Die Beklagte wird verurteilt, an die
Klägerin wegen unangemessener Dauer der beim Finanzgericht
Hamburg geführten Verfahren 6 K 214/13 (PKH), 6 K 276/15 sowie
6 K 192/14 (PKH) insgesamt 3.100 EUR nebst Zinsen in Höhe von
fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem
14.11.2018 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens haben die Klägerin zu 40 % und die
Beklagte zu 60 % zu tragen.
1
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A. Die Klägerin begehrt
Entschädigung nach § 198 des Gerichtsverfassungsgesetzes
(GVG) für die von ihr als unangemessen angesehene Dauer von
Prozesskostenhilfeverfahren, die vor dem Finanzgericht (FG)
anhängig waren.
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2
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Die Klägerin ist bulgarische
Staatsangehörige. Sie lebte gemeinsam mit ihrem Sohn J
zunächst in der Bundesrepublik Deutschland und bezog für
ihn seit dessen Geburt inländisches Kindergeld.
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3
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Nachdem die Familienkasse X in Erfahrung
gebracht hatte, dass die Klägerin nach der Trennung von ihrem
Ehemann, dem Kindesvater, im Mai 2007 mit J nach Bulgarien verzogen
war, hob sie die Kindergeldfestsetzung mit Bescheid vom 5.10.2007
mit Wirkung ab Juni 2007 auf. Die Ablehnung des hiergegen
gerichteten Einspruchs wurde bestandskräftig.
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Im Mai 2009 beantragte die Klägerin
erneut Kindergeld, und zwar rückwirkend ab Juni 2007. Nach
erfolglosem Einspruch gegen den Ablehnungsbescheid verpflichtete
das FG in dem Verfahren 5 K 77/10 die Familienkasse, Kindergeld von
April 2008 bis einschließlich März 2010, gestützt
auf Art. 73 der Verordnung - VO - (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom
14.6.1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen
Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren
Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und
abwandern (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft 1971, Nr. L
149, S. 2) festzusetzen. Das FG begründete dies damit, dass
der Kindesvater deutscher Staatsangehöriger sei, seinen
Wohnsitz im Inland habe und im vorgenannten Zeitraum einer
sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgegangen sei.
Für den Zeitraum von Juni 2007 bis Januar 2008 wies es die
Klage aufgrund der Bestandskraft des Aufhebungsbescheids vom
5.10.2007 und der bis zum Monat der Bekanntgabe der
Einspruchsentscheidung (Januar 2008) eingetretenen Bindungswirkung
ab. Für die Monate Februar und März 2008 sprach es
ebenfalls kein Kindergeld zu. Die Kosten des Verfahrens legte das
FG der Klägerin und der Familienkasse je zur Hälfte auf.
Das Urteil wurde nach erfolgloser Nichtzulassungsbeschwerde der
Klägerin im Jahr 2013 rechtskräftig.
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5
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Die der Klägerin zu erstattenden
Kosten setzte das FG im Erinnerungsverfahren gegen den
Kostenfestsetzungsbeschluss in Höhe von 140,34 EUR fest. Die
weiteren von ihr geltend gemachten Kosten (u.a. Aufwendungen
für die eigene Prozessbearbeitung [4.300 EUR] sowie
Schmerzensgeld/Schadensersatz [3.500 EUR]) hielt das FG für
nicht erstattungsfähig.
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6
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Die Familienkasse setzte das Kindergeld
urteilsgemäß und ebenso - insoweit nicht vom Tenor des
Urteils erfasst - für den Monat April 2010 fest. Das
rückständige Kindergeld zahlte sie im November 2012
aus.
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7
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Ab Mai 2010 bewilligte die seinerzeit
hierfür zuständige Familienkasse Y sozialrechtliches
Kindergeld nach den Vor-schriften des Bundeskindergeldgesetzes
(BKGG) i.V.m. VO (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments
und des Rates vom 29.4.2004 zur Koordinierung der Systeme der
sozialen Sicherheit (Amtsblatt der Europäischen Union 2004,
Nr. L 166, S. 1), und zwar bis einschließlich März 2012
unter Anrechnung der für J bezogenen bulgarischen
Familienleistungen, sodann in voller Höhe. Seit Juni 2014
erhält die Klägerin Kindergeld nach den Vorschriften des
Einkommensteuergesetzes (EStG).
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8
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Mit Schreiben vom 10. Mai und 13.5.2013
forderte die Klägerin von den Familienkassen Y und X die
Auszahlung des ihrer Ansicht nach rückständigen
Kindergeldes von insgesamt 2.084 EUR, und zwar für die vom FG
abgelehnten Zeiträume von Juni bis Dezember 2007 (1.078 EUR)
und Januar bis März 2008 (462 EUR) sowie für die Jahre
2010 (insgesamt 144 EUR), 2011 (insgesamt 216 EUR) und 2013 (184
EUR). Zur Begründung führte sie an, die Familienkasse X
habe durch den Aufhebungsbescheid vom 5.10.2007 europäisches
Recht verletzt.
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9
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Mit weiterem, wiederum an die
Familienkassen Y und X gerichteten Schreiben vom 19.5.2013
beanspruchte die Klägerin rückständiges Kindergeld
von nunmehr nur noch 1.900 EUR sowie Kostenerstattungen von
insgesamt 9.091,51 EUR. Hierin enthalten waren u.a. - als
größere Kostenpositionen - der bereits vorgenannte
eigene Zeit- und Arbeitsaufwand für das Klageverfahren 5 K
77/10 (4.300 EUR) sowie „Schmerzensgeld bzw. Schadensersatz
u.ä.“ (3.500 EUR).
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10
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Jedenfalls nach Lage der dem erkennenden
Senat vorliegenden Akten haben die Familienkassen auf die
vorgenannten Schreiben nicht reagiert.
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11
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Am 2.9.2013 (Schreiben vom 15.8.2013)
beantragte die Klägerin beim FG isoliert die Bewilligung von
Prozesskostenhilfe (PKH) für ein/e
„Untätigkeitsklage und Untätigkeitsverfahren, ggfs.
u.a.“, und zwar wegen der von ihr begehrten
Rückerstattung von außergerichtlichen Kosten, Zinsen
sowie der Auszahlung des vollständigen Kindergeldes seit Juni
2007. Es folgte - unter Einbeziehung der zwischenzeitlich
zuständig gewordenen Familienkasse Z - ein intensiver
Schriftsatzaustausch, währenddessen das FG gegenüber der
Klägerin mit Schreiben vom 1.11.2013 und 14.1.2014 anregte,
den PKH-Antrag wegen fehlender Erfolgsaussichten
zurückzunehmen. Dem trat die Klägerin entgegen.
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12
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Am 30.3.2014 erhob die Klägerin
Verzögerungsrüge.
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13
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Das FG lehnte den PKH-Antrag mit Beschluss
vom 14.5.2014 6 K 214/13 (PKH), der Klägerin zugegangen am
16.6.2014, ab. Die Rechtsverfolgung biete keine hinreichende
Aussicht auf Erfolg. Die Kindergeld- und Zinsansprüche seien
nach Maßgabe des Urteils 5 K 77/10 erfüllt worden,
ebenso die Ansprüche ab Mai 2010. Soweit die
Kindergeldfestsetzung ab Mai 2010 auf das BKGG zu stützen sei,
sei das FG nicht zuständig.
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14
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Am 22.6.2014 beanstandete die Klägerin
mit einem an das FG gerichteten und mit „Äusserung bzw.
Gegenvorstellung“ überschriebenen Schriftsatz die
Rechtswidrigkeit des Ablehnungsbeschlusses. Das FG führte die
Eingabe zunächst unter dem vorherigen Aktenzeichen 6 K 214/13
(PKH) und bat die Familienkasse um Stellungnahme. Diese erwiderte
mit Schreiben vom 21.7.2014, sie halte die Gegenvorstellung
für unzulässig. Im Laufe des Jahres 2015 erhielt die
Eingabe das Aktenzeichen 6 K 276/15; Gründe hierfür
teilte es nicht mit und sind den Akten nicht zu entnehmen.
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15
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Am 4.9.2014 stellte die Klägerin beim
FG einen „2. Antrag auf EU-grenzüberschreitende PKH ohne
Rückzahlung“. Sie kündigte hierin zum einen die
bereits im ersten PKH-Verfahren avisierten Anträge an. Zum
anderen kündigte sie u.a. an, sowohl die „Nichtigkeit
bzw. Gesetzwidrigkeit“ des Aufhebungsbescheids der
Familienkasse X vom 5.10.2007 als auch die „Nichtigkeit bzw.
Gesetzwidrigkeit“ eines am 25.8.2014 von der Familienkasse Y
erlassenen Kindergeldaufhebungsbescheids feststellen lassen zu
wollen. Die Familienkasse hielt den neuen, vom FG unter dem
Aktenzeichen 6 K 192/14 (PKH) geführten Antrag in ihrer
Stellungnahme vom 15.10.2014 für unbegründet. Hierauf
replizierte die Klägerin mit Schreiben vom 23.11.2014. Es
folgten weitere - nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit diesem
Verfahren stehende - Eingaben der Klägerin vom 29.4.2015 sowie
27.5.2015.
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16
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Am 10.3.2015 erhob die Klägerin unter
Benennung der Akten-zeichen 6 K 214/13 (PKH) sowie 6 K 192/14 (PKH)
eine weitere Verzögerungsrüge.
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17
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Mit Beschluss vom 21.7.2016 lehnte das FG
zum einen die Eingabe vom 22.6.2014, die es als
Anhörungsrüge (§ 133a der Finanzgerichtsordnung -
FGO - ) wertete, ab. Es habe den umfangreichen Sach- und
Rechtsvortrag der Klägerin im Verfahren 6 K 214/13 (PKH) zur
Kenntnis genommen und rechtlich gewürdigt.
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18
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Mit weiterem Beschluss vom 21.7.2016 lehnte
das FG zum anderen den neuen PKH-Antrag vom 4.9.2014 ab. In der
Entscheidung heißt es, die von der Klägerin
angeführte Nichtigkeit bzw. Gesetzeswidrigkeit des
Aufhebungsbescheides vom 5.10.2007 sei aus Gründen der
Bestandskraft unbeachtlich. Soweit sie sich gegen den
Aufhebungsbescheid der Familienkasse Y wenden wolle, seien nicht
die Finanz-, sondern die Sozialgerichte zuständig.
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19
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Beide Beschlüsse wurden der
Klägerin am 8.8.2016 bekanntgegeben.
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20
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Mit Schreiben vom 19.8.2016 beantragte die
Klägerin beim Bundesfinanzhof (BFH) PKH für die von ihr
gegen die Beschlüsse vom 21.7.2016 beabsichtigten
Nichtzulassungsbeschwerden. Der BFH lehnte die Anträge mit
Beschlüssen vom 26.10.2016 III S 33/16 (PKH) und III S 34/16
(PKH) ab.
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21
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Mit Schreiben vom 18.8.2016 - gerichtet an
„das zuständige Gericht“ - beantragte die
Klägerin zudem PKH für ein
Entschädigungsklageverfahren gemäß § 198 GVG
und bezog sich hierbei auf die FG-Verfahren 6 K 214/13 (PKH), 6 K
192/14 (PKH) sowie 6 K 276/15. Nach Lage der dem erkennenden Senat
vorliegenden Akten ging der PKH-Antrag vom 18.8.2016 vorab per
Telefax am 19.8.2016 beim FG ein und sollte ausweislich der
Verfügung der Vorsitzenden des FG-Senats vom 26.8.2016
„mit der Streitfallakte sowie den Akten zum Az. 6 K 214/13
und 6 K 276/15 zuständigkeitshalber an den
Bundesfinanzhof“ übersandt werden. Nicht feststellbar
ist, ob der Antrag - zusammen mit den PKH-Anträgen und Akten
für die Verfahren III S 33/16 (PKH) sowie III S 34/16 (PKH) -
bereits am 1.9.2016 (Schreiben des FG vom 29.8.2016) beim BFH
eingegangen ist oder nachweislich erstmals am 7.6.2018 (Schreiben
der Klägerin vom 3.6.2018 sowie Schreiben des FG vom
4.6.2018).
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22
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Der erkennende Senat hat der Klägerin
mit Beschluss vom 1.10.2018 X S 18/18 (PKH), zugestellt am
27.10.2018, PKH für die von ihr beabsichtigte
Entschädigungsklage bewilligt und ihr einen
Prozessbevollmächtigten beigeordnet. Die Klägerin hat
sodann am 31.10.2018 Klage erhoben. Zu deren Begründung
führt sie an, die Laufzeit der beiden PKH-Verfahren beim FG
hätte insgesamt 59 Monate, und zwar vom 15.8.2013 bis zum
21.7.2016, betragen. Das Statistische Bundesamt weise aus, dass
Verfahren vor dem FG durchschnittlich 8,4 Monate andauerten.
Für ein PKH-Verfahren, in dem nur die Erfolgsaussichten
für ein Hauptsacheverfahren glaubhaft zu machen seien, sei ein
kürzerer Zeitraum von lediglich fünf Monaten zugrunde zu
legen. Dementsprechend ergebe sich im Streitfall eine unangemessene
Überlänge der Verfahrensdauern von 54 Monaten, die von
ihr mehrfach und eindeutig gerügt worden sei.
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23
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Die Klägerin beantragt
(sinngemäß),die Beklagte zu verurteilen, an sie wegen
überlanger Dauer der unter den Aktenzeichen 6 K 214/13 (PKH),
6 K 192/14 (PKH) sowie 6 K 276/15 beim FG geführten Verfahren
eine Entschädigung von 5.400 EUR nach § 198 Abs. 2 GVG
nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über
dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
(BGB) seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
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24
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Die Beklagte beantragt, die Klage
abzuweisen.
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25
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Es sei bereits unklar, welche Verfahren die
Klägerin als verzögert ansehe. Sollte sich die Rüge
auf das Verfahren 6 K 214/13 (PKH) beziehen, sei zu beachten, dass
das FG dieses in fast allen Monaten seiner Laufzeit kontinuierlich
gefördert habe und die von der Rechtsprechung anerkannte
Bedenkzeit des Gerichts nicht überschritten worden
sei.
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26
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Das Verfahren 6 K 214/13 (PKH) sei mit
unanfechtbarem Beschluss vom 14.5.2014 abgeschlossen worden. Soweit
sich die Klägerin hiergegen mit dem unter 6 K 276/15 erfassten
Verfahren gewandt habe, müsse berücksichtigt werden, dass
jenes Verfahren gerade angesichts des rechtlich eher schwierig zu
fassenden Vorbringens von gesteigerter Schwierigkeit gewesen sei.
Es sei auch nicht ersichtlich, dass die Klägerin insoweit
Verzögerungsrüge erhoben habe.
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27
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Im Verfahren 6 K 192/14 (PKH) seien bis
April 2015 umfangreiche Schriftsätze der Klägerin
eingegangen. Auch insoweit sei unklar, wann sie wirksam
Verzögerungsrüge erhoben habe.
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28
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B. I. 1. Die Klage ist
rechtsschutzgewährend als Entschädigungsklage
gemäß § 198 GVG auszulegen und nicht als
Schadensersatzklage wegen Verletzung von Amtspflichten nach §
839 BGB, die in den Zuständigkeitsbereich der ordentlichen
Gerichte fiele (Art. 34 Satz 3 des Grundgesetzes - GG - ).
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29
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Zwar heißt es im
Klageerhebungsschriftsatz, es werde Entschädigung wegen der
überlangen Verfahrensdauer „aus dem Gesichts-punkt der
Amtshaftung“ begehrt. Dass die Klägerin trotz dieser
Formulierung ihr Begehren auf die verschuldensunabhängige
Haftung nach § 198 GVG stützen wollte, ergibt sich
für den Senat allerdings durch die Bezugnahme auf den
Beschluss X S 18/18 (PKH), in dem die PKH-Bewilligung für eine
Entschädigungsklage tenoriert wurde. Darüber hinaus hat
die Klägerin mit Schreiben vom 28.11.2018 klargestellt, sie
verfolge eine Klage nach § 198 GVG.
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30
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2. Die vor dem FG - isoliert - geführten
PKH-Verfahren sind taugliche Ausgangsverfahren gemäß
§ 198 Abs. 6 Nr. 1 Halbsatz 1 GVG. Hiernach kann Gegenstand
einer Entschädigungsklage jedes Gerichtsverfahren, u.a.
einschließlich eines Verfahrens zur Bewilligung von Prozess-
bzw. Verfahrenskostenhilfe, sein.
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31
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Sowohl wegen der ausdrücklichen
Erwähnung im Gesetz als auch vor dem Hintergrund des
verfassungsrechtlichen Gebots der Rechtsschutzgleichheit von
bemittelten und unbemittelten Rechtsschutzsuchenden (Art. 3 Abs. 1
i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG; vgl. hierzu u.a. Beschluss des
Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom 13.3.1990 2 BvR 94/88,
BVerfGE 81, 347, unter C.I.1.) entspricht es
höchstrichterlichen Rechtsprechungsgrundsätzen, denen der
Senat folgt, dass jedenfalls ein vom Hauptsacheverfahren isoliert
geführtes PKH-Verfahren dem Anwendungsbereich des § 198
GVG unterfällt. Auch bei einem solchen Verfahren ist eine
angemessen zügige richterliche Entscheidung geboten. Kommt sie
zu spät, kann dies den Anspruch auf Gewährung effektiven
Rechtsschutzes verletzen (Urteil des Bundessozialgerichts - BSG -
vom 7.9.2017 B 10 ÜG 3/16 R, SozR 4-1720 § 198 Nr. 14, Rz
28 f., m.w.N.; Urteil des Bundesgerichtshofs - BGH - vom 5.12.2013
III ZR 73/13, BGHZ 199, 190, Rz 23; vgl. zudem BTDrucks 17/3802,
23).
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32
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3. Die vorliegende Entschädigungsklage
betrifft allerdings nicht drei, sondern lediglich zwei
selbständig zu beurteilende Gerichtsverfahren.
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33
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a) Nach § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG gilt in
zeitlicher Hinsicht der gesamte Zeitraum von der Einleitung des
Verfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung bzw. der
anderweitigen Verfahrenserledigung als „ein“
Gerichtsverfahren.
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34
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Das Gesetz geht somit von einem an einer
bestimmten Hauptsache (die auch ein vorgeschaltetes PKH-Verfahren
sein kann) orientierten Begriff des Gerichtsverfahrens aus, so dass
- jedenfalls außerhalb des Bereichs des Insolvenzverfahrens
(vgl. hierzu § 198 Abs. 6 Nr. 1 Halbsatz 3 GVG) - nicht jeder
einzelne Antrag oder jedes einzelne Gesuch als gesondertes
Gerichtsverfahren zu werten ist (BGH-Urteil vom 13.4.2017 III ZR
277/16, NJW 2017, 2478, Rz 11).
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35
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b) Demzufolge ist das vom FG dem Aktenzeichen
6 K 276/15 zugeordnete Verfahren nicht als eigenständiges
Gerichtsverfahren i.S. von § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG zu
qualifizieren. Es war vielmehr Bestandteil des ersten, unter 6 K
214/13 (PKH) geführten PKH-Verfahrens.
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36
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Dabei kann offen bleiben, ob die Eingabe vom
22.6.2014 - wie vom FG angenommen - als Anhörungsrüge
gemäß § 133a FGO oder als gesetzlich nicht
geregelte Gegenvorstellung zum Beschluss vom 14.5.2014 anzusehen
war. Handelte es sich um eine Anhörungsrüge, hätte
die Klägerin hiermit ausweislich des Wortlauts von § 133a
Abs. 1 Satz 1 FGO die Fortführung des Ausgangsverfahrens 6 K
214/13 (PKH) angestrebt. Gleiches würde gelten, wäre die
Eingabe als Gegenvorstellung auszulegen gewesen. Diese stellt nach
allgemeinem Verständnis kein Rechtsmittel, sondern einen
Rechtsbehelf dar, durch den das Gericht veranlasst werden soll,
eine von ihm getroffene Entscheidung von Amts wegen nach einer
Selbstkontrolle zu korrigieren (Seer in Tipke/Kruse,
Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, Vorb. zu §§ 115
bis 134 FGO, Rz 40, m.w.N.; vgl. zur verfahrensrechtlichen
Unselbständigkeit von Anhörungsrüge und
Gegenvorstellung bei Entschädigungsklagen auch BGH-Urteil in
NJW 2017, 2478, Rz 12 f.). Verzögerungen im Verfahren 6 K
276/15 wären somit dem Verfahren 6 K 214/13 (PKH)
zuzurechnen.
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37
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c) Dagegen leitete die am 4.9.2014 erneut
beantragte PKH (6 K 192/14 (PKH)) ein weiteres, gegenüber dem
Verfahren 6 K 214/13 (PKH) als selbständig anzusehendes
Gerichtsverfahren gemäß § 198 Abs. 6 Nr. 1 Halbsatz
1 GVG ein.
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38
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Ein PKH-Antrag kann nach dessen Ablehnung
grundsätzlich erneut gestellt werden, da der vorangegangene
Ablehnungsbeschluss nicht materiell rechtskräftig wird
(BFH-Beschluss vom 25.4.2002 XI S 15/02, BFH/NV 2002, 1049 = SIS 02 86 64). Ein solcher neuer Antrag geht - trotz des hiermit
grundsätzlich identisch verfolgten Ziels - von den
prozessualen Anforderungen weiter als eine im Wesentlichen auf
gerichtliche Selbstüberprüfung gerichtete
Anhörungsrüge oder Gegenvorstellung. Denn der
Antragsteller ist gehalten, gegenüber dem Ursprungsverfahren
neu eingetretene Tatsachen oder Beweismittel bzw. neue rechtliche
Gesichtspunkte geltend zu machen, aus denen sich eine
günstigere Einschätzung der Erfolgsaussichten ergeben
kann (Senatsbeschluss vom 8.11.2013 X S 41/13 (PKH), juris = SIS 14 04 09, Rz 3; Gräber/Stapperfend, Finanzgerichtsordnung, 8.
Aufl., § 142 Rz 109). Hinzu kommt, dass die positiven
Rechtsfolgen einer bewilligten PKH erst ab der Antragstellung
eintreten (BFH-Beschluss vom 27.12.2000 XI B 123/00, BFH/NV 2001,
919 = SIS 01 66 31, unter II.3.), ein „Zweitantrag“
aber keine Rückwirkung auf den erstgestellten PKH-Antrag hat
(vgl. Brandis in Tipke/Kruse, a.a.O., § 142 FGO Rz 55).
Schließlich ist im Streitfall zu berücksichtigen, dass
sich die Klägerin in der Sache nicht auf die bloße
Wiederholung ihrer im ersten PKH-Verfahren avisierten
Klageanträge beschränkte, sondern darüber hinaus die
„Nichtigkeit bzw. Gesetzwidrigkeit“ der
Aufhebungsbescheide vom 5.10.2007 und 25.8.2014 feststellen lassen
wollte.
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39
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II. Die im vorgenannten Sinne zu beurteilende
Klage ist zulässig. Insbesondere steht die Versäumung der
Klagefrist einer Sachentscheidung nicht entgegen.
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40
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1. Eine Entschädigungsklage ist
gemäß § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG spätestens sechs
Monate nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, die das
Verfahren beendet, oder einer anderen Erledigung des
Ausgangsverfahrens zu erheben.
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41
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Soweit diese Frist an die Rechtskraft
anknüpft, ist bei Entscheidungen, die nicht der materiellen
Rechtskraft fähig sind, auf die formelle Rechtskraft
abzustellen, d.h. maßgeblicher Zeitpunkt ist deren Zustellung
bzw. Bekanntgabe (vgl. insoweit zu § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG
BSG-Urteil vom 21.2.2013 B 10 ÜG 1/12 KL, BSGE 113, 75, Rz
24). Dementsprechend ist vorliegend die jeweils am 8.8.2016
erfolgte Bekanntgabe der Beschlüsse vom 21.7.2016 in den
Verfahren 6 K 276/15 (fortgeführtes Verfahren 6 K 214/13
(PKH)) und 6 K 192/14 (PKH) maßgebend.
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42
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2. Zwar hat die Klägerin ihre Klage erst
am 31.10.2018 und somit außerhalb der Sechs-Monats-Frist des
§ 198 Abs. 5 Satz 2 GVG erhoben. Dies war allerdings
unschädlich, da der Senat mangels eindeutig feststellbarer
Umstände zugunsten der Klägerin davon ausgeht, dass ihr
PKH-Antrag für die vorliegende Klage den BFH als
zuständiges Entschädigungsgericht erstmals bereits am
1.9.2016 erreicht hatte und sie zudem unverzüglich nach
Zustellung des PKH-Bewilligungsbeschlusses Klage erhoben hat.
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43
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a) Nach der Rechtsprechung des BSG handelt es
sich bei der Klagefrist des § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG nicht um
eine prozessuale und damit auch nicht um eine
wiedereinsetzungsfähige, sondern um eine materiell-rechtliche
Ausschlussfrist, deren Versäumnis den
Entschädigungsanspruch grundsätzlich ohne Weiteres zum
Erlöschen bringt (vgl. Urteile vom 10.7.2014 B 10 ÜG 8/13
R, SozR 4-1720 § 198 Nr. 2, Rz 12, sowie vom 7.9.2017 B 10
ÜG 1/17 R, SozR 4-1710 Art. 23 Nr. 5, Rz 22, 29 [zu Art. 23
Satz 6 des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen
Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vom
24.11.2011, BGBl I 2011, 2302 - ÜberlVfRSchG - ]). Das BSG
nimmt insoweit Bezug auf die Gesetzesbegründung zum
ÜberlVfRSchG, nach der es sich bei der Klagefrist entsprechend
§ 12 des Gesetzes über die Entschädigung für
Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG) um eine „absolute
Ausschlussfrist“ handele, nach deren Ablauf eine Verwirkung
des Anspruchs eintrete (BTDrucks 17/3802, 22; ebenso Zöller/
Lückemann, ZPO, 32. Aufl., § 198 GVG Rz 11).
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44
|
Gleichwohl hält es das BSG wegen des
bereits oben dargelegten verfassungsrechtlichen Gebots der
Rechtsschutzgleichheit bemittelter und unbemittelter
Rechtsschutzsuchender für fristwahrend, wenn eine finanziell
unbemittelte Partei zumindest noch innerhalb einer Ausschlussfrist
PKH beantragt, sofern die anschließende Klage
unverzüglich nach der Entscheidung über den PKH-Antrag
zugestellt wird. Insoweit beruft es sich auf die gleichlautende
Rechtsprechung des BGH, nach der ein fristgerecht gestellter
PKH-Antrag sowohl materiell-rechtliche Ausschlussfristen im
Privatrecht (z.B. BGH-Urteil vom 1.10.1986 IVa ZR 108/85, BGHZ 98,
295, unter 3.c bis e, m.w.N.) als auch solche bei
öffentlich-rechtlichen Entschädigungsansprüchen
(BGH-Beschluss vom 30.11.2006 III ZB 23/06, NJW 2007, 441, unter
II.2.a und b, m.w.N.) wahren kann. Entschieden hat das BSG dies
für die (Übergangs-)Frist des Art. 23 Satz 6
ÜberlVfRSchG (Urteil in SozR 4-1710 Art. 23 Nr. 5, Rz 24);
selbiges dürfte für die vorliegend relevante Frist des
§ 198 Abs. 5 Satz 2 GVG gelten.
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45
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Billigt man dem unbemittelten Beteiligten nach
der Zustellung des PKH-Beschlusses eine Überlegensfrist von
zwei Wochen zu, um dem Unverzüglichkeitskriterium hinreichend
Genüge zu tun (vgl. hierzu BSG-Urteil in SozR 4-1710 Art. 23
Nr. 5, Rz 25 ff. unter Hinweis auf die in § 91a Abs. 1, §
269 Abs. 2 der Zivilprozessordnung - ZPO - enthaltenen
Rechtsgedanken), wäre die von der Klägerin am 31.10.2018
- und demnach vier Tage nach der Zustellung des PKH-Beschlusses -
erhobene Klage als fristgerecht zu behandeln. Für die Wahrung
der Klagefrist ist trotz der Regelung in § 66 Satz 2 FGO,
wonach bei Klagen nach § 198 GVG die Streitsache erst mit der
Zustellung beim Beklagten rechtshängig wird, auf den Zeitpunkt
der Klageerhebung, d.h. dem Klageeingang bei Gericht, abzustellen
(Senatsurteil vom 12.7.2017 X K 3-7/16, BFHE 259, 393, BStBl II
2018, 103 = SIS 17 22 40, Rz 25).
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46
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b) Die Sechs-Monats-Frist des § 198 Abs.
5 Satz 2 GVG würde ebenfalls als gewahrt gelten, sollte diese
abweichend von der BSG-Rechtsprechung als gesetzliche
Verfahrensfrist einzuordnen sein, bei deren schuldloser
Versäumung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach §
56 FGO zu gewähren wäre. Hierfür könnte - ohne
dass dies vorliegend entschieden werden muss - zum einen der
Wortlaut des § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG sprechen, der eine
„Klageerhebung“, d.h. ein prozessuales Ereignis binnen
vorgenannter Frist, voraussetzt. Dagegen wird in der vom
Gesetzgeber insoweit als vergleichbar angesehenen Frist des §
12 StrEG der Begriff der „Geltendmachung“ verwandt
(vgl. hierzu auch Röhl in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG,
§ 198 GVG Rz 155, m.w.N.). Zum anderen wäre unter dem
Gesichtspunkt einer effektiven Rechtsschutzgewährung
bedenklich, wenn insbesondere schuldlose persönliche
Verhinderungen, die Frist zu wahren, - z.B. eine plötzliche
Erkrankung -, einen materiellen Anspruchsausschluss zur Folge
hätten.
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47
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Wäre die Klagefrist des § 198 Abs. 5
Satz 2 GVG somit als gesetzliche Verfahrensfrist einzuordnen,
wäre das innerhalb der Frist des § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG
noch nicht abgeschlossene, aber fristgerecht und wirksam
eingeleitete PKH-Verfahren als unverschuldeter Hinderungsgrund i.S.
von § 56 Abs. 1 FGO anzusehen (vgl. statt vieler BFH-Beschluss
vom 22.3.2012 XI B 1/12, BFH/NV 2012, 1170 = SIS 12 16 02, Rz 12;
Brandis in Tipke/Kruse, a.a.O., § 142 FGO Rz 15 ff., m.w.N.).
Der Hinderungsgrund wäre mit der Zustellung des
PKH-Bewilligungsbeschlusses am 27.10.2018 entfallen, die Klage
binnen der Zwei-Wochen-Frist des § 56 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1
FGO von der Klägerin erhoben worden.
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48
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III. Die Klage ist zum Teil
begründet.
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49
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Die Dauer des PKH-Verfahrens 6 K 214/13 (PKH)
war aufgrund der im nachfolgenden
Anhörungsrüge-/Gegenvorstellungsverfahren 6 K 276/15
eingetretenen Verzögerungen im Umfang von 18 Monaten
unangemessen. Hierfür ist an die Klägerin
Entschädigung in Höhe von 1.800 EUR zu leisten (unter
1.). Die Dauer des PKH-Verfahrens 6 K 192/14 (PKH) wurde in einem
Umfang von 13 Monaten unangemessen verzögert. Insoweit kann
die Klägerin eine weitere Geldentschädigung in Höhe
von 1.300 EUR beanspruchen (unter 2.).
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50
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1. Wer infolge unangemessener Dauer eines
Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil
erleidet, wird angemessen entschädigt (§ 198 Abs. 1 Satz
1 GVG). Nach Abs. 1 Satz 2 der Vorschrift richtet sich die
Angemessenheit der Verfahrensdauer nach den Umständen des
Einzelfalls, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des
Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und
Dritter.
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51
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a) Diese gesetzlichen Maßstäbe
beruhen auf der ständigen Rechtsprechung des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte und des BVerfG. Zur Vermeidung
von Wiederholungen wird hierzu auf das Senatsurteil vom 7.11.2013 X
K 13/12 (BFHE 243, 126, BStBl II 2014, 179 = SIS 13 32 59, Rz 48
ff.) Bezug genommen.
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52
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aa) Hiernach ist der Begriff der
„Angemessenheit“ für Wertungen offen, die dem
Spannungsverhältnis zwischen dem Interesse an einem
möglichst zügigen Abschluss des Verfahrens einerseits und
anderen, ebenfalls hochrangigen sowie verfassungs- und
menschenrechtlich verankerten prozessualen Grundsätzen - wie
dem Anspruch auf Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes
durch inhaltlich möglichst zutreffende und qualitativ
möglichst hochwertige Entscheidungen, der Unabhängigkeit
der Richter und dem Anspruch auf den gesetzlichen Richter -
Rechnung tragen. Danach darf die zeitliche Grenze bei der
Bestimmung der Angemessenheit der Dauer des Ausgangsverfahrens
nicht zu eng gezogen werden. Insbesondere ist die Dauer eines
Gerichtsverfahrens nicht schon dann „unangemessen“,
wenn die Betrachtung eine Abweichung vom Optimum ergibt; vielmehr
muss eine deutliche Überschreitung der äußersten
Grenzen des Angemessenen feststellbar sein (Senatsurteil in BFHE
243, 126, BStBl II 2014, 179 = SIS 13 32 59, Rz 53).
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53
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Dem Ausgangsgericht ist ein erheblicher
Spielraum für die Gestaltung seines Verfahrens - auch in
zeitlicher Hinsicht - einzuräumen. Zwar schließt es die
nach der Konzeption des § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG vorzunehmende
Einzelfallbetrachtung aus, im Rahmen der Auslegung der genannten
Vorschrift konkrete Fristen zu bezeichnen, innerhalb der ein
Verfahren im Regelfall abschließend erledigt sein sollte.
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54
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Allerdings hat der erkennende Senat jedenfalls
für ein finanzgerichtliches Klageverfahren aufgrund der dort
vorzufindenden eher homogenen Fallstrukturen sowie der relativ
einheitlichen Bearbeitungsweise der einzelnen Gerichte und
Spruchkörper für bestimmte typischerweise zu
durchlaufende Abschnitte eines solchen Verfahrens - nicht jedoch
für ihre Gesamtdauer - zeitraumbezogene Konkretisierungen
gefunden. Hierfür hat der Senat den Ablauf eines typischen
Klageverfahrens in drei Phasen eingeteilt, wobei die erste Phase
durch die Einreichung und den Austausch vorbereitender
Schriftsätze (§ 77 Abs. 1 Satz 1 FGO) geprägt ist,
während die sich hieran anschließende zweite Phase
dadurch gekennzeichnet ist, dass das Verfahren -
gerichtsorganisatorisch durch die Gesamtzahl der dem
Spruchkörper oder Richter zugewiesenen Verfahren bedingt -
wegen der Arbeit an anderen Verfahren noch nicht gefördert
werden kann. Die abschließende dritte Phase kann so
umschrieben werden, dass das Gericht Maßnahmen trifft, die
das Verfahren einer Entscheidung zuführen sollen. Sie ist in
besonderem Maße vom Schwierigkeitsgrad des Verfahrens, dem
Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter sowie der
Intensität der Bearbeitung durch das Gericht abhängig
(Senatsurteil in BFHE 243, 126, BStBl II 2014, 179 = SIS 13 32 59,
Rz 67 f.).
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55
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Zum Zwecke der Typisierung und
Rechtsvereinfachung hat der Senat die Vermutung aufgestellt, dass
die Dauer eines finanzgerichtlichen Klageverfahrens i.S. von §
198 Abs. 1 GVG noch angemessen ist, wenn das Gericht gut zwei Jahre
nach dem Eingang der Klage mit Maßnahmen beginnt, die das
Verfahren einer Entscheidung zuführen sollen, und die damit
begonnene dritte Phase des Verfahrensablaufs nicht durch
nennenswerte Zeiträume unterbrochen wird, in denen das Gericht
die Akte unbearbeitet lässt (Senatsurteil in BFHE 243, 126,
BStBl II 2014, 179 = SIS 13 32 59, Rz 69 ff.; vgl. zuletzt
Senatsurteile vom 6.6.2018 X K 2/16, BFH/NV 2018, 1149 = SIS 18 14 30, Rz 34, sowie in BFHE 243, 126, BStBl II 2014, 179 = SIS 13 32 59, Rz 69).
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56
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bb) Diese, für ein erstinstanzliches
Klageverfahren vor einem FG geltende Typisierung kann nicht ohne
Weiteres auf ein isoliert von einem Hauptsacheverfahren
geführtes PKH-Verfahren übertragen werden.
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(1) Hiergegen spricht bereits, dass ein
PKH-Verfahren durch eine rein summarische Prüfung der Sach-
und Rechtslage gekennzeichnet ist, sodass sich eine
abschließende Entscheidung grundsätzlich verbietet (vgl.
statt vieler BFH-Beschluss vom 14.2.2012 V S 1/12 (PKH), BFH/NV
2012, 979 = SIS 12 13 42, Rz 8). Der PKH-Beschluss darf
insbesondere die Hauptsache nicht vorwegnehmen (BVerfG-Beschluss
vom 22.5.2012 2 BvR 820/11, NVwZ 2012, 1390, Rz 11 ff.). Bei
Rechtsstreitigkeiten, die in tatsächlicher und/oder
rechtlicher Hinsicht schwierig sind, kann PKH gewährt werden
(vgl. BFH-Beschluss vom 13.9.2000 VI B 134/00, BFHE 192, 483, BStBl
II 2001, 108 = SIS 01 01 19). Darüber hinaus gehört das
PKH-Verfahren - trotz dessen prozessähnlicher Ausgestaltung -
infolge des Fehlens eines Antragsgegners nicht zur
streitentscheidenden Rechtsprechung (vgl. Brandis in Tipke/Kruse,
a.a.O., § 142 FGO Rz 5).
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58
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Diese Umstände sprechen jedenfalls
dafür, einem PKH-Verfahren zur Wahrung einer noch angemessenen
Dauer i.S. von § 198 Abs. 1 GVG mehr Beschleunigung zu geben
als dem beabsichtigten Hauptsacheverfahren.
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59
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(2) Dies bedeutet indes nicht, dass die
Verfahrensdauer nur dann angemessen ist, wenn das angerufene
Gericht in unmittelbarer zeitlicher Nähe zum Eingang des
PKH-Antrags die Entscheidung trifft.
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60
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So hat der erkennende Senat bereits
entschieden, es führe nicht zu einer unangemessenen Dauer
eines isolierten PKH-Verfahrens, wenn das Gericht nicht - wie vom
dortigen Antragsteller allerdings erwartet - innerhalb von zehn
Tagen nach Eingang über den Antrag entscheidet (Beschluss vom
12.3.2013 X S 12/13 (PKH), BFH/NV 2013, 961 = SIS 13 14 24, Rz 33).
Einen Rechtsverlust erleidet der Beteiligte bei einer späteren
Entscheidung über sein PKH-Gesuch nicht. Denn demjenigen, der
die für die Einlegung eines Rechtsmittels geltende Frist
versäumt hat, da er wegen Mittellosigkeit keinen
Prozessbevollmächtigten beauftragen kann, kann - wie oben
dargelegt - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt
werden.
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61
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Das PKH-Verfahren ist zudem trotz seines
summarischen und nicht kontradiktorischen Charakters keinesfalls
ein bloßes Bewilligungsverfahren „auf Zuruf“.
Vielmehr gelten im finanzgerichtlichen PKH-Verfahren die Regeln zur
Untersuchungsmaxime gemäß § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO
(vgl. Senatsbeschluss vom 13.1.1997 X B 87/95, BFH/NV 1997, 433,
unter II.; Brandis in Tipke/Kruse, a.a.O., § 142 FGO Rz 23).
Ferner sieht das Gesetz vor, dem (späteren) Prozessgegner -
obwohl kein Beteiligter - im Regelfall Gelegenheit zur
Stellungnahme zu den sachlichen Voraussetzungen einer
PKH-Bewilligung zu gewähren (§ 142 Abs. 1 FGO i.V.m.
§ 118 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Darüber hinaus kann das Gericht
das PKH-Verfahren dazu nutzen, den Antragsteller sowie dessen
Gegner zur mündlichen Erörterung zu laden, wenn eine
Einigung bzw. tatsächliche Verständigung zu erwarten ist
(§ 142 Abs. 1 FGO i.V.m. § 118 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 1
ZPO). Ebenso kann das Gericht vor einer Entscheidung
gemäß § 142 Abs. 1 FGO i.V.m. § 118 Abs. 2
Satz 2 ZPO Erhebungen anstellen, die Vorlage von Urkunden anordnen
und Auskünfte einholen.
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62
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(3) Dies vorausgeschickt, hält der Senat
im Interesse einer einheitlichen Rechtsanwendung nicht nur die
Dauer einzelner Phasen eines finanzgerichtlichen Klageverfahrens,
sondern ebenso diejenigen eines dem Klageverfahren vorgeschalteten
isolierten PKH-Bewilligungsverfahrens für grundsätzlich
typisierbar. Auch ein solches Verfahren kann vom Ablauf im
Wesentlichen in drei Phasen eingeteilt werden:
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63
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Während die erste Phase den Zeitraum
zwischen der Antragseinreichung, etwaigen nachfolgenden
Konkretisierungen und der im Regelfall nach § 142 Abs. 1 FGO
i.V.m. § 118 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderlichen Stellungnahme
des künftigen Antragsgegners abdeckt und gerade wegen
fehlender Kontradiktion zwei Monate grundsätzlich nicht
überschreiten sollte, ist - wie bei einem Klageverfahren - die
anschließende zweite Phase dadurch gekennzeichnet, dass das
Verfahren aus Gründen der Arbeitsbelastung und Priorisierung
anderer Verfahren noch nicht gefördert werden kann. In
Anbetracht des Prozessziels eines vorgelagerten PKH-Verfahrens, nur
rein summarisch die Erfolgsaussichten des beabsichtigten
Hauptsacheverfahrens zu beurteilen und dem Antragsteller hiermit
Gewissheit darüber zu verschaffen, ob er jenes Verfahren
kostenfrei betreiben kann, hält der Senat für diese
zweite Phase eine Dauer von sechs weiteren Monaten für noch
angemessen. Diese Zeitspanne deckt sich mit der in der
Sozialgerichtsbarkeit für PKH-Verfahren zugestandenen
„Vorbereitungs- und Bedenkzeit“ von bis zu sechs
Monaten (vgl. Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss
vom 19.12.2018 L 12 SF 49/17 EK R, juris, Rz 36). In der
abschließenden dritten Phase trifft das Gericht sodann
diejenigen Maßnahmen, die das Verfahren einer Entscheidung
zuführen sollen. Hierbei handelt es sich insbesondere um die
Beschlussfassung über das PKH-Gesuch, im jeweiligen Einzelfall
aber auch um die Anberaumung und Durchführung einer
mündlichen Erörterung nach § 142 Abs. 1 FGO i.V.m.
§ 118 Abs. 1 Satz 3 ZPO.
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64
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Demzufolge besteht für ein
finanzgerichtliches PKH-Verfahren die Vermutung einer noch
angemessenen Dauer gemäß § 198 Abs. 1 GVG, sofern
das Gericht gut acht Monate nach der Einleitung des Verfahrens mit
Maßnahmen zur Entscheidung beginnt und ab diesem Zeitpunkt
nicht für nennenswerte Zeiträume inaktiv wird. Ebenso wie
bei einem finanzgerichtlichen Klageverfahren (vgl. Senatsurteil in
BFHE 243, 126, BStBl II 2014, 179 = SIS 13 32 59, Rz 73) gilt der
vorliegend grundsätzlich zu beachtende Acht-Monats-Zeitraum
indes nicht, wenn der Antragsteller rechtzeitig und in
nachvollziehbarer Weise Gründe vorträgt, aus denen sich
eine besondere Eilbedürftigkeit für eine Entscheidung
ergeben.
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65
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b) Nach diesen Maßstäben ist -
für sich betrachtet - die Dauer des PKH-Verfahrens 6 K 214/13
(PKH) nicht als unangemessen gemäß § 198 Abs. 1
Satz 1 GVG zu werten.
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66
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aa) Dieses Verfahren wurde durch die
Antragsschrift mit deren Eingang beim FG am 2.9.2013 eingeleitet
und nach einem längeren Schriftsatzaustausch,
währenddessen das FG bereits mehrfach die
Antragsrücknahme angeregt hatte, am 14.5.2014 und demzufolge
innerhalb von gut acht Monaten der Beschlussfassung zugeführt.
Der Zeitraum zwischen der Versendung des Beschlusses (23.5.2014)
bis zur Bekanntgabe an die Klägerin (16.6.2014) begründet
keine Verzögerung i.S. von § 198 Abs. 1 GVG.
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67
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bb) Der Streitfall ist nicht durch
Besonderheiten gekennzeichnet, die dazu führen könnten,
von der Anwendung der vorgenannten Regelvermutung abzusehen.
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68
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(1) Insbesondere zwingen die in § 198
Abs. 1 Satz 2 GVG beispielhaft genannten Kriterien nicht zur
Annahme einer besonderen Eilbedürftigkeit.
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69
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(a) Aufgrund des erheblichen Umfangs der von
der Klägerin ein-gereichten - nicht durchgängig leicht
lesbaren - Schriftsätze und der hiermit übersandten
Unterlagen war der Schwierigkeits-grad in tatsächlicher
Hinsicht eher im oberen Bereich angesiedelt. Gleiches gilt für
die rechtliche Beurteilung der von ihr aufgeworfenen Fragen, die im
Wesentlichen den Schnittstellenbereich zwischen nationalem
Kindergeldrecht und dessen unionsrechtlicher Auslegung betrafen.
Zudem hatte sich das FG mit der Abgrenzung von
Kindergeldansprüchen nach dem EStG einerseits und dem BKGG
andererseits zu befassen; dies wiederum hatte Auswirkungen auf den
Rechtsweg.
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70
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Die Auffassung der Klägerin, die
tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten seien bereits
durch die Entscheidung 5 K 77/10 aufbereitet gewesen, teilt der
Senat nicht. Die Klägerin verkennt hierbei, dass sie mit ihrer
avisierten Untätigkeits- bzw. allgemeinen Leistungsklage
Kindergeld und Kostenerstattungen beanspruchte, die ihr durch das
FG-Urteil 5 K 77/10 gerade nicht zugesprochen worden waren.
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71
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(b) Die Bedeutung des PKH-Verfahrens 6 K
214/13 (PKH) war für die Klägerin dagegen eher gering.
Sie erstrebte mit der von ihr beabsichtigten Klage keine laufenden,
das aktuelle Existenzminimum ihres Sohnes J abdeckenden
Kindergeldzahlungen, sondern solche, die der Vergangenheit
angehörten. Ferner gilt zu berücksichtigen, dass dem
Ansinnen der Klägerin, u.a. die Festsetzung und Auszahlung von
Kindergeld für die Zeiträume von Juni 2007 bis März
2008 zu verlangen, die Rechtskraft des Urteils 5 K 77/10
entgegenstand, mit dem das FG die Ansprüche für jene
Zeiträume zurückgewiesen hatte; das Urteil entfaltete
insoweit Bindungswirkung (§ 110 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FGO).
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72
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Schließlich ist für den Senat nicht
erkennbar, ob sich die Klägerin, die ausweislich des Inhalts
ihrer ausführlichen Schriftsätze über fundierte
Rechtskenntnisse verfügt, im Falle einer PKH-Bewilligung
überhaupt durch einen Prozessbevollmächtigten hätte
vertreten lassen wollen. Wäre dies nicht der Fall gewesen,
hätte sich der wirtschaftliche Vorteil bei einer Stattgabe des
PKH-Gesuchs darin erschöpft, für die beabsichtigte Klage
keine Gerichtsgebühren - insbesondere nicht die mit der
Einreichung der Klageschrift fällig werdende
Verfahrensgebühr (§ 6 Abs. 1 Nr. 5 des
Gerichtskostengesetzes) - zahlen zu müssen.
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73
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(2) Die Klägerin hat während des
Verfahrens 6 K 214/13 (PKH) auch keine besonderen -
nachvollziehbaren - Gründe für eine Eilbedürftigkeit
der Entscheidung geltend gemacht.
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74
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Allein die am 30.3.2014 erhobene
Verzögerungsrüge rechtfertigt noch nicht die Annahme
einer tatsächlich bereits eingetretenen Verzögerung.
Insbesondere zwingt eine solche Rüge, mit der nicht zugleich
auf die besonderen Umstände für eine möglichst
beschleunigte Bearbeitung hingewiesen wird, das Gericht nicht zu
einer sofortigen Bearbeitung der Sache (Senatsurteil vom 26.10.2016
X K 2/15, BFHE 255, 407, BStBl II 2017, 350 = SIS 16 27 84, Rz
43).
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75
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Zudem ist zu beachten, dass das FG zuletzt mit
Schreiben vom 14.1.2014 angeregt hatte, den Antrag
zurückzunehmen. Nachdem die Klägerin dies Ende Januar
2014 abgelehnt hatte, war dem FG noch angemessene - auch über
den 30.3.2014 hinausgehende - Zeit zuzugestehen, über den
PKH-Antrag zu entscheiden.
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76
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c) Unangemessen verzögert war dagegen die
Dauer des sich an-schließenden, dem Verfahren 6 K 214/13
(PKH) noch zuzuordnenden Verfahrens 6 K 276/15.
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77
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aa) Obwohl - wie oben dargelegt - weder eine
Anhörungsrüge noch eine Gegenvorstellung
selbständige Gerichtsverfahren i.S. von § 198 Abs. 6 Nr.
1 Halbsatz 1 GVG sind, sondern prozessual auf Fortsetzung des
ursprünglichen Verfahrens gerichtet sind, ist die
unangemessene Dauer eines solchen Annexverfahrens keinesfalls
bedeutungslos. Vielmehr kann erst dessen Verfahrensdauer dazu
führen, dass das für sich betrachtet zeitlich angemessen
bearbeitete Ursprungsverfahren Entschädigungspflichten nach
§ 198 GVG auslöst; ebenso kann eine Verzögerung des
Annexverfahrens die bereits bestehende Verzögerung des
ursprünglichen Verfahrens erhöhen.
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78
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Für die Beurteilung der Angemessenheit
der Dauer eines
Anhörungsrüge-/Gegenvorstellungsverfahrens ist zum einen
zu berücksichtigen, dass dem (künftigen) Prozessgegner
auch insoweit grundsätzlich die Möglichkeit zur
Stellungnahme einzuräumen ist (vgl. zur
Anhörungsrüge ausdrücklich § 133a Abs. 3 FGO).
Zum anderen ist dem Gericht auch für ein solches Verfahren
eine Phase zuzubilligen, in der andere Verfahren priorisiert
bearbeitet werden, so dass eine Entscheidung über die
Anhörungsrüge/Gegenvorstellung im Regelfall nicht
unmittelbar nach Eingang der Stellungnahme notwendig erscheint. In
Anbetracht des Umstands, dass es sich hierbei nicht um ein
eigenständiges, für das Gericht der Sache nach
unbekanntes Verfahren, sondern um einen Rechtsbehelf handelt, mit
dem der Rechtsschutzsuchende lediglich die Korrektur der vorherigen
Entscheidung anstrebt, erweist sich bei ebenfalls typisierender
Betrachtung die Verfahrensdauer grundsätzlich noch als
angemessen i.S. von § 198 Abs. 1 GVG, wenn das Gericht gut
sechs Monate nach dem Eingang des Rechtsbehelfs Maßnahmen
ergreift, die zu einer Entscheidung führen, wobei insoweit
für die einzureichenden Schriftsätze des Antragstellers
und Prozessgegners ein Zeitraum von zwei Monaten zu veranschlagen
ist.
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79
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bb) Dies vorangestellt, erweist sich die
Verfahrensdauer der am 22.6.2014 erhobenen
Anhörungsrüge/Gegenvorstellung ab Januar 2015 als
unangemessen. Der Prozessakte 6 K 276/15 ist nicht zu entnehmen,
dass das FG nach dem Eingang der Stellungnahme der Familienkasse
(24.7.2014) bis zur Beschlussfassung am 21.7.2016 irgendwelche
Maßnahmen ergriffen hat, die der Förderung des
Verfahrens dienten.
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80
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Dementsprechend hat sich die Laufzeit des
Verfahrens 6 K 214/13 (PKH) infolge der Dauer des Annexverfahrens 6
K 276/15 um insgesamt 18 Monate (Januar 2015 bis Juni 2016)
unangemessen verzögert.
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81
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cc) Für den hierdurch nach § 198
Abs. 2 Satz 1 GVG vermuteten Nicht-Vermögensnachteil ist der
Klägerin für jedes Jahr der Verzögerung eine
Entschädigung von 1.200 EUR zu zahlen (§ 198 Abs. 2 Satz
3 GVG). Diese beträgt mit Blick darauf, dass trotz des im
Gesetz benannten Jahresbetrags auch Monatsbeträge zugesprochen
werden können (Senatsurteil vom 19.3.2014 X K 8/13, BFHE 244,
521, BStBl II 2014, 584 = SIS 14 15 45, Rz 37), bei einer
Verzögerung von einem Jahr und sechs Monaten 1.800 EUR.
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82
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Abweichungen vom gesetzlichen Regelbetrag nach
§ 198 Abs. 2 Satz 4 GVG kommen vorliegend nicht in Betracht;
sie sind von der Klägerin auch nicht beantragt worden.
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83
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dd) Die für eine Entschädigung nach
§ 198 Abs. 3 Satz 1 GVG erforderliche
Verzögerungsrüge hat die Klägerin wirksam sowohl am
30.3.2014 als auch erneut am 10.3.2015 erhoben. Dass sie bei der
letztgenannten Rüge nicht das Aktenzeichen 6 K 276/15, sondern
lediglich die Aktenzeichen 6 K 214/13 (PKH) sowie 6 K 192/14 (PKH)
benannte, kann ihr nicht zum Nachteil gereichen. Über die im
Laufe des Jahres 2015 erfolgte Zuweisung des Verfahrens zum
Aktenzeichen 6 K 276/15 wurde sie nicht in Kenntnis gesetzt.
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84
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2. Für das Verfahren 6 K 192/14 (PKH) ist
eine i.S. von § 198 Abs. 1 GVG unangemessene Dauer von 13
Monaten zu verzeichnen.
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85
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a) Unter Berücksichtigung der oben unter
B.III.1.a bb aufgestellten Grundsätze für die
typisierende Beurteilung der Angemessenheit der Dauer eines
PKH-Verfahrens erweist sich die Laufzeit des am 4.9.2014 von der
Klägerin gestellten „2. Antrags auf
EU-grenzüberschreitende PKH ohne Rückzahlung“ ab
dem Monat Juni 2015 als unangemessen verzögert. Aus den dem
Senat vorliegenden Akten ist nicht ersichtlich, dass das FG bis zur
Entscheidung am 21.7.2016 über den Austausch von
Schriftsätzen, der mit der Replik der Klägerin am
23.11.2014 beendet war, verfahrensfördernde Maßnahmen
ergriffen hat; das Verfahren wurde nach Aktenlage bis
einschließlich des Monats Juni 2016 nicht bearbeitet.
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86
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b) Eine einzelfallabhängig zügigere
Entscheidung war vorliegend unter Angemessenheitsgesichtspunkten
nicht geboten.
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87
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aa) Zwar handelte es sich - auch nach dem
Verständnis der Klägerin - um einen wiederholten
PKH-Antrag, der zudem in zeitlicher Nähe zur Ablehnung des
ersten PKH-Antrags erhoben wurde. Im Regelfall hat das Gericht bei
einer reinen Antragswiederholung bereits beim Verfahrenseingang in
wesentlichen Zügen Kenntnis sowohl vom streitrelevanten
Sachverhalt als auch über die rechtlichen Erwägungen.
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88
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Ein den Karenzzeitraum von acht Monaten
verkürzendes Beschleunigungsgebot gilt nach Auffassung des
Senats allerdings nur dann, wenn (1.) nach der
Geschäftsverteilung des FG derselbe Spruchkörper für
die Entscheidung über den wiederholten Antrag zuständig
ist wie über den ersten, (2.) der zuständige
Spruchkörper überwiegend personell so besetzt ist wie zur
Zeit der Beschlussfassung über den ersten Antrag und (3.) der
wiederholte PKH-Antrag sich nicht auf neue oder zumindest nicht auf
wesentlich neue Tatsachen, Beweismittel und Rechtsansichten
stützt, die bereits Gegenstand des vorangegangenen
PKH-Verfahrens waren.
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89
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bb) Ein solches Beschleunigungsgebot greift
vorliegend deshalb nicht, da die Verfahren 6 K 214/13 (PKH) und 6 K
192/14 (PKH) nicht im Wesentlichen deckungsgleich waren.
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90
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Die Klägerin beschränkte sich nicht
darauf, ihren vorherigen PKH-Antrag schlicht zu wiederholen.
Vielmehr stützte sie ihr - gleich gebliebenes -
wirtschaftliches Ziel, u.a. Kindergeld rückwirkend und
ungekürzt ab Juni 2007 zu erhalten, erweiternd zum PKH-Antrag
vom 15.8.2013 zum einen auf die Feststellung der „Nichtigkeit
und Gesetzwidrigkeit“ des Aufhebungsbescheids der
Familienkasse X vom 5.10.2007. Zum anderen führte sie erstmals
ins Verfahren ein, dass der weitere Aufhebungsbescheid der
Familienkasse Y vom 25.8.2014 (Kindergeld nach BKGG) nichtig und
gesetzeswidrig sei. Dies hätte das FG veranlassen müssen,
insoweit im Hinblick auf § 15 BKGG seine
(Un-)Zuständigkeit und folglich die Verweisung des
PKH-Verfahrens an das zuständige Sozialgericht nach § 17a
Abs. 2 GVG zu prüfen.
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cc) Auch im Übrigen ergeben sich weder
aus den in § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG genannten Kriterien noch
aus sonstigen Einzelfallumständen Anhaltspunkte, die eine
besondere, den typischen Fall nicht mehr abdeckende
Eilbedürftigkeit der Entscheidung begründet
hätten.
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c) Für die unangemessene Verzögerung
von 13 Monaten ist eine weitere Geldentschädigung von 1.300
EUR nach § 198 Abs. 2 GVG zu leisten. Die hierfür
gemäß § 198 Abs. 3 Satz 1 GVG erforderliche
Verzögerungsrüge hat die Klägerin wirksam am
10.3.2015 erhoben.
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d) Eine Wiedergutmachung auf andere Weise -
namentlich durch die gerichtliche Feststellung einer unangemessenen
Verfahrensdauer - nach § 198 Abs. 4 Satz 1 GVG kommt
vorliegend nicht in Betracht.
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Zwar könnte zu berücksichtigen sein,
dass mit einem wiederholten PKH-Gesuch das wirtschaftlich
nämliche Ziel des Erstantrags verfolgt wird. Ferner hat die
Klägerin ihren Zweitantrag bereits zu einem Zeitpunkt
gestellt, zu dem das - auf Fortsetzung des ursprünglichen
Verfahrens gerichtete -
Anhörungsrüge-/Gegenvorstellungsverfahren noch gar nicht
abgeschlossen war. Allerdings hat die Klägerin - wie oben
dargelegt - ihren zweiten PKH-Antrag auf zusätzliche
Erwägungen, insbesondere die Feststellung der
„Nichtigkeit bzw. Gesetzwidrigkeit“ des
Aufhebungsbescheids der Familienkasse Y vom 25.8.2014
gestützt. Zumindest vor diesem Hintergrund hatte das
neuerliche PKH-Gesuch trotz des noch nicht abgeschlossenen
Erstverfahrens auch bei konkreter Betrachtung für die
Klägerin Bedeutung (vgl. hierzu auch Senatsurteil vom
17.4.2013 X K 3/12, BFHE 240, 516, BStBl II 2013, 547 = SIS 13 14 53).
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IV. 1. Der Zinsanspruch folgt aus § 291
i.V.m. § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB.
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2. Die Kostenentscheidung findet ihre
Rechtsgrundlage in § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO.
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