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I. Der Kläger und Revisionskläger
(Kläger) betreibt eine Bäckerei. Im Streitjahr 2008
ließ er in sein ausschließlich betrieblich genutztes
Produktionsgebäude eine Aufzugsanlage einbauen. Diese ist
allgemein zum Transport von bis zu 16 Personen und von Lasten bis
zu einem Gewicht von 1.600 kg zugelassen. Mit dem Aufzug werden
unter anderem Wagen mit großen gewerblichen Backblechen und
sonstige Materialien (Backzutaten u.ä.) zwischen den
Fertigungsetagen hin- und herbefördert. Der Aufzug wird von
Personen zur Begleitung der Lasten und auch zur reinen
Personenbeförderung genutzt. Die Baukosten betrugen insgesamt
43.600 EUR. Für diese Investition beantragte der Kläger
eine Investitionszulage, die ihm aber sowohl vom Beklagten und
Revisionsbeklagten (Finanzamt - FA - ) als auch vom Finanzgericht
(FG) verweigert wurde. Zur Begründung wurde angeführt,
dass es sich bei der Aufzugsanlage um kein bewegliches
Wirtschaftsgut, insbesondere keine Betriebsvorrichtung, sondern um
einen Gebäudebestandteil handele. Eine Förderung nach dem
Investitionszulagengesetz (InvZulG) sei aber lediglich für
bewegliche Wirtschaftsgüter vorgesehen.
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Mit der Revision macht der Kläger
geltend, dass das FG den Aufzug rechtsfehlerhaft nicht als
Betriebsvorrichtung qualifiziert habe. Die Annahme einer
Betriebsvorrichtung setze voraus, dass mit dem fraglichen
Gegenstand das Gewerbe unmittelbar betrieben werde. Dass dies bei
seinem Aufzug der Fall sei, habe das FG selbst ausdrücklich
festgestellt. Das von ihm zusätzlich aufgestellte Kriterium
der Personenbeförderung mit der damit verbundenen formellen
Unterscheidung zwischen Personen- und Lastenaufzügen sei
abzulehnen. Diese Unterscheidung sei durch die technische
Entwicklung obsolet geworden, weil die Sicherheitsanforderungen
für beide Aufzugstypen mittlerweile identisch seien. Wenn
keine rechtssichere Unterscheidung zwischen Personen- und
Lastenaufzügen möglich sei, könne es nach der
Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) nur noch auf die
Zweckbestimmung im konkreten Betrieb ankommen. Aber auch im
Übrigen sei das starre Festhalten an der Unterscheidung
zwischen Lasten- und Personenaufzügen nicht sachgerecht. Auch
ein Personenaufzug könne unmittelbar der Ausübung des
Gewerbes dienen.
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Der Kläger beantragt, das FA unter
Aufhebung der Entscheidung der Vorinstanz zu verpflichten, den
Bescheid über Investitionszulage vom 17.9.2009 in Gestalt der
Einspruchsentscheidung vom 8.6.2010 dahingehend zu ändern,
dass die Investitionszulage für das Streitjahr 2008 in
Höhe von 43.353 EUR festgesetzt wird.
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Das FA beantragt, die Revision als
unbegründet zurückzuweisen.
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Nach dem gleichlautenden Erlass der
obersten Finanzbehörden der Länder zur Abgrenzung des
Grundvermögens von den Betriebsvorrichtungen vom 15.3.2006 -
Abgrenzungserlass - (BStBl I 2006, 314 = SIS 06 23 20) seien
Lastenaufzüge als Betriebsvorrichtungen und
Personenaufzüge als Gebäudebestandteile anzusehen.
Aufgrund der technischen Entwicklung gebe es in der Tat aber keine
reinen Lastenaufzüge mehr. Die objektive Eignung zur
Personenbeförderung sei das wesentliche Kriterium für die
Abgrenzung. Im Streitfall sei der Aufzug zur
Personenbeförderung geeignet, er werde auch, unabhängig
vom genauen Umfang der Verwendung, von Personen tatsächlich
genutzt. Die Bäckerei des Klägers werde nicht mittels des
Aufzugs betrieben, ein Aufzug sei kein Spezifikum einer
Bäckerei. Er sei auch dann nicht nutzlos, wenn in dem
Gebäude ein anderes Gewerbe betrieben würde. Er
gehöre damit zum Gebäude und nicht zum Betrieb.
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Die Beteiligten haben übereinstimmend
auf eine mündliche Verhandlung verzichtet.
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II. Die Revision ist begründet. Sie
führt zur Aufhebung des FG-Urteils und zur
Zurückverweisung der Sache an das FG (§ 126 Abs. 3 Satz 1
Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Die Aufzugsanlage stellt
eine Betriebsvorrichtung dar.
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1. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 InvZulG 2007
sind begünstigte Investitionen - unter weiteren, hier nicht
streitigen Voraussetzungen - die Anschaffung und die Herstellung
von neuen abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des
Anlagevermögens. Der Begriff des beweglichen Wirtschaftsguts
wird durch das InvZulG 2007 nicht definiert. Er bestimmt sich nach
einkommensteuerlichen Grundsätzen. Das Einkommensteuergesetz
grenzt bewegliche von den unbeweglichen Wirtschaftsgütern
unter Rückgriff auf die Regelung des bürgerlichen Rechts
in den §§ 93 f. des Bürgerlichen Gesetzbuchs
über wesentliche Gebäudebestandteile einerseits und
Scheinbestandteile andererseits in erster Linie anhand des
Bewertungsrechts ab. Danach handelt es sich um
(zulagenbegünstigte) bewegliche Wirtschaftsgüter, wenn
zwar zivilrechtlich wesentliche Gebäudebestandteile vorliegen,
diese aber als Betriebsvorrichtungen i.S. von § 68 Abs. 2 Satz
1 Nr. 2 des Bewertungsgesetzes (BewG) zu beurteilen sind. Nach
§ 68 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BewG kommen als Betriebsvorrichtungen
Maschinen, Vorrichtungen und sonstige Gegenstände aller Art in
Betracht, die zu einer Betriebsanlage gehören. Aus dem
Erfordernis der Zugehörigkeit „zu einer
Betriebsanlage“ ergibt sich, dass der Begriff der
Betriebsvorrichtung Gegenstände voraussetzt, durch die das
Gewerbe unmittelbar betrieben wird. Zwischen der
Betriebsvorrichtung und dem Betriebsablauf muss ein ähnlich
enger Zusammenhang bestehen, wie er üblicherweise bei
Maschinen gegeben ist. Dagegen reicht es nicht aus, wenn eine
Anlage für einen Betrieb lediglich nützlich oder
notwendig oder sogar gewerbepolizeilich vorgeschrieben ist.
Entscheidend ist, ob die Gegenstände von ihrer Funktion her
unmittelbar zur Ausübung des Gewerbes genutzt werden
(Senatsurteile vom 6.8.1998 III R 28/97, BFHE 187, 124, BStBl II
2000, 144 = SIS 99 01 41; vom 7.9.2000 III R 48/97, BFHE 194, 289,
BStBl II 2001, 253 = SIS 01 04 81; vom 9.8.2001 III R 43/98, BFHE
196, 429, BStBl II 2002, 100 = SIS 02 03 31; vom 24.3.2006 III R
40/04, BFH/NV 2006, 2130 = SIS 06 42 19).
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a) Nach diesen Grundsätzen handelt es
sich bei der streitbefangenen Aufzugsanlage um eine
Betriebsvorrichtung. Gegenstand des Betriebs einer Bäckerei
ist die Herstellung und der Verkauf von Backwaren. Es gehört
daher zur gewerblichen Tätigkeit eines Bäckers, mittels
Backzutaten Teige u.ä. zu produzieren, diese in Backöfen
zu backen, die Backprodukte ggf. zu verpacken und sie
schließlich in Verkaufsräume zu transportieren.
Müssen Backzutaten, Zwischenprodukte (Teige u.ä.) oder
Gerätschaften (Backbleche, rollbare Backblechständer
u.ä.) zum Zwecke der Weiterverarbeitung der Vor- und
Zwischenprodukte zu verschiedenen Stationen innerhalb einer
Bäckerei verbracht werden, dann dienen die eingesetzten
technischen Transporteinrichtungen unmittelbar der Fabrikation der
Backwaren und damit der Ausübung des Gewerbes. Zwischen einem
Förderband und einem Aufzug besteht insoweit kein Unterschied.
Nach den nicht angegriffenen und damit bindenden tatrichterlichen
Feststellungen (§ 118 Abs. 2 FGO) werden mit dem Aufzug
„die Wagen mit den riesigen gewerblichen Backblechen und
Materialien ... zwischen den Fertigungsebenen hin- und
herbefördert“. Diese Feststellung trägt die vom
FG gezogene Schlussfolgerung, dass der Aufzug unmittelbar dem
Betriebsvorgang dient. Es handelt sich folglich um einen
Lastenaufzug in einem ausschließlich gewerblich genutzten
Fabrikationsgebäude. Derartige Aufzüge wurden von der
Rechtsprechung (BFH-Urteile vom 5.3.1971 III R 90/69, BFHE 102,
107, BStBl II 1971, 455 = SIS 71 02 43; vom 21.10.1971 V R 53/71,
BFHE 103, 291, BStBl II 1972, 79 = SIS 72 00 47; vom 7.10.1977 III
R 48/76, BFHE 124, 77, BStBl II 1978, 186 = SIS 78 01 04), der
Verwaltung (Abgrenzungserlass, BStBl I 2006, 314 = SIS 06 23 20, Rz
3.5; zuvor bereits in BStBl II 1967, 127) und in der Literatur
(Nolde in Herrmann/Heuer/Raupach, § 7 EStG Rz 350
„Aufzüge“; Knobel in Viskorf/Glier/Knobel,
BewG, § 68 Rz 31; Mannek in Gürsching/Stenger,
Bewertungsrecht, § 68 BewG Rz 103; Halaczinsky in
Rössler/Troll, BewG, § 68 Rz 118) einhellig als
Betriebsvorrichtungen qualifiziert.
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b) Dass der Aufzug auch zur
Personenbeförderung genutzt werden kann und tatsächlich
auch genutzt wird, steht seiner Qualifizierung als
Betriebsvorrichtung nicht entgegen.
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aa) Entgegen der Auffassung des FG und des FA
scheidet die „objektive Eignung des Aufzugs zur
Personenbeförderung“ als Kriterium für die
Abgrenzung zwischen Gebäudebestandteil und Betriebsvorrichtung
von vornherein deswegen aus, weil hiermit von den
tatsächlichen Verhältnissen des Einzelfalles abstrahiert
wird. Ob eine Vorrichtung im Rahmen der allgemeinen Nutzung des
Grundstücks oder Gebäudes erforderlich ist oder ob sie
unmittelbar dem Betrieb des Unternehmens dient, kann nur anhand der
Verhältnisse des konkret betriebenen Gewerbes beurteilt
werden. So können dieselben baulichen Einrichtungen bei dem
einen Unternehmen Betriebsvorrichtungen sein, bei einem anderen
aber nicht (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 28.10.1999 III R 55/97, BFHE
190, 539, BStBl II 2000, 150 = SIS 00 03 01, zu einer Alarmanlage
in einer Spielhalle einerseits und einer Bank andererseits).
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Auch in der höchstrichterlichen
Rechtsprechung zur Einordnung von Aufzugsanlagen als
Betriebsvorrichtung war nicht die objektive Eignung zur
Personenbeförderung rechtlich maßgeblich, sondern die
genaue Bestimmung des Inhalts der vom Steuerpflichtigen konkret
ausgeübten gewerblichen Tätigkeit (instruktiv BFH-Urteile
in BFHE 102, 107, BStBl II 1971, 455 = SIS 71 02 43; vom 7.10.1983
III R 123/81, juris, jeweils zum Wesen der gewerblichen
Tätigkeit eines Warenhausbetreibers, die im Kern darin
besteht, Waren - per Lastenaufzug, nicht aber die potentielle
Kundschaft per Personenaufzug - zum Ort des Feilbietens und des
Verkaufs der Waren zu verbringen). Personenaufzüge sind nur
deshalb in der Regel keine Betriebsvorrichtungen, weil die
Beförderung von Personen (Arbeitnehmer, Kunden und Besucher
des Steuerpflichtigen sowie sonstige Dritte) keine unmittelbare und
besondere Beziehung zum ausgeübten Gewerbe aufweist.
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Aus alledem folgt, dass die abstrakte
Unterscheidung zwischen Personen- und Lastenaufzug für die
Abgrenzung nicht maßgeblich ist.
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bb) Soweit Personen im Aufzug zum Zwecke der
Waren- und Lastenbegleitung fahren, dient dies unmittelbar dem
Betriebsablauf. An der Charakterisierung des
Beförderungsmittels als typischer Lastenaufzug eines
Fabrikationsgebäudes ändert sich durch diese Nutzungsform
nichts.
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cc) Auch die im Streitfall vom FG
festgestellte Nutzung des Aufzugs zum Zwecke der reinen
Personenbeförderung schließt die zulagenrechtliche
Einordnung der Anlage als Betriebsvorrichtung nicht aus. Denn
hierfür genügt es, dass die Anlage dem Betrieb des
Gewerbes als Hauptzweck dient; die als Betriebsvorrichtung zu
qualifizierende Anlage muss dem Gewerbebetrieb nicht
ausschließlich dienen (BFH-Urteile vom 30.4.1976 III R
132/74, BFHE 119, 97, BStBl II 1976, 527 = SIS 76 02 86; in BFHE
196, 429, BStBl II 2002, 100 = SIS 02 03 31; BFH-Beschlüsse
vom 5.12.1996 III B 26/94, BFH/NV 1997, 518; vom 8.11.1999 III B
53/99, BFH/NV 2000, 485 = SIS 00 54 08).
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Bei der Bestimmung des Zwecks einer
Aufzugsanlage ist eine rein quantitative Betrachtungsweise, die
lediglich danach fragt, ob in einer bestimmten Periode die
Einrichtung tatsächlich öfter zur Personen- als zur
Lastenbeförderung verwendet wurde, nicht angezeigt (a.A. wohl
Halaczinsky in Rössler/ Troll, a.a.O., § 68 Rz 119; a.A.
auch Mannek in Gürsching/ Stenger, a.a.O., § 68 BewG Rz
104, wonach gemischt genutzte Aufzüge grundsätzlich zum
Grundvermögen rechnen). Neben den damit einhergehenden
Praktikabilitätsproblemen werden wesentliche
Sachgesichtspunkte, wie z.B. Traglast, Bauart, Ausstattung und
Kabinengröße des Aufzugs, von vornherein
ausgeblendet.
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Dies vorausgeschickt ist im Streitfall
festzustellen, dass der Aufzug schon nach seiner Größe
und Traglast erkennbar auf die speziellen betrieblichen
Bedürfnisse des Klägers ausgerichtet ist und auch eigens
dafür eingebaut wurde. Da nennenswerter Publikumsverkehr in
einem reinen Fabrikationsgebäude ebenfalls nicht abzuwickeln
ist, muss aus alledem geschlossen werden, dass der Hauptzweck des
Aufzugs in der unmittelbaren Förderung der betrieblichen
Abläufe besteht und nicht darin, der Belegschaft das
Treppensteigen zu ersparen. Für eine qualitativ und
quantitativ deutlich überwiegende Nutzung des Fahrstuhls als
Personenbeförderungsmittel, die den betrieblichen Einsatz als
bloßen Nebenzweck erscheinen lassen könnte, gibt der vom
FG festgestellte Sachverhalt jedenfalls nichts her.
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2. Die Sache ist nicht spruchreif. Ob die
weiteren gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung
einer Investitionszulage dem Grunde und der Höhe nach
vorliegen, hat das FG - von seinem Standpunkt aus folgerichtig -
nicht geprüft und dementsprechend keine tatsächlichen
Feststellungen getroffen. Offen ist insbesondere, ob die Kosten zum
Teil auf Arbeiten am Aufzugsschacht entfallen. Ein im Gebäude
selbst befindlicher Aufzugsschacht hat in der Regel konstruktive
Funktionen (Aufnahme des Gewichts angrenzender Geschossdecken
u.ä.) und ist dann Teil des Gebäudes (Halaczinsky in
Rössler/Troll, a.a.O., § 68 Rz 118, m.w.N.; Mannek in
Gürsching/Stenger, a.a.O., § 68 BewG Rz 105). Das
BFH-Urteil in BFHE 124, 77, BStBl II 1978, 186 = SIS 78 01 04 steht
dem nicht entgegen, weil die Entscheidung einen Fahrstuhlschacht
betraf, der eigens zur Aufnahme des Aufzugs an ein bestehendes
Betriebsgebäude angebaut worden war.
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