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Keine erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags einer grundbesitzverwaltenden Kapitalgesellschaft bei Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen

Keine erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags einer grundbesitzverwaltenden Kapitalgesellschaft bei Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen: Eine erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG scheidet aus, wenn eine grundbesitzverwaltende GmbH neben einem Hotelgebäude auch Ausstattungsgegenstände (Bierkellerkühlanlage, Kühlräume, Kühlmöbel für Theken- und Büfettanlagen) mitvermietet, die als Betriebsvorrichtungen zu qualifizieren sind. - Urt.; BFH 11.4.2019, III R 36/15; SIS 19 12 43

Kapitel:
Unternehmensbereich > Gewerbesteuer
Fundstellen
  1. BFH 11.04.2019, III R 36/15 (ECLI:DE:BFH:2019:U.110419.IIIR36.15.0)
    BStBl 2019 II S. 705
    DStR 2019 S. 1859

    Anmerkungen:
    zur Veröffentlichung in BStBl II bestimmt nach BMF-Online vom 15.11.2019
    S. Behrens in BB 42/2019 S. 2472
    J. Dräger/K. Dorn in NWB 38/2019 S. 2760
    R. Görke in BFH/PR 12/2019 S. 324
    J.H. in StuB 19/2019 S. 761
    M. Hoheisel in StuB 23/2019 S. 899
    B. Kaminski in Stbg 3/2020 S. M 8
    K. Korn in kösdi 10/2019 S. 21424
    B. Rätke in BBK 19/2019 S. 910
    J. Schiffers in DStZ 20/2019 S. 721
    S. Schneider in NWB 44/2019 S. 3211
    -/- in GmbH-Stpr 12/2019 S. 376
Normen
[GewStG] § 9 Nr. 1 Satz 1, § 9 Nr. 1 Satz 2
[BewG] § 68
Vorinstanz / Folgeinstanz:
  • vor: FG Köln, 29.04.2015, SIS 15 18 04, Gewerbeertrag, Erweiterte Kürzung, Gebäude, Betriebsvorrichtung
  • vor: FG Köln, 29.04.2015, SIS 15 18 04, Gewerbeertrag, Erweiterte Kürzung, Gebäude, Betriebsvorrichtung, Grundbesitz
Zitiert in... / geändert durch...
  • FG Düsseldorf 23.11.2023, SIS 24 02 37, Erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags bei Betriebsverpachtung, Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen, w...
  • FG Düsseldorf 26.6.2023, SIS 23 13 21, Erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags, Fahrzeuggruben als Betriebsvorrichtungen einer Kfz-Prüfstelle: 1. ...
  • BFH 15.6.2023, SIS 23 12 35, Keine erweiterte Kürzung bei geringfügiger gewerblicher Nebentätigkeit auf einem Weihnachtsmarkt: 1. Die ...
  • FG Baden-Württemberg 28.3.2023, SIS 24 01 94, Entfallen der erweiterten Gewerbeertragskürzung für Grundstücksunternehmen infolge des bloßen Haltens von...
  • BFH 23.3.2023, SIS 23 09 09, Hausreinigung und die Folgen für die erweiterte Kürzung gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG, Betreuung von Wohn...
  • FG Düsseldorf 24.2.2023, SIS 23 05 45, Erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags eines grundstücksverwaltenden Unternehmens: Der Gewerbeertrag eines...
  • FG Berlin-Brandenburg 22.11.2022, SIS 23 05 95, Keine erweiterte Gewerbeertragskürzung bei Mitvermietung einer als Betriebsvorrichtung anzusehenden Druck...
  • BFH 1.6.2022, SIS 22 14 57, Keine erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags für Grundstücksunternehmen wegen Verpachtung von Dachflächen ...
  • FG Münster 11.2.2022, SIS 22 04 82, Bodenvertiefung für einen Bremsprüfstand und Fundamente für eine Werbeanlage als Betriebsvorrichtungen ei...
  • Schleswig-Holsteinisches FG 29.9.2021, SIS 21 18 45, Versagung der erweiterten Kürzung des Gewerbeertrages bei Ersetzung der Mitvermietung des Hotelinventars ...
  • FG Düsseldorf 22.4.2021, SIS 21 09 63, Erweiterte Kürzung des Gewerbeertrages bei Grundstücksunternehmen, Ausschluss bei Bagatellbeteiligung ein...
  • BFH 22.10.2020, SIS 21 00 30, Erweiterte Kürzung bei Mitvermietung eines zur Nutzung einer Dienstbarkeit angemieteten Gebäudeteils: 1. ...
  • BFH 18.12.2019, SIS 20 04 03, Keine erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags einer grundbesitzverwaltenden Kapitalgesellschaft bei Mitverm...
  • FG Münster 6.12.2019, SIS 21 09 72, Kein erweiterte Kürzung bei Betriebsverpachtung: 1. Eine (Auto)Waschanlage ist eine Betriebsvorrichtung i...
  • BFH 28.11.2019, SIS 20 03 72, Erweiterte Kürzung bei Grundstücksunternehmen: 1. Sieht ein Vertrag über die Vermietung eines Grundstücks...
  • FG Berlin-Brandenburg 19.11.2019, SIS 19 20 62, Gewerblichkeit einer Vermietungstätigkeit bei unüblichen Nebenleistungen des Vermieters: 1. Die Versorgun...
  • FG Berlin-Brandenburg 29.10.2019, SIS 19 19 65, Erweiterte Gewerbeertragskürzung für Grundstücksunternehmen nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG nicht bei Fernwä...

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 29.04.2015 - 13 K 2407/11 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

 

1

I. Streitig ist, ob die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) in den Streitjahren 2005 bis 2007 die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags nach § 9 Nr. 1 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) beanspruchen kann.

 

 

2

Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Seit Beginn des Streitjahres 2005 vermietete die Klägerin neben Immobilien (Wohngebäude und Sport- und Gewerbepark mit Hotel) nur noch die zur Ausstattung des Hotels gehörenden Wirtschaftsgüter mit Gesamtanschaffungskosten von … EUR. Bei den mitvermieteten Wirtschaftsgütern handelte es sich u.a. um eine Bierkellerkühlanlage, um Kühlräume und Kühlmöbel für Theken- und Büfettanlagen. Der Anteil der Anschaffungskosten der mitvermieteten Wirtschaftsgüter belief sich auf 1,14 % der Gebäudeanschaffungs- und -herstellungskosten in Höhe von … EUR. Mit Wirkung zum 1.8.2007 veräußerte die Klägerin den Sport- und Gewerbepark.

 

 

3

Die Klägerin machte in ihren Gewerbesteuererklärungen jeweils Kürzungsbeträge nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG in Höhe von … EUR für 2005, … EUR für 2006 und … EUR für 2007 geltend. Dem entsprach der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - ) mit unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Gewerbesteuermessbescheiden für 2005 vom 23.3.2007, für 2006 vom 5.11.2007 und für 2007 vom 8.9.2008.

 

 

4

Entsprechend dem Ergebnis einer für die Streitjahre durchgeführten Außenprüfung versagte das FA der Klägerin wegen der mitvermieteten Betriebsvorrichtungen die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags und gewährte stattdessen nur die Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG mit 1,2 % des Einheitswerts der zum Betriebsvermögen gehörenden Grundstücke. Mit entsprechend geänderten Gewerbesteuermessbescheiden vom 31.5.2010 setzte das FA die Messbeträge auf … EUR für 2005, … EUR für 2006 und … EUR für 2007 herauf.

 

 

5

Das Einspruchsverfahren blieb ohne Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 1.7.2011).

 

 

6

Das Finanzgericht (FG) wies die dagegen gerichtete Klage als unbegründet ab.

 

 

7

Mit der hiergegen gerichteten Revision rügt die Klägerin die Verletzung materiellen Rechts.

 

 

8

Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Bescheide über die Gewerbesteuermessbeträge 2005 bis 2007 vom 31.5.2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 1.7.2011 dahingehend abzuändern, dass die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags in Höhe von … EUR (2005), … EUR (2006) und … EUR (2007) gewährt wird.

 

 

9

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

 

10

II. Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Das FG hat die erweiterte Kürzung des Gewinns und der Hinzurechnungen nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG zu Recht abgelehnt.

 

 

11

1. Die Klägerin war im Streitjahr als Kapitalgesellschaft gewerbesteuerpflichtig (§ 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 GewStG).

 

 

12

2. Gemäß § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG wird die Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen um 1,2 % des Einheitswerts des zum Betriebsvermögen des Unternehmers gehörenden und nicht von der Grundsteuer befreiten Grundbesitzes gekürzt; maßgebend ist der Einheitswert des letzten Feststellungszeitpunktes vor dem Ende des Erhebungszeitraums (§ 14 GewStG). Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalvermögen verwalten und nutzen oder daneben Wohnungsbauten betreuen oder Kaufeigenheime, Kleinsiedlungen und Eigentumswohnungen errichten und veräußern, können stattdessen gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG auf Antrag die Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen um den Teil des Gewerbeertrags kürzen, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt (grundlegend Beschluss des Großen Senats des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 25.9.2018 - GrS 2/16, BFHE 263, 225, BStBl II 2019, 262 = SIS 19 02 19; BFH-Urteil vom 18.4.2000 - VIII R 68/98, BFHE 192, 100, BStBl II 2001, 359 = SIS 00 10 89). Die Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG ist grundsätzlich ausgeschlossen, wenn die Verwaltung oder Nutzung des eigenen Grundbesitzes die Grenzen der Gewerblichkeit überschreitet (BFH-Urteil in BFHE 192, 100, BStBl II 2001, 359 = SIS 00 10 89, unter II.3.b der Gründe).

 

 

13

Die neben der Vermögensverwaltung des Grundbesitzes erlaubten, jedoch nicht begünstigten Tätigkeiten sind in § 9 Nr. 1 Satz 2 und 3 GewStG abschließend aufgezählt (BFH-Urteil vom 14.6.2005 - VIII R 3/03, BFHE 210, 38, BStBl II 2005, 778 = SIS 05 39 38, unter II.2.a der Gründe).

 

 

14

3. Zu Recht ist das FG davon ausgegangen, dass die Klägerin auch Erträge erzielte, die nicht auf die Nutzung und Verwaltung von Grundbesitz im bewertungsrechtlichen Sinne zurückzuführen sind.

 

 

15

a) Der in § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG verwendete Begriff des Grundbesitzes ist ebenso wie in Satz 1 dieser Bestimmung im gegenüber dem Einkommensteuerrecht engeren bewertungsrechtlichen Sinne zu verstehen (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteile vom 22.6.1977 - I R 50/75, BFHE 122, 534, BStBl II 1977, 778 = SIS 77 04 33; vom 26.2.1992 - I R 53/90, BFHE 167, 557, BStBl II 1992, 738 = SIS 92 16 23; vom 20.9.2007 - IV R 19/05, BFHE 219, 190, BStBl II 2010, 985 = SIS 08 08 33). Dies beruht auf dem Zweck des § 9 Nr. 1 GewStG, die Doppelbelastung von Grundbesitz mit Realsteuern - Gewerbesteuer und Grundsteuer - zu vermeiden. Bei Erträgen, die nicht auf die Nutzung und Verwaltung von Grundbesitz im bewertungsrechtlichen Sinne zurückzuführen sind, ist eine Doppelbelastung durch Grundsteuer und Gewerbesteuer nicht zu befürchten (BFH-Urteil in BFHE 219, 190, BStBl II 2010, 985 = SIS 08 08 33).

 

 

16

b) Der Umfang des Grundvermögens ergibt sich aus § 68 des Bewertungsgesetzes - BewG - (BFH-Urteil in BFHE 219, 190, BStBl II 2010, 985 = SIS 08 08 33). Danach gehören zum Grundvermögen u.a. der Grund und Boden, die Gebäude, die sonstigen Bestandteile und das Zubehör (§ 68 Abs. 1 Nr. 1 BewG), nicht aber Maschinen und sonstige Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören (Betriebsvorrichtungen), auch wenn sie wesentliche Bestandteile sind (§ 68 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BewG).

 

 

17

Aus dem gesetzlichen Erfordernis der Zugehörigkeit „zu einer Betriebsanlage“ ergibt sich, dass der Begriff der Betriebsvorrichtung Gegenstände voraussetzt, durch die das Gewerbe unmittelbar betrieben wird. Zwischen der Betriebsvorrichtung und dem Betriebsablauf muss ein ähnlich enger Zusammenhang bestehen, wie er üblicherweise bei Maschinen gegeben ist. Dagegen reicht es nicht aus, wenn eine Anlage für einen Betrieb lediglich nützlich oder notwendig oder sogar gewerbepolizeilich vorgeschrieben ist. Entscheidend ist, ob die Gegenstände von ihrer Funktion her unmittelbar zur Ausübung des Gewerbes genutzt werden (Senatsurteil vom 28.2.2013 - III R 35/12, BFHE 240, 453, BStBl II 2013, 606 = SIS 13 14 81, Rz 8, m.w.N.). Für die Abgrenzung zwischen Gebäudebestandteilen und Betriebsvorrichtungen kommt es deshalb darauf an, ob die Vorrichtung im Rahmen der allgemeinen Nutzung des Gebäudes erforderlich ist oder ob sie unmittelbar der Ausübung des Gewerbes dient (Senatsurteil vom 24.3.2006 - III R 40/04, BFH/NV 2006, 2130 = SIS 06 42 19, unter II.1., m.w.N.; Bahns/Graw, FR 2008, 257, 262). Die zivilrechtliche Einordnung eines Gegenstands als wesentlicher Gebäudebestandteil schließt das Vorliegen einer Betriebsvorrichtung i.S. des § 68 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BewG nicht aus (Senatsurteil in BFH/NV 2006, 2130 = SIS 06 42 19, unter II.1., m.w.N.).

 

 

18

c) Nach diesen Grundsätzen mögen die streitbefangenen Gegenstände und Anlagen zwar zum Grundvermögen i.S. des § 68 Abs. 1 Nr. 1 BewG gehören. Sie stellen jedoch Betriebsvorrichtungen dar und sind deshalb nach § 68 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BewG jedenfalls nicht in das Grundvermögen einzubeziehen.

 

 

19

aa) Die Vorrichtungen wie Bierkellerkühlanlage, Kühlräume, Kühlmöbel für Theken- und Büfettanlagen sind Betriebsvorrichtungen. Denn Gegenstand des Betriebs eines Hotels ist es u.a., die Hotelgäste ggfs. auch mit gekühlten Getränken und anderen Nahrungsmitteln zu bewirten, deren Lagerfähigkeit eine Aufbewahrung in Kühlanlagen und -möbeln erfordert (ebenso FG Düsseldorf vom 22.10.2013 - 13 K 859/10 G, F, EFG 2014, 303 = SIS 14 05 25, Rz 52 f.). Der eigentliche Betriebsvorgang der Bewirtung wäre ohne solche Vorrichtungen nicht durchführbar.

 

 

20

bb) Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus dem von der Klägerin zitierten Senatsurteil vom 12.8.1982 - III R 118/79 (BFHE 136, 443, BStBl II 1982, 782 = SIS 82 22 23), das in einem Hotel eingebaute Bäder und Duschen zur Bewertungseinheit des Gebäudes gerechnet und nicht als selbständige Gebäudeteile in Form von Betriebsvorrichtungen beurteilt hat. Denn maßgebliches Differenzierungskriterium dieser Entscheidung ist die Frage, ob ein unmittelbarer und besonderer Zusammenhang zwischen der zur beurteilenden Anlage und dem im Gebäude ausgeübten Gewerbebetrieb besteht (was für das Vorliegen einer Betriebsvorrichtung spricht) oder ob die Anlage der Benutzung des Gebäudes als solches - also unabhängig von dem darin ausgeübten Gewerbebetrieb - dient (was gegen das Vorliegen einer Betriebsvorrichtung spricht). Entsprechend ist auch der in dieser Entscheidung verwendete Begriff der Ausstattungsmerkmale der Räume zu verstehen. Gemeint sind funktionell dem Gebäude zuzurechnende Gegenstände, nicht jedoch das raumunabhängige Mobiliar, das dem im Gebäude ausgeübten Gewerbe dient.

 

 

21

Dagegen dienen die im Streitfall zu beurteilenden Vorrichtungen nicht einer von dem darin ausgeübten Betrieb unabhängigen Nutzung des Gebäudes, sondern sind gerade auf die besonderen Anforderungen eines Hotelbetriebs zugeschnitten und stehen in unmittelbarem Zusammenhang mit dessen Funktion der Gästebewirtung.

 

 

22

cc) Gleiches gilt für das von der Klägerin angeführte Urteil vom 5.3.1971 - III R 90/69 (BFHE 102, 107, BStBl II 1971, 455 = SIS 71 02 43), in dem der Senat Personenaufzüge und Rolltreppen eines Warenhauses nicht zu den Betriebsvorrichtungen des Warenhausbetriebes gerechnet, sondern als Grundstücksbestandteile dem Grundvermögen zugehörig beurteilt hat. Dort war entscheidend, dass Personenaufzüge und Rolltreppen in einem mehrstöckigen Gebäude unbewegliche Treppen ersetzen und damit unmittelbare Gebäudefunktion erfüllen. Dagegen haben die hier streitbefangenen Gegenstände und Anlagen eine betriebliche Funktion. Insoweit ist der Fall hier vergleichbar dem vom Senat in BFHE 102, 107, BStBl II 1971, 455 = SIS 71 02 43 zur Abgrenzung herangezogenen Lastenaufzugsfall. Dort diente der Lastenaufzug der Beförderung der im Warenhaus angebotenen Waren und damit dem Betrieb selbst und hatte damit ebenfalls keine Gebäudefunktion, sondern eine betriebliche Funktion.

 

 

23

dd) Schließlich ergeben sich auch aus dem von der Klägerin in Bezug genommenen BFH-Urteil vom 20.8.2009 - V R 21/08 (HFR 2010, 391 = SIS 10 06 14, unter II.2.) keine abweichenden Beurteilungskriterien. Denn in diesem Urteil sah sich der BFH im Hinblick auf das Vorliegen einer Betriebsvorrichtung an die Feststellungen des FG gebunden (§ 118 Abs. 2 FGO). Die Vorinstanz ihrerseits war von einer im umsatzsteuerrechtlichen Sinne unteilbaren Leistung ausgegangen und hatte die (hilfsweise) Ablehnung einer Betriebsvorrichtung nicht näher begründet (Urteil des Niedersächsischen FG vom 26.10.2006 - 16 K 552/04 = SIS 10 10 91, unter Entscheidungsgründe). Insofern muss der Senat auch nicht entscheiden, ob etwaige abweichende Beurteilungskriterien ihre Ursache in einer sich vom gewerbesteuerlichen Begriffsverständnis unterscheidenden umsatzsteuerlichen Definition der Betriebsvorrichtung haben.

 

 

24

4. Das FG ist auch zu Recht davon ausgegangen, dass die Mitvermietung der Betriebsvorrichtungen der erweiterten Kürzung entgegensteht und im Streitfall insbesondere keine der von der Rechtsprechung entwickelten Ausnahmen vom Ausschluss einer erweiterten Kürzung vorliegt.

 

 

25

a) Die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG ist durch das Erfordernis der Ausschließlichkeit tatbestandlich zweifach begrenzt: Zum einen ist die unternehmerische Tätigkeit gegenständlich begrenzt, nämlich ausschließlich auf eigenen Grundbesitz oder daneben auch auf eigenes Kapitalvermögen, zum anderen sind Art, Umfang und Intensität der Tätigkeit begrenzt, dass nämlich die Unternehmen dieses Vermögen ausschließlich verwalten und nutzen (Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 263, 225, BStBl II 2019, 262 = SIS 19 02 19, Rz 73).

 

 

26

aa) Nebentätigkeiten liegen innerhalb des von diesem Ausschließlichkeitsgebot gezogenen Rahmens und sind nicht kürzungsschädlich, wenn sie der Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes i.e.S. dienen und als zwingend notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten eigenen Grundstücksverwaltung und -nutzung angesehen werden können (BFH-Urteile vom 23.7.1969 - I R 134/66, BFHE 96, 403, BStBl II 1969, 664 = SIS 69 04 28; in BFHE 167, 557, BStBl II 1992, 738 = SIS 92 16 23; vom 17.10.2002 - I R 24/01, BFHE 200, 54, BStBl II 2003, 355 = SIS 03 05 50, unter II.2.b; vom 17.1.2006 - VIII R 60/02, BFHE 213, 5, BStBl II 2006, 434 = SIS 06 16 79, unter II.1.c bb; offen gelassen in BFH-Urteil vom 26.8.1993 - IV R 18/91, BFH/NV 1994, 338, unter 3.; Gosch in Blümich, EStG/KStG/GewStG, § 9 GewStG Rz 71, m.w.N.). Hierzu zählt insbesondere der Betrieb notwendiger Sondereinrichtungen für die Mieter und notwendiger Sondereinrichtungen im Rahmen der allgemeinen Wohnungsbewirtschaftung, etwa die Unterhaltung von zentralen Heizungsanlagen, Gartenanlagen und Ähnlichem (BFH-Urteile in BFHE 213, 5, BStBl II 2006, 434 = SIS 06 16 79; vom 5.3.2008 - I R 56/07, HFR 2008, 1157 = SIS 08 28 48, unter II.2.b). Eine darüber hinausgehende Mitvermietung von (nicht fest mit dem Grundstück verbundenen) Betriebsvorrichtungen schließt die Kürzung dagegen regelmäßig aus (BFH-Urteil in BFHE 210, 38, BStBl II 2005, 778 = SIS 05 39 38, unter II.2.a; BFH-Beschluss vom 7.4.2011 - IV B 157/09, BFH/NV 2011, 1392 = SIS 11 23 78, Rz 13).

 

 

27

bb) Die Rechtsprechung des BFH setzt das Merkmal „zwingend notwendig“ mit „unentbehrlich“ gleich (BFH-Urteil in BFH/NV 1994, 338, unter 3.; BFH-Beschluss in BFH/NV 2011, 1392 = SIS 11 23 78, Rz 9; Roser in Lenski/Steinberg, Gewerbesteuergesetz, § 9 Nr. 1 Rz 129; Wendt in Lüdicke/Mellinghoff/Rödder [Hrsg.], Nationale und internationale Unternehmensbesteuerung in der Rechtsordnung, Festschrift für Dietmar Gosch, 2016, S. 449, 454). Ob die Voraussetzungen für ein unschädliches Nebengeschäft vorliegen, ist dabei anhand objektiver Umstände festzustellen und nicht nach den Beziehungen zwischen dem Steuerpflichtigen einerseits und seinen tatsächlichen Geschäftspartnern andererseits zu beurteilen (Güroff in Glanegger/Güroff, GewStG, 8. Aufl., § 9 Nr. 1 Rz 24). Denn die Erforderlichkeit eines Nebengeschäftes zur eigenen wirtschaftlich sinnvollen Grundstücksverwaltung muss bereits dann verneint werden, wenn die Grundstücksverwaltung und -nutzung zu etwa gleichen Bedingungen auch ohne dieses Nebengeschäft hätte durchgeführt werden können (vgl. BFH-Urteil in BFHE 96, 403, BStBl II 1969, 664 = SIS 69 04 28; Gosch in Blümich, a.a.O., § 9 GewStG Rz 72, m.w.N.; Bahns/Graw, FR 2008, 257, 259).

 

 

28

b) Im Streitfall legt das FG entgegen der Auffassung der Klägerin den Begriff der „zwingenden Notwendigkeit einer wirtschaftlich sinnvollen Grundstücksnutzung“ nicht fehlerhaft aus. Das FG ist vielmehr zu Recht davon ausgegangen, dass für die Hotelvermietung die Mitvermietung der Betriebsvorrichtungen nicht zwingend notwendig i.S. von unentbehrlich war. Denn nach den Feststellungen des FG werden Hotelimmobilien häufig auch ohne Inventar vermietet, was teilweise am Interesse des Mieters liegt, hotelkettentypische Einrichtungen zu nutzen, teilweise aber auch auf einer Aufspaltung der Vermietung der Immobilie und des Inventars auf zwei Gesellschaften beruht. Diese Feststellungen wurden nicht mit zulässigen und begründeten Verfahrensrügen angegriffen und sind daher für den Senat nach § 118 Abs. 2 FGO bindend. Auf der Grundlage dieser Feststellungen verstößt die Würdigung, dass die Mitvermietung des Inventars nicht zwingend i.S. von unentbehrlich war, auch nicht gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze.

 

 

29

Nicht durchzudringen vermag die Klägerin mit ihrem Einwand, dass nicht zu fragen sei, ob eine Grundstücksnutzung ohne die zusätzliche Tätigkeit überhaupt möglich sei, sondern, wie sich die Marktsituation für vergleichbare Grundstücke und Hotels darstelle. Denn es wurde weder substantiiert dargelegt noch ist es erkennbar, dass das FG auf nicht vergleichbare Grundstücke und Hotels abgestellt hat. Vielmehr beruht die Feststellung, dass bei kleineren Häusern und Hotels die Hotelausstattung in der Regel mitvermietet wird, ersichtlich darauf, dass dies nur die Fälle betrifft, in denen diese Häuser und Hotels weder an eine Kette vermietet werden noch von der bezeichneten Gestaltungsmöglichkeit Gebrauch gemacht wird.

 

 

30

c) Der Senat kann weiter offenlassen, ob ein unschädliches Nebengeschäft auch dann in Betracht kommt, wenn es sich um die Vermietung von Grundstücksteilen handelt, die nur wegen der Eigenart ihrer Nutzung durch den Mieter Betriebsvorrichtungen sind.

 

 

31

aa) Der I. Senat des BFH hat diese von ihm im Urteil in BFHE 122, 534, BStBl II 1977, 778 = SIS 77 04 33 begründete Ausnahme vom Ausschließlichkeitsgebot im Urteil vom 22.8.1990 I R 66/88 (BFHE 162, 437, BStBl II 1991, 249 = SIS 91 07 24, unter Entscheidungsgründe) selbst wieder in Frage gestellt und im Urteil in BFHE 167, 557, BStBl II 1992, 738 = SIS 92 16 23, unter II.1.b jedenfalls durch eine Sphärenbetrachtung eingegrenzt. Auch andere Senate haben Zweifel an dieser Rechtsprechung erkennen lassen, wenn etwa das BFH-Urteil in BFH/NV 1994, 338, unter 3. schon bezweifelt, ob das Erfordernis der ausschließlichen Verwaltung eigenen Grundbesitzes überhaupt Ausnahmen gestattet und das BFH-Urteil in BFHE 192, 100, BStBl II 2001, 359 = SIS 00 10 89, unter II.4.aa und bb diese Bedenken im Grundsatz teilt. An den darin zu einer Geringfügigkeitsgrenze angestellten Überlegungen wurde später im Urteil vom 17.5.2006 - VIII R 39/05 (BFHE 213, 64, BStBl II 2006, 659 = SIS 06 31 55, unter II.2.a.E.) nicht mehr festgehalten (dazu Schöneborn, Neue Wirtschafts-Briefe 2010, 112, 113).

 

 

32

Auch der erkennende Senat hat Zweifel, ob angesichts der bewussten Entscheidung des Steuerpflichtigen, seine Vermietungs- oder Verpachtungstätigkeit im Rechtsrahmen eines Gewerbebetriebs kraft Rechtsform auszuüben (s. hierzu Wendt in Lüdicke/ Mellinghoff/Rödder [Hrsg.], a.a.O., S. 449, 452), sich allein aus dem vom I. Senat im Urteil in BFHE 122, 534, BStBl II 1977, 778 = SIS 77 04 33, herangezogenen Vergleich mit der gewerbesteuerlichen Behandlung einer einfachen Personengesellschaft Ausnahmen vom Ausschließlichkeitserfordernis rechtfertigen lassen.

 

 

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bb) Das FG ist mit Blick auf die vom I. Senat im Urteil in BFHE 167, 557, BStBl II 1992, 738 = SIS 92 16 23, unter II.1.b herangezogene Sphärenbetrachtung jedenfalls im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass die von der Klägerin mitvermieteten Gegenstände und Anlagen nicht erst wegen der Eigenart ihrer Nutzung durch den Mieter Betriebsvorrichtungen waren. Denn sie wurden nach den Feststellungen des FG bereits von Seiten der Klägerin auf die Erfordernisse eines Hotelbetriebs zugeschnitten. Ihre gewerbliche Nutzung wurde mithin bereits in der Sphäre des Vermieters angelegt und nicht erst in der Sphäre des Mieters.

 

 

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d) Zudem ist das FG zu Recht davon ausgegangen, dass es auf die quantitativen Voraussetzungen des Ausschließlichkeitskriteriums nicht mehr ankommt, da die überlassenen Betriebsvorrichtungen bereits die qualitativen Anforderungen der Rechtsprechung nicht erfüllen.

 

 

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5. Schließlich ist die Annahme des FG, dass § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG keinen Raum für eine allgemeine Bagatellgrenze lässt, nicht zu beanstanden.

 

 

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a) Eine allgemeine Geringfügigkeitsgrenze, wonach die Überlassung von Betriebsvorrichtungen der erweiterten Kürzung nicht entgegensteht, wenn die Betriebsvorrichtungen gegenüber dem Grundvermögen von geringem Wert sind oder auf sie nur ein geringer Teil der Miete oder Pacht entfällt, kommt aufgrund des dem Gesetzeswortlaut zu entnehmenden strengen Ausschließlichkeitsgebotes nicht in Betracht (BFH-Urteil in BFHE 213, 64, BStBl II 2006, 659 = SIS 06 31 55; Roser in Lenski/Steinberg, Gewerbesteuergesetz, 125. Lieferung 10.2018, § 9 Nr. 1 Rz 128; Wendt, FR 2000, 1038). Eine Geringfügigkeitsgrenze hätte eine Formulierung wie „nahezu ausschließlich“, „überwiegend“ oder „hauptsächlich“ oder - wie in § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG - zumindest das Fehlen des Wortes „ausschließlich“ erfordert. Der Gesetzgeber hat zudem durch die in § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG enthaltene Aufzählung der neben der Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes erlaubten, aber nicht begünstigten Tätigkeiten die Ausnahmen vom Ausschließlichkeitsgebot eingegrenzt.

 

 

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b) Ausnahmen wegen Geringfügigkeit sind deshalb auch nicht aufgrund des verfassungsrechtlich gewährleisteten Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes - GG - ) geboten. Vielmehr stellt sich die enge Ausgestaltung der Tatbestandsvoraussetzungen der erweiterten Kürzung als folgerichtige Umsetzung des gewerbesteuerrechtlichen Belastungsgrundes dar (Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 263, 225, BStBl II 2019, 262 = SIS 19 02 19, Rz 98).

 

 

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c) Entgegen der Ansicht der Klägerin ist eine Geringfügigkeitsschwelle auch nicht im Hinblick auf den in Art. 3 Abs. 1 GG enthaltenen Gleichbehandlungsgrundsatz geboten. Dies ergibt sich bereits daraus, dass dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit eröffnet ist, die Nichterfüllung des Tatbestands der Steuerbefreiungsvorschrift durch eine alternative Sachverhaltsgestaltung (z.B. eine Aufteilung der Vermietung des Grundbesitzes und der Betriebsvorrichtungen auf zwei Gesellschaften) zu vermeiden (vgl. Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 26.10.2004 - 2 BvR 246/98, BFH/NV 2005, Beilage 3, 259 = SIS 05 04 91 a.E.; vom 26.2.1993 - 2 BvR 164/92, HFR 1993, 408, unter „Aus Art. 6 Abs. 1 GG …“).

 

 

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6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 143 Abs. 1, § 135 Abs. 2 FGO.