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Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das
Finanzamt - FA - ) erkannte im Einspruchsverfahren
Verpflegungsmehraufwendungen lediglich in Höhe der vom
Kläger für die Mittagessen geleisteten Zuzahlungen an.
Die weiterhin geltend gemachten Verpflegungsmehraufwendungen in
Höhe von 2.205 EUR ließ er nicht zum Werbungskostenabzug
zu.
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Die hiergegen erhobene Klage wies das
Finanzgericht (FG) mit den in EFG 2018, 1533 veröffentlichten
Gründen ab.
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Mit der Revision rügt der Kläger
die Verletzung materiellen Rechts.
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Er beantragt, das Urteil des FG aufzuheben
und den Einkommensteuerbescheid vom 01.08.2016 in Gestalt der
Einspruchsentscheidung vom 25.01.2017 dahin zu ändern, dass
weitere Werbungskosten in Höhe von 2.205 EUR bei den
Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit
berücksichtigt werden.
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Das FA beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
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Das Bundesministerium der Finanzen (BMF)
ist dem Verfahren beigetreten. Einen Antrag hat es nicht
gestellt.
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II. Die Revision des Klägers ist
unbegründet und zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Das FG hat zu Recht entschieden,
dass die dem Kläger dem Grunde nach zustehenden
Verpflegungspauschalen auch im Hinblick auf die vom Kläger
nicht eingenommenen, ihm aber von seinem Arbeitgeber i.S. von
§ 9 Abs. 4a Sätze 8 und 12 EStG zur Verfügung
gestellten Mahlzeiten zu kürzen waren.
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1. Der Senat entscheidet gemäß
§ 90 i.V.m. § 121 Satz 1 FGO mit Einverständnis der
Beteiligten durch Urteil ohne mündliche Verhandlung.
Kläger und FA haben wirksam auf die Durchführung einer
mündlichen Verhandlung verzichtet. Ein entsprechender Verzicht
des BMF liegt zwar nicht vor; er ist aber auch nicht erforderlich
(s. Senatsurteil vom 11.11.2010 - VI R 17/09, BFHE 232, 40, BStBl
II 2011, 969 = SIS 11 01 54, Rz 11, m.w.N.).
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2. Mehraufwendungen des Arbeitnehmers für
die Verpflegung sind nach Maßgabe von § 9 Abs. 4a EStG
als Werbungskosten abziehbar. Wird der Arbeitnehmer außerhalb
seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte beruflich
tätig (auswärtige berufliche Tätigkeit), ist nach
§ 9 Abs. 4a Sätze 2 und 3 EStG zur Abgeltung der ihm
tatsächlich entstandenen, beruflich veranlassten
Mehraufwendungen eine nach Abwesenheitszeiten gestaffelte
Verpflegungspauschale anzusetzen. Nach § 9 Abs. 4a Satz 6 EStG
ist der Abzug der Verpflegungspauschalen auf die ersten drei Monate
einer längerfristigen beruflichen Tätigkeit an derselben
Tätigkeitsstätte beschränkt. Gemäß Satz 7
führt eine Unterbrechung der beruflichen Tätigkeit an
derselben Tätigkeitsstätte zu einem Neubeginn, wenn sie
mindestens vier Wochen dauert. Wird dem Arbeitnehmer
anlässlich oder während einer Tätigkeit
außerhalb seiner ersten Tätigkeitsstätte vom
Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten eine
Mahlzeit zur Verfügung gestellt, sind die
Verpflegungspauschalen gemäß § 9 Abs. 4a Satz 8
EStG um 20 % für Frühstück und um jeweils 40 %
für Mittag- und Abendessen zu kürzen. Hat der
Arbeitnehmer für die Mahlzeit ein Entgelt gezahlt, mindert
dieser Betrag den Kürzungsbetrag nach Satz 8 (§ 9 Abs. 4a
Satz 10 EStG). Die Verpflegungspauschalen nach den Sätzen 3
und 5, die Dreimonatsfrist nach den Sätzen 6 und 7 sowie die
Kürzungsregelungen nach den Sätzen 8 bis 10 gelten
entsprechend auch für den Abzug von Mehraufwendungen für
Verpflegung, die bei einer beruflich veranlassten doppelten
Haushaltsführung entstehen, soweit der Arbeitnehmer vom
eigenen Hausstand i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG
abwesend ist; dabei ist für jeden Kalendertag innerhalb der
Dreimonatsfrist, an dem gleichzeitig eine Tätigkeit i.S. des
Satzes 2 oder des Satzes 4 ausgeübt wird, nur der jeweils
höchste in Betracht kommende Pauschbetrag abziehbar (§ 9
Abs. 4a Satz 12 EStG).
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3. Das FG ist hiernach zutreffend davon
ausgegangen, dass der Kläger die geltend gemachten
Verpflegungsmehraufwendungen im Rahmen seiner doppelten
Haushaltsführung dem Grunde nach als Werbungskosten bei seinen
Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abziehen konnte.
Die verschiedenen, jeweils mehr als vierwöchigen
Unterbrechungen seiner beruflichen Tätigkeit in der Kaserne in
Y führten jeweils zu einem Neubeginn des Dreimonatszeitraums,
auf den der Abzug von Verpflegungsmehraufwendungen bei einer
längerfristigen beruflichen Tätigkeit an derselben
Tätigkeitsstätte beschränkt ist. Da dies zwischen
den Beteiligten nicht im Streit steht, sieht der Senat insoweit von
einer weiteren Begründung ab.
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4. Das FG hat ferner zu Recht entschieden,
dass die Verpflegungspauschalen nach § 9 Abs. 4a Sätze 8
und 12 EStG im Hinblick auf die vom Arbeitgeber zur Verfügung
gestellten Mahlzeiten zu kürzen waren. Dies gilt auch in Bezug
auf Frühstück und Abendessen, obwohl der Kläger
diese Mahlzeiten nicht in der Kaserne eingenommen hat.
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Das Zurverfügungstellen einer Mahlzeit
durch den Arbeitgeber (oder auf dessen Veranlassung durch einen
Dritten) i.S. von § 9 Abs. 4a Satz 8 EStG erfordert nicht,
dass der Arbeitnehmer die Mahlzeit auch tatsächlich einnimmt
(ebenso BMF-Schreiben vom 24.10.2014, BStBl I 2014, 1412 = SIS 14 28 22, Rz 75; Fuhrmann in Korn, § 9 EStG Rz 336; Köhler
in Bordewin/Brandt, § 9 EStG Rz 1420; ähnlich bereits
Senatsurteile vom 18.05.1990 - VI R 67/88, BFHE 161, 61, BStBl II
1990, 909 = SIS 90 20 41, und vom 14.09.1993 - VI R 40/93, zur
anteiligen Kürzung der in den Lohnsteuer-Richtlinien genannten
Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwand beim Angebot
zur Teilnahme an einer Gemeinschaftsverpflegung). Aus welchen
Gründen der Arbeitnehmer eine ihm von seinem Arbeitgeber zur
Verfügung gestellte Mahlzeit nicht einnimmt, ist insoweit
ebenfalls unerheblich.
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a) Schon nach dem Wortsinn beinhaltet das
„zur Verfügung stellen“ einer Mahlzeit
lediglich ihre Bereitstellung. Der Arbeitgeber muss den
Arbeitnehmer in die Lage versetzen, die angebotene bzw.
bereitgestellte Mahlzeit anzunehmen. Ob der Arbeitnehmer die
Mahlzeit tatsächlich auch annimmt (in Besitz nimmt), ist
für die Frage, ob die Mahlzeit zur Verfügung gestellt
wurde, ohne Bedeutung. Das Annehmen einer Mahlzeit durch den
Arbeitnehmer ist nach der Wortbedeutung etwas anderes als das
Zurverfügungstellen, Bereitstellen oder Abgeben derselben
durch den Arbeitgeber.
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b) Die Auslegung nach dem Gesetzeswortlaut
wird durch den Gesetzeszweck bestätigt. Der Gesetzgeber
beabsichtigte mit der gesetzlichen Neuregelung der
Verpflegungsmehraufwendungen in § 9 Abs. 4a EStG eine
Vereinfachung gegenüber der früheren Rechtslage.
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Wurden einem Arbeitnehmer bei einer
auswärtigen beruflichen Tätigkeit Mahlzeiten zur
Verfügung gestellt, blieb der Werbungskostenabzug nach der bis
2013 geltenden Rechtslage in Höhe der Verpflegungspauschalen
davon unberührt. Der geldwerte Vorteil musste jedoch im
Gegenzug beim Arbeitnehmer als Sachbezug versteuert werden. Diese
Rechtslage wurde mit der Reform des steuerlichen Reisekostenrechts
ab dem Veranlagungszeitraum 2014 grundlegend neu gestaltet. Steht
dem Arbeitnehmer dem Grunde nach der Werbungskostenabzug in Form
von Verpflegungspauschalen zu, so unterbleibt gemäß
§ 8 Abs. 2 Satz 9 EStG nunmehr die Lohnversteuerung der
üblichen, nach § 8 Abs. 2 Satz 8 EStG zu bewertenden
Mahlzeiten. Im Gegenzug sind die Verpflegungspauschalen
gemäß § 9 Abs. 4a Satz 8 EStG entsprechend zu
kürzen.
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Durch den Verzicht auf die Besteuerung des
geldwerten Vorteils einerseits bei gleichzeitiger Kürzung des
Werbungskostenabzugs andererseits wollte der Gesetzgeber
insbesondere die Arbeitgeber und die Finanzverwaltung im
Besteuerungsverfahren von Verwaltungsaufwand entlasten (BTDrucks
17/10774, S. 12 und 16). Dieses gesetzgeberische Ziel würde zu
einem nicht unerheblichen Teil verfehlt, wenn Arbeitgeber und
Finanzverwaltung jeweils im Einzelnen aufzeichnen und feststellen
müssten, ob der Arbeitnehmer eine ihm zur Verfügung
gestellte Mahlzeit auch tatsächlich eingenommen hat. Zwar
weist der Kläger in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hin,
dass der Arbeitgeber im Hinblick auf die Regelung in § 9 Abs.
4a Satz 10 EStG aufzuzeichnen hat, ob der Arbeitnehmer für
eine ihm zur Verfügung gestellte Mahlzeit (tatsächlich)
ein Entgelt gezahlt hat. Dies ändert aber nichts daran, dass
durch die fehlende Notwendigkeit, die tatsächliche Einnahme
der zur Verfügung gestellten Mahlzeiten zu dokumentieren, eine
erhebliche Steuervereinfachung auf Seiten des Arbeitgebers und eine
Verwaltungsvereinfachung auf Seiten der Finanzbehörden
eintritt. Die Zahlung eines Entgelts durch den Arbeitnehmer ist im
Übrigen im Lohnkonto auch wesentlich einfacher zu erfassen und
zu buchen als die Nichteinnahme einer zur Verfügung gestellten
Mahlzeit.
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Des Weiteren will § 9 Abs. 4a EStG den
Mehraufwand typisierend festlegen, der über das hinausgeht,
was ein Arbeitnehmer für seine Verpflegung ohnehin
während eines normalen Arbeitstags an der ersten
Tätigkeitsstätte bzw. bei einer beruflich veranlassten
doppelten Haushaltsführung aufwendet (BTDrucks 17/10774, S.
15). Denn die jedem Steuerpflichtigen täglich entstehenden
Aufwendungen für Verpflegung stellen steuerlich
grundsätzlich nicht abziehbare Kosten der Lebensführung
dar. Als Werbungskosten kommen nur die Mehraufwendungen für
die Verpflegung in Betracht.
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Stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer
Mahlzeiten zur Verfügung, konnte der Gesetzgeber typisierend
davon ausgehen, dass dem Arbeitnehmer insoweit für seine
Verpflegung keine Mehraufwendungen entstehen. Es ist daher nur
folgerichtig, in einem solchen Fall die ebenfalls im Wege der
Typisierung festgelegten Verpflegungspauschalen (anteilig) zu
kürzen, wie dies § 9 Abs. 4a Satz 8 EStG anordnet. Nimmt
der Arbeitnehmer eine ihm zur Verfügung gestellte Mahlzeit -
aus welchen Gründen auch immer - nicht ein, ändert dies
nichts daran, dass es bei typisierender Betrachtung auch in einem
solchen Fall an einem beruflich veranlassten
Verpflegungsmehraufwand fehlt, wenn sich der Arbeitnehmer
anderweitig verpflegt.
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c) Nach diesen Maßstäben ist die
Vorentscheidung nicht zu beanstanden.
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Die dem Kläger dem Grunde nach
zustehenden Verpflegungspauschalen waren wegen der ihm von seinem
Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Mahlzeiten
(Frühstück, Mittag- und Abendessen) gemäß
§ 9 Abs. 4a Sätze 8 und 12 EStG um insgesamt 100 % auf 0
EUR zu kürzen.
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Die Zurverfügungstellung erfolgte im
Streitfall zwar nicht während einer Tätigkeit
außerhalb der ersten Tätigkeitsstätte des
Klägers (§ 9 Abs. 4a Satz 8 EStG), wie dieser zu Recht
anmerkt. Die Bundeswehr stellte dem Kläger die Mahlzeiten aber
„bei einer beruflich veranlassten doppelten
Haushaltsführung“ zur Verfügung (§ 9 Abs.
4a Satz 12 EStG). In diesem Fall gilt die Kürzungsregelung des
§ 9 Abs. 4a Satz 8 EStG entsprechend.
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Nach der gesetzlichen Regelung in § 9
Abs. 4a Sätze 8 und 12 EStG ist es für die Kürzung
der Verpflegungspauschalen auch ohne Bedeutung, dass der
Kläger nicht verpflichtet war, an der Gemeinschaftsverpflegung
in der Kaserne teilzunehmen. Maßgeblich ist allein, dass die
Bundeswehr dem Kläger die entsprechenden Mahlzeiten
(Frühstück, Mittag- und Abendessen) zur Verfügung
gestellt hat. Dies hat das FG für den Senat mangels
entsprechender Verfahrensrügen gemäß § 118
Abs. 2 FGO bindend festgestellt.
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Die vom Kläger für die eingenommenen
Mittagessen (tatsächlich) gezahlten Entgelte in Höhe von
jeweils 3 EUR mindern nach § 9 Abs. 4a Sätze 10 und 12
EStG den Kürzungsbetrag. Dies hat das FA bereits in der
Einspruchsentscheidung berücksichtigt.
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5. Die Kostenentscheidung beruht auf §
135 Abs. 2 FGO.
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