Die Revision der Klägerin gegen das
Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 31.08.2016 - 2 K
3950/14 G wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu
tragen.
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I. Die Klägerin und
Revisionsklägerin (Klägerin) ist Rentenberaterin und seit
2009 hauptberuflich selbständig tätig. Der Schwerpunkt
ihrer Tätigkeit liegt im Versorgungsausgleichsrecht, in dem
sie nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) eine anerkannte
Expertin ist.
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Die Klägerin absolvierte zunächst
eine Ausbildung zur Bürokauffrau sowie die zweijährige
höhere Handelsschule. Im Anschluss war sie 16 Jahre lang im
Bereich der Altersversorgung in der Hauptverwaltung einer
Krankenkasse tätig; später war sie als Referentin und
Spezialistin in den Rechtsgebieten „gesetzliche
Rentenversicherung“ und
„Versorgungsausgleichsrecht“ beschäftigt. Im Jahr
2004 wurde ihr nach dem Rechtsberatungsgesetz die Erlaubnis zur
Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten im Sachbereich eines
Rentenberaters erteilt. 2005 erhielt sie die Zulassung zum
mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten und dem
Landessozialgericht. Inzwischen ist die Klägerin mit der
Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten im
Sachbereich eines Rentenberaters ohne Beschränkung auf den
außergerichtlichen Bereich sowie mit der Zulassung zum
mündlichen Verhandeln vor den Sozialgerichten des Landes ...
und dem Landessozialgericht … im
Rechtsdienstleistungsregister registriert.
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Die Klägerin erklärte in ihrer
Einkommensteuererklärung für das Streitjahr (2011)
Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit. Der Beklagte und
Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - ) folgte dem nicht und
setzte auf der Grundlage des erklärten Gewinns einen
Gewerbesteuermessbetrag fest. Die nach erfolglosem
Einspruchsverfahren erhobene Klage wies das FG mit in EFG 2017, 213
= SIS 17 00 78 veröffentlichtem Urteil vom 31.8.2016 - 2 K
3950/14 G ab.
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Mit der hiergegen gerichteten Revision
rügt die Klägerin die Verletzung von § 18 des
Einkommensteuergesetzes (EStG) und Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes
(GG).
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Das FG habe die Bedeutung des zentralen
Begriffs der „freiberuflichen Tätigkeit“ verkannt.
Die „Katalogberufe“ und die „ähnlichen
Berufe“ fänden ihren Oberbegriff in den „freien
Berufen“. Das FG habe unterlassen, den Rechtsbegriff des
freien Berufs zu definieren bzw. das oder die bestimmenden Merkmale
darzustellen. Es habe § 1 des
Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes (PartGG) unbeachtet gelassen
und zudem eine Prüfung der Berufsähnlichkeit vorgenommen,
ohne sich mit dem Berufsbild des Rentenberaters
auseinanderzusetzen. Dieses sei dem eines Rechtsanwalts
ähnlich.
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Entgegen der Auffassung des FG scheitere
die Annahme einer dem Rechtsanwalt ähnlichen Tätigkeit
nicht an den bestehenden Ausbildungsunterschieden. Das
schwerpunktmäßige Abstellen auf die Ausbildung verkenne
die Bedeutung des Kriteriums der Freiberuflichkeit in § 18
EStG. Maßgeblich für die Berufsähnlichkeit sei die
Art und Modalität der in Rede stehenden freiberuflichen
Tätigkeit, nicht hingegen die Ausbildung. Auch überzeuge
nicht, dass der ausgeübte Beruf in quantitativer Hinsicht dem
des Vergleichsberufs entsprechen müsse. Der Rentenberater
werde nicht nur in einem einzigen Aufgabengebiet des Rechtsanwalts
tätig. Seine Tätigkeit umfasse verschiedene Bereiche des
Sozialrechts, Verwaltungsrechts und Arbeitsrechts. Auch
Rechtsanwälte seien heute spezialisiert; das Bild des
Universalanwalts sei überholt.
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Es bestehe ferner eine Ähnlichkeit mit
dem Beruf des Steuerberaters. Es könne nicht maßgeblich
sein, dass im Vergleich zum Rechtsanwalt eine geringere fachliche
Überschneidung bzw. Nähe zu den Aufgaben der
Steuerberater und Steuerbevollmächtigten bestehe. Entgegen der
Auffassung des FG sei es zudem von Bedeutung, dass die
Zulassungsvoraussetzungen für die
Steuerbevollmächtigtenprüfung mit der Qualifikation des
Rentenberaters vergleichbar gewesen seien.
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Die Tätigkeit des Rentenberaters sei
jedenfalls eine sonstige selbständige Tätigkeit i.S. des
§ 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG. Zwar stehe die
Vermögensverwaltung nicht im Vordergrund, sie komme jedoch in
Betracht, soweit es um die Verwaltung des mit Renten verbundenen
Vermögens gehe. Die Beratungs- und Vertretungstätigkeit
des Rentenberaters betreffe auch die Verwendung vorhandenen
Vermögens, um weitere Vermögensansprüche zu
erwerben. Dies ergebe sich schon aus der Rechtsberatung als
Kerntätigkeit zur Möglichkeit einer freiwilligen
Beitragsleistung zur gesetzlichen Rentenversicherung, im Rahmen der
Wahlmöglichkeit einer Versicherungspflicht in der gesetzlichen
Rentenversicherung (z.B. als selbständig Tätiger), zur
Zahlung von Aufstockungsbeiträgen zur Vermeidung eines
Rentenabschlages in der gesetzlichen Rentenversicherung wie auch
zur Zahlung von Beträgen zum Ausgleich einer Rentenminderung
durch einen Versorgungsausgleich. Vergleichbare Tätigkeiten
gebe es z.B. im Bereich der berufsständischen
Versorgungswerke. Der Rentenberater gestalte demnach aktiv die
Vermögensinteressen seiner Mandanten.
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Schließlich erscheine auch am
Maßstab des Gleichheitssatzes des Art. 3 GG eine
steuerrechtliche Gleichbehandlung des Rentenberaters mit den
genannten Berufen geboten. Seine Tätigkeit sei in den für
die Freiberuflichkeit wesentlichen Kriterien mit dem des
Rechtsanwalts, Steuerberaters oder Rechtsbeistands vergleichbar.
Das Festhalten der Rechtsprechung am Kriterium der Vergleichbarkeit
zu einem der in § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG genannten Katalogberufe
und die in diesem Zusammenhang gestellten hohen Anforderungen
führten letztlich zu einem gleichheitswidrigen Ausschluss
neuer Berufe.
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Die Klägerin beantragt, die
angefochtene Vorentscheidung und den
Gewerbesteuermessbetragsbescheid für 2011 vom 12.8.2013 in
Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 17.11.2014
aufzuheben.
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Das FA beantragt, die Revision als
unbegründet zurückzuweisen.
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II. Die Revision ist unbegründet und
daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ).
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Das FG hat die Tätigkeit der
Klägerin als Rentenberaterin zutreffend als gewerblich i.S.
des § 2 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) i.V.m. § 15
Abs. 2 EStG beurteilt.
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1. Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG i.V.m.
§ 15 Abs. 2 EStG unterliegen der Gewerbesteuer nur
(inländische) gewerbliche Unternehmen i.S. des EStG; nicht
gewerblich sind danach Unternehmen, deren Betätigung als
Ausübung eines freien Berufs oder als eine selbständige
Tätigkeit (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 EStG) anzusehen
ist. Die Tätigkeit eines Rentenberaters ist nicht den
Einkünften aus selbständiger Arbeit i.S. des § 18
EStG zuzurechnen, sondern den gewerblichen Einkünften i.S. des
§ 15 EStG (vgl. Senatsurteil vom 7.5.2019 - VIII R 2/16, zur
amtlichen Veröffentlichung bestimmt; vgl. auch
Sächsisches FG, Urteil vom 13.8.2015 - 1 K 189/14, EFG 2016,
1715 = SIS 16 22 81, mit zust. Anmerkung Wackerbeck;
Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein, Kurzinformation
vom 19.8.2016 - VI 302- S 2245- 034, DStR 2016, 2045;
Blümich/Hutter, § 18 EStG Rz 131; Schmidt/Wacker, EStG,
37. Aufl., § 18 Rz 155, Stichwort Versicherungsberater; a.A.
Güroff in Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht,
Kommentar, § 18 EStG Rz 172; offengelassen, allerdings
zweifelnd in Bezug auf die Gewerblichkeit des ehrenamtlich
tätigen Versichertenberaters: Senatsurteil vom 3.7.2018 - VIII
R 28/15, BFHE 261, 537, BStBl II 2018, 715 = SIS 18 12 63).
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a) Rentenberater sind registrierte Personen,
die aufgrund besonderer Sachkunde Rechtsdienstleistungen im Bereich
der Rentenberatung auf dem Gebiet der gesetzlichen Renten- und
Unfallversicherung, des sozialen Entschädigungsrechts, des
übrigen Sozialversicherungs- und Schwerbehindertenrechts mit
Bezug zur gesetzlichen Rente sowie der betrieblichen und
berufsständischen Versorgung erbringen dürfen (vgl.
§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Rechtsdienstleistungsgesetzes -
RDG - ). Voraussetzungen für eine Registrierung sind die
persönliche Eignung und Zuverlässigkeit sowie die
theoretische und praktische Sachkunde in dem Bereich bzw. in den
Teilbereichen des § 10 Abs. 1 RDG, in denen die
Rechtsdienstleistung erbracht werden soll und eine
Berufshaftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme
von 250.000 EUR pro Versicherungsfall (§ 12 Abs. 1 RDG). Die
Vergütung des Rentenberaters richtet sich nach dem
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (§ 4 Abs. 1 des
Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz).
Rentenberater gehören zu dem Personenkreis, der Beratungshilfe
leisten darf (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Gesetzes über
Rechtsberatung und Vertretung für Bürger mit geringem
Einkommen - Beratungshilfegesetz - ).
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b) Die Klägerin übt als
Rentenberaterin unstreitig keinen der in § 18 Abs. 1 Nr. 1
Satz 2 EStG aufgeführten Katalogberufe aus. Ihre
Tätigkeit ist aber auch - wie das FG zutreffend erkannt hat -
keinem der Katalogberufe i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2
EStG ähnlich.
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(aa) Ein ähnlicher Beruf liegt vor, wenn
er in wesentlichen Punkten mit einem der in § 18 Abs. 1 Nr. 1
Satz 2 EStG genannten Katalogberufe verglichen werden kann
(ständige Rechtsprechung: z.B. Senatsurteil vom 25.4.2017 -
VIII R 24/14, BFHE 257, 451, BStBl II 2017, 908 = SIS 17 10 26,
m.w.N.). Einen einheitlichen Oberbegriff der freien Berufe gibt es
- entgegen der Auffassung der Klägerin - nicht (vgl. Beschluss
des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom 25.10.1977 - 1 BvR
15/75, BVerfGE 46, 224, BStBl II 1978, 125 = SIS 78 00 73). Geht es
darum, ob eine Berufstätigkeit der eines Katalogberufs
ähnlich ist, genügt eine sog. Gruppenähnlichkeit,
also die Ähnlichkeit zum „Freiberufler an
sich“ oder zu einer bestimmten Gruppe freiberuflicher
Tätigkeiten nicht. Da der Gesetzgeber die Katalogberufe
detailliert aufzählt, müssen die ähnlichen Berufe
speziell einem dieser Berufe ähnlich sein (z.B. Senatsurteile
in BFHE 257, 451, BStBl II 2017, 908 = SIS 17 10 26, und vom
14.5.2014 - VIII R 18/11, BFHE 246, 396, BStBl II 2015, 128 = SIS 14 29 75, m.w.N.).
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Erforderlich ist die Vergleichbarkeit sowohl
der Ausbildung als auch der ausgeübten beruflichen
Tätigkeit (vgl. z.B. Senatsurteil in BFHE 257, 451, BStBl II
2017, 908 = SIS 17 10 26; Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom
22.1.2004 - IV R 51/01, BFHE 205, 151, BStBl II 2004, 509 = SIS 04 21 10, m.w.N.). Die für den vergleichbaren Katalogberuf
erforderlichen Kenntnisse müssen nachgewiesen sein, die so
qualifizierte Arbeit muss den wesentlichen Teil der gesamten
Berufstätigkeit ausmachen und dem ähnlichen Beruf das
Gepräge i.S. des Katalogberufs geben (z.B. Senatsurteil in
BFHE 257, 451, BStBl II 2017, 908 = SIS 17 10 26; BFH-Urteil in
BFHE 205, 151, BStBl II 2004, 509 = SIS 04 21 10, m.w.N.). Es
genügt daher nicht, wenn der Steuerpflichtige die
Tätigkeit ausübt, die auch von den Angehörigen der
genannten Katalogberufe ausgeübt wird (z.B. BFH-Urteil vom
16.10.1997 - IV R 19/97, BFHE 184, 456, BStBl II 1998, 139 = SIS 98 07 61, zum Versicherungsberater). Auch darf die ausgeübte
Tätigkeit nicht bloß einen kleinen Ausschnitt aus dem
Katalogberuf erfassen (BFH-Urteil vom 7.9.1989 - IV R 156/86,
BFH/NV 1991, 359, m.w.N.; vgl. auch BFH-Urteil in BFHE 184, 456,
BStBl II 1998, 139 = SIS 98 07 61).
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Ob ein einem Katalogberuf i.S. des § 18
EStG ähnlicher Beruf vorliegt, bestimmt sich nach
ertragsteuerlichen Grundsätzen (vgl. Senatsurteil in BFHE 257,
451, BStBl II 2017, 908 = SIS 17 10 26, m.w.N.), nicht hingegen
nach der Zuordnung in den Katalog der freien Berufe
gemäß § 1 Abs. 2 PartGG (vgl. zur fehlenden
präjudiziellen Wirkung in Bezug auf die steuerliche Behandlung
von Sachverständigen: Bericht des Rechtsausschusses, BTDrucks
12/7642, S. 12, sowie BFH-Beschluss vom 3.3.1998 - IV B 18/97,
BFH/NV 1998, 1206 = SIS 98 18 52).
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(bb) Ausgehend von diesen Grundsätzen
(vgl. Senatsurteil vom 7.5.2019 - VIII R 2/16, zur amtlichen
Veröffentlichung bestimmt) ist es revisionsrechtlich nicht zu
beanstanden, dass das FG angenommen hat, die Tätigkeit der
Klägerin sei keinem der Katalogberufe ähnlich.
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(1) Eine Ähnlichkeit mit dem Beruf des
Rechtsanwalts scheidet bereits wegen der fehlenden Vergleichbarkeit
der Ausbildungen aus (vgl. auch Sächsisches FG, Urteil in EFG
2016, 1715 = SIS 16 22 81, mit zust. Anmerkung Wackerbeck;
Kurzinformation des Finanzministeriums des Landes
Schleswig-Holstein in DStR 2016, 2045; Stuhrmann, in:
Kirchhof/Söhn/ Mellinghoff, EStG, § 18 Rz B 270,
Rentenberater; a.A. Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil vom
30.10.1984 - V 93/83, Der Rechtsbeistand 1984, 223).
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Zur Rechtsanwaltschaft zugelassen werden kann
gemäß § 4 der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
nur, wer die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen
Richtergesetz erlangt hat, die Eingliederungsvoraussetzungen nach
Teil 3 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer
Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG) erfüllt oder
über eine Bescheinigung gemäß § 16a Abs. 5
EuRAG verfügt. Dies ist nicht der Fall. Nach den für den
Senat gemäß § 118 Abs. 2 FGO bindenden
Feststellungen des FG verfügt die Klägerin nicht
über eine vergleichbare Ausbildung. Auch wenn sie als
Rentenberaterin über besondere Sachkunde verfügen muss
und sie in ihrem Tätigkeitsschwerpunkt, dem
Versorgungsausgleichsrecht, eine anerkannte Expertin ist, fehlt ihr
eine Ausbildung, die in Tiefe und Breite der eines Rechtsanwalts
vergleichbar ist (vgl. zum Erfordernis der Vergleichbarkeit der
Ausbildung z.B. BFH-Urteil vom 14.6.2007 - XI R 11/06, BFH/NV 2007,
2091 = SIS 07 35 38, m.w.N.). Eine derart vergleichbare Ausbildung
ist nicht verzichtbar.
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Zudem ist das Aufgabengebiet der Klägerin
gegenüber dem des Rechtsanwalts rechtlich erheblich
beschränkt. Während sie - auch unter Einbeziehung der
gesetzlich erlaubten Nebenleistungen - nur begrenzt zur Erbringung
von Rechtsdienstleistungen berechtigt ist (vgl. § 10 Abs. 1
Satz 1 Nr. 2 RDG, § 5 RDG), kann der Rechtsanwalt als
unabhängiger Vertreter und Berater in allen
Rechtsangelegenheiten tätig sein (vgl. § 3 Abs. 1 BRAO).
Vor diesem Hintergrund führt die Rechtsprechung zur Einordnung
der Tätigkeit eines Rechtsbeistands (vgl. hierzu insbesondere
BFH-Urteil in BFHE 184, 456, BStBl II 1998, 139 = SIS 98 07 61)
bzw. eines Rechtskonsulenten bzw. Prozessagenten (vgl. Beschluss
des Reichsfinanzhofs vom 7.12.1938 - VI 718/38, RStBl 1939, 215) zu
keinem anderen Ergebnis.
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(2) Entgegen der Auffassung der Klägerin
besteht keine Vergleichbarkeit mit dem Beruf des Steuerberaters
oder Steuerbevollmächtigten.
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Die Ausbildung der Klägerin ist - weder
in ihrer Tiefe noch in ihrer Breite - mit der Ausbildung eines
Steuerberaters, die die Bereiche des steuerlichen Verfahrensrechts,
des Steuerstraf- und Steuerordnungswidrigkeitenrechts, der Steuern
vom Einkommen und Ertrag, des Bewertungsrechts, der Erbschaftsteuer
und der Grundsteuer, der Verbrauch- und Verkehrsteuern, der
Grundzüge des Zollrechts, des Handelsrechts sowie der
Grundzüge des Bürgerlichen Rechts, des
Gesellschaftsrechts, des Insolvenzrechts und des Rechts der
Europäischen Gemeinschaft, der Betriebswirtschaft und des
Rechnungswesens, der Volkswirtschaft und des Berufsrechts umfasst
(vgl. Homepage der Bundessteuerberaterkammer, www.bstbk.de),
vergleichbar. Auch fehlt es an einer Vergleichbarkeit zur
Ausbildung des Steuerbevollmächtigten, denn eine solche gibt
es nicht mehr. Der Zugang zu diesem Beruf ist ausgeschlossen. Der
Antrag zur Prüfung als Steuerbevollmächtigter konnte nur
bis zum 12.8.1980 gestellt werden (vgl. § 156 Abs. 5 des
Steuerberatungsgesetzes a.F.).
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Zudem weist die Tätigkeit der
Klägerin - wie das FG zutreffend erkannt hat - inhaltlich
keine hinreichenden Überschneidungen zu der eines
Steuerberaters bzw. eines Steuerbevollmächtigten auf (vgl.
Sächsisches FG, Urteil in EFG 2016, 1715 = SIS 16 22 81, mit
zust. Anmerkung Wackerbeck; vgl. auch Kurzinformation des
Finanzministeriums des Landes Schleswig-Holstein in DStR 2016,
2045; a.A. Romswinkel/Golfels, Neue Wirtschafts-Briefe 2018, 1401,
1403). Auch wenn beide Rechtsberater sind und die Interessen ihrer
Mandanten vertreten, so tun sie dies in gänzlich
unterschiedlichen Rechtsgebieten. Diese sind weder ihrem Umfang
noch ihrem Inhalt nach vergleichbar. Allein aus dem Umstand, dass
das Gesetz mit den Katalogberufen des Steuerberaters und
Steuerbevollmächtigten ausdrücklich eine beratende
Tätigkeit im Bereich des Steuerrechts als freiberuflich
anerkennt, folgt nicht, dass andere, auf einzelne, dem Steuerrecht
nicht vergleichbare Rechtsgebiete beschränkte
Rechtsberatungstätigkeiten - wie die des Rentenberaters - als
freiberuflich i.S. des § 18 EStG anzusehen sind.
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(3) Schließlich scheidet auch eine
Ähnlichkeit mit dem Beruf des beratenden Betriebswirts mangels
Vergleichbarkeit von Ausbildung und ausgeübter Tätigkeit
aus. Die Klägerin ist weder mit den Hauptbereichen der
Betriebswirtschaftslehre (zu denen Unternehmensführung,
Leistungserstellung - Fertigung von Gütern/Bereitstellung von
Dienstleistungen -, Materialwirtschaft, Finanzierung, Vertrieb,
Verwaltungs- und Rechnungswesen sowie Personalwesen gehören;
vgl. hierzu BFH-Urteile vom 18.4.2007 - XI R 34/06, BFH/NV 2007,
1495 = SIS 07 24 06; vom 31.8.2005 - XI R 62/04, BFH/NV 2006, 505 =
SIS 06 11 56, m.w.N.) vertraut, noch ist sie in diesen Bereichen
tätig.
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(cc) Anders als die Klägerin meint, folgt
aus der Senatsentscheidung vom 20.11.2018 - VIII R 26/15 (BFHE 263,
162 = SIS 19 03 80) nichts anderes. Eine Übertragung der
Erwägungen des Senates zur Vergleichbarkeit der Tätigkeit
des Heileurythmisten mit der eines
Krankengymnasten/Physiotherapeuten auf den Streitfall ist schon
deshalb ausgeschlossen, weil sie die Vergleichbarkeit mit einem
Beruf betreffen, der - anders als z.B. der des Rechtsanwaltes oder
Steuerberaters - nicht erlaubnispflichtig ist (vgl. auch BFH-Urteil
vom 28.8.2003 - IV R 69/00, BFHE 203, 429, BStBl II 2004, 954 = SIS 03 53 54, mit Hinweis auch zum Beruf des Ingenieurs) und der als
sog. Heilhilfsberuf neben anderen Heilberufen (wie z.B. dem Arzt)
ausdrücklich im Gesetz genannt ist.
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(dd) Das FG hat ebenfalls zutreffend erkannt,
dass die Klägerin keine Einkünfte aus sonstiger
selbständiger Arbeit gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 3
EStG erzielt. Danach gehören zu den Einkünften aus
selbständiger Arbeit auch „Einkünfte aus
sonstiger selbständiger Arbeit, z.B. Vergütungen für
die Vollstreckung von Testamenten, für
Vermögensverwaltung und für die Tätigkeit als
Aufsichtsratsmitglied“.
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(1) Die Vorschrift des § 18 Abs. 1 Nr. 3
EStG enthält keinen abschließenden Katalog in Betracht
kommender „Einkünfte aus sonstiger selbständiger
Arbeit“, sondern lediglich die Auflistung von
Regelbeispielen. Weitere Tätigkeiten fallen ebenfalls in den
Anwendungsbereich der Norm, wenn sie ihrer Art nach den
Regelbeispielen des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG ähnlich sind
(Grundsatz der sog. Gruppenähnlichkeit). Das ist z.B. der
Fall, wenn die Tätigkeit die Betreuung fremder
Vermögensinteressen umfasst, aber darüber hinaus auch
dann, wenn es sich um eine selbständig ausgeübte
fremdnützige Tätigkeit in einem fremden
Geschäftskreis handelt (Senatsurteile vom 15.6.2010 - VIII R
10/09, BFHE 230, 47, BStBl II 2010, 906 = SIS 10 22 55, und VIII R
14/09, BFHE 230, 54, BStBl II 2010, 909 = SIS 10 22 56, zu
Berufsbetreuern und Verfahrenspflegern; BFH-Urteil vom 31.1.2017 -
IX R 10/16, BFHE 256, 250, BStBl II 2018, 571 = SIS 17 04 08; vgl.
auch BFH-Beschluss vom 13.6.2013 - III B 156/12, BFH/NV 2013, 1420
= SIS 13 22 07).
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Für die Anwendung des § 18 Abs. 1
Nr. 3 EStG ist es danach ausreichend, aber auch erforderlich, dass
die Tätigkeit den im Gesetz genannten Tätigkeiten
ähnlich ist, denn die dort angeführten Beispiele sollen
den Begriff der sonstigen selbständigen Tätigkeit
charakterisieren (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteile
vom 28.6.2001 - IV R 10/00, BFHE 196, 84, BStBl II 2002, 338 = SIS 01 12 22, und in BFHE 256, 250, BStBl II 2018, 571 = SIS 17 04 08,
m.w.N.). Die in § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG aufgeführten
Regelbeispiele erschöpfen sich nicht in der bloßen
Vermögensverwaltung, sondern sie umfassen zusätzliche
Aufgaben, wie etwa die Leistung von Rechtsbeistand durch den
Testamentsvollstrecker oder unternehmerische Kontrolle durch das
Aufsichtsratsmitglied (vgl. Senatsurteile in BFHE 230, 47, BStBl II
2010, 906 = SIS 10 22 55, und in BFHE 230, 54, BStBl II 2010, 909 =
SIS 10 22 56). Demgegenüber ist eine rein beratende
Tätigkeit, die sich z.B. auf die Erteilung von
Anlageempfehlungen beschränkt, ohne dass die zur
Vermögensanlage erforderlichen Verfügungen selbst
vorgenommen werden können oder ein Depot betreut wird, nicht
von § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG erfasst (vgl. BFH-Urteil vom
2.9.1988 - III R 58/85, BFHE 154, 332, BStBl II 1989, 24 = SIS 88 23 36; vgl. auch Senatsbeschluss vom 8.2.2013 - VIII B 54/12,
BFH/NV 2013, 1098 = SIS 13 16 85, zum
Anlageberater/Finanzanalysten).
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§ 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG kommt nicht die
Funktion eines Auffangtatbestands zu. Ihm sind daher insbesondere
nicht jene (rechts-)beratenden Tätigkeiten zuzuordnen, die -
mangels vergleichbarer Ausbildung oder Tätigkeit - keinem der
in § 18 Abs. 1 EStG genannten Katalogberufe ähnlich sind.
Auch solche fallen nur dann in den Anwendungsbereich der Norm, wenn
sie ihrer Art nach den Regelbeispielen des § 18 Abs. 1 Nr. 3
EStG ähnlich sind.
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(2) Nach diesen Grundsätzen hat die
Klägerin keine sonstige selbständige Arbeit i.S. des
§ 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG ausgeübt. Ihre Tätigkeit als
Rentenberaterin ist nicht - wie die gesetzlichen Regelbeispiele -
berufsbildtypisch durch eine selbständige fremdnützige
Tätigkeit in einem fremden Geschäftskreis sowie durch
Aufgaben der Vermögensverwaltung geprägt.
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Ihre Tätigkeit, die z.B. Fragen der
gesetzlichen Rentenversicherung, betrieblichen und
berufsständischen Versorgung sowie des Versorgungsausgleichs
umfasst, betrifft zwar wesentliche Vermögensfragen ihrer
Kunden. In diesem Zusammenhang erbringt die Klägerin
Beratungsleistungen, prüft Rentenberechnungen und die ihren
Kunden zustehenden Ansprüche; sie vertritt ihre Kunden bei der
Durchsetzung ihrer Rechte sowohl gerichtlich als auch
außergerichtlich. Ihre Tätigkeit ist jedoch im
Schwerpunkt beratender Natur und nicht - wie die eines
Vermögensverwalters - dadurch geprägt, dass sie das ihr
anvertraute Vermögen ihrer Kunden verwaltet. Dies gilt auch,
soweit ihre Tätigkeit die Verwendung vorhandenen
Vermögens zum (weiteren) Aufbau von Ansprüchen aus der
gesetzlichen Rentenversicherung (z.B. im Rahmen der
Wahlmöglichkeit einer Versicherung in der gesetzlichen
Rentenversicherung) bzw. zur Vermeidung von Rentenabschlägen
(z.B. durch Zahlung von Aufstockungsbeträgen) betrifft. Auch
hier liegt der Schwerpunkt der Tätigkeit in der Beratung. Ihr
ist das Vermögen ihrer Kunden nicht zur Verwaltung anvertraut.
Dementsprechend fehlt ihr die - für die in § 18 Abs. 1
Nr. 3 EStG genannten Regelbeispiele der Testamentsvollstreckung
bzw. Vermögensverwaltung - typische Verwaltungs- und
Verfügungsbefugnis über das fremde Vermögen (vgl.
§ 2205 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum
Testamentsvollstrecker; vgl. Stuhrmann, in:
Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, a.a.O., § 18 Rz B 227, zum
Vermögensverwalter; vgl. zur Bedeutung des Übergangs der
Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auch BFH-Urteile vom
11.5.1989 - IV R 152/86, BFHE 157, 148, BStBl II 1989, 729 = SIS 89 16 34; vom 23.5.1984 - I R 122/81, BFHE 141, 505, BStBl II 1984,
823 = SIS 84 20 34; vom 5.7.1973 - IV R 127/69, BFHE 110, 40, BStBl
II 1973, 730 = SIS 73 03 94, zum Konkurs- bzw.
Zwangsverwalter).
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(ee) Entgegen der Auffassung der Klägerin
liegt auch kein Verstoß gegen Art. 3 GG vor.
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(1) § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG zählt zur
Bestimmung des Begriffs der freiberuflichen Tätigkeit
verschiedene sog. Katalogberufe auf und erweitert diese
Aufzählung um „ähnliche Berufe“. So
genügt der Gesetzgeber nicht nur dem Bestimmtheitsgebot, dem
bei einer Anknüpfung allein an das Merkmal der
Freiberuflichkeit nicht entsprochen wäre. Der Gesetzgeber
bewegt sich mit der Anknüpfung an die genannten
„klassischen“ Katalogberufe auch in dem ihm
zustehenden Gestaltungsspielraum. Dem steht nicht entgegen, dass
sich seit der Einführung bzw. letzten Änderung des §
18 Abs. 1 Nr. 1 EStG neue Berufe entwickelt haben, die durch eine
hohe Spezialisierung geprägt sind. Trotz dieser Entwicklung
erachtet der Senat die gesetzliche Anknüpfung an die
„klassischen“ Katalogberufe (weiterhin) als
zulässig. Diese geben damit (weiterhin) den Maßstab
für die Vergleichbarkeitsprüfung vor, die sich in
sachgerechter Weise sowohl auf die Vergleichbarkeit der Ausbildung
als auch der Tätigkeit erstrecken muss.
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(2) Die von der Klägerin geforderte
Gleichstellung zu den in § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG als
freiberuflich anerkannten Berufen ist auch nicht etwa deshalb
geboten, weil das Berufsbild des Rentenberaters diesen so nahe
steht, dass die Nichtanerkennung sachlich nicht zu rechtfertigen
wäre (vgl. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 46, 224, BStBl II 1978,
125 = SIS 78 00 73). Die Nichtanwendung des § 18 Abs. 1 Nr. 1
EStG auf die Tätigkeit der Klägerin als Rentenberaterin
ist wegen der fehlenden Vergleichbarkeit von Ausbildung und
ausgeübter Tätigkeit sachlich gerechtfertigt. Dass der
BFH für die Annahme der Ähnlichkeit mit einem der
Katalogberufe des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG eine
Vergleichbarkeit sowohl der Ausbildung bzw. Kenntnisse als auch der
ausgeübten beruflichen Tätigkeit verlangt, hat das BVerfG
nicht beanstandet. Vielmehr hat es insbesondere die Ausbildung bzw.
die Kenntnisse als regelmäßig zulässiges und
einleuchtendes Unterscheidungskriterium anerkannt (z.B.
BVerfG-Beschluss vom 9.10.1990 - 2 BvR 146/90; vgl. hierzu auch
BFH-Urteil in BFH/NV 2007, 2091 = SIS 07 35 38, und BFH-Beschluss
vom 9.3.2012 - III B 244/11, BFH/NV 2012, 1119 = SIS 12 15 63,
jeweils m.w.N.). Ebenfalls sachlich gerechtfertigt ist es, im
Rahmen des Vergleichs der Tätigkeit der Klägerin mit den
in § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG genannten Regelbeispielen auf die
fehlende berufsbildtypische Prägung durch Aufgaben der
Vermögensverwaltung abzustellen. Auch aus Art. 3 GG ergibt
sich kein Gebot, den Regelbeispielen des § 18 Abs. 1 Nr. 3
EStG eine im Schwerpunkt beratende Tätigkeit
gleichzustellen.
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2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135
Abs. 2 FGO.
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