Die Revision des Beklagten gegen das Urteil
des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 17.10.2017 - 5 K
1605/16 = SIS 18 06 10 wird als unbegründet
zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
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I. Streitig ist, ob wiederkehrende
Bezüge aus einem privaten Rentenversicherungsvertrag mit
Kapitalwahlrecht als Einkünfte aus Kapitalvermögen oder
als sonstige Einkünfte zu versteuern sind.
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Der am ...1955 geborene Kläger und
Revisionsbeklagte (Kläger) schloss im Jahr 1998 bei der
X-Versicherung einen privaten Rentenversicherungsvertrag mit
Kapitalwahlrecht gegen laufende Beitragszahlung mit
abgekürzter Beitragszahlungsdauer ab.
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Laut Versicherungsschein waren von dem
Kläger im Zeitraum vom 01.08.1998 bis zum 31.07.2003 fünf
jährliche Beitragszahlungen in Höhe von jeweils ... DM zu
leisten. Als Rentenzahlungsbeginn war der 01.08.2010 mit einer
garantierten monatlichen Grundrente in Höhe von ... DM
zuzüglich einer nicht garantierten monatlichen
Mindestüberschussrente in Höhe von ... DM vereinbart.
Statt der Rentenzahlung konnte der Kläger eine einmalige
Ablaufleistung in Höhe von ... DM verlangen.
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Die während der Ansparphase von der
X-Versicherung erzielten Überschüsse wurden dem
Kläger jährlich jeweils am Ende des Versicherungsjahres
zugeteilt und verzinslich gutgeschrieben. Sie sollten bei
Ausübung des Kapitalwahlrechts zur Erhöhung der
Ablaufleistung bzw. bei Bezug von Rentenleistungen zur Finanzierung
der Mindestüberschussrente und einer garantierten Bonusrente
verwendet werden. Im Falle des Todes des Klägers vor dem
Rentenbeginn sollten die bis zum Todestag fällig gewordenen
Beiträge an den in gültiger Ehe lebenden Ehegatten
zurückgezahlt werden. Bei Versterben des Klägers vor dem
31.07.2030 (Rentengarantiezeit) sollten die Bezugsberechtigten eine
einmalige Abfindung erhalten.
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Mit Schreiben vom 09.04.2010 teilte die
X-Versicherung dem Kläger mit, dass nach Beendigung der
Ansparzeit der Rentenversicherung am 31.07.2010 eine monatliche
Rente in Höhe von ... EUR (Grundrente in Höhe von ... EUR
zuzüglich Überschussanteile in Höhe von ... EUR)
bzw. eine einmalige Ablaufleistung in Höhe von ... EUR
(Kapitalabfindung in Höhe von ... EUR zuzüglich
Überschussanteile in Höhe von ... EUR) fällig
werde.
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Der Kläger machte von seinem
Rentenwahlrecht Gebrauch und erhielt im Streitjahr (2010) einen
Betrag in Höhe von ... EUR ausgezahlt. Der Beklagte und
Revisionskläger (das Finanzamt - FA - ) besteuerte diesen mit
dem Ertragsanteil in Höhe von 27 %, d.h. in Höhe von ...
EUR, als sonstige Einkünfte gemäß § 22 Nr. 1
Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb des Einkommensteuergesetzes in
der für das Streitjahr geltenden Fassung (EStG).
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Der nach erfolglosem Einspruchsverfahren
vom Kläger erhobenen Klage gab das Finanzgericht (FG)
Baden-Württemberg mit in EFG 2018, 1025 veröffentlichtem
Urteil vom 17.10.2017 - 5 K 1605/16 = SIS 18 06 10 statt.
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Hiergegen wendet sich das FA mit der
Revision, die es auf die Verletzung materiellen Rechts
stützt.
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Das FA beantragt
sinngemäß,
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das angefochtene Urteil des FG
Baden-Württemberg vom 17.10.2017 - 5 K 1605/16 aufzuheben und
die Klage abzuweisen.
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Der Kläger beantragt,
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die Revision als unbegründet
zurückzuweisen.
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II. Die Revision des FA ist unbegründet
und wird daher zurückgewiesen (§ 126 Abs. 2 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Das FG hat zutreffend entschieden,
dass die dem Kläger im Streitjahr zugeflossenen
Rentenzahlungen zu den Einkünften aus Kapitalvermögen
i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 6 des Einkommensteuergesetzes in der
am 31.12.2004 geltenden Fassung (EStG 2004) gehören und nicht
als sonstige Einkünfte gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3
Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG der Besteuerung unterliegen.
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1. Nach § 22 Nr. 1 Satz 1 Halbsatz 1 EStG
sind sonstige Einkünfte Einkünfte aus wiederkehrenden
Bezügen, soweit sie nicht zu den in § 2 Abs. 1 Nrn. 1 bis
6 EStG bezeichneten Einkunftsarten gehören. Sie sind damit
insbesondere auch gegenüber Einkünften aus
Kapitalvermögen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG 2004, die
zu den Einkünften nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 EStG zählen,
subsidiär. Aus der Regelung in § 22 Nr. 1 Satz 3 EStG,
wonach zu den in Satz 1 bezeichneten Einkünften auch
Leibrenten und andere Leistungen gehören, ergibt sich nichts
anderes. Die Vorschrift stellt keine Rückausnahme von der in
Satz 1 angeordneten Subsidiarität dar. Es handelt sich
vielmehr um eine Konkretisierung der in Satz 1 genannten
wiederkehrenden Bezüge (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH -
vom 09.06.2015 - VIII R 18/12, BFHE 250, 105, BStBl II 2016, 523 =
SIS 15 21 51; vgl. auch Killat in Herrmann/Heuer/Raupach, § 22
EStG Rz 53; Blümich/Nacke, § 22 EStG, Rz 29).
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2. Danach hat das FG die vom Kläger
bezogene Rente zu Recht in voller Höhe als Einkünfte aus
Kapitalvermögen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG 2004
qualifiziert. Aus der in § 22 Nr. 1 EStG angeordneten
Subsidiarität folgt, dass Kapitalerträge, die unter
§ 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG 2004 fallen, nicht als Leibrenten oder
andere Leistungen i.S. des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a
Doppelbuchst. bb EStG steuerpflichtig sein können.
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a) § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG 2004 findet,
wie das FG zu Recht angenommen hat, gemäß § 52 Abs.
36 Satz 5 des Einkommensteuergesetzes i.d.F. des
Alterseinkünftegesetzes vom 05.07.2004 (BGBl I 2004, 1427) -
jetzt: § 52 Abs. 28 Satz 5 des Einkommensteuergesetzes n.F. -
auf Kapitalerträge aus Versicherungsverträgen, die wie im
Streitfall vor dem 01.01.2005 abgeschlossen worden sind, weiterhin
Anwendung.
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b) Die Tatbestandsvoraussetzungen des §
20 Abs. 1 Nr. 6 Sätze 1 und 2 EStG 2004 liegen im Streitfall,
wie das FG ebenfalls zutreffend erkannt hat, vor.
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aa) Zinsen aus den Sparanteilen, die in den
Beiträgen zu Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall
enthalten sind, sind nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 EStG 2004
steuerpflichtig; dies gilt nach Satz 2 der Vorschrift jedoch nicht,
wenn es sich um Zinsen aus Versicherungen i.S. des § 10 Abs. 1
Nr. 2 Buchst. b EStG 2004 handelt, die mit Beiträgen
verrechnet oder im Versicherungsfall oder im Fall des
Rückkaufs des Vertrags nach Ablauf von zwölf Jahren seit
dem Vertragsabschluss ausgezahlt werden. Gemäß § 20
Abs. 1 Nr. 6 Satz 4 EStG 2004 gilt die Steuerbefreiung nach Satz 2
in den Fällen des § 10 Abs. 2 Satz 2 EStG 2004 wiederum
u.a. nur, wenn die Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug
der Versicherungsbeiträge erfüllt sind.
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bb) Diese Voraussetzungen sind vorliegend
erfüllt.
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aaa) Bei dem vom Kläger abgeschlossenen
Rentenversicherungsvertrag handelt es sich um eine Versicherung
„auf den Erlebensfall“ i.S. des § 20 Abs. 1
Nr. 6 Satz 1 EStG 2004.
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Eine Versicherung „auf den
Erlebensfall“ i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 EStG
2004 liegt vor, wenn sie für den Bezugsberechtigten eine
Versicherungsleistung unter der Voraussetzung vorsieht, dass der
Versicherungsnehmer einen bestimmten Zeitpunkt erlebt (vgl.
BFH-Urteil vom 15.06.2005 - X R 64/01, BFHE 210, 281, BStBl II
2006, 245 = SIS 05 42 01). Das ist bei der vom Kläger
abgeschlossenen Rentenversicherung der Fall. Die
Versicherungsleistung besteht im Streitfall in der Zahlung einer
lebenslangen Rente unter der Bedingung, dass der Kläger den
vereinbarten Rentenzahlungsbeginn erreicht. Auch die dem
Kläger mit dem Kapitalwahlrecht eingeräumte Option, die
lebenslange Rentenzahlung gegen Zahlung einer einmaligen
Ablaufleistung zu beenden, war von dem Erreichen des Zeitpunkts des
Rentenbeginns abhängig.
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bbb) Der von dem Kläger abgeschlossene
Rentenversicherungsvertrag ist auch begünstigt nach § 20
Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 i.V.m. § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG
2004. Zu den nach dieser Vorschrift begünstigten
Verträgen gehören gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2
Buchst. b Doppelbuchst. cc EStG 2004 auch Rentenversicherungen mit
Kapitalwahlrecht gegen laufende Beitragsleistung, wenn das
Kapitalwahlrecht nicht vor Ablauf von zwölf Jahren seit
Vertragsschluss ausgeübt werden kann. Eine solche
Rentenversicherung liegt im Streitfall vor.
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(1) Nach den Feststellungen des FG konnte der
Kläger das ihm vertraglich eingeräumte Kapitalwahlrecht
erst nach Abschluss der zwölfjährigen Ansparphase
ausüben.
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(2) Es handelt sich auch um einen
Rentenversicherungsvertrag gegen laufende Beitragsleistung. Das
Merkmal der laufenden Beitragsleistung dient der Abgrenzung von
Versicherungsverträgen gegen Einmalleistung, bei denen sich
das Ansparen eines Deckungskapitals und damit die Einzahlung von in
den Versicherungsprämien enthaltenen Sparanteilen
erübrigt (vgl. BFH-Urteil in BFHE 210, 281, BStBl II 2006, 245
= SIS 05 42 01). Eine laufende Beitragsleistung i.S. des § 10
Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b Doppelbuchst. cc EStG 2004 liegt deshalb
nicht nur dann vor, wenn die Beitragszahlungsdauer der Laufzeit des
Versicherungsvertrages entspricht. Der Senat schließt sich
insoweit der Auffassung der Finanzverwaltung an, wonach es nicht zu
beanstanden ist, wenn die Dauer der Beitragsleistung kürzer
als die Vertragsdauer ist und eine laufende Beitragsleistung von
mindestens fünf Jahren ab dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses
vereinbart wurde (Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen -
BMF - vom 22.08.2002 - IV A 4 - S 2221 - 211/02, BStBl I 2002, 827
= SIS 02 93 57, Rz 12). Der Sinn und Zweck der
Steuerbegünstigung des § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG 2004
liegt nach dem Willen des Gesetzgebers darin, die
eigenverantwortliche Vorsorge zu fördern und gleichzeitig dem
Umstand Rechnung zu tragen, dass diese in der Regel sehr
langfristigen Geldanlagen mit dem Risiko der Geldwertänderung
behaftet sind. Demgegenüber hielt der Gesetzgeber die
steuerliche Nichterfassung von Zinsen nur bei solchen
Versicherungsverträgen nicht für gerechtfertigt, bei
denen der Vorsorgezweck nicht im Vordergrund steht und sich ohne
wesentliches Risiko ein beachtlicher Vermögenszuwachs erzielen
lässt (BT-Drucks. 7/1470, S. 273). Bei einer laufenden
Beitragsleistung von mindestens fünf Jahren ab dem Zeitpunkt
des Vertragsschlusses, wie sie auch im Streitfall vereinbart wurde,
liegt eine solche ausreichende Ansparphase vor und wird damit dem
Vorsorgeaspekt hinreichend Rechnung getragen (vgl.
Schmidt/Heinicke, EStG, 23. Aufl., § 20 Rz 154).
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ccc) Die Steuerbefreiung des § 20 Abs. 1
Nr. 6 Satz 2 EStG 2004 ist entgegen der Auffassung des FA auch
nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Kläger von seinem
Kapitalwahlrecht keinen Gebrauch gemacht hat und damit die
Versicherungsleistung nicht in Gestalt eines Einmalbetrags, sondern
in Gestalt wiederkehrender Bezüge erbracht worden ist.
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Eine unterschiedliche steuerliche Behandlung
der Versicherungsleistung je nachdem, ob von dem Kapitalwahlrecht
Gebrauch gemacht wird oder nicht, sieht der Gesetzeswortlaut des
§ 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG 2004 nicht vor. Durch den
Verweis auf § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG 2004 macht die
Vorschrift vielmehr deutlich, dass die Steuerbefreiung allein davon
abhängt, dass der Versicherungsvertrag generell zu den nach
dieser Vorschrift begünstigten Vertragstypen gehört (vgl.
BFH-Urteile vom 12.12.2017 - X R 39/15, BFHE 261, 203, BStBl II
2018, 579 = SIS 18 09 88, und vom 01.03.2005 - VIII R 47/01, BFHE
211, 436, BStBl II 2006, 365 = SIS 06 12 77). Auch der der
Steuerbegünstigung des § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG 2004
zugrundeliegende Zweck der Förderung eigenverantwortlicher
Vorsorgeleistungen erfordert es nicht, die Steuerbefreiung von der
Auszahlung der angesparten Versicherungssumme als Einmalbetrag
abhängig zu machen, weil dem Vorsorgegedanken insbesondere
auch bei Auszahlung der Versicherungsleistung in Form von
Rentenleistungen entsprochen ist. Aus der Entstehungsgeschichte des
§ 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG 2004 lässt sich, wie das FG
zutreffend ausführt, ebenfalls nichts Gegenteiliges ableiten.
Denn während nach § 12 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes
1920 Einmalbezüge aus jeder Art von Kapitalversicherung
steuerfrei gestellt waren, wurde mit der Einführung des §
20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG 2004 im Jahr 1974 die Steuerbefreiung
der rechnungsmäßigen und
außerrechnungsmäßigen Zinsen aus den Sparanteilen,
die in den Beiträgen zu Versicherungen auf den Erlebens- oder
Todesfall enthalten sind, mit dem Vorsorgegedanken und der
Langfristigkeit der Ansparphase begründet (BT-Drucks. 7/1470,
S. 273). Auf die Art und Weise der Auszahlung der Erträge kam
es dem Gesetzgeber - anders als nach der früheren Rechtslage -
nicht mehr an.
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c) Das FG hat auch zu Recht entschieden, dass
die gesamten dem Kläger im Streitjahr zugeflossenen
Rentenbezüge einheitlich unter § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG
2004 fallen.
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aa) Zwar erfasst § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1
EStG 2004 nach seinem Wortlaut nur die rechnungsmäßigen
und außerrechnungsmäßigen Zinsen aus den in den
Versicherungsbeiträgen enthaltenen Sparanteilen. Von diesen -
im Rahmen der Ansparphase erzielten - Zinsen, die nach den
Feststellungen des FG als Bestandteil der
Mindestüberschussrente ausgezahlt wurden, sind die in den
Rentenzahlungen enthaltenen Zinsanteile der Auszahlungsphase zu
unterscheiden, die daraus resultieren, dass der Kapitalwert der
zugesagten Rentenleistungen - zeitlich gestreckt - auf die
Lebenszeit des Klägers ausgezahlt wird. Diese in den
Rentenbeträgen wirtschaftlich enthaltenen Zinsanteile sind
grundsätzlich entsprechend ihrer materiell-rechtlichen
Rechtsnatur vom Beginn der Bezüge an einkommensteuerlich zu
erfassen, und zwar auch dann, wenn die gleichzeitig
zufließenden Tilgungsbeträge nicht einkommensteuerbar
sind (vgl. BFH-Urteil in BFHE 210, 281, BStBl II 2006, 245 = SIS 05 42 01).
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bb) Daraus folgt jedoch nicht, dass die dem
Kläger im Streitjahr zugeflossenen Gesamtbezüge mit
steuerrechtlicher Wirkung in einen der Ertragsanteilsbesteuerung
nach § 22 Nr. 1 Satz 3 EStG unterliegenden Leibrentenanteil
aus der Auszahlungsphase und einen nach Maßgabe des § 20
Abs. 1 Nr. 6 EStG 2004 steuerlich zu erfassenden Zinsanteil aus der
Ansparphase aufzuteilen sind. Für eine einheitliche
steuerrechtliche Zuordnung der gesamten Rentenbezüge zu einer
der beiden Einkunftsarten spricht vielmehr die Einheitlichkeit des
den Rentenzahlungen zugrundeliegenden vertraglichen Anspruchs. Der
Umstand, dass die Rentenbezüge aus verschiedenen Bestandteilen
(Garantierente, Überschussbeteiligung aus der Ansparphase)
bestehen, ändert nämlich nichts daran, dass der gesamte
Rentenanspruch auf einem einheitlichen Versicherungsvertrag beruht
und durch die laufenden Beitragsleistungen des Klägers
erworben wurde. Die Überschussbeteiligungen sind im
Verhältnis zu der Garantierente auch kein
„aliud“, was eine unterschiedliche
steuerrechtliche Behandlung rechtfertigen könnte, sondern
rechtlich und wirtschaftlich untrennbare Bestandteile des hier
verwendeten Vertragstypus (vgl. BFH-Urteile vom 19.05.2021 - X R
20/19 = SIS 21 08 96, zur amtlichen Veröffentlichung
vorgesehen, Rz 106, und vom 17.04.2013 - X R 18/11, BFHE 241, 27,
BStBl II 2014, 15 = SIS 13 17 69, Rz 55).
Praktikabilitätserwägungen sprechen ebenfalls für
eine einheitliche steuerrechtliche Behandlung der Rentenzahlungen.
Insbesondere wäre eine Zuordnung des einheitlichen Zahlbetrags
zu zwei verschiedenen Einkunftsarten, erst recht aber eine
gesonderte Einkünfteermittlung für Teilbeträge des
einheitlichen Zahlbetrags, mit dem Gedanken der Steuervereinfachung
nicht in Übereinstimmung zu bringen (BFH-Urteil in BFHE 241,
27, BStBl II 2014, 15 = SIS 13 17 69, Rz 57).
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cc) Das FG hat danach zu Recht angenommen,
dass die dem Kläger im Streitjahr zugeflossenen
Rentenbezüge insgesamt den Einkünften aus
Kapitalvermögen zuzuordnen sind und als solche
grundsätzlich nicht der Besteuerung unterliegen.
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aaa) Zwar führt die einheitliche
Zuordnung der Rentenbezüge zu den Einkünften aus
Kapitalvermögen im Ergebnis dazu, dass gemäß §
20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG 2004 auch die in den Gesamtbezügen
enthaltenen Zinsanteile der Auszahlungsphase steuerfrei gestellt
werden, bei denen es sich materiell-rechtlich um der
Ertragsanteilsbesteuerung nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a
Doppelbuchst. bb EStG unterliegende Einkünfte aus
wiederkehrenden Bezügen im Sinne der Vorschrift handelt (vgl.
BFH-Urteil vom 18.05.2010 - X R 32-33/01, BFHE 230, 305, BStBl II
2011, 675 = SIS 10 31 59). Zu berücksichtigen ist jedoch, dass
bei einer Ausübung des Kapitalwahlrechts durch den Kläger
die gesamte Versicherungsleistung nicht der Besteuerung unterlegen
hätte, da die in der Ansparphase erwirtschafteten Zinsen
gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG 2004
steuerbefreit und der in der Versicherungsleistung enthaltene
Kapitalabfindungsbetrag als nicht steuerbare Umschichtung zwischen
den Beitragszahlungen und der Ablaufleistung zu behandeln gewesen
wäre (vgl. BFH-Urteil in BFHE 210, 281, BStBl II 2006, 245 =
SIS 05 42 01, unter II.3.). Aus Gründen der Gleichbehandlung
mit ebenfalls nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG 2004
begünstigten Verträgen, bei denen der Steuerpflichtige
von seinem Kapitalwahlrecht Gebrauch macht, sind deshalb auch die
bei Ausübung des Rentenwahlrechts zufließenden
Gesamtbezüge nicht der Besteuerung zu unterwerfen, soweit die
Summe der ausgezahlten Rentenbeträge das in der Ansparzeit
angesammelte Kapitalguthaben einschließlich der
Überschussanteile nicht übersteigt. Das ist vorliegend
der Fall. Denn nach den Feststellungen des FG war der dem
Kläger im Streitjahr (dem ersten Jahr der Rentenzahlung)
zugeflossene Rentenbetrag in Höhe von ... EUR noch
vollumfänglich in dem von der X-Versicherung mitgeteilten
Kapitalabfindungsbetrag in Höhe von ... EUR enthalten.
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bbb) Ein anderes Ergebnis kann auch nicht
unter Hinweis darauf gerechtfertigt werden, dass der Kläger
mit der Ausübung des Rentenwahlrechts einen neuen
Veranlassungszusammenhang dergestalt begründet hat, dass die
in der Ansparphase erwirtschafteten Zinsen lediglich zu einer
Erhöhung des Rentenstammrechts geführt haben und die in
den Rentenleistungen enthaltenen Zinsen als aus der zeitlichen
Streckung der Versicherungsleistung resultierende Erträge der
Auszahlungsphase der Ertragsanteilsbesteuerung nach § 22 Nr. 1
Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG zu unterwerfen sind. Denn im
Streitfall wurden die von der X-Versicherung in der Ansparphase
erwirtschafteten Zinsen nach den Feststellungen des FG zu einer
Erhöhung der versicherten Grundrente verwendet und gelangten
daher in Gestalt der Mindestüberschussrente tatsächlich
zur Auszahlung. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen,
dass nach der Rechtsprechung des BFH im Falle einer Besteuerung von
Rentenzahlungen aus nicht begünstigten
Rentenversicherungsverträgen nach § 22 Nr. 1 Satz 3
Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG die gesamten Rentenbezüge
(Garantierente, Überschussbeteiligung aus der Ansparphase,
ggf. zusätzliche Überschussbeteiligung aus der
Rentenphase) einheitlich mit dem Ertragsanteil anzusetzen sind
(BFH-Urteil in BFHE 241, 27, BStBl II 2014, 15 = SIS 13 17 69, Rz
54). Ordnete man daher die Rentenbezüge eines - wie hier -
nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b Doppelbuchst. cc EStG 2004
begünstigten Rentenversicherungsvertrags einheitlich den
sonstigen Einkünften nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a
Doppelbuchst. bb EStG zu, hätte dies zur Folge, dass auch die
in den Gesamtbezügen enthaltenen Erträge aus der
Ansparphase - ebenso wie im Fall eines nicht begünstigten
Rentenversicherungsvertrags - der Besteuerung mit dem Ertragsanteil
unterlägen, obwohl eine solche Gleichsetzung begünstigter
Verträge mit nicht begünstigten Verträgen weder vom
Gesetzeswortlaut noch vom Gesetzeszweck des § 20 Abs. 1 Nr. 6
Satz 2 EStG 2004 gedeckt wäre. Im Ergebnis käme der
Steuerbefreiung des § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG 2004 nur
für den Fall der Ausübung des Kapitalwahlrechts eine
Bedeutung zu, obwohl es sich bei der Art und Weise der Auszahlung
der Versicherungsleistung als Einmalbetrag oder als Rentenleistung
- wie ausgeführt (vgl. oben unter II.2.b bb ccc) - lediglich
um eine Auszahlungsmodalität handelt, die die Steuerbefreiung
des § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 2 EStG 2004 als solche
unberührt lässt (vgl. Schmidt/Wacker, a.a.O., § 22
Rz 50; Schmidt/Levedag, EStG, 40. Aufl., § 20 Rz 105; Fischer,
Neue Wirtschafts-Briefe 2006, 99, 105; anderer Ansicht
BMF-Schreiben vom 31.08.1979 - IV B 4 - S 2252 - 77/79, BStBl I
1979, 592 = SIS 79 24 72, Rz 10.1; vgl. auch Risthaus, DB 2004,
1329, 1339).
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3. Die angefochtene Entscheidung hält
schließlich auch insoweit revisionsrechtlicher Prüfung
stand, als das FG den Ertragsanteil des dem Kläger
zugeflossenen Rentenbetrags ungeachtet der Steuerfreiheit der
zugrundeliegenden Rentenbezüge der Besteuerung mit dem
gesonderten Steuertarif des § 32d Abs. 1 EStG unterworfen hat.
Denn der Kläger hat sein Klagebegehren im Verfahren vor dem FG
auf die Anwendung des § 32d Abs. 1 EStG beschränkt. An
diesen Klageantrag, dem das FG vollumfänglich stattgegeben
hat, ist der BFH gebunden. Nach § 96 Abs. 1 Satz 2 FGO darf
das Gericht dem Kläger nicht etwas zusprechen, was dieser
nicht beantragt hat („ne ultra petita“), und
auch nicht über etwas anderes („aliud“)
entscheiden, als der Kläger durch seinen Antrag begehrt und
zur Entscheidung gestellt hat (BFH-Urteil vom 14.05.2014 - VIII R 31/11, BFHE 245, 531, BStBl II
2014, 995 = SIS 14 21 84, m.w.N.).
Eine darüber hinausgehende Klageerweiterung im
Revisionsverfahren wäre nach § 123 Abs. 1 Satz 1 FGO
unzulässig.
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4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135
Abs. 2 FGO.
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5. Die Entscheidung ergeht nach § 121
Satz 1 i.V.m. § 90 Abs. 2 FGO mit Einverständnis der
Beteiligten ohne mündliche Verhandlung.
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