Die Revision der Klägerin gegen das
Urteil des Finanzgerichts Köln vom 29.04.2015 - 13 K 2407/11
wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu
tragen.
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I. Streitig ist, ob die Klägerin und
Revisionsklägerin (Klägerin) in den Streitjahren 2005 bis
2007 die erweiterte Kürzung des Gewerbeertrags nach § 9
Nr. 1 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) beanspruchen
kann.
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Die Klägerin ist eine Gesellschaft mit
beschränkter Haftung. Seit Beginn des Streitjahres 2005
vermietete die Klägerin neben Immobilien (Wohngebäude und
Sport- und Gewerbepark mit Hotel) nur noch die zur Ausstattung des
Hotels gehörenden Wirtschaftsgüter mit
Gesamtanschaffungskosten von … EUR. Bei den mitvermieteten
Wirtschaftsgütern handelte es sich u.a. um eine
Bierkellerkühlanlage, um Kühlräume und
Kühlmöbel für Theken- und Büfettanlagen. Der
Anteil der Anschaffungskosten der mitvermieteten
Wirtschaftsgüter belief sich auf 1,14 % der
Gebäudeanschaffungs- und -herstellungskosten in Höhe von
… EUR. Mit Wirkung zum 1.8.2007 veräußerte die
Klägerin den Sport- und Gewerbepark.
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Die Klägerin machte in ihren
Gewerbesteuererklärungen jeweils Kürzungsbeträge
nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG in Höhe von … EUR
für 2005, … EUR für 2006 und … EUR für
2007 geltend. Dem entsprach der Beklagte und Revisionsbeklagte (das
Finanzamt - FA - ) mit unter dem Vorbehalt der Nachprüfung
stehenden Gewerbesteuermessbescheiden für 2005 vom 23.3.2007,
für 2006 vom 5.11.2007 und für 2007 vom 8.9.2008.
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Entsprechend dem Ergebnis einer für
die Streitjahre durchgeführten Außenprüfung
versagte das FA der Klägerin wegen der mitvermieteten
Betriebsvorrichtungen die erweiterte Kürzung des
Gewerbeertrags und gewährte stattdessen nur die Kürzung
nach § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG mit 1,2 % des Einheitswerts der
zum Betriebsvermögen gehörenden Grundstücke. Mit
entsprechend geänderten Gewerbesteuermessbescheiden vom
31.5.2010 setzte das FA die Messbeträge auf … EUR
für 2005, … EUR für 2006 und … EUR für
2007 herauf.
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Das Einspruchsverfahren blieb ohne Erfolg
(Einspruchsentscheidung vom 1.7.2011).
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Das Finanzgericht (FG) wies die dagegen
gerichtete Klage als unbegründet ab.
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Mit der hiergegen gerichteten Revision
rügt die Klägerin die Verletzung materiellen
Rechts.
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Die Klägerin beantragt, das
angefochtene Urteil aufzuheben und die Bescheide über die
Gewerbesteuermessbeträge 2005 bis 2007 vom 31.5.2010 in
Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 1.7.2011 dahingehend
abzuändern, dass die erweiterte Kürzung des
Gewerbeertrags in Höhe von … EUR (2005), … EUR
(2006) und … EUR (2007) gewährt wird.
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Das FA beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
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II. Die Revision ist unbegründet und
daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Das FG hat die erweiterte
Kürzung des Gewinns und der Hinzurechnungen nach § 9 Nr.
1 Satz 2 GewStG zu Recht abgelehnt.
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1. Die Klägerin war im Streitjahr als
Kapitalgesellschaft gewerbesteuerpflichtig (§ 2 Abs. 1 Satz 1
und Abs. 2 Satz 1 GewStG).
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2. Gemäß § 9 Nr. 1 Satz 1
GewStG wird die Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen um 1,2 %
des Einheitswerts des zum Betriebsvermögen des Unternehmers
gehörenden und nicht von der Grundsteuer befreiten
Grundbesitzes gekürzt; maßgebend ist der Einheitswert
des letzten Feststellungszeitpunktes vor dem Ende des
Erhebungszeitraums (§ 14 GewStG). Unternehmen, die
ausschließlich eigenen Grundbesitz oder neben eigenem
Grundbesitz eigenes Kapitalvermögen verwalten und nutzen oder
daneben Wohnungsbauten betreuen oder Kaufeigenheime,
Kleinsiedlungen und Eigentumswohnungen errichten und
veräußern, können stattdessen gemäß
§ 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG auf Antrag die Summe des Gewinns und
der Hinzurechnungen um den Teil des Gewerbeertrags kürzen, der
auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes
entfällt (grundlegend Beschluss des Großen Senats des
Bundesfinanzhofs - BFH - vom 25.9.2018 - GrS 2/16, BFHE 263, 225,
BStBl II 2019, 262 = SIS 19 02 19; BFH-Urteil vom 18.4.2000 - VIII
R 68/98, BFHE 192, 100, BStBl II 2001, 359 = SIS 00 10 89). Die
Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG ist
grundsätzlich ausgeschlossen, wenn die Verwaltung oder Nutzung
des eigenen Grundbesitzes die Grenzen der Gewerblichkeit
überschreitet (BFH-Urteil in BFHE 192, 100, BStBl II 2001, 359
= SIS 00 10 89, unter II.3.b der Gründe).
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Die neben der Vermögensverwaltung des
Grundbesitzes erlaubten, jedoch nicht begünstigten
Tätigkeiten sind in § 9 Nr. 1 Satz 2 und 3 GewStG
abschließend aufgezählt (BFH-Urteil vom 14.6.2005 - VIII
R 3/03, BFHE 210, 38, BStBl II 2005, 778 = SIS 05 39 38, unter
II.2.a der Gründe).
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3. Zu Recht ist das FG davon ausgegangen, dass
die Klägerin auch Erträge erzielte, die nicht auf die
Nutzung und Verwaltung von Grundbesitz im bewertungsrechtlichen
Sinne zurückzuführen sind.
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a) Der in § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG
verwendete Begriff des Grundbesitzes ist ebenso wie in Satz 1
dieser Bestimmung im gegenüber dem Einkommensteuerrecht
engeren bewertungsrechtlichen Sinne zu verstehen (ständige
Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteile vom 22.6.1977 - I R 50/75, BFHE
122, 534, BStBl II 1977, 778 = SIS 77 04 33; vom 26.2.1992 - I R
53/90, BFHE 167, 557, BStBl II 1992, 738 = SIS 92 16 23; vom
20.9.2007 - IV R 19/05, BFHE 219, 190, BStBl II 2010, 985 = SIS 08 08 33). Dies beruht auf dem Zweck des § 9 Nr. 1 GewStG, die
Doppelbelastung von Grundbesitz mit Realsteuern - Gewerbesteuer und
Grundsteuer - zu vermeiden. Bei Erträgen, die nicht auf die
Nutzung und Verwaltung von Grundbesitz im bewertungsrechtlichen
Sinne zurückzuführen sind, ist eine Doppelbelastung durch
Grundsteuer und Gewerbesteuer nicht zu befürchten (BFH-Urteil
in BFHE 219, 190, BStBl II 2010, 985 = SIS 08 08 33).
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b) Der Umfang des Grundvermögens ergibt
sich aus § 68 des Bewertungsgesetzes - BewG - (BFH-Urteil in
BFHE 219, 190, BStBl II 2010, 985 = SIS 08 08 33). Danach
gehören zum Grundvermögen u.a. der Grund und Boden, die
Gebäude, die sonstigen Bestandteile und das Zubehör
(§ 68 Abs. 1 Nr. 1 BewG), nicht aber Maschinen und sonstige
Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören
(Betriebsvorrichtungen), auch wenn sie wesentliche Bestandteile
sind (§ 68 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BewG).
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Aus dem gesetzlichen Erfordernis der
Zugehörigkeit „zu einer Betriebsanlage“
ergibt sich, dass der Begriff der Betriebsvorrichtung
Gegenstände voraussetzt, durch die das Gewerbe unmittelbar
betrieben wird. Zwischen der Betriebsvorrichtung und dem
Betriebsablauf muss ein ähnlich enger Zusammenhang bestehen,
wie er üblicherweise bei Maschinen gegeben ist. Dagegen reicht
es nicht aus, wenn eine Anlage für einen Betrieb lediglich
nützlich oder notwendig oder sogar gewerbepolizeilich
vorgeschrieben ist. Entscheidend ist, ob die Gegenstände von
ihrer Funktion her unmittelbar zur Ausübung des Gewerbes
genutzt werden (Senatsurteil vom 28.2.2013 - III R 35/12, BFHE 240,
453, BStBl II 2013, 606 = SIS 13 14 81, Rz 8, m.w.N.). Für die
Abgrenzung zwischen Gebäudebestandteilen und
Betriebsvorrichtungen kommt es deshalb darauf an, ob die
Vorrichtung im Rahmen der allgemeinen Nutzung des Gebäudes
erforderlich ist oder ob sie unmittelbar der Ausübung des
Gewerbes dient (Senatsurteil vom 24.3.2006 - III R 40/04, BFH/NV
2006, 2130 = SIS 06 42 19, unter II.1., m.w.N.; Bahns/Graw, FR
2008, 257, 262). Die zivilrechtliche Einordnung eines Gegenstands
als wesentlicher Gebäudebestandteil schließt das
Vorliegen einer Betriebsvorrichtung i.S. des § 68 Abs. 2 Satz
1 Nr. 2 BewG nicht aus (Senatsurteil in BFH/NV 2006, 2130 = SIS 06 42 19, unter II.1., m.w.N.).
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c) Nach diesen Grundsätzen mögen die
streitbefangenen Gegenstände und Anlagen zwar zum
Grundvermögen i.S. des § 68 Abs. 1 Nr. 1 BewG
gehören. Sie stellen jedoch Betriebsvorrichtungen dar und sind
deshalb nach § 68 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BewG jedenfalls nicht in
das Grundvermögen einzubeziehen.
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aa) Die Vorrichtungen wie
Bierkellerkühlanlage, Kühlräume, Kühlmöbel
für Theken- und Büfettanlagen sind Betriebsvorrichtungen.
Denn Gegenstand des Betriebs eines Hotels ist es u.a., die
Hotelgäste ggfs. auch mit gekühlten Getränken und
anderen Nahrungsmitteln zu bewirten, deren Lagerfähigkeit eine
Aufbewahrung in Kühlanlagen und -möbeln erfordert (ebenso
FG Düsseldorf vom 22.10.2013 - 13 K 859/10 G, F, EFG 2014, 303
= SIS 14 05 25, Rz 52 f.). Der eigentliche Betriebsvorgang der
Bewirtung wäre ohne solche Vorrichtungen nicht
durchführbar.
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bb) Eine andere Beurteilung ergibt sich auch
nicht aus dem von der Klägerin zitierten Senatsurteil vom
12.8.1982 - III R 118/79 (BFHE 136, 443, BStBl II 1982, 782 = SIS 82 22 23), das in einem Hotel eingebaute Bäder und Duschen zur
Bewertungseinheit des Gebäudes gerechnet und nicht als
selbständige Gebäudeteile in Form von
Betriebsvorrichtungen beurteilt hat. Denn maßgebliches
Differenzierungskriterium dieser Entscheidung ist die Frage, ob ein
unmittelbarer und besonderer Zusammenhang zwischen der zur
beurteilenden Anlage und dem im Gebäude ausgeübten
Gewerbebetrieb besteht (was für das Vorliegen einer
Betriebsvorrichtung spricht) oder ob die Anlage der Benutzung des
Gebäudes als solches - also unabhängig von dem darin
ausgeübten Gewerbebetrieb - dient (was gegen das Vorliegen
einer Betriebsvorrichtung spricht). Entsprechend ist auch der in
dieser Entscheidung verwendete Begriff der Ausstattungsmerkmale der
Räume zu verstehen. Gemeint sind funktionell dem Gebäude
zuzurechnende Gegenstände, nicht jedoch das
raumunabhängige Mobiliar, das dem im Gebäude
ausgeübten Gewerbe dient.
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Dagegen dienen die im Streitfall zu
beurteilenden Vorrichtungen nicht einer von dem darin
ausgeübten Betrieb unabhängigen Nutzung des
Gebäudes, sondern sind gerade auf die besonderen Anforderungen
eines Hotelbetriebs zugeschnitten und stehen in unmittelbarem
Zusammenhang mit dessen Funktion der Gästebewirtung.
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cc) Gleiches gilt für das von der
Klägerin angeführte Urteil vom 5.3.1971 - III R 90/69
(BFHE 102, 107, BStBl II 1971, 455 = SIS 71 02 43), in dem der
Senat Personenaufzüge und Rolltreppen eines Warenhauses nicht
zu den Betriebsvorrichtungen des Warenhausbetriebes gerechnet,
sondern als Grundstücksbestandteile dem Grundvermögen
zugehörig beurteilt hat. Dort war entscheidend, dass
Personenaufzüge und Rolltreppen in einem mehrstöckigen
Gebäude unbewegliche Treppen ersetzen und damit unmittelbare
Gebäudefunktion erfüllen. Dagegen haben die hier
streitbefangenen Gegenstände und Anlagen eine betriebliche
Funktion. Insoweit ist der Fall hier vergleichbar dem vom Senat in
BFHE 102, 107, BStBl II 1971, 455 = SIS 71 02 43 zur Abgrenzung
herangezogenen Lastenaufzugsfall. Dort diente der Lastenaufzug der
Beförderung der im Warenhaus angebotenen Waren und damit dem
Betrieb selbst und hatte damit ebenfalls keine
Gebäudefunktion, sondern eine betriebliche Funktion.
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dd) Schließlich ergeben sich auch aus
dem von der Klägerin in Bezug genommenen BFH-Urteil vom
20.8.2009 - V R 21/08 (HFR 2010, 391 = SIS 10 06 14, unter II.2.)
keine abweichenden Beurteilungskriterien. Denn in diesem Urteil sah
sich der BFH im Hinblick auf das Vorliegen einer
Betriebsvorrichtung an die Feststellungen des FG gebunden (§
118 Abs. 2 FGO). Die Vorinstanz ihrerseits war von einer im
umsatzsteuerrechtlichen Sinne unteilbaren Leistung ausgegangen und
hatte die (hilfsweise) Ablehnung einer Betriebsvorrichtung nicht
näher begründet (Urteil des Niedersächsischen FG vom
26.10.2006 - 16 K 552/04 = SIS 10 10 91, unter
Entscheidungsgründe). Insofern muss der Senat auch nicht
entscheiden, ob etwaige abweichende Beurteilungskriterien ihre
Ursache in einer sich vom gewerbesteuerlichen
Begriffsverständnis unterscheidenden umsatzsteuerlichen
Definition der Betriebsvorrichtung haben.
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4. Das FG ist auch zu Recht davon ausgegangen,
dass die Mitvermietung der Betriebsvorrichtungen der erweiterten
Kürzung entgegensteht und im Streitfall insbesondere keine der
von der Rechtsprechung entwickelten Ausnahmen vom Ausschluss einer
erweiterten Kürzung vorliegt.
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a) Die erweiterte Kürzung nach § 9
Nr. 1 Satz 2 GewStG ist durch das Erfordernis der
Ausschließlichkeit tatbestandlich zweifach begrenzt: Zum
einen ist die unternehmerische Tätigkeit gegenständlich
begrenzt, nämlich ausschließlich auf eigenen Grundbesitz
oder daneben auch auf eigenes Kapitalvermögen, zum anderen
sind Art, Umfang und Intensität der Tätigkeit begrenzt,
dass nämlich die Unternehmen dieses Vermögen
ausschließlich verwalten und nutzen (Beschluss des
Großen Senats des BFH in BFHE 263, 225, BStBl II 2019, 262 =
SIS 19 02 19, Rz 73).
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aa) Nebentätigkeiten liegen innerhalb des
von diesem Ausschließlichkeitsgebot gezogenen Rahmens und
sind nicht kürzungsschädlich, wenn sie der Verwaltung und
Nutzung eigenen Grundbesitzes i.e.S. dienen und als zwingend
notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten eigenen
Grundstücksverwaltung und -nutzung angesehen werden
können (BFH-Urteile vom 23.7.1969 - I R 134/66, BFHE 96, 403,
BStBl II 1969, 664 = SIS 69 04 28; in BFHE 167, 557, BStBl II 1992,
738 = SIS 92 16 23; vom 17.10.2002 - I R 24/01, BFHE 200, 54, BStBl
II 2003, 355 = SIS 03 05 50, unter II.2.b; vom 17.1.2006 - VIII R
60/02, BFHE 213, 5, BStBl II 2006, 434 = SIS 06 16 79, unter II.1.c
bb; offen gelassen in BFH-Urteil vom 26.8.1993 - IV R 18/91, BFH/NV
1994, 338, unter 3.; Gosch in Blümich, EStG/KStG/GewStG,
§ 9 GewStG Rz 71, m.w.N.). Hierzu zählt insbesondere der
Betrieb notwendiger Sondereinrichtungen für die Mieter und
notwendiger Sondereinrichtungen im Rahmen der allgemeinen
Wohnungsbewirtschaftung, etwa die Unterhaltung von zentralen
Heizungsanlagen, Gartenanlagen und Ähnlichem (BFH-Urteile in
BFHE 213, 5, BStBl II 2006, 434 = SIS 06 16 79; vom 5.3.2008 - I R
56/07, HFR 2008, 1157 = SIS 08 28 48, unter II.2.b). Eine
darüber hinausgehende Mitvermietung von (nicht fest mit dem
Grundstück verbundenen) Betriebsvorrichtungen schließt
die Kürzung dagegen regelmäßig aus (BFH-Urteil in
BFHE 210, 38, BStBl II 2005, 778 = SIS 05 39 38, unter II.2.a;
BFH-Beschluss vom 7.4.2011 - IV B 157/09, BFH/NV 2011, 1392 = SIS 11 23 78, Rz 13).
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bb) Die Rechtsprechung des BFH setzt das
Merkmal „zwingend notwendig“ mit
„unentbehrlich“ gleich (BFH-Urteil in BFH/NV
1994, 338, unter 3.; BFH-Beschluss in BFH/NV 2011, 1392 = SIS 11 23 78, Rz 9; Roser in Lenski/Steinberg, Gewerbesteuergesetz, § 9
Nr. 1 Rz 129; Wendt in Lüdicke/Mellinghoff/Rödder
[Hrsg.], Nationale und internationale Unternehmensbesteuerung in
der Rechtsordnung, Festschrift für Dietmar Gosch, 2016, S.
449, 454). Ob die Voraussetzungen für ein unschädliches
Nebengeschäft vorliegen, ist dabei anhand objektiver
Umstände festzustellen und nicht nach den Beziehungen zwischen
dem Steuerpflichtigen einerseits und seinen tatsächlichen
Geschäftspartnern andererseits zu beurteilen (Güroff in
Glanegger/Güroff, GewStG, 8. Aufl., § 9 Nr. 1 Rz 24).
Denn die Erforderlichkeit eines Nebengeschäftes zur eigenen
wirtschaftlich sinnvollen Grundstücksverwaltung muss bereits
dann verneint werden, wenn die Grundstücksverwaltung und
-nutzung zu etwa gleichen Bedingungen auch ohne dieses
Nebengeschäft hätte durchgeführt werden können
(vgl. BFH-Urteil in BFHE 96, 403, BStBl II 1969, 664 = SIS 69 04 28; Gosch in Blümich, a.a.O., § 9 GewStG Rz 72, m.w.N.;
Bahns/Graw, FR 2008, 257, 259).
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b) Im Streitfall legt das FG entgegen der
Auffassung der Klägerin den Begriff der „zwingenden
Notwendigkeit einer wirtschaftlich sinnvollen
Grundstücksnutzung“ nicht fehlerhaft aus. Das FG ist
vielmehr zu Recht davon ausgegangen, dass für die
Hotelvermietung die Mitvermietung der Betriebsvorrichtungen nicht
zwingend notwendig i.S. von unentbehrlich war. Denn nach den
Feststellungen des FG werden Hotelimmobilien häufig auch ohne
Inventar vermietet, was teilweise am Interesse des Mieters liegt,
hotelkettentypische Einrichtungen zu nutzen, teilweise aber auch
auf einer Aufspaltung der Vermietung der Immobilie und des
Inventars auf zwei Gesellschaften beruht. Diese Feststellungen
wurden nicht mit zulässigen und begründeten
Verfahrensrügen angegriffen und sind daher für den Senat
nach § 118 Abs. 2 FGO bindend. Auf der Grundlage dieser
Feststellungen verstößt die Würdigung, dass die
Mitvermietung des Inventars nicht zwingend i.S. von unentbehrlich
war, auch nicht gegen Denkgesetze oder allgemeine
Erfahrungssätze.
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Nicht durchzudringen vermag die Klägerin
mit ihrem Einwand, dass nicht zu fragen sei, ob eine
Grundstücksnutzung ohne die zusätzliche Tätigkeit
überhaupt möglich sei, sondern, wie sich die
Marktsituation für vergleichbare Grundstücke und Hotels
darstelle. Denn es wurde weder substantiiert dargelegt noch ist es
erkennbar, dass das FG auf nicht vergleichbare Grundstücke und
Hotels abgestellt hat. Vielmehr beruht die Feststellung, dass bei
kleineren Häusern und Hotels die Hotelausstattung in der Regel
mitvermietet wird, ersichtlich darauf, dass dies nur die Fälle
betrifft, in denen diese Häuser und Hotels weder an eine Kette
vermietet werden noch von der bezeichneten
Gestaltungsmöglichkeit Gebrauch gemacht wird.
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c) Der Senat kann weiter offenlassen, ob ein
unschädliches Nebengeschäft auch dann in Betracht kommt,
wenn es sich um die Vermietung von Grundstücksteilen handelt,
die nur wegen der Eigenart ihrer Nutzung durch den Mieter
Betriebsvorrichtungen sind.
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aa) Der I. Senat des BFH hat diese von ihm im
Urteil in BFHE 122, 534, BStBl II 1977, 778 = SIS 77 04 33
begründete Ausnahme vom Ausschließlichkeitsgebot im
Urteil vom 22.8.1990 I R 66/88 (BFHE 162, 437, BStBl II 1991, 249 =
SIS 91 07 24, unter Entscheidungsgründe) selbst wieder in
Frage gestellt und im Urteil in BFHE 167, 557, BStBl II 1992, 738 =
SIS 92 16 23, unter II.1.b jedenfalls durch eine
Sphärenbetrachtung eingegrenzt. Auch andere Senate haben
Zweifel an dieser Rechtsprechung erkennen lassen, wenn etwa das
BFH-Urteil in BFH/NV 1994, 338, unter 3. schon bezweifelt, ob das
Erfordernis der ausschließlichen Verwaltung eigenen
Grundbesitzes überhaupt Ausnahmen gestattet und das BFH-Urteil
in BFHE 192, 100, BStBl II 2001, 359 = SIS 00 10 89, unter II.4.aa
und bb diese Bedenken im Grundsatz teilt. An den darin zu einer
Geringfügigkeitsgrenze angestellten Überlegungen wurde
später im Urteil vom 17.5.2006 - VIII R 39/05 (BFHE 213, 64,
BStBl II 2006, 659 = SIS 06 31 55, unter II.2.a.E.) nicht mehr
festgehalten (dazu Schöneborn, Neue Wirtschafts-Briefe 2010,
112, 113).
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Auch der erkennende Senat hat Zweifel, ob
angesichts der bewussten Entscheidung des Steuerpflichtigen, seine
Vermietungs- oder Verpachtungstätigkeit im Rechtsrahmen eines
Gewerbebetriebs kraft Rechtsform auszuüben (s. hierzu Wendt in
Lüdicke/ Mellinghoff/Rödder [Hrsg.], a.a.O., S. 449,
452), sich allein aus dem vom I. Senat im Urteil in BFHE 122, 534,
BStBl II 1977, 778 = SIS 77 04 33, herangezogenen Vergleich mit der
gewerbesteuerlichen Behandlung einer einfachen Personengesellschaft
Ausnahmen vom Ausschließlichkeitserfordernis rechtfertigen
lassen.
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bb) Das FG ist mit Blick auf die vom I. Senat
im Urteil in BFHE 167, 557, BStBl II 1992, 738 = SIS 92 16 23,
unter II.1.b herangezogene Sphärenbetrachtung jedenfalls im
Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass die von der Klägerin
mitvermieteten Gegenstände und Anlagen nicht erst wegen der
Eigenart ihrer Nutzung durch den Mieter Betriebsvorrichtungen
waren. Denn sie wurden nach den Feststellungen des FG bereits von
Seiten der Klägerin auf die Erfordernisse eines Hotelbetriebs
zugeschnitten. Ihre gewerbliche Nutzung wurde mithin bereits in der
Sphäre des Vermieters angelegt und nicht erst in der
Sphäre des Mieters.
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d) Zudem ist das FG zu Recht davon
ausgegangen, dass es auf die quantitativen Voraussetzungen des
Ausschließlichkeitskriteriums nicht mehr ankommt, da die
überlassenen Betriebsvorrichtungen bereits die qualitativen
Anforderungen der Rechtsprechung nicht erfüllen.
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5. Schließlich ist die Annahme des FG,
dass § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG keinen Raum für eine
allgemeine Bagatellgrenze lässt, nicht zu beanstanden.
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a) Eine allgemeine
Geringfügigkeitsgrenze, wonach die Überlassung von
Betriebsvorrichtungen der erweiterten Kürzung nicht
entgegensteht, wenn die Betriebsvorrichtungen gegenüber dem
Grundvermögen von geringem Wert sind oder auf sie nur ein
geringer Teil der Miete oder Pacht entfällt, kommt aufgrund
des dem Gesetzeswortlaut zu entnehmenden strengen
Ausschließlichkeitsgebotes nicht in Betracht (BFH-Urteil in
BFHE 213, 64, BStBl II 2006, 659 = SIS 06 31 55; Roser in
Lenski/Steinberg, Gewerbesteuergesetz, 125. Lieferung 10.2018,
§ 9 Nr. 1 Rz 128; Wendt, FR 2000, 1038). Eine
Geringfügigkeitsgrenze hätte eine Formulierung wie
„nahezu ausschließlich“,
„überwiegend“ oder
„hauptsächlich“ oder - wie in § 15
Abs. 3 Nr. 1 EStG - zumindest das Fehlen des Wortes
„ausschließlich“ erfordert. Der
Gesetzgeber hat zudem durch die in § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG
enthaltene Aufzählung der neben der Verwaltung und Nutzung
eigenen Grundbesitzes erlaubten, aber nicht begünstigten
Tätigkeiten die Ausnahmen vom Ausschließlichkeitsgebot
eingegrenzt.
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b) Ausnahmen wegen Geringfügigkeit sind
deshalb auch nicht aufgrund des verfassungsrechtlich
gewährleisteten
Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes (Art. 20 Abs. 3 des
Grundgesetzes - GG - ) geboten. Vielmehr stellt sich die enge
Ausgestaltung der Tatbestandsvoraussetzungen der erweiterten
Kürzung als folgerichtige Umsetzung des
gewerbesteuerrechtlichen Belastungsgrundes dar (Beschluss des
Großen Senats des BFH in BFHE 263, 225, BStBl II 2019, 262 =
SIS 19 02 19, Rz 98).
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c) Entgegen der Ansicht der Klägerin ist
eine Geringfügigkeitsschwelle auch nicht im Hinblick auf den
in Art. 3 Abs. 1 GG enthaltenen Gleichbehandlungsgrundsatz geboten.
Dies ergibt sich bereits daraus, dass dem Steuerpflichtigen die
Möglichkeit eröffnet ist, die Nichterfüllung des
Tatbestands der Steuerbefreiungsvorschrift durch eine alternative
Sachverhaltsgestaltung (z.B. eine Aufteilung der Vermietung des
Grundbesitzes und der Betriebsvorrichtungen auf zwei
Gesellschaften) zu vermeiden (vgl. Beschlüsse des
Bundesverfassungsgerichts vom 26.10.2004 - 2 BvR 246/98, BFH/NV
2005, Beilage 3, 259 = SIS 05 04 91 a.E.; vom 26.2.1993 - 2 BvR
164/92, HFR 1993, 408, unter „Aus Art. 6 Abs. 1 GG
…“).
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6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 143
Abs. 1, § 135 Abs. 2 FGO.
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