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I. Zwischen den Beteiligten ist streitig,
ob der Kaufpreis für den Grund und Boden, welcher unter den
Anwendungsbereich der Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungs-Verordnung
fällt, teilweise auf ein eigenständiges immaterielles
Wirtschaftsgut „Ackerprämienberechtigung“
entfällt, auch wenn dieses im Kaufvertrag nicht
ausdrücklich erwähnt wurde.
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Der Kläger und Revisionsbeklagte
(Kläger) ist Land- und Forstwirt und ermittelt seinen Gewinn
gemäß § 4 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes
für das landwirtschaftliche Normalwirtschaftsjahr (1. Juli bis
30. Juni). Er erwarb in einem Flurbereinigungsverfahren aufgrund
eines Landabfindungsverzichts zu Gunsten eines Dritten
gemäß § 52 Abs. 3 Satz 2 des
Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) vom Land Schleswig-Holstein
Ackerflächen von 3,3979 ha und 2,7035 ha (gesamt 6,1014 ha).
Die zu zahlenden Geldabfindungen (im Weiteren Kaufpreis) betrugen
49.000 DM und 51.366 DM. Besitz, Nutzen und Lasten der
Ackerflächen gingen am 1.11.1996 bzw. 1.12.1996 auf den
Kläger über.
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5,7474 ha der erworbenen Ackerflächen
waren ausgleichszahlungsfähig gemäß Verordnung
(EWG) Nr. 1765/92 des Rates vom 30.6.1992 zur Einführung einer
Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter
landwirtschaftlicher Kulturpflanzen (Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften - ABlEG - 1992, Nr. L 181, 12)
i.V.m. der Verordnung über eine Stützungsregelung
für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen -
Kulturpflanzen-Ausgleichszahlungs-Verordnung - (KultPflAZV) vom
3.12.1992 i.d.F. der Zehnten Verordnung zur Änderung der
KultPflAZV (KultPflAZVÄndV 10) vom 27.11.1995 (BGBl I 1995,
1560). Gestützt auf diese Verordnungen bewilligte das Amt
für Land- und Wasserwirtschaft dem Kläger auf dessen
Antrag in den Jahren ab 1997 Ausgleichszahlungen, welche sich auch
auf die im Flurbereinigungsverfahren erworbenen Ackerflächen
erstreckten.
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Die Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 wurde
durch die Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 des Rates vom 17.5.1999 zur
Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger
bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen (ABlEG 1999, Nr. L
160, 1) mit Wirkung zum Ende des Wirtschaftsjahres 1999/2000
(30.6.2000) aufgehoben. Ebenfalls wurde die KultPflAZV durch die
Verordnung über Stützungsregelungen für Erzeuger
bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen und von
Schalenfrüchten - Flächenzahlungs-Verordnung - vom
6.1.2000 (FlächenZV) - BGBl I 2000, 15 - aufgehoben. Ein auf
die KultPflAZV gestützter Antrag konnte letztmals für das
Wirtschaftsjahr 1999/2000 gestellt werden. Die Verordnung (EG) Nr.
1251/1999 i.V.m. der FlächenZV sah nunmehr
Flächenzahlungen vor, deren Bewilligungsvoraussetzungen
weitgehend mit denjenigen übereinstimmten, die bisher für
die Ausgleichszahlungen nach der KultPflAZV galten.
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Die Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 wurde im
Zuge der Agrarreform (GAP-Reform) durch Art. 153 Abs. 3 der
Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29.9.2003 mit
gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der
Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten
Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher
Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93,
(EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG)
Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr.
1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001 (Amtsblatt der
Europäischen Union 2003, Nr. L 270, 1) mit Ablauf des
Wirtschaftsjahres 2004/2005 aufgehoben. Die FlächenZV wurde
durch die Verordnung über die Durchführung von
Stützungsregelungen und des integrierten Verwaltungs- und
Kontrollsystems (InVeKoSV) vom 3.12.2004 (BGBl I 2004, 3194)
aufgehoben. Anträge nach der FlächenZV konnten letztmalig
für Wirtschaftsjahre gestellt werden, die vor dem 1.1.2005
begannen. Nach der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 i.V.m. der
InVeKoSV wurden die Ausgleichs- bzw. Flächenzahlungen nunmehr
durch Zahlungsansprüche ersetzt.
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Gegen die Einkommensteuerbescheide der
Streitjahre 2004 und 2005 wandte sich der Kläger mit dem
Begehren, die Kaufpreise für die im Flurbereinigungsverfahren
erworbenen Ackerflächen auf den Grund und Boden sowie das
immaterielle Wirtschaftsgut
„Ackerprämienberechtigung“ (von der
Finanzverwaltung ab Erlass der FlächenZV als
„Ackerquote“ bezeichnet) aufzuteilen und den auf
Letzteres entfallenden Kaufpreis zum Ende des Wirtschaftsjahres
2004/2005 - mit Auslaufen des entsprechenden Förderrechts -
gewinnwirksam auszubuchen.
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Der Beklagte und Revisionskläger (das
Finanzamt - FA - ) lehnte das Begehren des Klägers unter
Hinweis auf den Erlass des Finanzministeriums (FinMin)
Schleswig-Holstein vom 11.4.2007 - VI 312 - S 2134 a - 004 - = SIS 07 19 13 ab.
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Die Klage hatte Erfolg. Zur Begründung
führte das Finanzgericht (FG) im Wesentlichen aus, dass die
Ackerprämienberechtigung mit der Anfügung des § 4
Abs. 8 KultPflAZV durch die KultPflAZVÄndV 10 zu einem
immateriellen Wirtschaftsgut erstarkt sei. Denn durch diese
Regelung sei erstmals die Möglichkeit eröffnet worden,
mit den Ackerprämienberechtigungen separat zu handeln. Ein
solcher Handel habe in Schleswig-Holstein auch stattgefunden. Der
Kläger habe daher im Flurbereinigungsverfahren nicht nur den
Grund und Boden, sondern auch das Wirtschaftsgut
„Ackerprämienberechtigung“ erworben. Der jeweilige
Kaufpreis sei daher auf die beiden Wirtschaftsgüter nach
objektiven Maßstäben aufzuteilen. Dem stehe nicht
entgegen, dass die Vertragsbeteiligten keinen gesonderten Kaufpreis
ausgewiesen hätten. Die bürgerlich-rechtliche Beziehung
sei unbeachtlich, wenn sie mit dem wirtschaftlichen Gehalt in
Widerspruch stehe. Die Ackerprämienberechtigung sei auch nicht
bereits durch die Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 i.V.m. der
FlächenZV weggefallen. Vielmehr sei durch diese Regelungen die
Ackerprämienberechtigung lediglich neu strukturiert und damit
fortgeführt worden. Das immaterielle Wirtschaftsgut
„Ackerprämienberechtigung“ sei erst mit der
Aufhebung der FlächenZV durch die InVeKoSV mit dem Ablauf des
Wirtschaftsjahres 2004/2005 untergegangen. Der Kläger habe
daher den bisher fehlerhaften Bilanzansatz in der Anfangsbilanz des
Wirtschaftsjahres 2004/2005 gewinnneutral einbuchen und in der
Schlussbilanz desselben Wirtschaftsjahres gewinnwirksam ausbuchen
können.
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Die vollständigen
Entscheidungsgründe sind in EFG 2008, 1273 = SIS 08 27 14
abgedruckt.
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Dagegen richtet sich die Revision des FA.
Zur Begründung führt es aus, dass es sich bei der
Ackerprämienberechtigung nach der KultPflAZV und der
FlächenZV um unterschiedliche Wirtschaftsgüter gehandelt
habe. Die Ackerprämienberechtigung, so sie denn überhaupt
als selbständiges Wirtschaftsgut entstanden sei, sei daher
bereits mit der Aufhebung der KultPflAZV untergegangen. Im
Streitfall sei ein Wirtschaftsgut
„Ackerprämienberechtigung“ schon deshalb nicht
entstanden, weil es im Kaufvertrag nicht erwähnt worden
sei.
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Das FA beantragt, die Vorentscheidung
aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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Der Kläger beantragt, die Revision als
unbegründet zurückzuweisen.
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Er nimmt im Wesentlichen Bezug auf die
Ausführungen der Vorentscheidung.
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II. Die Revision ist begründet. Sie
führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und Abweisung der
Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -
FGO - ).
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Die angefochtenen Einkommensteuerbescheide
sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in
seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Das FA hat im
Ergebnis zu Recht eine Aufteilung des Kaufpreises auf den Grund und
Boden sowie ein immaterielles Wirtschaftsgut
„Ackerprämienberechtigung“ verneint und
eine gewinnmindernde Ausbuchung der auf die
Ackerprämienberechtigung entfallenden Anschaffungskosten
abgelehnt. Die Ackerprämienberechtigung nach der Verordnung
(EWG) Nr. 1765/92 i.V.m. der KultPflAZV vom 3.12.1992 stellt im
Streitfall kein immaterielles Wirtschaftsgut dar, welches einer
eigenständigen Bilanzierung zugänglich ist. Sie ist auch
nicht bereits durch die Einführung der Regelung in § 4
Abs. 8 KultPflAZV i.d.F. der KultPflAZVÄndV 10 zu einem
immateriellen Wirtschaftsgut erstarkt.
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1. Der Senat kann weder dem FG noch dem FA
dahin folgen, dass die Ackerprämienberechtigung im Streitfall
zu einem selbständigen immateriellen Wirtschaftsgut erstarkt
ist.
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a) Allerdings ist der Begriff des
Wirtschaftsguts weit gespannt. Nach der Rechtsprechung gehören
dazu Sachen, Rechte oder tatsächliche Zustände, konkrete
Möglichkeiten oder Vorteile für den Betrieb, deren
Erlangung der Kaufmann sich etwas kosten lässt, die einer
selbständigen Bewertung zugänglich sind, in der Regel
eine Nutzung für mehrere Wirtschaftsjahre erbringen und
zumindest mit dem Betrieb übertragen werden können. Von
den selbständigen Wirtschaftsgütern abzugrenzen sind die
unselbständigen Teile, die wertbildenden Faktoren, wie z.B.
geschäftswertbildende Rechtsreflexe oder Nutzungsvorteile
eines Wirtschaftsguts (vgl. Senatsurteil vom 20.3.2003 IV R 27/01,
BFHE 202, 256, BStBl II 2003, 878 = SIS 03 38 21, mit umfangreichen
Nachweisen zur Rechtsprechung und Literatur).
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b) Ausgehend von dieser Definition hat der
Bundesfinanzhof (BFH) etwa in dem Milchlieferungsrecht und dem
betriebsgebundenen Zuckerrübenlieferrecht eigenständige,
vom Grund und Boden abgespaltene immaterielle Wirtschaftsgüter
gesehen. Auch Bodenschätze, wie Salz-, Kies-, Stein- und
Sandvorkommen, sobald sie zur nachhaltigen Nutzung in den Verkehr
gebracht werden, oder die durch die Aussolung eines Salzstockes
entstehenden Hohlräume, wenn sie in einem anderen Nutzungs-
und Funktionszusammenhang stehen als die Oberfläche des Grund
und Bodens, werden danach als selbständige, neben dem Grund
und Boden bestehende Wirtschaftsgüter bewertet (vgl.
Senatsurteil in BFHE 202, 256, BStBl II 2003, 878 = SIS 03 38 21,
mit entsprechenden Rechtsprechungsnachweisen).
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c) In Abgrenzung dazu hat der Senat ein vom
Grund und Boden verselbständigtes Wirtschaftsgut
„Auffüllrecht für die Verbringung von
Klärschlamm auf ein Grundstück“ verneint. Das
Auffüllrecht am Grundstück sei als Nutzungsberechtigung
von der erteilten Baugenehmigung zur Errichtung eines
Klärschlammzwischenlagers erfasst. Die Möglichkeit, ein
Grundstück unter Beachtung der öffentlich-rechtlichen
Bauvorschriften für ein konkretes Bauvorhaben zu nutzen, sei
untrennbar mit dem Grund und Boden verbunden und habe nicht zur
Folge, dass diese Nutzungsmöglichkeit als besonderes
Wirtschaftsgut neben dem Grund und Boden anzusehen sei. Erst die
Errichtung der von der Baugenehmigung erfassten baulichen Anlage
führe zur Entstehung eines weiteren, vom Grund und Boden
selbständigen Wirtschaftsguts „bauliche
Anlage“. Eine Verselbständigung des
Auffüllrechts komme auch nicht deshalb in Betracht, weil die
Kaufvertragsparteien dem Auffüllrecht bei der
Kaufpreisgestaltung einen eigenen Wert beigemessen hätten. Die
bloße Möglichkeit der Nutzung des Grundstücks
für die konkreten betrieblichen Zwecke des Käufers
stellten für diesen lediglich einen wertbildenden Faktor des
Grundstücks dar, dem allein für die grundsätzliche
Kaufentscheidung und für die Kaufpreisgestaltung Bedeutung
zukomme (Senatsurteil in BFHE 202, 256, BStBl II 2003, 878 = SIS 03 38 21).
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d) Unter Heranziehung dieser Rechtsprechung
ist die Ackerprämienberechtigung im Streitfall nicht als
selbständiges immaterielles Wirtschaftsgut anzusehen.
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aa) Die Ackerprämienberechtigung beruhte
auf der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 i.V.m. der KultPflAZV vom
3.12.1992. Danach konnten Ausgleichszahlungen für Flächen
gewährt werden, die mit bestimmten landwirtschaftlichen
Kulturpflanzen bebaut oder entsprechend der damit einhergehenden
Verpflichtung stillgelegt worden sind, soweit sie eine regional zu
bestimmende Grundfläche nicht überschritten. Die
Grundfläche war nach der durchschnittlichen Hektarfläche
einer Region zu ermitteln, die 1989, 1990 und 1991 mit
landwirtschaftlichen Kulturpflanzen bebaut oder im Rahmen einer
öffentlichen Beihilferegelung stillgelegt worden war (Art. 2
Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92). Die Ausgleichszahlungen
konnten nicht für Flächen beantragt werden, die am
31.12.1991 als Dauerweiden, Dauerkulturen oder Wälder genutzt
wurden oder die nichtlandwirtschaftlichen Zwecken gedient hatten
(nicht beihilfefähige Flächen; Art. 9 der Verordnung
(EWG) Nr. 1765/92 i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 KultPflAZV).
Die Ausgleichszahlungen waren damit auf Ackerflächen
beschränkt, die am 31.12.1991 bewirtschaftet bzw. stillgelegt
waren (beihilfefähige Flächen).
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Die Ackerprämienberechtigung knüpfte
damit ausschließlich an eine bestimmte Eigenschaft der
landwirtschaftlichen Fläche als ackerbare
ausgleichszahlungsberechtigte Fläche zum 31.12.1991 an (ebenso
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts - BVerwG - vom 10.12.2008 9 C
1/08, Buchholz 424.01 § 44 FlurbG Nr. 89). Davon zu trennen
ist die Frage, ob die Eigentümer oder Pächter der
Flächen, die unter den Anwendungsbereich der Verordnung (EWG)
Nr. 1765/92 i.V.m. der KultPflAZV fielen, tatsächlich einen
Antrag auf Ausgleichszahlung gestellt haben. Denn dies erforderte
darüber hinaus den Anbau genau bezeichneter Kulturpflanzen
sowie eine Teilflächenstilllegung. Die
Ackerprämienberechtigung war daher zunächst lediglich als
eine dem Grundstück anhaftende Chance oder Eigenschaft zu
verstehen, die, insoweit ist dem FG zu folgen, je nach
Nutzungsabsicht des Erwerbers für diesen einen wertsteigernden
Faktor bildete. Die Möglichkeit, Erträge, hier in Form
von Ausgleichszahlungen, mit dem Grundstück zu erzielen,
lässt indes noch kein selbständiges Wirtschaftsgut
„Ackerprämienberechtigung“ entstehen, das
einer selbständigen Bewertung zugänglich ist. Insoweit
kann der Ackerprämienberechtigung keine andere Bedeutung
beigemessen werden als der Bebauungsmöglichkeit einer
Ackerfläche. Selbstverständlich weist ein bisher als
Ackerfläche genutztes Grundstück, welches aufgrund der
öffentlich-rechtlichen Bauvorschriften bebaut werden kann,
gegenüber einer nicht bebaubaren Ackerfläche einen
erheblich höheren Verkehrswert auf. Gleichwohl folgt aus der
baurechtlichen Genehmigungsfähigkeit eines
grundstücksbezogenen Bauvorhabens keinesfalls, dass im Fall
des Grundstücksverkaufs der Kaufpreis auf den Grund und Boden
und die Bebauungsberechtigung aufgespalten werden könnte. Die
baurechtliche Nutzungsmöglichkeit ist vielmehr lediglich eine
dem Grundstück anhaftende wertbildende Eigenschaft, die
regelmäßig in die Kaufpreisfindung einfließen
wird. Nichts anderes kann für die
Ackerprämienberechtigung gelten, da auch sie nur an eine
bestimmte Nutzungsmöglichkeit für das Grundstück
anknüpft, die auf entsprechenden Antrag zur Gewährung von
Ausgleichszahlungen führt (vgl. BVerwG-Urteil in Buchholz
424.01 § 44 FlurbG Nr. 89).
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bb) Die Ackerprämienberechtigung ist auch
nicht allein durch die Einführung der Regelung in § 4
Abs. 8 KultPflAZV i.d.F. der KultPflAZVÄndV 10 zu einem
immateriellen Wirtschaftsgut erstarkt. Nach dieser Regelung konnten
Erzeuger innerhalb ihres Betriebes nicht beihilfefähige
Flächen mit beihilfefähigen Flächen tauschen. Dieser
Tausch war genehmigungspflichtig. Die Genehmigung war zu erteilen,
soweit bestimmte, im Einzelnen unter § 4 Abs. 8 Satz 3 Nrn. 1
bis 4 KultPflAZV exemplarisch aufgeführte Voraussetzungen
vorlagen. Gemäß § 4 Abs. 8 Satz 4 KultPflAZV
konnten in diesen Austausch auch Flächen einbezogen werden,
die nicht im Eigentum des Erzeugers standen, wenn der
Eigentümer dem Austausch zustimmte. Diese Regelung
ermöglichte de facto einen Handel mit der
Ackerprämienberechtigung. Insoweit waren zwei Fallgestaltungen
denkbar (vgl. zu der inhaltsgleichen Regelung gemäß
§ 5 Abs. 3 FlächenZV: Erlass des FinMin
Schleswig-Holstein vom 11.4.2007 VI 312 - S 2134 a - 004 = SIS 07 19 13):
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- Landwirt A pachtet von Landwirt B eine nicht
beihilfefähige Fläche und überträgt nun
innerhalb seines Betriebes die Prämienberechtigung einer
beihilfefähigen Eigentümerfläche auf die
Pachtfläche. Zum Ende der Pachtzeit fällt die
Pachtfläche an den Verpächter als beihilfefähige
Fläche zurück, wofür dieser ein Entgelt zahlt.
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- Im umgekehrten Fall pachtet Landwirt A von
Landwirt B eine beihilfefähige Fläche und
überträgt nun innerhalb seines Betriebes mit Zustimmung
des Verpächters die Beihilfeberechtigung auf eine bisher nicht
beihilfefähige Eigentümerfläche. Zum Ende der
Pachtzeit fällt die Pachtfläche an den Verpächter
als nicht beihilfefähige Fläche zurück, weshalb
nunmehr der Pächter eine Entschädigung zahlt.
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Anders als das FG meint, konnte die
bloße Möglichkeit der Übertragung der
Ackerprämienberechtigung mittels Pachtvertrags nicht dazu
führen, dass diese nunmehr bei allen beihilfefähigen
Ackerflächen zu einem selbständigen Wirtschaftsgut
erstarkte. Eine Verselbständigung eines Wirtschaftsguts
„Ackerprämienberechtigung“ kann vielmehr
erst dann angenommen werden, wenn es in den Verkehr gebracht worden
ist. Erst zu diesem Zeitpunkt wird die
Ackerprämienberechtigung einer selbständigen Bewertung
zugänglich und löst sich als immaterielles Wirtschaftsgut
von dem Grund und Boden. Insoweit ist die Verselbständigung
der Ackerprämienberechtigung an dieselben Voraussetzungen
geknüpft, die der BFH in ständiger Rechtsprechung
für die Entstehung eines selbständigen (allerdings
materiellen) Wirtschaftsguts „Bodenschatz“
fordert (vgl. u.a. Senatsurteile vom 4.9.1997 IV R 88/96, BFHE 184,
400, BStBl II 1998, 657 = SIS 98 06 19, und vom 24.1.2008 IV R
45/05, BFHE 220, 366, BStBl II 2009, 449 = SIS 08 21 74, jeweils
m.w.N. zur Rechtsprechung). Eine vom Grundstück getrennte
Übertragung der Ackerprämienberechtigung war, wie
dargelegt, im Zusammenhang mit einer Flächenverpachtung
denkbar. Beiden genannten Verpachtungsfällen war aber gemein,
dass der Übergang der Ackerprämienberechtigung nicht
allein mittels Pachtvertrags über die Ackerflächen
erfolgen konnte. Der Übergang bedurfte vielmehr einer
Genehmigung, die, wie ebenfalls dargelegt, an bestimmte
Antragsvoraussetzungen geknüpft war. Eine
Verselbständigung des bisher mit der beihilfefähigen
Ackerfläche untrennbar verbundenen Nutzungsrechts
„Ackerprämienberechtigung“ konnte daher
grundsätzlich erst mit der Genehmigung der zuständigen
Behörde vorliegen. Erst zu diesem Zeitpunkt war ein
Übergang der Ackerprämienberechtigung von einer auf die
andere Ackerfläche rechtlich vollzogen. Daneben hält es
der Senat aber nach der Einführung der Regelung in § 4
Abs. 8 KulPflAZV i.d.F. der KultPflAZVÄndV 10 auch für
möglich, dass die Ackerprämienberechtigung im Rahmen
einer Grundstücksveräußerung in den Verkehr
gebracht wird. Für die Annahme eines selbständig
bewertbaren Rechts ist in diesem Fall indes erforderlich, dass die
Ackerprämienberechtigung von den Vertragsbeteiligten zum
Gegenstand des Kauf- oder Erwerbsvertrags gemacht worden ist.
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Gemessen daran ist die
Ackerprämienberechtigung im Streitfall nicht als
selbständig bewertbares Wirtschaftsgut entstanden. Es ist
weder festgestellt noch vorgetragen oder aus den Akten ersichtlich,
dass die Ackerprämienberechtigung Gegenstand des vorliegenden
Erwerbsvorgangs im Flurbereinigungsverfahren war.
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cc) Diese Beurteilung gilt gleichermaßen
für die wortgleiche Regelung in § 5 Abs. 3
FlächenZV. Auch mit der Einführung der
Flächenzahlungen nach der FlächenZV ist ein immaterielles
Wirtschaftsgut „Ackerprämienberechtigung“
(von der Verwaltung als Ackerquote bezeichnet) nicht entstanden
(ebenso Felsmann, Einkommensbesteuerung der Land- und Forstwirte, B
Rz 566 ff.; anderer Ansicht Erlass des FinMin Schleswig-Holstein
vom 11.4.2007 - VI 312 - S 2134 a - 004 - = SIS 07 19 13;
Verfügung der Oberfinanzdirektion Rheinland S 2230-St 157,
EStG Kartei NW §§ 13, 13a EStG Fach 1 Nr. 800 = SIS 08 07 41; Anzinger in Herrmann/Heuer/Raupach, § 5 EStG Rz 1690).
Eine Verselbständigung eines Wirtschaftsguts
„Ackerprämienberechtigung“ konnte auch im
Geltungsbereich der FlächenZV nur im Zeitpunkt der Erteilung
der Genehmigung des Flächenaustauschs im Zusammenhang mit
einer Verpachtung bzw. Anpachtung von Ackerflächen oder durch
den Abschluss eines Kaufvertrags, der die
Ackerprämienberechtigung zum Gegenstand hatte, eintreten
(anderer Ansicht Felsmann, a.a.O., B Rz 566c, der eine
Verselbständigung wohl grundsätzlich ablehnt).
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2. Das FG ist von anderen
Rechtsgrundsätzen ausgegangen. Die Entscheidung war daher
aufzuheben. Die Sache ist spruchreif.
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3. Angesichts der obigen Ausführungen
brauchte der Senat nicht darüber zu entscheiden, ob die
Ackerprämienberechtigung nach der KultPflAZV in Folge der
Einführung der FlächenZV untergegangen oder lediglich neu
strukturiert worden ist.
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