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I. Der Kläger und Revisionskläger
(Kläger) war bis Ende Dezember 2004 im öffentlichen
Dienst beschäftigt und bezog während dieser Zeit für
seine 1994 und 1996 geborenen Kinder Kindergeld von einer
Familienkasse des öffentlichen Dienstes. Nach dem Ende der
Beschäftigung im öffentlichen Dienst stellte er
zunächst keinen weiteren Antrag für Kindergeld ab Januar
2005.
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Mit Schreiben vom 29.12.2010 beantragte der
in B wohnhafte Kläger Kindergeld auch für die
Vergangenheit. Das Schreiben war wie folgt adressiert: Agentur
für Arbeit H, Außenstelle A.
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Es erhielt einen Eingangsstempel der
Agentur für Arbeit A vom 29.12.2010 und einen Eingangsstempel
der Agentur für Arbeit H vom 5.1.2011.
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Mit Bescheid vom 2.2.2011 lehnte die
Bundesagentur für Arbeit - Familienkasse H - als
Rechtsvorgängerin der Beklagten und Revisionsbeklagten
(Familienkasse) den Antrag ab, soweit Kindergeld (auch) für
das Jahr 2005 (Streitjahr) beantragt worden war. Einspruch und
Klage gegen die Ablehnung blieben erfolglos.
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Das Finanzgericht (FG) entschied, dass ein
möglicher Kindergeldanspruch des Klägers für das
Jahr 2005 wegen Zahlungsverjährung (§ 228 der
Abgabenordnung - AO - ) erloschen sei. Der Antrag des Klägers
vom 29.12.2010 habe den Eintritt der Verjährung für
dieses Jahr nicht verhindern können. Denn er sei zunächst
bei der unzuständigen Dienststelle in A und erst am 5.1.2011 -
nach Eintritt der Verjährung (31.12.2010) - bei der
zuständigen Stelle in H eingegangen.
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Mit der hiergegen gerichteten Revision
rügt der Kläger die Verletzung materiellen Rechts.
Insbesondere macht er geltend, die Dienstelle in A sei als
unselbständige Außenstelle der Agentur für Arbeit H
zur Entgegennahme des Antrags zuständig gewesen.
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Der Kläger beantragt
sinngemäß, das Urteil des FG sowie den
Ablehnungsbescheid vom 2.2.2011 in Gestalt der
Einspruchsentscheidung vom 31.5.2011 aufzuheben und die
Familienkasse zu verpflichten, ihm für seine beiden Kinder
Kindergeld für den Zeitraum von Januar bis Dezember 2005 in
Höhe von 3.696 EUR zu gewähren.
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Die Familienkasse beantragt, die Revision
als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise, die Revision als
unbegründet zurückzuweisen.
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Zur Begründung führt die
Familienkasse aus, die Revisionsbegründung enthalte keinen
zulässigen Antrag, weil der Kläger die Aufhebung des
„Berufungsurteils“ beantragt und sie als
„Berufungsbeklagte“ bezeichnet habe. Die Revision sei
auch in der Sache unbegründet. Zuständig für die
Bearbeitung von Kindergeldanträgen seien nur die
Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit, nicht jedoch die
Agenturen für Arbeit bzw. deren Außenstellen.
Insbesondere stelle die Außenstelle A der Agentur für
Arbeit H keine Außenstelle der Familienkasse H dar. Die
Agentur für Arbeit H sei organisatorisch von der Familienkasse
H zu unterscheiden. Die Bundesagentur für Arbeit habe zum
1.2.2005 die Familienkassen als besondere Dienststellen i.S. des
§ 367 Abs. 2 Satz 2 des Dritten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB
III) errichtet. Sie habe damit den Kindergeldbereich
organisatorisch, personell und finanziell von den Kernaufgaben der
Bundesagentur für Arbeit getrennt und die Familienkassen als
eigenständigen Bereich ausgelagert.
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II. Die Revision ist zulässig und
begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen
Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das FG. Der
Senat kann anhand der bisherigen Feststellungen des FG nicht
entscheiden, ob der Kindergeldanspruch des Klägers für
das Jahr 2005 noch besteht oder bereits erloschen ist.
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1. Die Revision ist - entgegen der Auffassung
der Familienkasse - zulässig.
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Nach § 120 Abs. 3 Nr. 1 der
Finanzgerichtsordnung (FGO) muss die Revisionsbegründung die
Erklärung enthalten, inwieweit das Urteil angefochten und
dessen Aufhebung beantragt wird (Revisionsanträge). Nach
ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung kann auf
einen förmlichen Revisionsantrag sogar ganz verzichtet werden,
wenn sich aus der Revisionsbegründung das Prozessbegehren des
Revisionsklägers unzweifelhaft ergibt (vgl. z.B. Urteil des
Bundesfinanzhofs - BFH - vom 17.7.2013 X R 31/12, BFHE 242, 209,
BStBl II 2013, 1015 = SIS 13 28 34, Rz 20, m.w.N.).
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Die Bezeichnung des angefochtenen Urteils als
„Berufungsurteil“ und die Bezeichnung der
Familienkasse als „Berufungsbeklagte“ beruhten
im Streitfall ersichtlich auf einem Versehen und begründen
keine Zweifel am Prozessbegehren des Klägers.
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2. Die Revision ist auch begründet. Zu
Unrecht ist das FG davon ausgegangen, dass der Kindergeldanspruch
des Klägers für das Jahr 2005 erloschen ist, weil das
Schreiben des Klägers vom 29.12.2010 nicht geeignet gewesen
sei, den Eintritt der Zahlungsverjährung zu unterbrechen.
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a) Gemäß § 47 AO
erlöschen Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis
u.a. durch Eintritt der Festsetzungsverjährung (§§
169 bis 171 AO) und der Zahlungsverjährung (§§ 228
bis 232 AO). Der Anspruch auf das als Steuervergütung (§
31 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes - EStG - ) gewährte
Kindergeld stellt einen solchen Anspruch aus dem
Steuerschuldverhältnis (§ 37 Abs. 1 AO) dar.
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Da der Eintritt der Verjährung von Amts
wegen zu prüfen ist, liegt es nicht im Ermessen der
Familienkasse, auf eine Geltendmachung der Verjährung zu
verzichten (BFH-Urteil vom 7.2.2002 VII R 33/01, BFHE 197, 569,
BStBl II 2002, 447 = SIS 02 06 96, Leitsatz 5).
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b) Die Zahlungsverjährung (§ 228 AO)
hinsichtlich des Kindergelds für das Jahr 2005 trat
frühestens mit Ablauf des Jahres 2010 ein.
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Die Verjährungsfrist beträgt
fünf Jahre (§ 228 Satz 2 AO). Sie beginnt mit Ablauf des
Kalenderjahres, in dem der Anspruch erstmals fällig geworden
ist, jedoch nicht vor Ablauf des Kalenderjahres, in dem die
Festsetzung des Kindergelds wirksam bekanntgegeben worden ist
(§ 229 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Halbsatz 1 AO). Selbst wenn -
wozu das FG keine Feststellungen getroffen hat - eine
Kindergeldfestsetzung für 2005 noch vor Ablauf des Jahres 2005
erfolgt wäre, wäre daher frühestens mit Ablauf des
Jahres 2010 Zahlungsverjährung eingetreten. Denn der Anspruch
auf Kindergeld wird frühestens am Beginn des Monats
fällig, in dem die Anspruchsvoraussetzungen für den
betreffenden Anspruchszeitraum erfüllt sind (§ 220 Abs. 2
Satz 1 AO i.V.m. § 66 Abs. 2 EStG).
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c) Der Antrag des Klägers vom 29.12.2010
war geeignet, die Zahlungsverjährung hinsichtlich des
Kindergelds für das Jahr 2005 zu unterbrechen.
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Gemäß § 231 Abs. 1 Satz 1 AO
wird die Zahlungsverjährung u.a. durch schriftliche
Geltendmachung des Anspruchs unterbrochen. Der Antrag des
Klägers ging am 29.12.2010 und damit vor Ablauf der
Zahlungsverjährungsfrist (31.12.2010) bei der zuständigen
Behörde ein. Dass der Zugang des Schreibens bei der
Dienststelle der Agentur für Arbeit in A eine fristwahrende
Wirkung entfalten konnte, ergibt sich aus folgenden
Erwägungen:
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aa) Die Durchführung des
Familienleistungsausgleichs nach Maßgabe der §§ 31,
62 bis 78 EStG ist Aufgabe des Bundeszentralamts für Steuern
(§ 5 Abs. 1 Nr. 11 Satz 1 des Finanzverwaltungsgesetzes - FVG
- ). Die Bundesagentur für Arbeit stellt dem Bundeszentralamt
für Steuern zur Durchführung dieser Aufgabe ihre
Dienststellen als Familienkassen zur Verfügung (§ 5 Abs.
1 Nr. 11 Satz 2 FVG). Die Familienkassen sind Finanzbehörden
im Sinne der Abgabenordnung (§ 6 Abs. 2 Nr. 6 AO).
Örtlich zuständig ist grundsätzlich die
Familienkasse, in deren Bezirk der Kindergeldberechtigte seinen
Wohnsitz hat (§ 19 Abs. 1 Satz 1 AO).
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bb) Im dreistufigen Aufbau der Bundesagentur
für Arbeit erfolgt die Aufgabenerfüllung auf der
örtlichen Ebene durch die Agenturen für Arbeit (vgl.
§ 367 Abs. 2 Satz 1 SGB III). Die bei den Agenturen für
Arbeit als unselbständige Nebenstellen eingerichteten
Geschäftsstellen werden im Gegensatz zur früheren
Gesetzesfassung (vgl. § 368 Abs. 1 Nr. 1 SGB III in der bis
zum 31.12.2003 geltenden Fassung) zwar nicht mehr ausdrücklich
erwähnt. Damit sollte jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass
solche Nebenstellen weiterhin zur ortsnahen Aufgabenerledigung
eingesetzt werden (BTDrucks 15/1515, S. 104; Pfeifer in Mutschler,
Schmidt-De Caluwe, Coseriu, Sozialgesetzbuch III, 5. Aufl., §
367 Rz 17). Auch wenn die Nebenstellen nach außen die
Bezeichnung „Arbeitsamt“ führen durften
(vgl. § 368 Abs. 2 SGB III in der bis zum 31.12.2003 geltenden
Fassung) sollte damit jedoch keine Verselbständigung der
Nebenstellen verbunden sein (BTDrucks 13/4941, S. 217; ebenso
Wendtland in Gagel, SGB III, § 367 Rz 22). Daneben
eröffnet § 367 Abs. 2 Satz 2 SGB III der Bundesagentur
für Arbeit die Möglichkeit, besondere Dienststellen
einzurichten.
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cc) Zwar ist die Familienkasse i.S. des §
6 Abs. 1 AO eine eigenständige Behörde, da sie in
funktioneller Hinsicht selbständig Aufgaben und Befugnisse der
öffentlichen Verwaltung gegenüber den
Kindergeldberechtigten wahrnimmt (vgl. hierzu Musil in
Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 6 AO Rz 11; Schmitz in
Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl., § 1 Rz 230). Die
Selbständigkeit besteht insbesondere auch gegenüber den
von den Agenturen für Arbeit auf anderen Rechtsgebieten - etwa
dem SGB III - wahrzunehmenden Aufgaben. Aus dieser funktionellen
Selbständigkeit folgt jedoch nicht, dass die Familienkassen
auch in personeller und organisatorischer Hinsicht vollständig
von den übrigen Bereichen der Agentur für Arbeit getrennt
sind und ihre Aufgaben in umfassender Weise autark wahrnehmen.
Vielmehr liegt es im Wesen der in § 5 Abs. 1 Nr. 11 Satz 2 und
10 FVG vorgesehenen Organleihe, dass die Bundesagentur für
Arbeit die Dienststellen, welche die Aufgaben der Familienkassen
wahrzunehmen haben, auch entsprechend dieser Zielsetzung zur
Verfügung stellt. Soweit die einzelne Agentur für Arbeit
daher Serviceeinrichtungen bereit hält, die nicht eindeutig
erkennbar nur der Wahrnehmung von Aufgaben außerhalb des
Bereichs der Familienkassen dienen, ist auch eine Zurechnung von
Handlungen dieser Serviceeinrichtungen gegenüber der
Familienkasse nicht ausgeschlossen. Nichts anderes gilt, soweit die
Bundesagentur für Arbeit die Aufgaben der Familienkassen in
einer besonderen Dienststelle i.S. des § 367 Abs. 2 Satz 2 SGB
III konzentriert. Auch wenn hierdurch die Familienkassenaufgaben in
organisatorischer, personeller und finanzieller Hinsicht
gebündelt werden, schließt dies nicht aus, dass daneben
gleichwohl zur Erfüllung dieser Aufgaben in Einzelbereichen
auf Personal und Infrastruktur des übrigen Bereichs der
Bundesagentur für Arbeit zurückgegriffen wird.
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dd) Im Streitfall befand sich der Wohnsitz des
Klägers in B im Bezirk der - unstreitig - bei der Agentur
für Arbeit H eingerichteten Familienkasse. Da die Agentur
für Arbeit H in A eine unselbständige Außenstelle
eingerichtet hatte, eröffnete sie insoweit einen weiteren
(ortsnahen) Zugang für den Bürger.
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Unabhängig von der Frage, ob
Kindergeldanträge auch an dieser Außenstelle oder nur in
der Hauptstelle bearbeitet werden, sind jedenfalls die Handlungen
zentraler Serviceeinrichtungen der Haupt- und der Außenstelle
der Bundesagentur für Arbeit H - wie z.B. des Pfortendienstes
oder der Poststelle - der Familienkasse zuzurechnen, soweit sie in
Kindergeldangelegenheiten tätig werden.
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Nichts anderes ergibt sich aus dem von der
Familienkasse geltend gemachten Umstand, wonach die
Familienkassenaufgaben zum 1.2.2005 in einer besonderen
Dienststelle i.S. des § 367 Abs. 2 Satz 2 SGB III konzentriert
worden seien. Dass auch insoweit keine vollständige
Herauslösung aus der Infrastruktur der Agentur für Arbeit
H stattgefunden haben kann, ergibt sich bereits daraus, dass auch
die Eingangsstempelung vom 5.1.2011 als Eingangsbehörde die
„Agentur für Arbeit“ H und nicht etwa - als
besondere Dienststelle - die „Familienkasse“ H
ausweist. Dies belegt vielmehr, dass zentrale Serviceeinrichtungen
der Agentur für Arbeit weiterhin sowohl in
Kindergeldangelegenheiten als auch außerhalb dieses Bereiches
zuständig blieben. Entsprechend ist auch der Eingangsstempel
der Außenstelle A geeignet, einen Nachweis über den noch
im Jahr 2010 erfolgten Zugang des Schreibens vom 29.12.2010 bei der
Familienkasse H zu erbringen.
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ee) Im Übrigen weist der Senat - ohne
dass es für die Entscheidung darauf ankäme - darauf hin,
dass die über die Internetseite des Bundeszentralamts für
Steuern eröffnete Suchfunktion auch in ihrer derzeitigen
Fassung für den Wohnsitz des Klägers die
Außenstelle A als zuständige Behörde für
Kindergeldangelegenheiten ausweist.
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Eine etwaige Absicht, Anträgen von
Kindergeldberechtigten erst ab Zugang bei der Hauptstelle der
Agentur für Arbeit H rechtliche Wirkungen beizumessen,
wäre daher auch unter dem Gesichtspunkt des
Außenauftritts der Behörde nicht hinnehmbar.
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3. Die Sache ist nicht spruchreif. Der Senat
kann auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen nicht
entscheiden, ob der Kindergeldanspruch des Klägers
möglicherweise bereits durch Eintritt der
Festsetzungsverjährung (§§ 169 ff. AO) erloschen
ist. Das FG hat nicht festgestellt, ob die Kindergeldfestsetzung
der Familienkasse des öffentlichen Dienstes, auf der die
Kindergeldgewährung bis Dezember 2004 beruhte, aufgehoben
wurde oder fortbestand. Insoweit weist der Senat für den
zweiten Rechtsgang auf Folgendes hin:
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a) Wurde die Kindergeldfestsetzung durch die
Familienkasse des öffentlichen Dienstes nicht aufgehoben,
wirkt sie für die neu zuständig gewordene Familienkasse
der Agentur für Arbeit zunächst fort (ebenso
Blümich/Treiber, § 72 EStG Rz 76; Pust in
Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, Kommentar, § 72
Rz 74; DA 72.3.1 Abs. 7 der Dienstanweisung zur Durchführung
des Familienleistungsausgleichs nach dem X. Abschnitt des
Einkommensteuergesetzes, BStBl I 2009, 1030 = SIS 09 30 63). Die
Familienkasse der Agentur für Arbeit kann die weitere
Kindergeldzahlung auf Grundlage dieser Festsetzung fortführen.
Die Frage der Festsetzungsverjährung stellt sich in diesem
Fall nicht.
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b) Hat die Familienkasse des öffentlichen
Dienstes die Kindergeldfestsetzung hingegen aufgehoben, kommt eine
Festsetzungsverjährung in Betracht. Die vierjährige
Festsetzungsfrist (§ 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO) wäre
hinsichtlich des Kindergelds für das Jahr 2005 bereits mit
Ablauf des Jahres 2009 abgelaufen. Der ursprüngliche Antrag
des Klägers gegenüber der Familienkasse des
öffentlichen Dienstes wäre nicht geeignet, eine
Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 3 AO auszulösen. Selbst
wenn die Familienkasse zunächst eine unbefristete Festsetzung
vorgenommen und diese ab einem späteren Monat wieder
aufgehoben hätte, wäre der ursprüngliche Antrag
hierdurch als in vollem Umfang verbeschieden anzusehen (s. hierzu
BFH-Urteil vom 26.6.2014 III R 6/13 = SIS 14 25 69, Rz 16), so dass
mangels offenen Antrags keine Ablaufhemmung nach § 171 Abs. 3
AO mehr eintreten könnte. Der Antrag vom 29.12.2010 wäre
hingegen erst nach Eintritt der Festsetzungsverjährung
eingegangen.
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c) Die entsprechenden Feststellungen sind
nunmehr nachzuholen. Sollten die betreffenden Akten nicht mehr
vorhanden sein, ginge die fehlende Feststellbarkeit eines
entsprechenden Aufhebungsbescheids nach den Regeln der objektiven
Beweislast (Feststellungslast) zu Lasten der Familienkasse. Es
wäre deshalb von einer fortbestehenden Festsetzung für
beide Kinder auszugehen.
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