Tagungen, Seminare, Workshops, Vorträge und
stellte dabei Bildungsmaterialien zur Verfügung. Er wirkte bei
der Organisation von Demonstrationen und symbolischen
Bankenbesetzungen mit und wandte sich mit einem Online-Appell an
die Bundeskanzlerin und einen Bundesminister. Im Rahmen der Themen
„Steuerflucht bekämpfen“ und „Kein Freibrief
für Steuerbürger“ befasste sich der Kläger mit
der Steuerflucht in Steueroasen und den sich hieraus ergebenden
Schäden für die öffentlichen Finanzen. Er setzte
sich in der öffentlichen Diskussion gegen ein mit der Schweiz
abzuschließendes Steuerabkommen ein und wandte sich zudem
gegen eine Steueramnestie im Inland. Der Kläger
befürwortete die Durchsetzung von nicht festgesetzten und
dementsprechend auch nicht bezahlten Steueransprüchen.
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Mit der Kampagne „H stoppen“
verfolgte der Kläger das Ziel, ökologische Nachhaltigkeit
durch umweltfreundliche Textilproduktion mit wirtschaftlicher
Nachhaltigkeit zu verbinden. Dabei ging es um das finanziell
bedrohte Unternehmen U, das nach besonderen Umweltstandards
hergestellte Kleidung vertrieb und von einem Finanzinvestor
übernommen werden sollte. Der Kläger entwickelte hier ein
alternatives Übernahmemodell in Form einer Genossenschaft. Er
klärte über die generelle Funktionsweise von
Investmentfonds und deren konkrete Auswirkungen auf die
Ökologie auf. Er führte dabei auch eine
Unterschriftensammlung durch und forderte von der Politik,
Beteiligungsgesellschaften wie Investmentfonds nicht mehr
steuerlich zu begünstigen.
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Der Kläger nahm das Verkehrsprojekt
„Stuttgart 21“ zum Anlass für einen
Demokratie-Kongress, in dem er am Beispiel der Privatisierung der
Deutschen Bahn zu den Umwelt- und Verkehrsfolgen eines geplanten
Bahnhofs- und Innenstadtumbaus und die fehlende
Verfahrenstransparenz bei der Vergabe öffentlicher
Erschließungs- und Bauaufträge hinwies. Der Kläger
informierte dabei über die Privatisierung öffentlichen
Grundvermögens, über nicht veröffentlichte
Erschließungs- und Bauverträge sowie Umwelt- und
städtebauliche Auswirkungen. Er wählte dabei drastische
Ausdrucksmittel.
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Beim Thema „30-Stunden-Woche“
plädierte der Kläger für eine entsprechende
Arbeitszeitbegrenzung für alle bei vollem Lohnausgleich
für untere und mittlere Einkommen. Er stellte dieses
Arbeitszeitmodell als Alternative zur bisherigen Normalarbeitszeit
dar. Mit der Forderung nach einem bedingungslosen Grundeinkommen
als Teil der Daseinsvorsorge bezweckte der Kläger eine soziale
Problemlösung gegen gesellschaftliche Verarmung,
Langzeitarbeitslosigkeit, Kinderarmut und soziale Ausgrenzung wie
auch eine Neubewertung unbezahlter häuslicher Arbeit. Im
Bereich der feministischen Ökonomie befasste sich der
Kläger mit Lohnungleichheiten und unbezahlter Arbeit.
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Der Beklagte und Revisionskläger (das
Finanzamt - FA - ) versagte dem Kläger in den Bescheiden vom
14.4.2014 über Körperschaftsteuer 2010, 2011 und 2012,
über Solidaritätszuschlag zur Körperschaftsteuer
2010, 2011 und 2012, über gesonderte Feststellung des
verbleibenden Verlustabzugs zur Körperschaftsteuer zum
31.12.2010 bis zum 31.12.2012, über
Gewerbesteuermessbeträge 2010, 2011 und 2012 sowie über
gesonderte Feststellung des vortragsfähigen Gewerbeverlustes
zum 31.12.2010 bis zum 31.12.2012 die Gemeinnützigkeit. Der
hiergegen eingelegte Einspruch blieb ohne Erfolg.
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Demgegenüber gab das Finanzgericht
(FG) der Klage statt und bejahte die Gemeinnützigkeit im
Hinblick auf die mit der Volksbildung verbundene politische Bildung
und die Förderung des demokratischen Staatswesens.
Bildungszwecke brauchten sich nicht auf theoretische Unterweisungen
zu beschränken, sondern könnten durch Aufrufe zu
konkreten Handlungen ergänzt und mit Forderungen
verknüpft werden. Dabei seien alle Aktionsformate wie etwa
Demonstrationen, Petitionen, Seminare oder öffentliche
Veranstaltungen zulässig, sofern derartige Aktionen in einem
Gesamtzusammenhang zu dem gemeinnützigen Zweck stünden.
Die Einflussnahme auf die Tagespolitik könne der Vermittlung
der Ziele der Körperschaft dienen. Die Maßnahmen und
Aktionen müssten von einem inhaltlichen Anliegen getragen, in
ein umfassendes Informationsangebot eingebettet sein und dazu
dienen, sich Gehör zu verschaffen. Lediglich eine
parteipolitisch motivierte Einflussnahme sei unzulässig. Im
Streitfall habe der Kläger mit der Kampagne
„Sparpaket/Finanztransaktionensteuer/Umverteilen“ neben
dem Bildungszweck auch an das Sozialstaatsprinzip als Teil des
demokratischen Staatswesens angeknüpft. Der Kläger habe
mit konkreten steuerpolitischen Forderungen zur
Einnahmeverbesserung des Gesamtstaats für die Allgemeinheit
alternative Lösungsansätze zur Entlastung des
Staatshaushalts vermittelt. Die Kritik an dem Gesetzesvorschlag der
Bundesregierung sei in eine Analyse der Verteilungswirkung
eingebettet und wissenschaftlich aufgearbeitet gewesen. Die
Verbesserung der sozialen Balance durch Aufklärung zu
wirtschafts- und finanzpolitischen Themen fördere die
Allgemeinheit. Hierfür müsse kein Konsens über die
Ausgestaltung des sozialen Gemeinwesens bestehen. Durch
Äußerungen zur aktuellen Tagespolitik und Herausgreifen
aktueller tagespolitischer Ereignisse habe der Kläger diese
Themenbereiche nachvollziehbar und für die Allgemeinheit
greifbar gemacht. Es sei ein sachlicher Bezug zu den
Satzungszwecken der politischen Bildung und der allgemeinen
Förderung des demokratischen Staatswesens gegeben.
Aktionsformate wie Veranstaltungen mit Politikern, Demonstrationen
und aktives Lobbying seien nach der Rechtsprechung des
Bundesfinanzhofs (BFH) nicht zu beanstanden. Dies gelte ebenso
für Online-Unterschriftenaktionen. Indem der Kläger bei
der Kampagne „H stoppen“ mit einer modellhaften
Konzeptentwicklung zur Weiterführung des Unternehmens in einer
anderen Gesellschaftsform (Beteiligung der Beschäftigten in
einer Genossenschaft) sowohl eine rechtliche als auch eine
wirtschaftlich tragbare Alternative zu der gesellschaftlich
umstrittenen Beteiligung ausländischer
Investmentgesellschaften entwickelt und diese im Zusammenwirken mit
anderen Akteuren in der Öffentlichkeit dargestellt habe, trage
er zur Verwirklichung des Satzungszwecks der ökonomischen
Bildung bei. Dem Kläger sei es weiter um das Aufzeigen
unfairer Verteilungswirkungen sowie um die Information über
negative Folgen von Schattenfinanzplätzen und schlechter
Steuermoral für die Staatshaushalte und für die
Stabilität der Finanzmärkte und damit um
staatsbürgerlich-politische Ökonomiebildung gegangen.
Zudem habe der Kläger den förderungswürdigen Zweck
verfolgt, Geheimverträge im Zusammenhang mit „Stuttgart
21“ offenzulegen und damit die Baumaßnahme der
demokratischen Kontrolle der Öffentlichkeit zu unterwerfen.
Beim Thema „30-Stunden-Woche“ sei es dem Kläger
darum gegangen, im Rahmen des Bildungsauftrags dieses
Arbeitszeitmodell als Alternative zur bisherigen Normalarbeitszeit
vorzustellen. Die Themen „bedingungsloses
Grundeinkommen“ und „feministische Ökonomie“
seien vom Bildungszweck des Klägers umfasst. Neben
Broschüren, Filmen und Vorträgen, Vortrags- und
Diskussionsveranstaltungen habe er auch kirchliche Organisationen
und Kritiker einbezogen und zur ökonomischen Bildung
beigetragen.
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Hiergegen wendet sich das FA mit der
Revision. Es fehle bereits an der formellen
Satzungsmäßigkeit. Erforderlich sei eine wörtliche
Übernahme der Mustersatzung. Die in der Satzung des
Klägers genannte Förderung der Demokratie genüge
nicht. Die in der Satzung weiter genannte Förderung des
Gemeinwesens sei im Katalog des § 52 Abs. 2 der Abgabenordnung
(AO) ebenso wenig enthalten wie die Förderung der
Solidarität. Dies gelte auch für die Förderung des
Friedens. Das FG habe weiter zu Unrecht entschieden, dass der
Klägerin in Bezug auf die Förderung der Volksbildung und
des demokratischen Staatswesens die sich aus § 63 Abs. 1 AO
ergebenden Anforderungen erfüllt habe. Die Abgrenzung zu den
politischen Parteien und die Parteienfinanzierung müsse
beachtet werden. Da sich die politische Bildung thematisch nicht
beschränken lasse, könne der Kläger nach dem Urteil
des FG an jeder politischen Debatte teilnehmen. Damit hebe es die
Unterscheidung zwischen gemeinnütziger und politischer
Betätigung auf. Die Kampagnenform spreche für eine
politische Ausrichtung der tatsächlichen
Geschäftsführung des Klägers. Die Vermittlung und
Verbreitung eigener politischer Sichtweisen sei nicht geeignet, den
Bildungsbegriff des Gemeinnützigkeitsrechts zu erfüllen.
Eine nur einseitige, auf die Ansichten der Körperschaft
beschränkte Darstellung und Vermittlung politischer
Bildungsinhalte laufe Gefahr, die politische
Wahrnehmungsfähigkeit des Einzelnen zu beeinträchtigen.
Zu berücksichtigen sei auch der Internet-Auftritt des
Klägers. Das Engagement für die Einführung einer
Transaktionssteuer sei nicht gemeinnützig. Das FG habe auch
den Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt.
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Das FA beantragt, das Urteil des FG
aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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Der Kläger beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
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Eine wörtliche Übernahme der
Mustersatzung sei nicht erforderlich. Er habe mit seinen
politischen Aktionen nur satzungsmäßige
gemeinnützige Ziele verfolgt. Die Abgabenordnung verbiete es
nicht, gemeinnützige Ziele mit politischen Mitteln und
Aktionen zu verfolgen. Zahlreiche gemeinnützige Zwecke, wie
z.B. die Förderung von Natur- und Umweltschutz, seien
ausdrücklich politische Ziele. Das Gesetz kenne auch keine
Abgrenzung zwischen der Verfolgung gemeinnütziger und
politischer Zwecke, sondern lediglich eine Unterscheidung zwischen
der Förderung gemeinnütziger Körperschaften und
politischer Parteien. Die Förderung der politischen Bildung
sei für den Kläger Tätigkeitsschwerpunkt. Ein
Verfahrensmangel sei nicht gegeben.
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Das dem Verfahren nach § 122 Abs. 2
der Finanzgerichtsordnung (FGO) beigetretene Bundesministerium der
Finanzen (BMF) trägt vor, dass die in § 60 Abs. 1 AO
vorgesehene Festschreibung der Satzungszwecke die Funktion eines
Buchnachweises habe. Die in der Satzung vorgesehene Förderung
des Gemeinwesens, der Demokratie und der Solidarität
erfüllten nicht die Voraussetzungen der formellen
Satzungsmäßigkeit. Die Förderung des demokratischen
Staatswesens umfasse nicht die Förderung des Gemeinwesens.
Allgemeinpolitische Tätigkeiten entsprächen nicht den
Anforderungen des Gemeinnützigkeitsrechts. Das Verbot
politischer Betätigung solle verhindern, dass die
Begrenzungen, die für die Finanzierung von Parteien i.S. von
§ 2 des Gesetzes über die politischen Parteien (PartG)
nach § 10b Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sowie
nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 des Körperschaftsteuergesetzes
(KStG) bestehen, unterwandert werden. Der Kläger habe
bestimmte politische Ziele vor Augen gehabt. Auch die Offenlegung
von Geheimverträgen sei ein politisches Ziel, kein
Bildungsziel. Die Forderung nach einer 30-Stunden-Woche sei ebenso
wie bei Gewerkschaften keine Tätigkeit im Rahmen eines
Bildungsauftrags. Aus der Offenlegung der Argumentation sei
entgegen dem FG-Urteil nicht auf das Fehlen einseitiger oder
unkritischer Agitation zu schließen. Das FG-Urteil
verstoße auch gegen § 56 AO. Eine parteipolitische
Neutralität habe das FG nicht geprüft. Ungeprüft
geblieben sei auch § 55 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 AO.
Tatsächlich habe der Kläger die Partei X gefördert.
Zu prüfen gewesen wäre auch § 63 Abs. 1 AO.
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Das BMF hat keinen Antrag gestellt.
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II. Die Revision des FA ist begründet.
Das Urteil des FG ist aufzuheben und die Sache an das FG
zurückzuverweisen (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO). Das FG
hat die Begriffe der Volksbildung in § 52 Abs. 2 Nr. 7 AO und
des demokratischen Staatswesens in § 52 Abs. 2 Nr. 24 AO
verkannt. Dem erkennenden Senat ist eine eigene abschließende
Entscheidung verwehrt.
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1. Wer politische Zwecke durch Einflussnahme
auf politische Willensbildung und Gestaltung der öffentlichen
Meinung verfolgt, erfüllt keinen gemeinnützigen Zweck
i.S. von § 52 AO. Eine gemeinnützige Körperschaft
darf sich in dieser Weise nur betätigen, wenn dies der
Verfolgung eines der in § 52 Abs. 2 AO ausdrücklich
genannten Zwecke dient.
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a) Eine Körperschaft verfolgt
gemäß § 52 Abs. 1 Satz 1 AO gemeinnützige
Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die
Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet
selbstlos zu fördern. § 52 Abs. 2 AO legt fest, welche
Zwecke unter den Voraussetzungen des Abs. 1 als Förderung der
Allgemeinheit anzuerkennen sind. Hierzu gehört
gemäß § 52 Abs. 2 Nr. 24 AO auch die
„allgemeine Förderung des demokratischen
Staatswesens“, nicht aber auch die dort ausdrücklich
ausgeschlossene Verfolgung von „Einzelinteressen
staatsbürgerlicher Art“.
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b) Nach ständiger BFH-Rechtsprechung
erfasst - unter Beachtung der sich aus § 52 Abs. 2 Nr. 24 AO
ergebenden Wertungen - die Förderung der Allgemeinheit nicht
die Verfolgung politischer Zwecke. Daher darf weder ein
„politischer Zweck als alleiniger und
ausschließlicher oder als überwiegender Zweck in der
Satzung einer Körperschaft festgelegt“ sein noch
„die Vereinigung mit ihrer tatsächlichen
Geschäftsführung ausschließlich oder
überwiegend einen politischen Zweck verfolgen“
(BFH-Urteil vom 29.8.1984 I R 203/81, BFHE 142, 51, BStBl II 1984,
844 = SIS 84 23 06, unter 3.b (2)). Die Tätigkeit der
Körperschaft darf „weder unmittelbar noch allein auf
das politische Geschehen und die staatliche Willensbildung
gerichtet“ sein (BFH-Urteil vom 23.11.1988 I R 11/88,
BFHE 155, 461, BStBl II 1989, 391 = SIS 89 16 37, unter II.4.c).
Unter Berücksichtigung der Definitionen des PartG gehören
somit weder die Einflussnahme auf die „politische
Willensbildung“ (§ 2 Abs. 1 PartG) noch die
Einflussnahme auf die „Gestaltung der öffentlichen
Meinung“ (§ 1 Abs. 2 PartG) zur Förderung der
Allgemeinheit i.S. von § 52 AO. Ob eine derartige
Einflussnahme unter den weiteren Voraussetzungen der
Parteiendefinition in § 2 Abs. 1 PartG wie etwa der
Beteiligung an Wahlen erfolgt, ist dabei unerheblich.
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So ist selbst eine nur geringfügige
allgemein-politische Betätigung eines Studentenverbandes nicht
gemeinnützig (FG Köln, Urteil vom 19.5.1998 13 K 521/93,
EFG 1998, 1665). Ebenso sind der „Anspruch, umfassend zu
allgemeinpolitischen Themen und Fragen Stellung zu
nehmen“ und Forderungen wie „Weg mit Agenda 2010
und Hartz IV, Kein Abbau von Sozialleistungen, Gegen Arbeitszwang,
Für die Einführung eines gesetzlichen Mindestlohns, Keine
EU-Verfassung und Abschaffung der WTO“ mit der
Steuerbegünstigung nach § 52 AO nicht zu vereinbaren (FG
Düsseldorf, Urteil vom 9.2.2010 6 K 1908/07 K, EFG 2010, 1287
= SIS 10 24 41; bestätigt durch BFH-Urteil vom 9.2.2011 I R
19/10, BFH/NV 2011, 1113 = SIS 11 18 94).
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c) Hiervon zu unterscheiden ist die
Einflussnahme auf die politische Willensbildung und die
öffentliche Meinung zur Verfolgung der in § 52 Abs. 2 AO
ausdrücklich genannten Zwecke. Der BFH hat in seiner
ständigen Rechtsprechung anerkannt, dass es der
Steuerbegünstigung nicht entgegensteht, wenn eine nach §
52 Abs. 2 AO begünstigte Tätigkeit „im
Einzelfall zwangsläufig mit einer gewissen politischen
Zielsetzung verbunden ist“ (BFH-Urteil in BFHE 142, 51,
BStBl II 1984, 844 = SIS 84 23 06, unter 3.b(2)).
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Daher fördert eine Bürgerinitiative
mit ihrer satzungsmäßigen Tätigkeit den
Umweltschutz, wenn sie „der objektiven Meinungsbildung als
Grundlage zur Lösung der mit einem Entsorgungsvorhaben
zusammenhängenden Umweltprobleme und der daraus entstehenden
Ziel- und Interessenkonflikte“ dient, wobei mögliche
„politische Auswirkungen“ nicht entgegenstehen
(BFH-Urteil in BFHE 142, 51, BStBl II 1984, 844 = SIS 84 23 06,
Leitsätze 3 und 4). Zur Förderung der Allgemeinheit
gehört auch die kritische öffentliche Information und
Diskussion, um ein nach § 52 Abs. 2 AO begünstigtes
Anliegen der Öffentlichkeit und auch Politikern nahezubringen,
wenn die unmittelbare Einwirkung auf die politischen Parteien und
die staatliche Willensbildung gegenüber der Förderung des
steuerbegünstigten Zwecks in den Hintergrund tritt (BFH-Urteil
in BFHE 142, 51, BStBl II 1984, 844 = SIS 84 23 06, unter 6.). Eine
Körperschaft fördert auch dann ausschließlich den
Frieden, wenn sie gelegentlich zu tagespolitischen Themen im Rahmen
ihres (steuerbegünstigten) Satzungszweckes Stellung nimmt;
allerdings darf die Tagespolitik nicht im Mittelpunkt ihrer
Tätigkeit stehen, sondern muss der Vermittlung ihrer Ziele
dienen (BFH-Urteil in BFHE 155, 461, BStBl II 1989, 391 = SIS 89 16 37, Leitsatz 2). Der BFH hat auch in der Folgezeit daran
festgehalten, dass die Grenzen der allgemeinpolitischen
Betätigung einer steuerbegünstigten Körperschaft
noch gewahrt sind, wenn die Beschäftigung mit politischen
Vorgängen im Rahmen dessen liegt, was das Eintreten für
die (steuerbegünstigten) satzungsmäßigen Ziele und
deren Verwirklichung erfordert (BFH-Urteil vom 20.3.2017 X R 13/15,
BFHE 257, 486, BStBl II 2017, 1110 = SIS 17 13 84, Leitsatz 3 zur
Unterstützung einer Volksinitiative zur
„Rekommunalisierung“ von Energienetzen im Rahmen
der Förderung des Umweltschutzes).
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d) Soweit eine Körperschaft danach
politische Zwecke gemeinnützig verfolgen kann, muss sie sich
zudem „parteipolitisch neutral“ verhalten
(BFH-Urteil in BFHE 257, 486, BStBl II 2017, 1110 = SIS 17 13 84,
Leitsatz 3). Dies ergibt sich bereits aus der Unterscheidung
zwischen der Förderung gemeinnütziger Zwecke einerseits
(z.B. § 10b Abs. 1, § 1a EStG, § 9 Abs. 1 Nr. 2
KStG) und der Förderung politischer Parteien andererseits
(§ 10b Abs. 2 EStG). Parteien ist es verboten, Spenden von
gemeinnützigen Körperschaften anzunehmen (§ 25 Abs.
2 Nr. 2 PartG). Dementsprechend dürfen gemeinnützige
Körperschaften ihre Mittel weder für die unmittelbare
noch für die mittelbare Unterstützung oder Förderung
politischer Parteien verwenden (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3
AO).
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2. Bei der Förderung der Volksbildung
i.S. von § 52 Abs. 2 Nr. 7 AO hat sich die Einflussnahme auf
die politische Willlensbildung und Gestaltung der öffentlichen
Meinung auf bildungspolitische Fragestellungen zu beschränken.
Politische Bildung vollzieht sich in geistiger Offenheit. Sie ist
nicht förderbar, wenn sie eingesetzt wird, um die politische
Willlensbildung und die öffentliche Meinung im Sinne eigener
Auffassungen zu beeinflussen.
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a) Zu den steuerbegünstigten Zwecken
gehört gemäß § 52 Abs. 2 Nr. 7 AO auch die
Förderung von Erziehung, Volks- und Berufsbildung
einschließlich der Studentenhilfe. Die Volksbildung umfasst
im Zusammenhang mit der Förderung des demokratischen
Staatswesens in § 52 Abs. 2 Nr. 24 AO auch die sog. politische
Bildung. Voraussetzung ist hierfür, dass es der
Körperschaft auf der Grundlage der Normen und Vorstellungen
einer rechtsstaatlichen Demokratie um die Schaffung und
Förderung politischer Wahrnehmungsfähigkeit und
politischen Verantwortungsbewusstseins dem Grunde nach geht.
Befasst sich eine Körperschaft umfassend mit den
demokratischen Grundprinzipien und würdigt sie diese objektiv
und neutral, kann sie daher auch insoweit an tagespolitische
Ereignisse anknüpfen (BFH-Urteil vom 23.9.1999 XI R 63/98,
BFHE 190, 338, BStBl II 2000, 200 = SIS 00 05 43, Rz 23 f.).
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b) Förderung politischer Bildung
geschieht in Abgrenzung zur politischen Zweckverfolgung durch
Einflussnahme auf politische Willensbildung und öffentliche
Meinung. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts
(BVerfG) gehen politische Bildungsarbeit und allgemeine
Werbetätigkeit der Parteien in der politischen Praxis
ineinander über, so dass es verfassungsrechtlich nicht
zulässig ist, Parteien Haushaltsmittel für politische
Bildungsarbeit zur Verfügung zu stellen (BVerfG-Urteil vom
19.7.1966 2 BvF 1/65, BVerfGE 20, 56, Rz 146). Weitergehend setzt
die Vergabe öffentlicher Mittel zur Förderung politischer
Bildungsarbeit unabhängige Institutionen voraus, die sich
selbständig, eigenverantwortlich und in geistiger Offenheit
dieser Aufgabe annehmen (BVerfG-Urteil vom 14.7.1986 2 BvE 5/83,
BVerfGE 73, 1, Rz 107). Es ist hier zwischen der offenen Diskussion
politischer Fragen einerseits und der Beeinflussung des
Staatswillens durch die Einflussnahme auf die Beschlüsse von
Parlament und Regierung andererseits zu unterscheiden
(BVerfG-Urteil in BVerfGE 73, 1, Rz 112 f.).
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Dies ist nicht nur bei der unmittelbaren
Zuweisung von Haushaltsmitteln zu beachten, sondern auch bei der
steuerrechtlichen Förderung gemeinnütziger
Körperschaften durch Steuerbegünstigung und im Rahmen der
steuerrechtlichen Berücksichtigung von Spenden (s. oben
II.1.d).
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c) Danach zielt die politische Bildung i.S.
von § 52 Abs. 2 Nr. 7 AO auf die Schaffung und Förderung
politischer Wahrnehmungsfähigkeit und politischen
Verantwortungsbewusstseins sowie auf die Diskussion politischer
Fragen „in geistiger Offenheit“. Es
beeinträchtigt die Gemeinnützigkeit nicht, wenn auch
Lösungsvorschläge für Problemfelder der Tagespolitik
erarbeitet werden, wie es z.B. auf die politischen (parteinahen)
Stiftungen zutreffen kann, deren Finanzierung Gegenstand des
BVerfG-Urteils in BVerfGE 73, 1 war. Der Bereich der nach § 52
Abs. 2 Nr. 7 AO steuerbegünstigten politischen Bildung wird
aber überschritten, wenn so entwickelte Ergebnisse durch
Einflussnahme auf politische Willensbildung und öffentliche
Meinung mittels weiterer Maßnahmen durchgesetzt werden
sollen.
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Der Begriff der politischen Bildung umfasst
auf der Grundlage von § 52 Abs. 2 Nr. 7 und Nr. 24 AO keinen
eigenständigen steuerbegünstigten Zweck der Einflussnahme
auf die politische Willensbildung und auf die Gestaltung der
öffentlichen Meinung in beliebigen Politikbereichen im Sinne
eines „allgemeinpolitischen Mandats“.
Betätigungen politischer Art wären dann nicht mehr
beschränkt auf die Förderung spezifischer
steuerbegünstigter Zwecke (s. oben II.1.c). Damit würde
gegen die gesetzgeberische Grundentscheidung verstoßen, nach
der eine eigenständige Verfolgung politischer Zwecke nicht zur
Förderung der Allgemeinheit i.S. von § 52 AO gehört
(s. oben II.1.b). Hierfür fehlt es unter Berücksichtigung
des Grundsatzes der Tatbestandsmäßigkeit der Besteuerung
(vgl. § 3 Abs. 1 AO) an einer Grundlage im geltenden
Recht.
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29
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Somit kann auch eine Körperschaft, die
eine Anzeigenkampagne durchführt, mit der an das allgemeine
Erfordernis der Einhaltung von Wahlversprechen erinnert wird, die
politische Bildung dem Grunde nach noch fördern (BFH-Urteil in
BFHE 190, 338, BStBl II 2000, 200 = SIS 00 05 43). Nicht vereinbar
mit § 52 Abs. 2 Nr. 7 und Nr. 24 AO ist es demgegenüber,
im Rahmen von Volksbildung und politischer Bildung konkrete
politische Forderungen zur Durchsetzung von Wahlversprechen (z.B.
„keine Steuererhöhung“) zu erheben. Geht es
vorrangig um die Einflussnahme auf politische Willensbildung und
Gestaltung der öffentlichen Meinung zur Durchsetzung der
eigenen Auffassung, nicht aber um die Vermittlung von Kenntnissen
oder Fähigkeiten bei - im weitesten Sinne - auszubildenden
Personen, fehlt der erforderliche Bildungscharakter.
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3. Danach ist die Vorentscheidung
aufzuheben.
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a) Das FG ist zu Unrecht davon ausgegangen,
dass die Förderung der von der Volksbildung mitumfassten
politischen Bildung dazu berechtigt, zu konkreten Handlungen
aufzurufen und Forderungen zu tagespolitischen Fragen zu erheben.
Damit verstößt das Urteil des FG gegen § 52 Abs. 2
Nr. 7 und Nr. 24 AO. Es hat die Entscheidung des Gesetzgebers, die
Einflussnahme „auf die politische
Willensbildung“ durch „Gestaltung der
öffentlichen Meinung“ nicht als eigenständige
Förderung die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder
sittlichem Gebiet i.S. von § 52 AO anzusehen (s. oben II.1.b),
völlig außer Betracht gelassen und stattdessen die
Begriffe „Volksbildung“ und
„demokratisches Staatswesen“ zu weit ausgelegt.
Es hat damit die Maßstäbe verkannt, die im Hinblick auf
die erforderliche Abgrenzung zu politischen Betätigungen
einzuhalten sind. Gestattet es die Förderung der politischen
Bildung nicht, Einfluss auf die politische Willensbildung und auf
die Gestaltung der öffentlichen Meinung zu nehmen, ist es
nicht möglich, der eigenen - im Rahmen der
steuerbegünstigten politischen Bildung entwickelten -
Auffassung in beliebig anmutenden Politikbereichen zusätzlich
auch noch „Gehör zu verschaffen“, um diese
im Rahmen der Gemeinnützigkeit nach § 52 AO
durchzusetzen. Zudem ist es rechtsfehlerhaft, aus dem Verbot einer
parteipolitischen Bestätigung (s. oben II.1.d) auf die
Zulässigkeit anderer politischer Betätigungen zu
schließen.
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b) Auf der Grundlage der vom FG getroffenen
Feststellungen (§ 118 Abs. 2 FGO) ging es dem Kläger
insbesondere bei der Kampagne
„Sparpaket/Finanztransaktionensteuer/Umverteilen“,
dem Programm „Verteilen statt kürzen“, bei
der Entwicklung und Werbung für ein alternatives
Übernahmemodell zugunsten eines finanziell bedrohten
Unternehmens der Textilbranche in Form einer Genossenschaft, bei
den Themenschwerpunkten „Steuerflucht
bekämpfen“, „kein Freibrief für
Steuerbürger“ und bei dem Thema Steuerflucht
während der „kritischen Phase“ eines
geplanten Steuerabkommens mit der Schweiz ebenso wie bei der
Kampagne „Demokratie statt Stuttgart 21“, bei
dem Plädoyer nach einer 30-Stunden-Woche für alle bei
vollem Lohnausgleich für untere und mittlere Einkommen und bei
den Themen „bedingungsloses Grundeinkommen“ oder
„feministische Ökonomie“ im Schwerpunkt
nicht um die Vermittlung von Bildungsinhalten zu diesen Themen,
sondern um eine öffentlichkeitswirksame Darstellung und
Durchsetzung eigener Vorstellungen zu tagespolitischen Themen und
damit um die Einflussnahme auf die politische Willensbildung und
auf die öffentliche Meinung.
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Denn der Kläger entwickelte hier
Gegenvorstellungen, erhob konkrete steuerpolitische Forderungen zur
Einnahmeverbesserung des Gesamtstaats, übte Kritik an dem
Gesetzesvorschlag der Bundesregierung, wandte sich mit einem
Online-Appell an die Bundeskanzlerin und einen Bundesminister,
erhob politische Forderungen zum Thema Steuerflucht während
der „kritischen Phase“ eines geplanten
Steuerabkommens mit der Schweiz, veranstaltete
Unterschriftensammlungen und forderte „die
Politik“ auf, Beteiligungsgesellschaften wie
Investmentfonds nicht mehr steuerlich zu begünstigen und
wollte „Maßnahmen“ der demokratischen
Kontrolle der Öffentlichkeit unterwerfen. Mit dieser
Einflussnahme auf die politische Willensbildung und auf die
öffentliche Meinung liegt ein Handeln außerhalb
steuerbegünstigter Satzungszwecke vor, da diese
Tätigkeiten keinerlei Bezug zur Bildungspolitik i.S. von
§ 52 Abs. 2 Nr. 7 AO aufwiesen.
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c) Eine Verfolgung steuerbegünstigter
Zwecke ergibt sich auch nicht aus einem Zusammenhang mit der
Förderung des demokratischen Staatswesens in § 52 Abs. 2
Nr. 24 AO und einer sich hieraus abgeleiteten erweiterten
Zweckverfolgung im Bereich der politischen Bildung. Denn zur
Förderung der politischen Bildung kommt eine Einflussnahme auf
die politische Willensbildung in frei gewählten
Politikbereichen bereits dem Grunde nach nicht in Betracht (s. oben
II.2.c). Zudem schließt § 52 Abs. 2 Nr. 24 AO die
Verfolgung von „Einzelinteressen staatsbürgerlicher
Art“ ausdrücklich von der Steuerbegünstigung
aus. Schließlich kommt bei Maßnahmen zur demokratischen
Kontrolle von Bahnprojekten auch nicht die Förderung des
Umweltschutzes nach § 52 Abs. 2 Nr. 8 AO in Betracht.
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4. Die Sache ist nicht spruchreif und daher an
das FG zurückzuverweisen.
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Ausgehend von seiner rechtsfehlerhaften
Auslegung des § 52 AO hat das FG keine Feststellungen dazu
getroffen, ob der Kläger i.S. von § 56 AO nur seine
steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verfolgt
hat und ob seine tatsächliche Geschäftsführung
gemäß § 63 Abs. 1 AO auf die ausschließliche
und unmittelbare Erfüllung seiner steuerbegünstigten
Zwecke gerichtet war. Obwohl beides zweifelhaft sein dürfte,
ist dem erkennenden Senat hierzu eine eigene Entscheidung verwehrt.
Dabei wird das FG insbesondere zu berücksichtigen haben, dass
zwischen dem Kläger als „Träger“ eines
„Netzwerks“ und den Tätigkeiten des unter
dem gleichen Namen auftretenden „Netzwerks“, die
ihm u.U. nicht zuzurechnen sind, zu unterscheiden sein könnte
(vgl. hierzu allgemein Leisner-Egensperger, Hübschmann/Hepp/
Spitaler, § 63 AO Rz 9 f. und Seer in Tipke/Kruse,
Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 63 AO Rz 5). Insoweit
ist vorrangig auf das Handeln und die Kenntnisse der Vereinsorgane
und der von ihnen beauftragten Personen abzustellen. Dabei wird das
FG bei seiner Entscheidung aber auch die Selbstdarstellung des
Klägers auf seiner Internetseite (vgl. hierzu allgemein
BFH-Urteil in BFH/NV 2011, 1113 = SIS 11 18 94) und damit z.B. die
vom Kläger in den Streitjahren (dort) veröffentlichten
Pressemitteilungen, mit denen der Kläger politische
Forderungen erhoben oder sich zu eigen gemacht haben könnte,
zu berücksichtigen haben.
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Auf die Verfahrensrüge kommt es somit
nicht mehr an.
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5. Der erkennende Senat entscheidet durch
Urteil ohne mündliche Verhandlung (§ 90 Abs. 2 i.V.m.
§ 121 FGO). Der Kläger hat auf eine mündliche
Verhandlung verzichtet. Diesen Verzicht hat auch das FA
erklärt. Dass das FA im Nachgang zu seinem Verzicht diesen
widerrufen hat, da der Verzicht „versehentlich“
erklärt worden sei, ist ohne Bedeutung, da der Verzicht als
Prozesshandlung weder wegen Irrtums anfechtbar noch frei
widerrufbar ist (vgl. BFH-Urteile vom 20.6.1967 II 73/63, BFHE 90,
82, BStBl III 1967, 794 = SIS 67 05 03; vom 26.11.1970 IV R 131/69,
BFHE 101, 61, BStBl II 1971, 241 = SIS 71 01 36; vom 4.4.1974 V R
161/72, BFHE 112, 316, BStBl II 1974, 532 = SIS 74 03 03;
BFH-Beschlüsse vom 7.2.1990 III R 101/87, BFH/NV 1991, 402,
und vom 20.6.2016 VI B 115/15, BFH/NV 2016, 1482 = SIS 16 19 10).
Zudem können aufgrund der prozessgestaltenden Wirkung wie auch
im Interesse einer eindeutigen und klaren prozessrechtlichen Lage
offenbare, insbesondere auf einem Verschreiben oder sonstigem
Versehen beruhende Irrtümer nur richtiggestellt werden, wenn
sie - woran es vorliegend fehlt - dem Empfänger der
Erklärung bekannt oder zumindest erkennbar waren (BFH-Urteil
vom 8.4.2014 I R 51/12, BFHE 246, 7, BStBl II 2014, 982 = SIS 14 25 67). Unbeachtlich ist, dass das beigeladene BMF keinen Verzicht auf
mündliche Verhandlung erklärt hat, da ihm keine
weitergehenden Rechte als den Verfahrensbeteiligten zustehen
(BFH-Urteil vom 11.11.2010 VI R 17/09, BFHE 232, 40, BStBl II 2011,
969 = SIS 11 01 54).
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6. Die Übertragung der Kostenentscheidung
beruht auf § 143 Abs. 2 FGO.
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