Pensionspferdehaltung, keine Abgeltung durch Grundbetrag der Durchschnittssatzbesteuerung: 1. Entgelte für die Pensionspferdehaltung gehören in der Regel zu den bei der Gewinnermittlung nach § 13 a EStG gesondert zu erfassenden Erträgen, die durch den Grundbetrag nicht abgegolten werden. Werden neben der Überlassung eines Stallplatzes weitere Leistungen erbracht und handelt es sich dabei um eine einheitlich zu beurteilende Gesamtleistung, gehört diese zu den Dienstleistungen und vergleichbaren Tätigkeiten i.S. des § 13 a Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 EStG. - 2. Wenn sich die Leistung des Landwirts im Wesentlichen auf die Vermietung des Stallplatzes beschränkt, können die Einnahmen nach § 13 a Abs. 3 Nr. 4 EStG dem Grundbetrag hinzuzurechnen sein. - 3. Andererseits kann von einer gesonderten Erfassung des Gewinns abzusehen sein, wenn sich die Leistungen des Landwirts im Wesentlichen auf die Überlassung der Futtergrundlage - z.B. durch Weidenutzung - beschränken. - Urt.; BFH 29.11.2007, IV R 49/05; SIS 08 15 05
I. Streitig ist, ob Gewinne aus der
Pensionspferdehaltung nach § 13a Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 des
Einkommensteuergesetzes (EStG) i.d.F. des Steuerentlastungsgesetzes
1999/2000/2002 (StEntlG 1999/2000/2002) vom 24.3.1999 (BGBl I 1999,
402, BStBl I 1999, 304) zusätzlich zum Grundbetrag in den
Durchschnittssatzgewinn einzubeziehen sind.
Die Kläger und Revisionskläger
(Kläger) sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer
veranlagt werden. Der Kläger bewirtschaftet einen
landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieb, den ihm sein Vater seit
dem 1.4.1999 überlassen hat. Der Gewinn wird nach § 13a
EStG ermittelt; Gewinnermittlungszeitraum ist - nach einem
Rumpfwirtschaftsjahr für die ersten drei Monate - das
landwirtschaftliche Normaljahr (1. Juli bis 30. Juni, § 4a
Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG).
Im Wirtschaftsjahr 1999/00 hielt der
Kläger sieben und im Wirtschaftsjahr 2000/01 acht
Pensionspferde. Den zu Grunde liegenden vertraglichen
Vereinbarungen zufolge vermietete er Offenstallplätze in
seinem Stallgebäude und übernahm die Lieferung von
Einstreu, Grundfutter (Heu, Stroh), Tränkwasser und
Ergänzungsfutter. Außerdem lieferte er Wurmkuren und
Medikamente gemäß gesonderter Berechnung. Im Notfall
konnte er im Namen und auf Rechnung der Einsteller einen Hufschmied
oder Tierarzt bestellen. Der Pensionspreis betrug 250 DM
monatlich.
Im Zuge der Veranlagung für die
Streitjahre (1999 und 2000) gelangte der Beklagte und
Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - ) zu der Auffassung, dass
es sich bei der Pensionspferdehaltung um eine Tätigkeit i.S.
des § 13a Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 EStG handelte, so dass der
entsprechend ermittelte Gewinn dem Grundbetrag nach § 13a Abs.
4 EStG hinzuzurechnen sei.
Die dagegen gerichtete Klage hatte in
diesem Streitpunkt keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) entschied,
es handele sich bei der Pensionspferdehaltung um eine
Dienstleistung für Nichtlandwirte, weil sie Elemente von
Miet-, Dienst- und Werkverträgen enthalte. Der Ertrag daraus
sei in dem nachhaltig erzielbaren, für den Hektarwert
maßgeblichen Ertragswert der Fläche nicht enthalten.
Dass Pensionspferde bei den Vieheinheiten nach § 13 Abs. 1 Nr.
1 Satz 2 EStG und § 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG
mitzuzählen seien, rechtfertige keine andere Beurteilung, weil
beide Vorschriften lediglich die Voraussetzungen ihrer Anwendung
dem Grunde nach unter Einbeziehung von Pensionspferden regelten.
Das Urteil ist in EFG 2005, 1762 = SIS 05 46 51
veröffentlicht.
Dagegen richtet sich die Revision der
Kläger. Sie tragen vor, eigene und Pensionspferde zählten
zu dem maßgeblichen Viehbestand für die
Vieheinheiten-Grenze des § 13 (richtig: § 13a) Abs. 1
Satz 1 Nr. 3 EStG. Aus systematischen Gründen seien fremde
Tiere auch im Grundbetrag nach § 13a Abs. 4 EStG zu erfassen.
Wenn aber die Haltung von Pensionspferden in den Zuschlagsbereich
hinein gehören sollte, so dürften diese Tiere nicht ein
weiteres Mal steuerverschärfend bei der Abgrenzung
Landwirtschaft/Gewerbe angesetzt werden. Andernfalls komme es zu
einer Doppelbesteuerung, weil die Erzeugnisse des Pflanzenbaus wie
Heu, Stroh und Ergänzungsfutter für die Pensionspferde
verwendet würden. § 13a Abs. 4 EStG n.F. habe keinen
Bezug mehr zur Einheitsbewertung. Die Höhe des Hektarwertes
habe nur mittelbaren Einfluss auf die Höhe des Grundbetrages.
Dieser sei aus betriebswirtschaftlichen Werten abgeleitet, die
anders als der Hektarwert auch landwirtschaftsnahe Dienstleistungen
und damit auch die Pensionspferdehaltung berücksichtigten.
Damit sei ertragsteuerlich zu entscheiden, welche Einkünfte
durch den Grundbetrag abgegolten seien. Vorliegend gehöre die
Pferdehaltung zu den originären Einkunftsquellen aus Land- und
Forstwirtschaft. Für einen Zuschlag nach § 13a Abs. 6
EStG sei kein Raum, wenn keine dem gewerblichen Bereich
zuzuordnende Dienstleistung vorliege (Felsmann,
Einkommensbesteuerung der Land- und Forstwirte, C Rz 307). Zu
Gewinnzuschlägen führten lediglich Einkünfte aus
Dienstleistungen, die grundsätzlich zum gewerblichen Bereich
gehörten, aber aus Vereinfachungsgründen gemäß
R 135 der Einkommensteuer-Richtlinien (EStR) 1996 der Land- und
Forstwirtschaft zugeordnet würden (Schmidt/Seeger, EStG, 24.
Aufl., § 13a Rz 57; ebenso die Gesetzesbegründung,
BTDrucks 14/265, S. 178).
Die Kläger beantragen, das Urteil des
FG Münster vom 23.5.2005 und die Einspruchsentscheidung vom
20.9.2002 aufzuheben sowie die Einkommensteuer für 1999 unter
Abänderung des Bescheides vom 23.4.2003 unter Ansatz von
Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft von 6.106 DM und
für 2000 unter Abänderung des Bescheides vom 20.3.2002
unter Ansatz von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft von
8.323 DM anderweitig festzusetzen.
Das FA beantragt, die Revision als
unbegründet zurückzuweisen.
II. Die Revision ist nicht begründet und
daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Die Gewinne aus der
Pensionspferdehaltung sind in die Berechnung des
Durchschnittssatzgewinns einzubeziehen (§ 13a Abs. 6 Satz 1
Nr. 3 i.V.m. Satz 3 EStG).
1. Nach § 13a Abs. 3 EStG ist der nach
Durchschnittssätzen zu ermittelnde Gewinn die Summe aus dem
Grundbetrag (Abs. 4), den Zuschlägen für Sondernutzungen
(Abs. 5), den nach Abs. 6 gesondert zu ermittelnden Gewinnen, den
vereinnahmten Miet- und Pachtzinsen (Abs. 3 Nr. 4) und - seit
Ergänzung durch das Steueränderungsgesetz 2001 vom
20.12.2001 (BGBl I 2001, 3794, BStBl I 2002, 4) - bestimmten
Kapitalerträgen (Abs. 3 Nr. 5).
a) Die Höhe des Grundbetrages richtet
sich nach dem Hektarwert. § 13a Abs. 4 Satz 1 EStG verweist
dazu auf § 40 Abs. 1 Satz 3 des Bewertungsgesetzes (BewG). Der
Hektarwert ist dieser Regelung zufolge der auf einen Hektar
bezogene Vergleichswert. § 13a Abs. 4 EStG in der bis zur
Änderung durch das StEntlG 1999/2000/2002 geltenden Fassung
(EStG a.F.) knüpfte an den im maßgebenden Einheitswert
des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft ausgewiesenen
Vergleichswert der landwirtschaftlichen Nutzung
einschließlich der Zu- und Abschläge nach § 41 BewG
und damit an den gewöhnlich nachhaltig erzielbaren Reingewinn
an (Senatsurteil vom 17.3.1988 IV R 82/87, BFHE 153, 333, BStBl II
1988, 770 = SIS 88 16 24). Darin waren Erträge aus der
Pensionstierhaltung nicht enthalten (Senatsurteil vom 14.4.1988 IV
R 40/86, BFHE 153, 347, BStBl II 1988, 774 = SIS 88 16 31, unter
I.1. der Gründe). Da der Hektarwert nach § 40 Abs. 1 Satz
3 BewG aus dem Vergleichswert abgeleitet wird, hat die Neufassung
des § 13a Abs. 4 EStG insoweit nicht zu einer Ausweitung der
mit dem Grundbetrag abgegoltenen Erträge geführt.
b) Der Durchschnittssatzgewinn umfasst u.a. -
in voller Höhe (BFH-Urteil vom 5.12.2002 IV R 28/02, BFHE 201,
175, BStBl II 2003, 345 = SIS 03 19 26) - die vereinnahmten Miet-
und Pachtzinsen (§ 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 EStG). Darunter
fallen die Entgelte für die Überlassung von
Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens wie z.B. Grund
und Boden, Gebäude, Mietwohnungen, bewegliche oder
immaterielle Wirtschaftsgüter, ohne dass es auf die
Bezeichnung der vertraglichen Vereinbarungen ankommt (R 13a.2 Abs.
4 Satz 2 EStR 2005; vgl. auch Blümich/Selder, § 13a EStG
Rz 17; Märkle/Hiller, Die Einkommensteuer bei Land- und
Forstwirten, 9. Aufl., Rz 26 ff.).
c) Gesondert zu ermitteln und in den
Durchschnittssatzgewinn (zusätzlich) einzubeziehen sind nach
§ 13a Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 EStG auch Gewinne aus
Dienstleistungen und vergleichbaren Tätigkeiten, sofern diese
dem Bereich der Land- und Forstwirtschaft zugerechnet und nicht
für andere Betriebe der Land- und Forstwirtschaft erbracht
werden; das gilt jedoch nur, soweit die Gewinne nach § 13a
Abs. 6 EStG insgesamt 1.534 EUR (früher: 3.000 DM)
übersteigen.
aa) Zu den Dienstleistungen und vergleichbaren
Tätigkeiten zählen berufliche Tätigkeiten des Land-
und Forstwirts, denen ein Dienstvertrag (§ 611 ff. des
Bürgerlichen Gesetzbuches - BGB - ), ein Werkvertrag (§
631 ff. BGB) oder ein Geschäftsbesorgungsvertrag (§ 675
BGB) zu Grunde liegt (Leingärtner/ Kanzler, Besteuerung der
Landwirte, Kap. 26a Rz 115; Märkle/ Hiller, a.a.O., Rz 42).
Darunter fallen - wie sich aus der Gesetzesbegründung ergibt
(BTDrucks 14/23, S. 177, unter Hinweis auf R 135 EStR 1996) - u.a.
Dienstleistungen unter Verwendung von Wirtschaftsgütern des
land- und forstwirtschaftlichen Betriebs (R 15.5 Abs. 9 EStR 2005),
Lohnarbeit (R 15.5 Abs. 10 EStR 2005) und die Beherbergung von
Fremden (R 15.5 Abs. 12 EStR 2005).
bb) Die Gewinne aus den Dienstleistungen und
vergleichbaren Tätigkeiten werden mit 35 v.H. der Einnahmen
pauschaliert (§ 13a Abs. 6 Satz 3 EStG).
2. Hält ein Landwirt in seinem Betrieb
auch fremde, für die Land- und Forstwirtschaft typische Tiere,
kommt es danach auf den Charakter der von ihm erbrachten Leistungen
an. Versorgt er - über die Überlassung eines Stallplatzes
hinaus - Tiere von Nichtlandwirten u.a. mit Futter und ggf. mit
Medikamenten und handelt es sich um eine einheitlich zu
beurteilende Gesamtleistung, gehört diese zu den
Dienstleistungen und vergleichbaren Tätigkeiten i.S. des
§ 13a Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 EStG (vgl. Verfügung der
Oberfinanzdirektion München vom 19.5.2004 S 2150 a - 67 St
426, juris = SIS 04 22 29, unter 5.; Blümich/ Selder, §
13a EStG Rz 41; Felsmann, a.a.O., C Rz 242; Kube in Kirchhof, EStG,
7. Aufl., § 13a Rz 15; Leingärtner/Kanzler, a.a.O., Kap.
26a Rz 116; Märkle/Hiller, a.a.O., Rz 42; Schmidt/Seeger,
a.a.O., § 13a Rz 24; a.A. Kleeberg, in:
Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 13a Rz G 20).
Eine andere Beurteilung kommt dagegen
einerseits in Betracht, wenn sich die Leistung des Landwirts im
Wesentlichen auf die Vermietung des Stallplatzes beschränkt;
in einem solchen Fall könnten die Einnahmen nach § 13a
Abs. 3 Nr. 4 EStG dem Grundbetrag hinzuzurechnen sein (siehe oben
unter II.1.b; vgl. Felsmann, a.a.O., C Rz 242). Andererseits
könnte von einer gesonderten Erfassung des Gewinns abzusehen
sein, wenn sich die Leistungen des Landwirts im Wesentlichen auf
die Überlassung der Futtergrundlage beschränken, z.B. bei
Weidenbenutzung durch fremde Tiere, weil die Wertschöpfung
aufgrund Verwertung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse (bereits)
durch den Grundbetrag abgegolten wird.
a) Entgelte für die Pensionspferdehaltung
gehören danach in der Regel zu den bei der Gewinnermittlung
nach § 13a EStG gesondert zu erfassenden Erträgen, die
durch den Grundbetrag nicht abgegolten werden, weil sie - worauf
das FA zutreffend hingewiesen hat - auf einer zusätzlichen
Wertschöpfung beruhen (vgl. oben unter II.1.a; Senatsurteil in
BFHE 153, 347, BStBl II 1988, 774 = SIS 88 16 31, unter I.1. der
Gründe, zu § 13a Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 EStG 1974). Von der
gleichen Auffassung ist der Senat im Beschluss vom 27.2.2006 IV B
106/04 (BFH/NV 2006, 1275 = SIS 06 25 77) zu § 13a Abs. 8 Nr.
3 EStG a.F. ausgegangen (unter II.1. der Gründe). An dieser
Beurteilung hat sich durch die Neufassung des § 13a EStG durch
das StEntlG 1999/2000/2002 nichts geändert (siehe oben unter
II.1.a).
b) Systematische Gründe stehen dieser
Beurteilung nicht entgegen.
aa) Eine steuerverschärfende
Berücksichtigung der Pensionspferde sowohl bei der Abgrenzung
zwischen Landwirtschaft und Gewerbebetrieb nach § 13 Abs. 1
Nr. 1 Satz 2 EStG als auch im Rahmen des § 13a Abs. 6 Satz 1
Nr. 3 EStG kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die
Überschreitung der Vieheinheiten-Grenze dazu führt, dass
landwirtschaftliche Einkünfte nicht vorliegen. § 13a EStG
ist dann ohnedies nicht anwendbar. Entsprechendes gilt, wenn die
Durchschnittssatzgewinnermittlung wegen Überschreitung der
Grenze des § 13a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG ausgeschlossen
ist.
bb) Im Übrigen stehen § 13 Abs. 1
Nr. 1 Satz 2 und § 13a Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 EStG in
unterschiedlichen Regelungszusammenhängen. Zwar trifft es zu,
dass es für die Vieheinheiten-Grenze in § 13 Abs. 1 Nr. 1
Satz 2 EStG nicht darauf ankommt, ob die vom Landwirt gehaltenen
Tiere in dessen Eigentum stehen (vgl. Senatsurteil vom 26.3.1992 IV
R 22/91, BFH/NV 1992, 655, m.w.N.). Maßgeblich ist in diesem
Zusammenhang lediglich, ob die im Betrieb gehaltenen Tiere -
gemessen am gesetzlichen Flächenschlüssel - eine
ausreichende Futtergrundlage haben; dafür können die
Eigentumsverhältnisse keine Rolle spielen (BFH-Urteil vom
23.9.1988 III R 182/84, BFHE 154, 364, BStBl II 1989, 111 = SIS 88 24 39, unter II.2. der Gründe). Für die zusätzliche
Berücksichtigung der Gewinne aus der Pensionspferdehaltung ist
demgegenüber - wie dargelegt - entscheidend, ob ihnen
Dienstleistungen oder vergleichbare Tätigkeiten zu Grunde
liegen, die vom Grundbetrag nicht erfasst werden. Die Neufassung
des § 13a EStG hat insoweit zu keiner Änderung
geführt (siehe oben unter II.1.a).
cc) Die Gesetzesbegründung rechtfertigt
keine andere Beurteilung. Zwar soll § 13a Abs. 6 Satz 1 Nr. 3
EStG danach sicherstellen, dass eigentlich dem gewerblichen Bereich
zuzuordnende Dienstleistungen und vergleichbare Tätigkeiten
noch zur Land- und Forstwirtschaft gerechnet werden können
(BTDrucks 14/23, S. 177). Die Erfassung anderer Dienstleistungen
durch § 13a Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 EStG wird damit jedoch nicht
ausgeschlossen.
Selbst wenn eine Beschränkung auf
eigentlich dem gewerblichen Bereich zuzuordnende Dienstleistungen
beabsichtigt gewesen wäre, hat dies im Wortlaut der Vorschrift
keinen Ausdruck gefunden. Eine solche Beschränkung wäre
im Übrigen sachlich auch nicht gerechtfertigt, weil die
Wertschöpfung durch Dienstleistungen und vergleichbare
Tätigkeiten vom Grundbetrag nicht erfasst wird; das gilt
unabhängig davon, ob diese Tätigkeiten eigentlich dem
gewerblichen Bereich zuzuordnen sind (siehe oben unter II.1.a und
2.a). Zu prüfen ist daher im Ergebnis nur, ob eine
Dienstleistung an einen Auftraggeber vorliegt, der kein Land- und
Forstwirt ist (Felsmann, a.a.O., C Rz 307).
dd) Entgegen der Auffassung der Kläger
kommt es auch nicht zu einer Doppelbesteuerung, wenn Heu, Stroh und
Ergänzungsfutter aus dem durch den Grundbetrag erfassten
Bereich des landwirtschaftlichen Betriebs an die Pensionspferde
verfüttert werden (siehe zur früheren Rechtslage
Senatsurteil in BFHE 153, 347, BStBl II 1988, 774 = SIS 88 16 31,
unter I.1. der Gründe a.E.). Denn der Gewinn aus
Dienstleistungen und vergleichbaren Tätigkeiten wird nach
§ 13a Abs. 6 Satz 3 EStG mit 35 v.H. der Einnahmen ermittelt.
Durch die weiteren 65 v.H. der Einnahmen sind die Aufwendungen
für Futter usw. pauschal als Betriebsausgaben abgegolten.
Sollten im Einzelfall höhere Betriebsausgaben angefallen sein
und insoweit unberücksichtigt bleiben, ist das im Rahmen der
pauschalen Gewinnermittlung nach § 13a EStG hinzunehmen, zumal
jederzeit die Möglichkeit besteht, eine andere
Gewinnermittlungsart zu wählen (§ 13a Abs. 2 EStG;
Senatsurteil in BFHE 201, 175, BStBl II 2003, 345 = SIS 03 19 26,
unter 3.a der Gründe zu § 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 4
EStG).
3. Das FG hat daher zu Recht entschieden, dass
die Gewinne aus der Pensionspferdehaltung nach § 13a Abs. 6
Satz 1 Nr. 3 i.V.m. Satz 3 EStG gesondert zu erfassen waren. Nach
den Feststellungen des FG schuldete der Kläger den Einstellern
der Pensionspferde neben der Vermietung der Offenstallplätze
auch die Lieferung von Futter, Einstreu und Wurmkuren;
außerdem übernahm er Obhutspflichten. Nach der Auslegung
des FG handelte es sich dabei um Leistungen mit Elementen von
Miet-, Dienst- und Werkverträgen, die insgesamt als
Dienstleistungen zu werten waren.
Die Auslegung von Verträgen ist
grundsätzlich Gegenstand der tatrichterlichen Feststellung
(Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 118 Rz
24, m.w.N.). Das FG hat im Streitfall weder gegen gesetzliche
Auslegungsregeln noch gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze
verstoßen; die Kläger haben derartige
Verstöße auch nicht geltend gemacht. Der Senat ist daher
an die tatrichterliche Würdigung gebunden (§ 118 Abs. 2
FGO).