Auf die Revision der Kläger werden das
Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 19.09.2018 - 9
K 325/17 = SIS 18 21 90 und die Einspruchsentscheidung des
Beklagten vom 21.08.2017 aufgehoben.
Der Einkommensteuerbescheid des Beklagten vom
21.06.2016 wird dahin geändert, dass die Einkünfte des
Klägers aus Land- und Forstwirtschaft auf 4.421 EUR
herabgesetzt werden.
Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten
übertragen.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der
Beklagte zu tragen.
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I. Die Kläger und Revisionskläger
(Kläger) sind Eheleute und wurden für das Streitjahr
(2014) zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. Der Kläger
unterhielt im Nebenerwerb einen landwirtschaftlichen Betrieb mit
einer Größe von 16,69 ha, dessen Gewinn er für das
landwirtschaftliche Normalwirtschaftsjahr nach
Durchschnittssätzen gemäß § 13a des
Einkommensteuergesetzes (EStG) ermittelte.
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Am ...2014 schloss der Kläger mit der
Gemeinde X einen notariell beurkundeten Vertrag. Darin bewilligte
er der Gemeinde die Eintragung einer beschränkt
persönlichen Dienstbarkeit zulasten des zu seinem
Betriebsvermögen gehörenden Grundstücks
Flurstück 1 der Gemarkung Y mit folgendem Inhalt:
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„Die politische Gemeinde ... [X] ist
berechtigt, in der in dem als Anlage zu diesem Protokoll genommenen
Lageplan rot umrandeten Fläche des Grundstücks -
Flurstück ... [1] der Gemarkung ... [Y] - einen
Regenwasserkanal zu verlegen und dauernd dessen Unterhaltung und
Erhaltung vorzunehmen. Die Kosten für Instandhaltung,
Reinigung und Pflege des Regenwasserkanals obliegt der politischen
Gemeinde ... [X].“
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Als Gegenleistung zahlte die Gemeinde X an
den Kläger einen Betrag in Höhe von 20.000 EUR. Ferner
übertrug sie ihm das Flurstück 2 der Gemarkung X zur
Größe von 23.210 qm. Der Wert des Grundstücks wurde
mit 46.420 EUR bemessen (2 EUR/qm gemäß
Bodenrichtwertkarte). Die Zahlung des Barbetrags und die
Besitzübergabe des Grundstücks erfolgten im Juli
2014.
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Die Gemeinde verlegte den Regenwasserkanal
mit einem Durchmesser von 1,2 m auf dem Grundstück des
Klägers in einer Tiefe von 3 bis 4 m. Die landwirtschaftliche
Nutzung des Grundstücks wurde durch den Regenwasserkanal nicht
beeinträchtigt.
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In ihrer Einkommensteuererklärung
erklärten die Kläger für das Streitjahr
Einkünfte des Klägers aus Land- und Forstwirtschaft in
Höhe von 4.418 EUR (Wirtschaftsjahr 2013/2014: 4.104 EUR,
Wirtschaftsjahr 2014/2015: 4.733 EUR). Die mit der Eintragung der
Grunddienstbarkeit in Zusammenhang stehenden Leistungen der
Gemeinde X betrachteten sie im Rahmen der Gewinnermittlung nach
§ 13a EStG als mit dem Grundbetrag abgegolten.
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Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das
Finanzamt - FA - ) sah die Leistungen der Gemeinde hingegen als
Miet- und Pachtzinsen i.S. von § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 EStG
in der im Streitjahr geltenden Fassung an und erhöhte die
Einkünfte des Klägers aus Land- und Forstwirtschaft
für das Wirtschaftsjahr 2014/2015 insoweit um 66.420
EUR.
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Das Finanzgericht (FG) wies die nach
erfolglosem Vorverfahren erhobene Klage mit den in EFG 2019,
161 = SIS 18 21 90 veröffentlichten Gründen
ab. Anders als das FA ordnete das FG die Leistungen der Gemeinde
den Einkünften des Klägers aus Vermietung und Verpachtung
zu.
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Mit der Revision rügen die Kläger
Verletzung materiellen Rechts.
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9
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Sie beantragen
sinngemäß,
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das Urteil des FG sowie die
Einspruchsentscheidung vom 21.08.2017 aufzuheben und den
Einkommensteuerbescheid vom 21.06.2016 dahin zu ändern, dass
die Einkünfte des Klägers aus Land- und Forstwirtschaft
auf 4.421 EUR herabgesetzt werden.
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Das FA beantragt
sinngemäß,
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die Revision zurückzuweisen.
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II. Die Revision der Kläger ist
begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung
und zur Stattgabe der Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Das FG hat die Leistungen, die der
Kläger von der Gemeinde X für die Bewilligung der
Eintragung der beschränkt persönlichen Dienstbarkeit
bezogen hat, zu Unrecht als Einnahmen bei den Einkünften aus
Vermietung und Verpachtung (§ 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG)
angesehen. Es handelt sich auch nicht um sonstige Einkünfte
aus Leistungen i.S. von § 22 Nr. 3 EStG. Vielmehr liegen
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft vor. Die Einnahmen
sind bei der Gewinnermittlung gemäß § 13a EStG
jedoch mit dem Grundbetrag (§ 13a Abs. 4 EStG) abgegolten;
vereinnahmte Miet- und Pachtzinsen i.S. von § 13a Abs. 3 Satz
1 Nr. 4 EStG (in der im Streitjahr geltenden Fassung) sind insoweit
nicht gegeben.
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1. Einkünfte aus Land- und
Forstwirtschaft sind gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1
EStG insbesondere Einkünfte aus dem Betrieb von
Landwirtschaft.
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a) Betriebseinnahmen bei den Einkünften
aus Land- und Forstwirtschaft sind in Anlehnung an § 8 Abs. 1
und § 4 Abs. 4 EStG alle Zugänge in Geld oder Geldeswert,
die durch den landwirtschaftlichen Betrieb veranlasst sind. Eine
Einnahme ist betrieblich veranlasst, wenn ein wirtschaftlicher
Zusammenhang mit dem Betrieb gegeben ist (Senatsurteil vom
21.11.2018 - VI R 54/16, BFHE 263, 191, BStBl II 2019, 311 = SIS 19 03 79, Rz 14, m.w.N.).
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Ein solcher Zusammenhang ist im Streitfall
entgegen der Auffassung des FG zu bejahen. Denn der Kläger
erhielt die fraglichen Leistungen der Gemeinde X nach dem Inhalt
des notariell beurkundeten Vertrags vom ...2014 für die
Bewilligung der Eintragung der beschränkt persönlichen
Dienstbarkeit, durch die ein zu seinem Betriebsvermögen
gehörendes Grundstück belastet wurde. Die Einnahmen
standen mithin in wirtschaftlichem Zusammenhang mit dem Betrieb des
Klägers. Für die betriebliche Veranlassung ist es dabei
nicht erforderlich, dass die Einnahmen im Betrieb erwirtschaftet
wurden oder ein Entgelt für eine betriebliche Leistung
darstellten (Senatsurteil in BFHE 263, 191, BStBl II 2019, 311 =
SIS 19 03 79, Rz 15, m.w.N.).
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b) Der betrieblichen Veranlassung steht auch
nicht entgegen, dass der Regenwasserkanal auf dem Grundstück
des Klägers in einer Tiefe von 3 bis 4 m verlegt wurde. Denn
auch diese Schichten des Grundstücks gehören zum
landwirtschaftlichen Betriebsvermögen. Sie bilden mit den
oberen Bodenschichten ein einheitliches Wirtschaftsgut
„Grund und Boden“, wie die Kläger und das
FA zu Recht übereinstimmend vorgetragen haben.
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aa) Der steuerrechtliche Begriff des
Wirtschaftsguts ist weit zu fassen und auf der Grundlage einer
wirtschaftlichen Betrachtungsweise auszulegen. Nach ständiger
Rechtsprechung umfasst der Begriff des
„Wirtschaftsguts“ in Anlehnung an den Begriff
„Vermögensgegenstand“ im Handelsrecht nicht
nur Sachen und Rechte i.S. des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB),
sondern auch sonstige Vorteile. Darunter sind tatsächliche
Zustände sowie konkrete Möglichkeiten und Vorteile
für den Betrieb zu verstehen, deren Erlangung der Kaufmann
sich etwas kosten lässt und die nach der Verkehrsauffassung
einer besonderen Bewertung zugänglich sind. Das Merkmal der
selbständigen Bewertbarkeit wird üblicherweise weiter
dahingehend konkretisiert, dass ein Erwerber des gesamten Betriebs
in dem Vorteil einen greifbaren Wert sehen würde, für den
er im Rahmen des Gesamtpreises ein ins Gewicht fallendes besonderes
Entgelt ansetzen würde. Zum jeweiligen Stichtag muss ein
wirtschaftlich ausnutzbarer Vermögensvorteil vorliegen, der
als realisierbarer Vermögenswert angesehen werden kann. Der
Begriff des Wirtschaftsguts setzt hingegen nicht voraus, dass es
dem Betrieb einen Nutzen für mehrere Jahre erbringt (Urteil
des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 12.03.2020 - IV R 9/17, BFHE 268,
319, BStBl II 2021, 226 = SIS 20 07 02, Rz 25, m.w.N.).
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Von den selbständigen
Wirtschaftsgütern abzugrenzen sind deren unselbständige
Bestandteile (z.B. BFH-Urteile vom 24.01.2008 - IV R 45/05, BFHE
220, 366, BStBl II 2009, 449 = SIS 08 21 74, unter II.1.a, und vom
21.07.2009 - X R 10/07, BFH/NV 2010, 184 = SIS 10 01 29, jeweils
zum Bodenschatz bei Grund und Boden), die wertbildenden Faktoren -
wie z.B. geschäftswertbildende Rechtsreflexe und
Nutzungsvorteile - eines Wirtschaftsguts (z.B. BFH-Urteil vom
30.09.2010 - IV R 28/08, BFHE 231, 144, BStBl II 2011, 406 = SIS 10 36 64, Rz 17, m.w.N.). Diese unselbständigen
Faktoren/Bestandteile eines Wirtschaftsguts können sich jedoch
zu einem eigenen Wirtschaftsgut verselbständigen (z.B.
BFH-Urteil vom 09.08.2011 - VIII R 13/08, BFHE 234, 286, BStBl II
2011, 875 = SIS 11 30 20). Hierfür fordert die
höchstrichterliche Rechtsprechung ein Inverkehrbringen des
bisher unselbständigen Teils/Bestandteils. Ein derartiges
Inverkehrbringen wurde von der Rechtsprechung beispielsweise in
folgenden Fällen bejaht: Bei einem Bodenschatz, wenn
insbesondere mit seiner Aufschließung oder Verwertung
begonnen wird (BFH-Urteil in BFHE 220, 366, BStBl II 2009, 449 =
SIS 08 21 74, unter II.1.a), bei einer
Ackerprämienberechtigung (Ackerquote), wenn die Genehmigung
eines Flächentausches im Zusammenhang mit der
Verpachtung/Anpachtung von Ackerflächen erteilt oder sie zum
Gegenstand eines Kauf-/Erwerbsvertrags gemacht wird (BFH-Urteil in
BFHE 231, 144, BStBl II 2011, 406 = SIS 10 36 64, Rz 26), und bei
einer Vertragsarztzulassung, wenn sie Gegenstand eines gesonderten
Veräußerungsvorgangs ist (BFH-Urteil in BFHE 234, 286,
BStBl II 2011, 875 = SIS 11 30 20, Rz 25).
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bb) Nach diesen Maßstäben handelt
es sich bei den 3 bis 4 m tiefen Schichten des klägerischen
Grundstücks nicht um ein selbständiges Wirtschaftsgut des
Privatvermögens, das mit der Bestellung der beschränkt
persönlichen Dienstbarkeit und der hierdurch gestatteten
Verlegung und Unterhaltung des Regenwasserkanals in Verkehr
gebracht wurde.
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Die fraglichen Bodenschichten bilden vielmehr
sowohl zivil- als auch steuerrechtlich mit dem Grund und Boden eine
Einheit. Der Untergrund ist als unselbständiger Bestandteil
des Wirtschaftsguts Grund und Boden anzusehen. Die Ackerkrume
hängt mit den darunterliegenden Schichten durch Austausch von
Wasser und Mineralstoffen zusammen und wird in ihrer Beschaffenheit
und Qualität durch die Zusammensetzung des Untergrunds, aus
dessen Verwitterung sie entstanden ist, mitbestimmt (BFH-Urteil vom
24.03.1982 - IV R 96/78, BFHE 135, 483, BStBl II 1982, 643 = SIS 82 21 11).
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(1) Die tieferen Grundstücksschichten
wurden im Streitfall auch nicht durch die Bestellung der
beschränkt persönlichen Dienstbarkeit und die
anschließende Errichtung des Regenwasserkanals - ähnlich
eines Bodenschatzes, dessen Abbau bevorsteht - als
selbständiges Wirtschaftsgut in Verkehr gebracht.
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Werden Leitungen oder Kanäle unter der
Erdoberfläche verlegt, so tritt der Boden, in dem die
Leitungen oder Kanäle verlegt werden, nicht neben dem
Grundstück als selbständiges Wirtschaftsgut in
Erscheinung (BFH-Urteil in BFHE 135, 483, BStBl II 1982, 643 = SIS 82 21 11). Vielmehr handelt es sich bei der Möglichkeit,
zulasten des Grundstücks eine beschränkt persönliche
Dienstbarkeit zu bestellen und in 3 bis 4 m Tiefe einen
Regenwasserkanal zu errichten, um einen bloßen
Nutzungsvorteil des (einheitlichen) Wirtschaftsguts „Grund
und Boden“. Die Bewilligung einer beschränkt
persönlichen Dienstbarkeit zulasten eines Grundstücks und
die hierdurch gestattete Errichtung und Unterhaltung eines
Regenwasserkanals auf dem Grundstück sind untrennbar mit dem
Grund und Boden verbunden. Sie haben nicht zur Folge, dass diese
Nutzung(smöglichkeit) als besonderes Wirtschaftsgut neben dem
Grund und Boden anzusehen ist.
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(2) Eine Verselbständigung der fraglichen
Bodenschichten kommt zudem nicht deshalb in Betracht, weil der
Kläger und die Gemeinde X in dem notariell beurkundeten
Vertrag vom ...2014 der Möglichkeit, auf dem Grundstück
einen Regenwasserkanal zu verlegen und zu unterhalten, einen
eigenen Wert beigemessen haben. Die Nutzung der tieferen Schichten
des Grundstücks für die Errichtung und Unterhaltung des
Regenwasserkanals stellt für sich vielmehr lediglich einen
wertbildenden Faktor des Grundstücks dar (s.a. BFH-Urteile vom
10.03.2016 - IV R 41/13, BFHE 253, 337, BStBl II 2016, 984 = SIS 16 14 18 Rz 30, zur baurechtlichen Nutzungsmöglichkeit eines
landwirtschaftlichen Grundstücks für eine
Windenergieanlage, und vom 20.03.2003 - IV R 27/01, BFHE 202, 256,
BStBl II 2003, 878 = SIS 03 38 21, zu einem Auffüllrecht).
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(3) Das hiernach in der Regel einheitliche
Wirtschaftsgut Grund und Boden kann allerdings auch dann in
einzelne ertragsteuerlich unterschiedlich zu beurteilende
Wirtschaftsgüter zu zerlegen sein, wenn sich auf dem
Grundstück oder unter der Oberfläche ein Gebäude
befindet und die Grundstücks- oder
Gebäudenutzflächen in verschiedenen Nutzungs- und
Funktionszusammenhängen stehen (s. Beschluss des Großen
Senats des BFH vom 26.11.1973 - GrS 5/71, BFHE 111, 242, BStBl II
1974, 132 = SIS 74 00 73). Dies ist auch bei einem bebauten
Grundstück der Fall, das in einer bestimmten Fläche und
in einer bestimmten Tiefe unter der Erdoberfläche aufgrund
einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit von einer
U-Bahnröhre durchschnitten oder von der U-Bahn unterfahren
wird, insbesondere, wenn der für die U-Bahnröhre in
Anspruch genommene Grundstücksraum vom Anwesen des
Eigentümers aus nicht zugänglich ist (BFH-Urteil vom
18.08.1977 - VIII R 7/74, BFHE 123, 176, BStBl II 1977, 796 = SIS 77 04 45).
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Bei einem landwirtschaftlich genutzten
Grundstück hat der BFH auch die mehr als 100 m unter der
Oberfläche gelegenen, durch Aussolung eines Salzstocks
gewonnenen, nicht zugänglichen Hohlräume, die aufgrund
einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit einem
Mineralölunternehmen ohne zeitliche Begrenzung zur Nutzung als
Erdöltiefspeicher überlassen waren, nicht dem Betrieb der
Land- und Forstwirtschaft zugeordnet und demgemäß den
ideellen, auf die Hohlräume entfallenden
Grundstücksanteil nicht als land- und forstwirtschaftliches
Betriebsvermögen, sondern als Privatvermögen angesehen
(BFH-Urteil vom 14.10.1982 - IV R 19/79, BFHE 137, 255, BStBl II
1983, 203 = SIS 83 04 14; BFH-Beschluss vom 11.03.1976 - IV B
62/75, BFHE 119, 135, BStBl II 1976, 535 = SIS 76 02 90).
Hierfür war ausschlaggebend, dass die Tiefspeicher, obwohl sie
keine Bauwerke waren, sondern nur natürliche Hohlräume
darstellten, von dem Grund und Boden schon deshalb als gesondertes
Wirtschaftsgut abzuspalten waren, weil sie in einem anderen
Nutzungs- und Funktionszusammenhang standen als die
landwirtschaftlich genutzte Oberfläche. Die Grundstücke
konnten deshalb wie ein Gebäudegrundstück
einkommensteuerrechtlich in einen betrieblichen und einen privaten
Teil aufgespalten werden.
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Die im Streitfall von dem Regenwasserkanal in
3 bis 4 m Tiefe in Anspruch genommene und damit nicht weit unter
der Erdoberfläche liegende, nur durch Aufgrabung von der
Erdoberfläche her erreichbare Bodenschicht lässt sich
jedoch weder mit einem unterirdischen Bauwerk wie einer
U-Bahnröhre noch mit einem behälterlosen
Erdöltiefspeicher vergleichen. Diese Bodenschicht stellt
vielmehr zusammen mit der Ackerkrume nicht nur
bürgerlich-rechtlich, sondern auch wirtschaftlich und
demzufolge einkommensteuerrechtlich ein einheitliches Ganzes dar.
Deshalb ist der Grund und Boden im Bereich des Regenwasserkanals
nicht in die reine Ackerkrume und die darunterliegende Bodenschicht
ideell aufzuteilen.
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(4) Entgegen der Ansicht des FG ergibt sich
aus dem BFH-Urteil in BFH/NV 2010, 184 = SIS 10 01 29 nichts
anderes. Der X. Senat des BFH hat dort entschieden, dass ein
greifbar werdendes Wirtschaftsgut Kiesvorkommen, welches in dem zum
notwendigen Betriebsvermögen eines landwirtschaftlichen
Betriebs gehörenden Grundstück liegt, dem
Privatvermögen des Steuerpflichtigen zuzuordnen sei.
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Nach der Rechtsprechung des IV. Senats, der
sich der erkennende Senat anschließt und auf die auch der X.
Senat in seinem Urteil in BFH/NV 2010, 184 = SIS 10 01 29 Bezug
genommen hat, können Bodenschätze im Zeitpunkt ihrer
Konkretisierung als Wirtschaftsgut - unabhängig von der
Zugehörigkeit des Grundstücks, in dem sie lagern - zum
Privatvermögen oder zum notwendigen Betriebsvermögen des
Grundeigentümers gehören, wenn dieser eine Land- und
Forstwirtschaft betreibt (BFH-Urteile vom 28.10.1982 - IV R 73/81,
BFHE 137, 32, BStBl II 1983, 106 = SIS 83 01 11, und in BFHE 220,
366, BStBl II 2009, 449 = SIS 08 21 74). Notwendiges
Betriebsvermögen einer Land- und Forstwirtschaft können
Bodenschätze sein, wenn sie unter landwirtschaftlichem Grund
und Boden entdeckt und von Anfang an für die Zwecke der
Landwirtschaft gewonnen und verwertet werden (z.B. für den Bau
von Forststraßen und Betriebsgebäuden). Letzteres war in
dem vom X. Senat des BFH mit Urteil in BFH/NV 2010, 184 = SIS 10 01 29 entschiedenen Sachverhalt allerdings nicht der Fall, so dass das
Kiesvorkommen dort zum Privatvermögen des Klägers
gehörte.
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Soweit der X. Senat in dem vorgenannten Urteil
ausgeführt hat, zum landwirtschaftlichen Betriebsvermögen
gehöre der Grund und Boden nur bis zu der Tiefe, bis zu der
die Bodenbearbeitung und die Wurzelverflechtungen reichten, so dass
tiefere Bodenschichten zum Privatvermögen gehörten, war
dies für jene Entscheidung daher jedenfalls nicht tragend. Der
erkennende Senat geht im Übrigen nicht davon aus, dass der X.
Senat mit seinem Urteil in BFH/NV 2010, 184 = SIS 10 01 29, ohne
den Großen Senat des BFH anzurufen, von dem dort nicht
erwähnten Urteil des IV. Senats in BFHE 135, 483, BStBl II
1982, 643 = SIS 82 21 11 abweichen wollte; dies gilt erst recht
hinsichtlich der vom X. Senat ausdrücklich in Bezug genommenen
Urteile in BFHE 137, 32, BStBl II 1983, 106 = SIS 83 01 11 und in
BFHE 220, 366, BStBl II 2009, 449 = SIS 08 21 74.
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29
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c) Nach alledem gehören die fraglichen
Leistungen der Gemeinde X im Zusammenhang mit der Bestellung der
beschränkt persönlichen Dienstbarkeit zu den
Einkünften des Klägers aus Land- und Forstwirtschaft. Sie
sind daher nach § 21 Abs. 3 EStG weder den Einkünften aus
Vermietung und Verpachtung noch gemäß § 22 Nr. 3
Satz 1 EStG den sonstigen Einkünften aus Leistungen
zuzurechnen.
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2. a) Nach § 13a Abs. 3 EStG (in der im
Streitjahr geltenden Fassung) ist der nach Durchschnittssätzen
zu ermittelnde Gewinn die Summe aus dem Grundbetrag (Abs. 4), den
Zuschlägen für Sondernutzungen (Abs. 5), den nach Abs. 6
gesondert zu ermittelnden Gewinnen und insbesondere den
vereinnahmten Miet- und Pachtzinsen (Abs. 3 Satz 1 Nr. 4).
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31
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Sonstige Vorgänge, z.B.
Entschädigungen, die nicht im Rahmen des Abs. 6 erfasst
werden, sind mit dem Grundbetrag nach Abs. 4 und dem Zuschlag nach
Abs. 5 abgegolten (BFH-Urteil vom 11.09.2013 - IV R 57/10 = SIS 14 03 83, Rz 14; BT-Drucks. 14/265, S. 178).
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32
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Der Durchschnittssatzgewinn umfasst hiernach
u.a. - in voller Höhe (s. BFH-Urteil vom 05.12.2002 - IV R
28/02, BFHE 201, 175, BStBl II 2003, 345 = SIS 03 19 26) - die
vereinnahmten Miet- und Pachtzinsen. Das sind alle Entgelte
für eine obligatorische oder dingliche Nutzungs- oder
Fruchtziehungsüberlassung. Darunter fallen die Entgelte
für die Überlassung von Wirtschaftsgütern des
Betriebsvermögens, wie z.B. Grund und Boden, Gebäude,
Mietwohnungen, bewegliche oder immaterielle Wirtschaftsgüter,
ohne dass es auf die Bezeichnung der vertraglichen Vereinbarungen
ankommt (BFH-Urteile vom 29.11.2007 - IV R 49/05, BFHE 220, 79,
BStBl II 2008, 425 = SIS 08 15 05, und vom 11.09.2013 - IV R 57/10
= SIS 14 03 83, Rz 16).
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33
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Grundsätzlich kann auch das Entgelt
für die zeitlich begrenzte Belastung eines Grundstücks
mit einer Dienstbarkeit als Mietzins i.S. von § 13a Abs. 3
Satz 1 Nr. 4 EStG zu beurteilen sein. Durch die Belastung eines
Grundstücks mit einer beschränkt persönlichen
Dienstbarkeit (§ 1090 BGB) kann der Eigentümer dem
Berechtigten die Befugnis einräumen, das Grundstück in
einzelnen Beziehungen zu nutzen. Hat eine solche Belastung keinen
endgültigen Rechtsverlust (Eigentumsverlust) zur Folge, kann
das Entgelt hierfür als Miet- oder Pachtzins zu beurteilen
sein, wenn es sich nach seinem wirtschaftlichen Gehalt als
Gegenleistung für die Nutzung eines Grundstücks darstellt
(ebenso BFH-Urteil vom 02.07.2018 - IX R 31/16, BFHE 262, 102,
BStBl II 2018, 759 = SIS 18 15 37, Rz 15, m.w.N., zu den
Einkünften aus Vermietung und Verpachtung).
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34
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Ob eine Nutzungs- oder
Fruchtziehungsüberlassung in dem vorgenannten Sinne vorliegt,
hat in erster Linie das FG als Tatsacheninstanz zu beurteilen.
Dabei ist maßgebend auf den wirtschaftlichen Gehalt der
zugrunde liegenden Vereinbarung abzustellen, wie er sich nach dem
Gesamtbild der gestalteten Verhältnisse des Einzelfalls unter
Berücksichtigung des wirklichen Willens der Vertragsparteien
ergibt. Die Tatsachen- und Beweiswürdigung durch das FG, zu
der auch die Auslegung von Verträgen gehört, ist für
das Revisionsgericht grundsätzlich bindend. Die
revisionsrechtliche Überprüfung durch den BFH
beschränkt sich daher darauf, ob die vorgenommene
Würdigung unter Beachtung der gesetzlichen Auslegungsregeln
(insbesondere §§ 133, 157 BGB) möglich ist und nicht
gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt
(ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteil vom 11.02.2014 - IX
R 25/13, BFHE 244, 555, BStBl II 2014, 566 = SIS 14 16 53, Rz 16,
m.w.N.).
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35
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b) Nach Maßgabe dieser Grundsätze
kann die Vorentscheidung keinen Bestand haben. Das FG hat das
Vorliegen von Miet- und Pachtzinsen i.S. von § 13a Abs. 3 Satz
1 Nr. 4 EStG rechtsfehlerhaft bejaht.
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36
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Die Vorinstanz hat bei der Auslegung des
notariell beurkundeten Vertrags vom ...2014 nicht hinreichend
berücksichtigt, dass die zugunsten der Gemeinde X bestellte
beschränkt persönliche Dienstbarkeit zeitlich nicht
begrenzt war. Das FG hat auch nicht festgestellt, dass sich
schuldrechtlich aus dem notariell beurkundeten Vertrag oder aus
sonstigen Vereinbarungen ergab, dass die Gemeinde den
Regenwasserkanal nur für einen bestimmten oder zumindest
bestimmbaren begrenzten Zeitraum auf dem Grundstück des
Klägers belassen und unterhalten durfte. Ebenso wenig hat das
FG festgestellt, dass dem Kläger und/oder der Gemeinde bei
Annahme einer unbefristeten Vertragsbindung ein (ordentliches)
Kündigungsrecht zustand, wie dies bei unbefristeten Miet- und
Pachtverträgen der Fall ist. Solches haben die Beteiligten
auch nicht vorgetragen.
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37
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Die vom Kläger angenommene Nutzungsdauer
des Regenwasserkanals von 50 bis 100 Jahren hat das FG - zu Recht -
selbst nicht als maßgeblichen Zeitraum der
Nutzungsüberlassung angesehen. Nach den vertraglichen
Vereinbarungen, deren Inhalt das FG festgestellt hat, war die
Gemeinde zudem nicht verpflichtet, den Regenwasserkanal nach Ablauf
der Nutzungsdauer oder sonst aus dem Grundstück wieder zu
entfernen bzw. ihn zurückzubauen. Nach dem Vertrag ist es im
Übrigen nicht ausgeschlossen, dass die Gemeinde nach Ablauf
der Nutzungsdauer des Kanals oder zu einem anderen Zeitpunkt den
zunächst eingebrachten Regenwasserkanal durch einen anderen
ersetzt.
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38
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Selbst wenn man - wie das FG - in der durch
die beschränkt persönliche Dienstbarkeit
eingeräumten Möglichkeit, auf dem klägerischen
Grundstück einen Regenwasserkanal zu verlegen und diesen zu
unterhalten, eine entgeltliche Nutzungsüberlassung sehen
wollte, stünde die hiernach sowohl dinglich als auch
schuldrechtlich zeitlich unbegrenzte Nutzungsüberlassung der
Annahme entgegen, es habe sich bei den von der Gemeinde X an den
Kläger für die Einräumung der beschränkt
persönlichen Dienstbarkeit erbrachten Leistungen um Miet- oder
Pachtzinsen i.S. von § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 EStG
gehandelt.
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39
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Vielmehr stellen sich die Leistungen der
Gemeinde an den Kläger sowohl zivilrechtlich als auch bei
wirtschaftlicher Betrachtung als Ausgleich für die mit der
Eintragung der beschränkt persönlichen Dienstbarkeit
einhergehende Eigentumsbeschränkung dar. Im Vordergrund der
von der Gemeinde erbrachten Leistungen steht nicht die
Vergütung einer Nutzungsmöglichkeit des Grundstücks,
sondern vielmehr dessen dingliche Belastung mit der Dienstbarkeit.
Dies wird letztlich auch dadurch verdeutlicht, dass die
landwirtschaftliche Nutzung des Grundstücks - wie zwischen den
Beteiligten nicht streitig ist - durch den Regenwasserkanal in
keiner Weise beeinträchtigt ist. Das Grundstück ist
weiterhin ohne Einschränkung für die landwirtschaftliche
Bewirtschaftung nutzbar. Dementsprechend kann auch nicht angenommen
werden, dass die Gemeinde die fraglichen Leistungen an den
Kläger für eine Nutzungsüberlassung erbracht hat
(s.a. Senatsurteil in BFHE 263, 191, BStBl II 2019, 311 = SIS 19 03 79, zur Entschädigung für die Eintragung einer
beschränkt persönlichen Dienstbarkeit zur Sicherung eines
Flutungsrechts, und BFH-Urteil in BFHE 262, 102, BStBl II 2018, 759
= SIS 18 15 37, zur Entschädigung für das mit einer
immerwährenden Dienstbarkeit gesicherte, zeitlich nicht
begrenzte Recht auf Überspannung eines Grundstücks mit
einer Hochspannungsleitung).
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3. Die Belastung des klägerischen
Grundstücks mit der beschränkt persönlichen
Dienstbarkeit stellt auch keine beim Durchschnittssatzgewinn
gemäß § 13a Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 EStG zu
berücksichtigende Veräußerung oder Entnahme von
Grund und Boden dar. Hierüber besteht zwischen den Beteiligten
kein Streit. Der Senat sieht deshalb insoweit von weiteren
Ausführungen ab.
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4. Die Einkünfte des Klägers aus
Land- und Forstwirtschaft sind nach alledem antragsgemäß
auf 4.421 EUR herabzusetzen:
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Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
gemäß Bescheid vom 21.06.2016:
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37.631
EUR
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abzüglich Gewinnerhöhung wegen
vereinnahmter Miet- und Pachtzinsen gemäß Bescheid vom
21.06.2016 (66.420 EUR / 2):
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./.
33.210 EUR
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Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
neu:
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4.421
EUR
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5. Die Kostenentscheidung beruht auf §
135 Abs. 1 FGO.
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