Auf die Beschwerde des Klägers wegen
Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Hessischen
Finanzgerichts vom 21.03.2022 - 6 K 893/19 aufgehoben.
Die Sache wird an das Hessische Finanzgericht
zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung
zurückverwiesen.
Diesem wird die Entscheidung über die
Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen.
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I. Die Beteiligten streiten darüber,
ob der Beklagte und Beschwerdegegner (Finanzamt - FA - ) für
den Besteuerungszeitraum 2015 (Streitjahr) zu Recht eine
Vorsteuerberichtigung nach § 15a des Umsatzsteuergesetzes in
der im Streitjahr geltenden Fassung (UStG) vorgenommen hat.
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Der Kläger und Beschwerdeführer
(Kläger) war bis Oktober 2014 Alleineigentümer eines
Grundstücks, auf dem sich ein Hotelgebäude befand. Das
Grundstück hatte er seit 2011 an seinen Sohn
umsatzsteuerpflichtig vermietet, der es für den Betrieb eines
Hotels mit Restaurant unternehmerisch nutzte.
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Mit Vertrag vom 20.10.2014 übertrug
der Kläger das hälftige Miteigentum an dem
Grundstück auf seine Ehefrau.
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Im Anschluss daran veräußerten
die Ehegatten durch Vertrag vom 20.01.2015 das Grundstück an
ihren Sohn. Einen Verzicht nach § 9 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2
UStG auf die sich aus § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG ergebende
Steuerfreiheit der Grundstücksübertragung erklärten
die Ehegatten nicht.
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Nach einer Außenprüfung ging das
FA davon aus, dass eine steuerfreie Grundstückslieferung beim
Kläger zu einer Berichtigung des von ihm zuvor in Anspruch
genommenen Vorsteuerabzugs gemäß § 15a UStG
führe. Es liege keine nach § 1 Abs. 1a UStG
nichtsteuerbare Geschäftsveräußerung vor. Das FA
erließ am 20.03.2019 einen dem entsprechenden
Umsatzsteuerbescheid für das Streitjahr. Den hiergegen
eingelegten Einspruch wies das FA mit Einspruchsentscheidung vom
22.05.2019 als unbegründet zurück.
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Die dagegen erhobene Klage zum
Finanzgericht (FG) hatte keinen Erfolg. Das FG wies die Klage gegen
den während des Klageverfahrens erlassenen und
gemäß § 68 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zum
Gegenstand des Verfahrens gewordenen Umsatzsteuerbescheid vom
05.11.2021 ab, ohne die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH)
zuzulassen.
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Hiergegen richtet sich die Beschwerde des
Klägers, mit der er insbesondere unter Bezugnahme auf den
BFH-Beschluss vom 02.07.2021 - V B 34/20 (BFH/NV 2021, 1523 = SIS 21 15 86) geltend macht, dass das Urteil des FG nicht erkennen
lasse, welche tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen
für die Entscheidung des FG maßgeblich waren.
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II. Die Beschwerde des Klägers ist
begründet. Sie führt zur Aufhebung des
finanzgerichtlichen Urteils und zur Zurückverweisung des
Rechtsstreits an das FG zur anderweitigen Verhandlung und
Entscheidung (§ 116 Abs. 6 FGO). Das Urteil des FG leidet an
einem vom Kläger zu Recht gerügten Verfahrensmangel, auf
dem es beruhen kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO), da es nicht mit
Gründen versehen ist (§ 119 Nr. 6 FGO).
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1. Nach § 105 Abs. 2 Nr. 5 FGO muss ein
finanzgerichtliches Urteil die Entscheidungsgründe enthalten.
Fehlt es hieran, ist das Urteil als auf der Verletzung von
Bundesrecht beruhend anzusehen (§ 119 Nr. 6 FGO).
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Eine Entscheidung ist nach der Rechtsprechung
des BFH nicht mit Gründen versehen, wenn sie nicht erkennen
lässt, welche tatsächlichen Feststellungen und
rechtlichen Erwägungen für sie maßgeblich waren
(vgl. z.B. BFH-Beschluss in BFH/NV 2021, 1523 = SIS 21 15 86).
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Der Begründungszwang bezweckt, die
Prozessbeteiligten über die das Urteil tragenden Erkenntnisse
und Überlegungen des Gerichts zu unterrichten. Dabei muss das
FG zwar nicht auf alle Einzelheiten des Sachverhalts und auf jede
von den Beteiligten angestellte Erwägung näher eingehen.
Ein Urteil enthält aber keine hinreichenden
Entscheidungsgründe, wenn das FG einen selbständigen
Anspruch oder ein selbständiges Angriffs- oder
Verteidigungsmittel mit Stillschweigen übergeht oder einen
bestimmten Sachverhaltskomplex überhaupt nicht
berücksichtigt (BFH-Beschluss in BFH/NV 2021, 1523 = SIS 21 15 86).
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Ein wesentlicher Verfahrensmangel im Sinne des
§ 119 Nr. 6 FGO ist somit dann anzunehmen, wenn dem
Kläger in Bezug auf einen wesentlichen Streitpunkt die
Möglichkeit entzogen ist, die getroffene Entscheidung auf ihre
Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen. Dagegen
liegt kein derartiger Verfahrensmangel vor, wenn noch zu erkennen
ist, welche Feststellungen und Überlegungen für das
Gericht maßgeblich waren (BFH-Beschluss in BFH/NV 2021, 1523
= SIS 21 15 86).
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2. Im Streitfall ergibt sich aus dem
Tatbestand des angefochtenen Urteils, dass der Kläger vor dem
Streitjahr seiner Ehefrau hälftiges Miteigentum an dem
Grundstück eingeräumt hatte und dass im Streitjahr
dementsprechend der Kläger und seine Ehefrau das
Grundstück an den Sohn geliefert hatten. Geht das FG unter
diesen Umständen - und mangels jeglicher Anhaltspunkte
für das Bestehen einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts -
nicht der Frage nach, ob sich der vom FA angenommene
Vorsteuerberichtigungsanspruch gegen den Kläger oder gegen
eine aus ihm und seiner Ehefrau gebildete Bruchteilsgemeinschaft
richtet, ist es in Bezug auf einen wesentlichen Streitpunkt nicht
möglich, die Entscheidung auf ihre Rechtmäßigkeit
hin zu überprüfen.
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a) Der BFH ist in seiner früheren
Rechtsprechung zwar davon ausgegangen, dass eine
Bruchteilsgemeinschaft Unternehmer sein kann (BFH-Urteile vom
25.03.1993 - V R 42/89, BFHE 172, 134, BStBl II 1993, 729 = SIS 93 18 28; vom 29.04.1993 - V R 38/89, BFHE 172, 137, BStBl II 1993,
734 = SIS 93 18 27 und vom 09.09.1993 - V R 63/89, BFH/NV 1994,
589).
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Auf dieser Grundlage hatte der BFH auch
entschieden, dass eine Geschäftsveräußerung
vorliegt, wenn ein Vermietungsunternehmer das Eigentum an einem
umsatzsteuerpflichtig vermieteten Grundstück zur Hälfte
auf seinen Ehegatten überträgt, dass dieser Vorgang beim
Vermietungsunternehmer keine Vorsteuerkorrektur gemäß
§ 15a UStG auslöst und dass die durch Übertragung
eines Miteigentumsanteils an einem umsatzsteuerpflichtig
vermieteten Grundstück entstandene Bruchteilsgemeinschaft
gleichzeitig mit ihrer Entstehung gemäß § 571 Abs.
1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) in der bis zum 31.08.2001
geltenden Fassung (entspricht im Streitjahr § 566 Abs. 1 BGB)
in einen bestehenden Mietvertrag eintritt (BFH-Urteil vom
06.09.2007 - V R 41/05, BFHE 217, 338, BStBl II 2008, 65 = SIS 07 36 04, Leitsätze 1 bis 3). Folge dieser Sichtweise war, dass
die aus den Ehegatten gebildete Bruchteilsgemeinschaft als
Begünstigter der Übertragung und damit als erwerbender
Unternehmer angesehen wurde, da der BFH damals davon ausging, dass
diese das Vermietungsunternehmen des bisherigen
Alleineigentümers fortführte (BFH-Urteil in BFHE 217,
338, BStBl II 2008, 65 = SIS 07 36 04, unter II.5. sowie zur
Berichtigungspflicht nach § 15a UStG unter II.3.).
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b) Die Rechtsprechung zur
Unternehmereigenschaft der Bruchteilsgemeinschaft hat der BFH
später aber aufgegeben.
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aa) Nach den BFH-Urteilen vom 22.11.2018 - V R
65/17 (BFHE 263, 90 = SIS 18 22 09) und vom 07.05.2020 - V R 1/18
(BFHE 270, 146 = SIS 20 08 99) kann eine Bruchteilsgemeinschaft
keine entgeltlichen Leistungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG und Art.
2 Abs. 1 Buchst. a und c der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom
28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem -
MwStSystRL - ) erbringen, so dass sie nicht Unternehmerin (§ 2
Abs. 1 UStG und Art. 9 Abs. 1 MwStSystRL) ist und stattdessen von
einer anteiligen Leistungserbringung durch die Miteigentümer
auszugehen ist, wobei der Senat damit nicht von der Rechtsprechung
anderer Senate des BFH abgewichen ist (vgl. BFH-Urteile in BFHE
263, 90 = SIS 18 22 09, Rz 28 ff. und in BFHE 270, 146 = SIS 20 08 99, Rz 29).
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bb) Der Senat hält an seinen Urteilen in
BFHE 263, 90 = SIS 18 22 09 und in BFHE 270, 146 = SIS 20 08 99
weiter fest. Sie werden insbesondere durch die Rechtsprechung des
Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) bestätigt.
Danach ist für die Frage, wer eine entgeltliche Leistung
erbracht hat, zu ermitteln, wer die wirtschaftliche Tätigkeit
selbständig ausgeübt hat. Dies richtet sich danach, wer
„eine wirtschaftliche Tätigkeit im eigenen Namen,
für eigene Rechnung und in eigener Verantwortung ausübt
und ob er das mit der Ausübung dieser Tätigkeit
einhergehende wirtschaftliche Risiko
trägt“ (EuGH-Urteil DGRFP Cluj vom
16.02.2023 - C-519/21, EU:C:2023:106 = SIS 23 04 02, Rz 70 f.). Diese Kriterien kann
eine Bruchteilsgemeinschaft, deren Bedeutung sich auf die
Umschreibung einer Rechtszuständigkeit beschränkt und die
keine Tätigkeiten ausüben kann (vgl. z.B. Staudinger/von
Proff, BGB § 741 Rz 160 und ebenso - dem BFH-Urteil in BFHE
263, 90 = SIS 18 22 09 ausdrücklich zustimmend -
MüKoBGB/K. Schmidt, 8. Aufl., § 741 Rz 24), nicht
erfüllen. Sie ist im Gegensatz zu ihren Teilhabern
(Miteigentümern), die diese Gemeinschaft bilden, weder in der
Lage, eine wirtschaftliche Tätigkeit im eigenen Namen,
für eigene Rechnung und in eigener Verantwortung
auszuüben noch kann sie ein mit dieser Tätigkeit
einhergehendes wirtschaftliches Risiko tragen.
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cc) Abweichendes folgt im Hinblick auf den
Grundsatz der richtlinienkonformen Auslegung des
Umsatzsteuergesetzes entsprechend den Vorgaben des EuGH (vgl. z.B.
BFH-Urteil vom 18.09.2019 - XI R 19/17, BFHE 267, 98, BStBl II
2020, 172 = SIS 19 20 49, Rz 15) auch nicht aus der Ergänzung
des § 2 Abs. 1 Satz 1 UStG um den Zusatz
„unabhängig davon, ob er nach anderen Vorschriften
rechtsfähig ist“, auch wenn diese
Änderung unter Berücksichtigung ihrer
Gesetzesbegründung im Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022) dazu
dienen soll, die Rechtsprechung des Senats in seinen Urteilen in
BFHE 263, 90 = SIS 18 22 09 und in BFHE 270, 146 = SIS 20 08 99 zu
korrigieren (BT-Drucks. 20/4729, S. 60 und 150). Diese
Änderung ist gemäß Art. 43 Abs. 6 i.V.m. Art. 16
Nr. 2 JStG 2022 erst zum 01.01.2023 und - im Unterschied zu anderen
(rückwirkenden) Gesetzesänderungen (Art. 43 Abs. 2 bis 5
JStG 2022) - nicht bereits mit Geltung für das Streitjahr in
Kraft getreten. Es ist danach im Streitfall nicht zu entscheiden,
ob aus dieser Neuregelung folgt, dass eine Bruchteilsgemeinschaft
als Unternehmer Leistungen erbringt, obwohl sie nicht in der Lage
ist, eine wirtschaftliche Tätigkeit im eigenen Namen, für
eigene Rechnung und in eigener Verantwortung auszuüben und sie
zudem kein mit dieser Tätigkeit einhergehendes
wirtschaftliches Risiko tragen kann.
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c) Im Streitfall ist danach nur dann von einem
gegen den Kläger gerichteten Vorsteuerberichtigungsanspruch
auszugehen, wenn der Kläger umsatzsteuerrechtlich -
entsprechend der zivilrechtlichen Beurteilung - aufgrund der
geänderten BFH-Rechtsprechung (BFH-Urteile in BFHE 263, 90 =
SIS 18 22 09 und in BFHE 270, 146 = SIS 20 08 99) auch im
Streitjahr - neben seiner Ehefrau - Vermieter des
Hotelgrundstücks war (zur Vermieterstellung bei
Bruchteilsgemeinschaften vgl. BFH-Urteil in BFHE 263, 90 = SIS 18 22 09, Rz 20, m.w.N. zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs -
BGH - sowie zuletzt z.B. BGH-Beschluss vom 28.04.2022 - V ZB 4/21,
Wertpapier-Mitteilungen/Zeitschrift für Wirtschafts- und
Bankrecht 2022, 1190, Rz 9).
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Demgegenüber folgt aus der früheren,
durch das BFH-Urteil in BFHE 263, 90 = SIS 18 22 09 aufgegebenen
Rechtsprechung, dass im Streitjahr umsatzsteuerrechtlich eine
Vermietung - und dann Veräußerung - des
Hotelgrundstücks durch eine vom Kläger
personenverschiedene Bruchteilsgemeinschaft vorlag (vgl. BFH-Urteil
in BFHE 217, 338, BStBl II 2008, 65 = SIS 07 36 04, unter II.5. zur
Vermietung).
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Letzteres führte dazu, dass eine
Vorsteuerberichtigung - im Hinblick auf eine dann im
Verhältnis von Kläger und Bruchteilsgemeinschaft
vorliegende Geschäftsveräußerung nach § 1 Abs.
1a UStG (BFH-Urteil in BFHE 217, 338, BStBl II 2008, 65 = SIS 07 36 04) gemäß § 1 Abs. 1a i.V.m. § 15a Abs. 10
UStG - bei dieser, nicht aber beim Kläger vorzunehmen
wäre (vgl. z.B. Nieskens in Rau/Dürrwächter,
Umsatzsteuergesetz, § 1 Rz 1355 und Jansen in
Birkenfeld/Wäger, Umsatzsteuer-Handbuch, § 1 Abs. 1a Rz
445 ff.).
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3. Der Senat sieht die sich aus § 116
Abs. 3 Satz 3 FGO ergebenden Darlegungsanforderungen zu § 119
Nr. 6 FGO als erfüllt an, da der Kläger ausdrücklich
auf den BFH-Beschluss in BFH/NV 2021, 1523 = SIS 21 15 86 verweist
und zutreffend rügt, dass das Urteil des FG nicht erkennen
lasse, welche tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen
für das FG maßgeblich waren, wobei er sich auch auf die
Frage der nach § 1 Abs. 1a UStG nichtsteuerbaren
Geschäftsveräußerung bezieht. Nach den
Verhältnissen des Streitfalls schließt dies die Frage
ein, ob es bereits durch die im Tatbestand des FG-Urteils
erwähnte Übertragung durch den Kläger auf seine
Ehefrau zu einer Geschäftsveräußerung gekommen ist,
so dass Schuldner des Berichtigungsanspruchs, gegen den sich der
Kläger wehrt, - nach früherer Rechtsprechung - eine
hierdurch gebildete Bruchteilsgemeinschaft oder - nach neuer
Rechtsprechung - (auch) der Kläger ist. Der Senat
berücksichtigt dabei auch, dass es nach ständiger
Rechtsprechung auf die - konkret - geltend gemachten
Zulassungsgründe nicht ankommt, wenn sich zumindest aus dem
dargestellten Sachverhalt ergibt, dass ein Verfahrensmangel
vorliegt (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 28.06.2023 - VII B
50/22, juris = SIS 23 11 89, Rz 29 und vom 01.06.2011 - IV B 33/10,
BFH/NV 2011, 1888 = SIS 11 33 29, Rz 19). Dies ist nach den
Verhältnissen des Streitfalls in Bezug auf die Frage der
Geschäftsveräußerung als noch erfüllt
anzusehen.
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4. Der Senat hält es für
sachgerecht, das angefochtene Urteil gemäß § 116
Abs. 6 FGO aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und
Entscheidung an das FG zurückzuverweisen. Denn ob im
Streitfall die frühere oder die neue BFH-Rechtsprechung der
Besteuerung zugrunde zu legen ist, bestimmt sich nach § 176
Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Abgabenordnung (AO). Hierzu sind in einem
zweiten Rechtsgang weitere Feststellungen, insbesondere zur
formellen Bescheidlage vor Ergehen des ursprünglich
angefochtenen Umsatzsteuer-Jahresbescheids vom 20.03.2019, zu
treffen.
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Lediglich vorsorglich weist der Senat darauf
hin, dass der BFH sein Urteil in BFHE 263, 90 = SIS 18 22 09 am
06.02.2019 vor Erlass des ursprünglich angefochtenen
Steuerbescheids auf seiner Internetseite veröffentlicht hat
und dass aus der Nichtveröffentlichung der BFH-Urteile in BFHE
263, 90 = SIS 18 22 09 und in BFHE 270, 146 = SIS 20 08 99
abzuleiten ist, dass das FA in Kenntnis der auf die
Bruchteilsgemeinschaft bezogenen Fragestellung im Sinne von §
176 Abs. 1 Satz 2 AO im Sinne der früheren, jetzt aufgegebenen
BFH-Rechtsprechung entschieden hätte.
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Sollte das FG die Anwendung von § 176
Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO verneinen, ist zu beachten, dass es auch auf
der Grundlage der neuen, geänderten BFH-Rechtsprechung durch
die Einräumung eines Miteigentumsanteils - an dem an den Sohn
vermieteten Grundstück - durch den Kläger an seine
Ehefrau zu einer Geschäftsveräußerung gekommen sein
kann, was sich gemäß § 1 Abs. 1a i.V.m. § 15a
Abs. 10 UStG auf den Umfang der den Kläger treffenden
Berichtigungspflicht auswirken würde. Erwerbender Unternehmer,
auf den dann anteilig die Berichtigungspflicht nach diesen
Vorschriften übergeht, ist dann aufgrund der neuen,
geänderten BFH-Rechtsprechung die Ehefrau, während nach
der aufgegebenen Rechtsprechung die Bruchteilsgemeinschaft als - in
vollem Umfang - berichtigungspflichtig angesehen wurde (s. oben
II.2.a und II.2.c).
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5. Die Übertragung der Kostenentscheidung
auf das FG beruht auf § 143 Abs. 2 FGO.
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