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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VI R 49/18 (BFH) |
§§: | EStG § 13 a Abs. 4, EStG § 13 a Abs. 3 Satz 1 Nr. 4, EStG § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, EStG § 22 Nr. 3 |
Schlagwörter | Land- und forstwirtschaftliches Vermögen, Wirtschaftliche Einheit, Grund und Boden, Nutzungsrecht, Abgeltung, Landwirtschaft |
Rechtsfrage: | Sind Leistungen einer Gemeinde für das durch eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit dinglich gesicherte, zeitlich nicht näher konkretisierte Recht auf Verlegung und Betrieb eines Regenwassserkanals mit dem Grundbetrag nach § 13 a Abs. 4 EStG abgegolten bzw. dem Grundbetrag gemäß § 13 a Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 EStG hinzuzurechnen oder gehören sie - da Bodenschichten unterhalb der landwirtschaftlich genutzten Erdkrume dem Privatvermögen zuzurechnen sind - zu den Einkünften i. S. des § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG bzw. § 22 Nr. 3 EStG? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | Niedersächsisches FG |
Vorinstanz/Datum: | 19.09.2018 |
Vorinstanz/AZ: | 9 K 325/17 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 18 21 90 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 19.04.2021 |
Erledigungs-Az: | VI R 49/18 |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Aufhebung des FG-Urteils |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 21 13 44 |