Auf die Revision der Klägerin werden das
Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 28.4.2015 13 K
50/14 sowie der Bescheid vom 10.10.2012 betreffend den
Gewerbesteuermessbetrag für 2011 in der Gestalt der
Einspruchsentscheidung vom 12.2.2014 aufgehoben.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
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I. Streitig ist, ob die Klägerin und
Revisionsklägerin (Klägerin) im Streitjahr (2011) als
Heileurythmistin gewerbesteuerpflichtige Einkünfte erzielt
hat.
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Die Klägerin besitzt nach
vierjähriger Ausbildung in der anthroposophischen Tanzkunst
„Eurythmie“ das Diplom für Eurythmie des Instituts
für Waldorfpädagogik ... Im Jahr 2002 absolvierte sie
eine Vollzeitausbildung zur Heileurythmistin an der Schule für
Eurythmische Heilkunst in ... Im Anschluss wurde ihr das
Heileurythmie-Diplom von der Schule der Gesellschaft für
Anthroposophische Heilkunst und Eurythmie e.V. und der
Medizinischen Sektion der Freien Hochschule für
Geisteswissenschaft am ... in ... verliehen.
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Die Klägerin war Mitglied des
Berufsverbandes Heileurythmie e.V. (Berufsverband). Nach der
Satzung des Berufsverbands konnte nur Mitglied werden, wer ein
Abschlusszeugnis für Eurythmie und Heileurythmie/Eurythmie
Therapie und nach den Richtlinien des Berufsverbandes eine
Berufsqualifikation erworben hatte. Als Ausbildung i.S. der Satzung
galten ein abgeschlossenes Eurythmiestudium und eine
vollständige Heileurythmieausbildung mit Abschlussdiplom der
Medizinischen Sektion der Freien Hochschule für
Geisteswissenschaft am ... in ....
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Weder die Klägerin noch ihr
Berufsverband wurden nach § 124 Abs. 2 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch (SGB V) von den Landesverbänden der
Krankenkassen und den Ersatzkassen zugelassen.
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Anfang 2006 schlossen mehrere gesetzliche
Krankenkassen (insgesamt zwölf) mit den Berufsverbänden
der anthroposophischen Heilkunst Verträge zur
Durchführung Integrierter Versorgung mit Anthroposophischer
Medizin auf der Grundlage der §§ 140a ff. SGB V (sog.
IV-Verträge). Der Berufsverband der Klägerin war einer
der Vertragspartner. Auf der Grundlage dieser IV-Verträge
übernahmen die teilnehmenden gesetzlichen Krankenkassen die
Kosten für ärztlich verordnete und durch anerkannte
Therapeuten erbrachte Leistungen der Heileurythmie als Heilmittel
innerhalb der gesetzlich anerkannten besonderen Therapierichtung
der Anthroposophischen Medizin (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 2 SGB V)
nach den vertraglich vereinbarten Gebührensätzen.
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Nach § 2 Nr. 1 der IV-Verträge
gehört die Heileurythmie zu den Versorgungsinhalten der
anthroposophischen Medizin. Die nicht-ärztlichen
Therapieverfahren wurden nach § 2 Nr. 4 Buchst. a der
IV-Verträge auf ärztliche Anordnung durch speziell
ausgebildete Therapeuten als Heilmittel erbracht. Die Ausbildung
und Eignung des Therapeuten mussten durch den Berufsverband
überprüft und anerkannt worden sein. Die spezielle
Ausbildung wurde gemäß § 6 Nr. 4 Satz 2 der
IV-Verträge angenommen, wenn der Heilmittelerbringer eine
durch den Berufsverband ausgestellte Berechtigung zur Führung
der Berufsbezeichnung oder eine Gleichwertigkeitsbescheinigung
nachweisen konnte. Die Teilnahmeberechtigung wurde nach § 6
Nr. 3 der IV-Verträge von dem Berufsverband erteilt, wenn die
in § 6 Nr. 4 der IV-Verträge genannten Voraussetzungen
nachgewiesen und die Regelungen der IV-Verträge anerkannt
wurden.
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In der Anlage 4 zu den IV-Verträgen
(Vereinbarung über die Versorgung mit Heilmitteln der
Anthroposophischen Medizin) waren zwischen den Berufsverbänden
der anthroposophischen Heilkunst und den gesetzlichen Krankenkassen
folgende zusätzliche Vereinbarungen getroffen worden:
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Nach § 1 Nr. 3 waren Grundlage der
Vereinbarung §§ 124 ff. SGB V in analoger
Anwendung.
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Nach § 2 Nr. 1 Sätze 1 bis 3
wurden die Heilmittel nach der Vereinbarung auf der Grundlage einer
vertragsärztlichen Verordnung von speziell ausgebildeten
Therapeuten erbracht. Die Erstverordnung des Vertragsarztes
bedurfte der Genehmigung durch die Krankenkasse, wenn nicht die
Krankenkasse hierauf schriftlich gegenüber dem
Leistungserbringer verzichtete.
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Nach § 2 Nr. 1 Sätze 4 und 5
setzte die Leistungserbringung eine Zulassung des
Leistungserbringers durch den jeweiligen Berufsverband voraus. Die
Durchführung einer Behandlung durfte nur von einem
hierfür entsprechend der Gemeinsamen Empfehlungen nach §
124 Abs. 4 SGB V qualifizierten Therapeuten und in nach § 124
Abs. 2 SGB V zugelassenen Praxen erfolgen.
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Am 28.9.2009 bescheinigte der Berufsverband
der Klägerin, dass sie nach Überprüfung der
Teilnahmevoraussetzungen an den Verträgen zur
Durchführung Integrierter Versorgung mit Anthroposophischer
Medizin nach §§ 140a ff. SGB V teilnehmen konnte. Die
Klägerin war ab dem Datum der Bescheinigung berechtigt,
Leistungen nach den IV-Verträgen zu erbringen.
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Die Klägerin gab im Streitjahr keine
Gewerbesteuererklärung für die im Rahmen ihrer
Tätigkeit als Heileurythmistin erzielten Einnahmen ab. Der
Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - )
schätzte daraufhin mit Bescheid über den
Gewerbesteuermessbetrag vom 10.10.2012 den Steuermessbetrag in
Höhe von 640 EUR.
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Die - nach erfolglosem Einspruchsverfahren
- erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) mit in EFG 2015, 1826
= SIS 15 24 79 veröffentlichtem Urteil vom 28.4.2015 13 K
50/14 als unbegründet ab. Nach den Feststellungen des FG war
die Klägerin gewerblich und nicht freiberuflich i.S. des
§ 18 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG)
tätig, da sie keine den Katalogberufen des Heilpraktikers oder
Krankengymnasten ähnliche Tätigkeit im Streitjahr
ausgeübt habe.
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Mit der hiergegen gerichteten Revision
macht die Klägerin geltend, sie sei entgegen der Auffassung
des FG freiberuflich i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG
tätig. Die Zulassung der Leistungen einer Heileurythmistin auf
der Grundlage der IV-Verträge sei mit einer Zulassung nach
§ 124 Abs. 2 SGB V vergleichbar. Der Bundesfinanzhof (BFH)
habe die Zulassung zur Teilnahme an den IV-Verträgen als
Befähigungsnachweis für die Umsatzsteuerbefreiung der
Heilbehandlungsleistung nach § 4 Nr. 14 Buchst. a des
Umsatzsteuergesetzes (UStG) ausreichen lassen (BFH-Urteile vom
8.3.2012 V R 30/09, BFHE 237, 263, BStBl II 2012, 623 = SIS 12 13 67; zuletzt vom 26.7.2017 XI R 3/15, BFHE 259, 150, BStBl II 2018,
793 = SIS 17 18 91). Dies müsse entsprechend für die
Gewerbe- bzw. Einkommensteuer gelten.
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Die Klägerin beantragt, das
angefochtene Urteil der Vorinstanz sowie den Bescheid vom
10.10.2012 betreffend den Gewerbesteuermessbetrag für 2011 in
der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 12.2.2014
aufzuheben.
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Das FA beantragt, die Revision als
unbegründet zurückzuweisen.
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Das Urteil entspreche der geltenden
Gesetzeslage und Rechtsprechung des BFH zu den Anforderungen an
eine freiberufliche Tätigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 1
EStG. Die Grundsätze der BFH-Urteile in BFHE 237, 263, BStBl
II 2012, 623 = SIS 12 13 67 und in BFHE 259, 150, BStBl II 2018,
793 = SIS 17 18 91 zur Umsatzsteuerfreiheit von Leistungen eines
Heileurythmisten seien auf die ertragsteuerliche Beurteilung nicht
zu übertragen.
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II. Die Revision ist begründet und
führt gemäß § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der
Finanzgerichtsordnung (FGO) zur Aufhebung des Urteils des FG und
zur Stattgabe der Klage. Entgegen der Auffassung des FG ist die
Tätigkeit der Klägerin als freiberuflich zu
qualifizieren. Sie erzielte einkommensteuerrechtlich Einkünfte
gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG, da die von ihr
ausgeübte Tätigkeit als Heileurythmistin dem Katalogberuf
des Krankengymnasten/Physiotherapeuten ähnlich ist. Danach
unterhält sie keinen Gewerbebetrieb i.S. des § 2 Abs. 1
des Gewerbesteuergesetzes (GewStG), so dass der
Gewerbesteuermessbescheid vom 10.10.2012 in Gestalt der
Einspruchsentscheidung vom 12.2.2014 aufzuheben ist.
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1. Nach § 2 Abs. 1 GewStG unterliegt der
Gewerbesteuer jeder im Inland betriebene stehende Gewerbebetrieb
i.S. des EStG. Keinen Gewerbebetrieb stellt nach § 15 Abs. 2
Satz 1 EStG die Ausübung eines freien Berufs dar. Dies ist
vorliegend der Fall, da die Klägerin als Heileurythmistin eine
dem Katalogberuf des Krankengymnasten/Physiotherapeuten
ähnliche Tätigkeit ausgeübt und somit Einkünfte
i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG erzielt hat.
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2. Unstreitig übte die Klägerin
keinen der in § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG ausdrücklich
genannten Berufe (sog. Katalogberufe) aus. Einkünfte aus
freiberuflicher Tätigkeit kann sie danach nur dann erzielt
haben, wenn ihre Tätigkeit einem der Katalogberufe i.S. des
§ 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG ähnlich war.
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3. Die Tätigkeit der Klägerin als
Heileurythmistin ist dem in § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG
aufgeführten Katalogberuf des
Krankengymnasten/Physiotherapeuten ähnlich. Entgegen der
Auffassung des FG stellt der Abschluss der Verträge zur
Durchführung Integrierter Versorgung mit Anthroposophischer
Medizin auf der Grundlage der §§ 140a ff. SGB V
(IV-Verträge) zwischen dem Berufsverband der Heileurythmisten
und den gesetzlichen Krankenkassen ein ausreichendes Indiz für
das Vorliegen einer dem Katalogberuf des
Krankengymnasten/Physiotherapeuten ähnlichen Tätigkeit
dar.
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a) Ein ähnlicher Beruf liegt vor, wenn er
in wesentlichen Punkten mit einem der in § 18 Abs. 1 Nr. 1
Satz 2 EStG genannten Katalogberufe vergleichbar ist. Dazu
gehört die Vergleichbarkeit sowohl der Ausbildung als auch der
ausgeübten beruflichen Tätigkeit. Die für den
vergleichbaren Katalogberuf erforderlichen Kenntnisse müssen
nachgewiesen sein, die so qualifizierte Arbeit muss den
wesentlichen Teil der gesamten Berufstätigkeit ausmachen und
dem ähnlichen Beruf das Gepräge i.S. des Katalogberufs
geben. Ist für die Ausübung des Katalogberufs eine
Erlaubnis erforderlich oder ist die Ausübung des Katalogberufs
ohne Erlaubnis mit Strafe bedroht, so kann eine Ähnlichkeit
nur gegeben sein, wenn für die Ausübung des
vergleichbaren Berufs ebenfalls eine Erlaubnis erforderlich ist
(vgl. z.B. BFH-Urteil vom 22.1.2004 IV R 51/01, BFHE 205, 151,
BStBl II 2004, 509 = SIS 04 21 10, m.w.N.).
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b) Jedoch kann auch eine Berufstätigkeit,
die sich auf einzelne heilkundliche Verrichtungen beschränkt,
ohne einer staatlichen Erlaubnis zu bedürfen, dem Katalogberuf
eines Krankengymnasten/Physiotherapeuten ähnlich sein. In
diesem Fall reicht es aus, wenn der Steuerpflichtige über die
Erlaubnis seiner beruflichen Organisation verfügt, die
Kenntnisse bescheinigt, die den Anforderungen einer staatlichen
Prüfung für die Ausübung der Heilhilfsberufe
vergleichbar sind. Hiermit ist sowohl dem Erfordernis einer
vergleichbaren Ausbildung wie auch dem einer Erlaubnis Genüge
getan. Es reicht in diesen Fällen aus, wenn die
Berufsbezeichnung beispielsweise durch Wettbewerbs- oder
Namensrecht geschützt ist. Dies trägt dem Umstand
Rechnung, dass sich auch Heilhilfsberufe neu entwickeln, ohne dass
sogleich eine staatliche Regelung geschaffen wird. Zudem gestalten
sich die staatlichen Regelungen in einzelnen Bundesländern
unterschiedlich, was unter dem Gesichtspunkt der
Gleichmäßigkeit der Besteuerung bedenklich ist
(BFH-Urteil vom 28.8.2003 IV R 69/00, BFHE 203, 429, BStBl II 2004,
954 = SIS 03 53 54, m.w.N.).
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c) In Anbetracht dessen hat es der BFH als
ausreichendes Indiz für das Vorliegen einer dem
Krankengymnasten/Physiotherapeuten ähnlichen Tätigkeit
i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG angesehen, wenn der
Steuerpflichtige bzw. seine Berufsgruppe regelmäßig nach
§ 124 Abs. 2 SGB V durch die zuständigen Stellen der
gesetzlichen Krankenkassen zugelassen ist. Dies folgt daraus, dass
auch § 124 Abs. 2 SGB V dem Ziel dient, eine fachgerechte
Berufsausübung zu gewährleisten. Die Zulassung durch die
Krankenkasse gibt einen Anhaltspunkt für die Vergleichbarkeit,
da sie sich auf die Erbringung von „Heilmitteln“
als Dienstleistung bezieht. Fehlt es an einer solchen Zulassung,
haben die Finanzämter und ggf. die Finanzgerichte
festzustellen, ob die Ausbildung, die Erlaubnis und die
Tätigkeit des Steuerpflichtigen mit den Erfordernissen des
§ 124 Abs. 2 SGB V vergleichbar sind (BFH-Urteil in BFHE 203,
429, BStBl II 2004, 954 = SIS 03 53 54, m.w.N.).
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d) Nach diesen Grundsätzen ist die
Tätigkeit der Klägerin als Heileurythmistin dem
Katalogberuf eines Krankengymnasten ähnlich.
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aa) Nach den Feststellungen des FG gehört
die Heileurythmie zu den Versorgungsinhalten der anthroposophischen
Medizin, so dass sie unter den Begriff der Heilkunst fällt.
Sie steht als medizinische Hilfsleistung, die - im vorliegenden
Fall - auf Anordnung und unter der Verantwortung eines Arztes
gewährt wird, auf einer Stufe mit Leistungen anderer
Heilhilfsberufe.
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bb) Zwar ist die Ausbildung zum
Heileurythmisten staatlich nicht geregelt. Dem Ziel, eine
fachgerechte Berufsausübung zu gewährleisten, dienen
jedoch auch die Regelungen der §§ 140a ff. SGB V
(IV-Verträge), die bestimmte Anforderungen an die
Qualifikation des Erbringers der Heilleistung stellen: Erforderlich
für das Therapieverfahren ist eine ärztliche Anordnung.
Die Erstverordnung des Vertragsarztes bedarf der Genehmigung durch
die Krankenkasse, wenn nicht die Krankenkasse hierauf schriftlich
gegenüber dem Leistungserbringer verzichtet. Die
Leistungserbringung setzt eine Zulassung des Leistungserbringers
durch den jeweiligen Berufsverband voraus. Der Versorgungsvertrag
stellt zudem weitere Qualitätsanforderungen an die Person des
Leistungserbringers. Die Durchführung der Behandlung darf nur
von einem hierfür entsprechend den Gemeinsamen Empfehlungen
der Spitzenverbände der Krankenkassen nach § 124 Abs. 4
SGB V qualifizierten Therapeuten und in nach § 124 Abs. 2 SGB
V zugelassenen Praxen erfolgen. Die Ausbildung und Eignung muss
durch den Berufsverband überprüft und anerkannt werden.
Die Leistungserbringung setzt weiter eine vom Berufsverband
erteilte Teilnahmeberechtigung voraus, die nur erteilt wird, wenn
der Leistungserbringer die im Versorgungsvertrag genannten
Voraussetzungen nachgewiesen und die Regelungen des Vertrags
anerkannt hat.
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cc) In Anbetracht dessen stellt die Zulassung
der Klägerin durch ihren Berufsverband zur Erbringung von
Leistungen der Anthroposophischen Medizin auf der Grundlage der
§§ 140a ff. SGB V (IV-Verträge) ein ausreichendes
Indiz für das Vorliegen einer dem Katalogberuf ähnlichen
Tätigkeit dar. Eine weitergehende Prüfung der
Vergleichbarkeit der Tätigkeit und Ausbildung der
Klägerin mit der eines Krankengymnasten/Physiotherapeuten ist
aufgrund der indiziellen Wirkung der Teilnahmeberechtigung an den
IV-Verträgen entgegen der Auffassung des FG nicht erforderlich
(vgl. BFH-Urteil in BFHE 203, 429, BStBl II 2004, 954 = SIS 03 53 54, m.w.N.).
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dd) Dieser rechtlichen Würdigung steht
nicht entgegen, dass hinsichtlich der von der Klägerin
erbrachten Heilleistungen keine regelmäßige
Kostentragung durch die Krankenkassen erfolgte, da im Streitfall
nur zwölf Krankenkassen einen Versorgungsvertrag nach
§§ 140a ff. SGB V mit dem Berufsverband der
Heileurythmisten abgeschlossen haben. Zwar kann die
regelmäßige Zulassung einer Berufsgruppe durch die
Krankenkasse nach § 124 SGB V ein Indiz für das Vorliegen
einer dem Katalogberuf des Krankengymnasten ähnlichen
Tätigkeit sein (BFH-Urteil in BFHE 203, 429, BStBl II 2004,
954 = SIS 03 53 54). Als ein weiteres - von der
regelmäßigen Zulassung nach § 124 SGB V
unabhängiges - Indiz wertet es der Senat, wenn aufgrund des
Abschlusses von Integrierten Versorgungsverträgen nach
§§ 140a ff. SGB V bestimmte Anforderungen an die
Ausbildung des Leistungserbringers gestellt werden und deren
Einhaltung vom Berufsverband überwacht wird (vgl. Stuhrmann,
in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 18 Rz B 164;
Schmidt/Wacker, EStG, 37. Aufl., § 18 Rz 130; Brandt in
Herrmann/Heuer/Raupach, § 18 EStG Rz 216). Danach reicht
bereits der Abschluss eines Integrierten Versorgungsvertrags nach
§§ 140a ff. SGB V mit nur wenigen Krankenkassen als
Befähigungsnachweis aus. Ob der Abschluss der
Versorgungsverträge auf marktpolitischen Motiven der
Krankenkassen beruht, kann für die Auslegung des § 18
Abs. 1 Nr. 1 EStG dahingestellt bleiben, da durch die gesetzliche
Regelung der §§ 140a ff. SGB V ausreichende Anforderungen
an die Ausbildung und Tätigkeit des Erbringers der
Heilleistung gestellt werden.
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4. Die Entscheidung des Senats entspricht der
Rechtsprechung des BFH zum Nachweis der erforderlichen
Berufsqualifikation eines Heileurythmisten bei der Auslegung des
§ 4 Nr. 14 UStG, nach der sich der Befähigungsnachweis
für die Erbringung der Heilbehandlung auch aus dem Abschluss
eines Integrierten Versorgungsvertrags nach §§ 140a ff.
SGB V zwischen dem Berufsverband des Leistungserbringers und den
gesetzlichen Krankenkassen ergeben kann (BFH-Urteile in BFHE 237,
263, BStBl II 2012, 623 = SIS 12 13 67, Rz 43; in BFHE 259, 150,
BStBl II 2018, 793 = SIS 17 18 91; Anmerkung Michel in HFR 2012,
893). Zwar ist der Normzweck des § 4 Nr. 14 UStG, der auf die
Entlastung der Sozialversicherungsträger von der Umsatzsteuer
abstellt und dessen Auslegung auf Unionsrecht beruht, für die
ertragsteuerliche Beurteilung der heil- oder heilhilfsberuflichen
Tätigkeit i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG
grundsätzlich ohne Bedeutung (grundlegend BFH-Urteil vom
19.9.2002 IV R 45/00, BFHE 200, 317, BStBl II 2003, 21 = SIS 03 02 14, m.w.N.; s.a. Senatsurteil vom 9.5.2017 VIII R 11/15, BFHE 258,
119, BStBl II 2017, 911 = SIS 17 12 41). An dieser Rechtsprechung
hält der Senat fest. Jedoch sind im vorliegenden Fall die
Ausführungen des BFH im Urteil in BFHE 259, 150, BStBl II
2018, 793 = SIS 17 18 91 zum Nachweis der beruflichen Qualifikation
bei der Erbringung von Heilbehandlungen durch einen
Heileurythmisten auf der Grundlage von Integrierten
Versorgungsverträgen nach den §§ 140a ff. SGB V, die
zur Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 14 UStG führen, auf die
Auslegung des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG übertragbar, da
weder auf eine Entlastung der Sozialversicherungsträger
abgestellt wird, noch die unionsrechtlichen Vorgaben zu § 4
Nr. 14 UStG den von der Rechtsprechung entwickelten
Auslegungsgrundsätzen zu § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG
widersprechen.
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5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135
Abs. 1 FGO.
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