Auf die Revision des Klägers werden der
Bescheid vom 17.8.2011 über die gesonderte Feststellung der
Steuerpflicht der Zinsen aus der Versicherung Nr. ... bei der
...-Versicherung sowie die Einspruchsentscheidung vom 21.9.2012 und
das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 24.6.2014 11 K
3859/12 F, soweit beide den genannten Feststellungsbescheid
betreffen, aufgehoben.
Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens haben der Kläger
zu 6/11 und der Beklagte zu 5/11 zu tragen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der
Beklagte zu tragen.
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I. Die Beteiligten streiten um die
Steuerpflicht von Zinsen aus den Sparanteilen einer
Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht, die der Sicherung eines
Darlehens dient.
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Der Kläger und Revisionskläger
(Kläger) schloss im Jahr 1987 bei der ...-Versicherung eine
Alters- und Berufsunfähigkeitsrente mit Kapitalwahlrecht (im
Folgenden: Rentenversicherung) ab. Am 30.1.2008 nahm er bei der ...
Bank (im Folgenden: Bank) ein Darlehen über 200.000 EUR auf.
Seine Ansprüche aus der Rentenversicherung trat er zur
Sicherheit an die Bank ab. Die Darlehensvaluta stellte der
Kläger seiner Ehefrau zinslos als Darlehen zur
Verfügung.
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Nachdem die Bank dem Beklagten und
Revisionsbeklagten (Finanzamt - FA - ) die Sicherungsabtretung der
Rentenversicherung angezeigt hatte, stellte das FA durch Bescheid
vom 17.8.2011 fest, dass die außerrechnungsmäßigen
und rechnungsmäßigen Zinsen aus den in den
Beiträgen zu der Rentenversicherung enthaltenen Sparanteilen
im Zeitpunkt ihrer Verrechnung oder Auszahlung insgesamt
einkommensteuerpflichtig seien. Den Einspruch gegen diesen und
weitere - hier nicht mehr streitgegenständliche -
Feststellungsbescheide wies das FA durch Einspruchsentscheidung vom
21.9.2012 mit der Begründung zurück, dass das Darlehen
steuerschädlich zum Erwerb einer Forderung verwendet worden
sei.
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Mit seiner dagegen erhobenen Klage machte
der Kläger, soweit es die hier noch streitgegenständliche
Rentenversicherung betrifft, im Wesentlichen geltend, die
Voraussetzungen für die Steuerpflicht der Sparanteile
lägen nicht vor, weil die Darlehenszinsen - infolge der
zinslosen Weitergabe des Betrags an seine Ehefrau - weder bei ihm
noch bei seiner Ehefrau als Werbungskosten abziehbar seien. Das
Finanzgericht (FG) wies die Klage bezüglich sämtlicher
Feststellungsbescheide durch das angegriffene Urteil vom 24.6.2014
11 K 3859/12 F ab. Zur Begründung führte es aus, das
durch die vorliegend streitige Rentenversicherung abgesicherte
Darlehen habe dem Erwerb einer Forderung des Klägers gedient,
so dass eine steuerschädliche Verwendung i.S. von § 20
Abs. 1 Nr. 6 i.V.m. § 10 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a des
Einkommensteuergesetzes (EStG) in der bis zum 31.12.2004 geltenden
Fassung (EStG 2004) vorliege.
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Mit der vom Senat zugelassenen Revision
wendet sich der Kläger gegen die festgestellte Steuerpflicht
der Zinsen aus der Rentenversicherung. Zur Begründung verweist
er darauf, dass er seiner Ehefrau das Darlehen unentgeltlich und
daher nicht mit der Absicht gewährt habe, daraus
Einkünfte zu erzielen.
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Der Kläger beantragt
sinngemäß, den Bescheid des FA vom 17.8.2011 sowie die
Einspruchsentscheidung vom 21.9.2012 und das angegriffene Urteil,
soweit sie die hier streitige Rentenversicherung betreffen,
aufzuheben.
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Das FA beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
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Es meint, es komme beim Erwerb einer
Forderung nicht auf eine Einkünfteerzielungsabsicht des
Klägers an. § 10 Abs. 2 Satz 2 EStG 2004 stelle lediglich
darauf ab, ob die Schuldzinsen ihrer Rechtsnatur nach
Werbungskosten oder Betriebsausgaben seien, nicht aber darauf, ob
diese wegen vorhandener oder fehlender
Einkünfteerzielungsabsicht abziehbar seien oder nicht. Beim
Erwerb einer Forderung sei regelmäßig davon auszugehen,
dass deren Refinanzierungskosten ihrer Rechtsnatur nach - also ohne
Berücksichtigung einer Einkünfteerzielungsabsicht -
Werbungskosten oder Betriebsausgaben seien.
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II. Die Revision ist begründet. Sie
führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Stattgabe der
Klage, soweit dies mit der Revision geltend gemacht wurde. Der
angegriffene Bescheid des FA vom 17.8.2011 in Gestalt der
Einspruchsentscheidung vom 21.9.2012 ist entgegen der Auffassung
des FG rechtswidrig und daher aufzuheben.
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1. Gemäß § 179 Abs. 1 und
§ 180 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) i.V.m. § 9 der
Verordnung über die gesonderte Feststellung von
Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 AO i.d.F. des
Alterseinkünftegesetzes (AltEinkG) vom 5.7.2004 (BGBl I 2004,
1427) stellt das für die Einkommensbesteuerung des
Versicherungsnehmers zuständige Finanzamt die Steuerpflicht
der außerrechnungsmäßigen und
rechnungsmäßigen Zinsen aus den in den Beiträgen
enthaltenen Sparanteilen (§ 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG 2004 i.V.m.
§ 52 Abs. 36 Satz 5 EStG i.d.F. des AltEinkG; nunmehr §
52 Abs. 28 Satz 5 EStG) gesondert fest, wenn für Beiträge
zu Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall die
Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug gemäß
§ 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b EStG i.d.F. des AltEinkG (nunmehr
§ 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG i.d.F. des
Bürgerentlastungsgesetzes Krankenversicherung - BürgEntlG
KV - vom 16.7.2009, BGBl I 2009, 1959) i.V.m. § 10 Abs. 2 Satz
2 EStG 2004 nicht erfüllt sind. Soweit die redaktionellen
Änderungen von § 10 Abs. 1 EStG durch das BürgEntlG
KV sowie die Neufassung des § 52 EStG durch das Gesetz zur
Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur
EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom
25.7.2014 (BGBl I 2014, 1266) in § 9 der Verordnung über
die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach §
180 Abs. 2 AO (bis zur Änderung durch die Dritte Verordnung
zur Änderung steuerlicher Verordnungen vom 18.7.2016, BGBl I
2016, 1722) nicht nachvollzogen wurden, handelt es sich um ein
(unbeachtliches) Redaktionsversehen des Verordnungsgebers.
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2. Entgegen der Auffassung des FG sind die
Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug jedoch gegeben.
Ein Fall des § 10 Abs. 2 Satz 2 EStG 2004 liegt nicht vor. Die
gesonderte Feststellung ist deshalb aufzuheben (vgl. Senatsurteil
vom 12.10.2011 VIII R 49/09, BFHE 235, 419, BStBl II 2014, 156 =
SIS 12 03 25, Rz 11).
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a) Zinsen aus den Sparanteilen, die in den
Beiträgen zu Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall
enthalten sind, sind nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG 2004
steuerpflichtig. Nach Satz 2 der Vorschrift gilt dies nicht
für Zinsen aus Versicherungen i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 2
Buchst. b EStG 2004, die mit Beiträgen verrechnet oder im
Versicherungsfall oder im Fall des Rückkaufs des Vertrags nach
Ablauf von zwölf Jahren seit dem Vertragsschluss ausgezahlt
werden. Gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 4 EStG 2004
gilt die Steuerbefreiung nach Satz 2 in den Fällen des §
10 Abs. 2 Satz 2 EStG 2004 allerdings nur, wenn die Voraussetzungen
für den Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 2 Satz 2
Buchst. a oder Buchst. b EStG 2004 erfüllt sind oder soweit
bei Versicherungsverträgen Zinsen in
Veranlagungszeiträumen gutgeschrieben werden, in denen
Beiträge nach § 10 Abs. 2 Satz 2 Buchst. c EStG 2004
abgezogen werden können.
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b) Die im Streitfall abgeschlossene
Rentenversicherung mit Kapitalwahlrecht stellt zwar eine
Versicherung i.S. des § 10 Abs. 2 Satz 2 EStG 2004 dar,
nämlich eine Versicherung nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst.
b Doppelbuchst. cc EStG 2004, die während ihrer Dauer im
Erlebensfall der Sicherung eines Darlehens dient. Ein Fall des
§ 10 Abs. 2 Satz 2 EStG 2004 liegt aber dennoch nicht vor,
weil es an der weiteren Voraussetzung, dass die Finanzierungskosten
des gesicherten Darlehens Betriebsausgaben oder Werbungskosten
sind, fehlt.
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aa) Die Regelung in § 10 Abs. 2 Satz 2
EStG 2004 ist darauf zurückzuführen, dass die
Bundesregierung bestimmten steuersparenden Finanzierungsmodellen,
insbesondere sog. Zinsaufblähungsmodellen, den Boden entziehen
wollte (vgl. BTDrucks 12/1108, S. 55 ff.). Der Gesetzentwurf sah
deshalb vor, den Sonderausgabenabzug für die Beiträge zu
Versicherungen i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG
entfallen zu lassen, bei denen der Anspruch auf die
Versicherungssumme der Tilgung oder der Sicherung eines Kredits
dient, dessen Finanzierungskosten Betriebsausgaben oder
Werbungskosten sind (BTDrucks 12/1108, S. 6). Dem Ziel der
steuerlichen Förderung der eigenen privaten Vorsorge und der
Hinterbliebenen durch langlaufende Lebensversicherungen
widerspreche es, wenn diese Lebensversicherungen zu steuersparenden
Finanzierungsmodellen eingesetzt würden, bei denen die
Kreditzinsen als Betriebsausgaben oder Werbungskosten den
steuerfreien Kapitalerträgen aus den Lebensversicherungen
gegenüberstünden und die Versicherungen zur Tilgung oder
Sicherung des Kredits verwendet würden. Es sollten deshalb
solche Lebensversicherungen von der steuerlichen Förderung
ausgeschlossen werden, die im Rahmen der Erzielung von
Einkünften i.S. von § 2 EStG zur Tilgung oder Sicherung
von Krediten eingesetzt werden. Kredite außerhalb dieser
Einkunftsarten, z.B. zur Finanzierung selbstgenutzten
Wohneigentums, seien dagegen unschädlich (BTDrucks 12/1108, S.
57).
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Der Finanzausschuss des Deutschen Bundestags
hielt die Regelung, dass jegliche Sicherung oder Tilgung von
Krediten durch Lebensversicherungen steuerschädlich sein
sollte, deren Finanzierungskosten bei der Erzielung
steuerpflichtiger Einkünfte abzugsfähig sind, aus
„wirtschaftspolitischen, wohnungsbaupolitischen und
mittelstandspolitischen Gründen“ für zu
restriktiv und nicht vertretbar; er schlug deshalb eine Lösung
vor, bei der neben der bisher schon möglichen
steuerunschädlichen Verwendung von Lebensversicherungen zur
Finanzierung selbstgenutzten Wohneigentums drei weitere Fälle
des steuerunschädlichen Einsatzes von Lebensversicherungen zu
Finanzierungszwecken - im einkommensteuerbaren Bereich - zugelassen
wurden (BTDrucks 12/1506, S. 156 f., 170). Dieser Vorschlag wurde -
nach einer weiteren Anpassung durch den Vermittlungsausschuss,
insbesondere zum Ausschluss von Forderungen von der
steuerunschädlichen Finanzierung (vgl. BTDrucks 12/2044, S. 2)
- durch das Steueränderungsgesetz 1992 in das EStG
übernommen (§ 10 Abs. 2 Satz 2 EStG 2004). Anwendbar ist
die Regelung, wenn die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag
nach dem 13.2.1992 zur Sicherung eines Darlehens dienen (§ 52
Abs. 24 Satz 3 EStG 2004).
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bb) Nicht steuerschädlich i.S. von §
10 Abs. 2 Satz 2 EStG 2004 sind danach Darlehen, deren
Finanzierungskosten unter keinen Umständen zu Werbungskosten
oder Betriebsausgaben führen können.
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Nach der Rechtsprechung des Senats kommt es
zwar lediglich darauf an, dass die Finanzierungskosten ihrer Art
nach Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind (Senatsbeschluss vom
20.2.2008 VIII B 103/07, BFH/NV 2008, 980 = SIS 08 21 33, unter
3.b; Senatsurteil vom 24.11.2009 VIII R 29/07, BFHE 228, 36, BStBl
II 2011, 251 = SIS 10 05 15, unter II.2.b; FG
Baden-Württemberg, Urteil vom 23.1.2009 5 K 327/05, EFG 2010,
213 = SIS 09 35 80, unter I.2.b aa; Niedersächsisches FG,
Urteile vom 14.2.2002 14 K 206/97, EFG 2002, 762 = SIS 02 68 40,
unter II.2.a bb, und vom 19.11.2015 5 K 19/13, EFG 2017, 199 = SIS 17 00 80, Rz 18). Die Abzugsbeschränkung des § 10 Abs. 2
Satz 2 EStG 2004 ist zudem nicht personenbezogen.
Steuerschädlich kann vielmehr auch die Verwendung der
Versicherung durch und für Dritte sein (Senatsurteil in BFHE
228, 36, BStBl II 2011, 251 = SIS 10 05 15, unter II.2.b; FG
Münster, Urteil vom 9.3.2005 1 K 1191/02 F, EFG 2005, 1678 =
SIS 05 34 43; Niedersächsisches FG, Urteil in EFG 2017, 199 =
SIS 17 00 80, Rz 21; Schmidt/Heinicke, EStG, 23. Aufl., § 10
Rz 188). Nicht notwendig ist des Weiteren, dass die
Betriebsausgaben oder Werbungskosten tatsächlich geltend
gemacht werden und sich steuerlich auswirken (Senatsbeschluss in
BFH/NV 2008, 980 = SIS 08 21 33, unter 3.b; FG
Baden-Württemberg, Urteil in EFG 2010, 213 = SIS 09 35 80,
unter I.2.b aa; FG Hamburg, Urteil vom 16.7.1999 VI 263/97, EFG
1999, 1117, unter 1.c; Niedersächsisches FG, Urteil in EFG
2002, 762 = SIS 02 68 40, unter II.2.a bb). Es ist deshalb auch
unerheblich, dass Werbungskosten bei den Einkünften aus
Kapitalvermögen ab dem Veranlagungszeitraum 2009
gemäß § 20 Abs. 9 Satz 1 Halbsatz 2 EStG in der ab
1.1.2009 geltenden Fassung nicht mehr abgezogen werden
können.
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Nicht steuerschädlich sind nach dem
Gesetzeswortlaut sowie der eindeutigen Gesetzesbegründung
(BTDrucks 12/1108, S. 57) jedoch Finanzierungen, die von vornherein
außerhalb der steuerlichen Einkunftsarten i.S. von § 2
EStG stehen, also insbesondere der Finanzierung von Privatausgaben
dienen (vgl. Senatsurteil vom 13.7.2004 VIII R 48/02, BFHE 207,
136, BStBl II 2004, 1060 = SIS 04 38 15, unter II.2.c; Schreiben
des Bundesministeriums der Finanzen vom 15.6.2000 IV C 4 - S 2221 -
86/00, BStBl I 2000, 1118 = SIS 00 08 54, Rz 8; Bauschatz in Korn,
§ 10 EStG Rz 245; Becker/ Bur, Die steuerliche
Betriebsprüfung 1998, 120, 122; Dahm, DStZ 1993, 385, 388;
Ehlers, BB 1993, Beilage 4, S. 3 f.; Fischer in Kirchhof, EStG, 4.
Aufl., § 10 Rz 17; Günther in Dankmeyer/Lochte,
Einkommensteuer, § 10 Rz 76; Horlemann, Die Information
für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer 1992, 294; ders.,
BB 1993, 2201, 2208; Kessens, EFG 2017, 201; Kulosa in
Herrmann/Heuer/ Raupach - HHR -, 283. Ergänzungslieferung
Dezember 2017, § 10 EStG Rz 126; Lindberg in Frotscher, EStG,
Freiburg 2011, § 10 Rz 189; HHR/Nolde, 178.
Ergänzungslieferung Februar 1995, § 10 EStG Rz 378;
Scheurmann-Kettner/Broudré, DB 1993, 343, 345; Söhn,
in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 10 Rz P 68;
Steiner in Lademann, EStG, § 10 EStG Rz 844; Wacker, DB 1993,
Beilage 4, S. 5 f.).
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cc) So liegt der Fall hier. Der Kläger
hat aus privaten Motiven seiner Ehefrau unentgeltlich ein Darlehen
gewährt. Mangels (angestrebter) Einnahmen - als Grundlage
jeglicher Einkommensbesteuerung (vgl. Schmidt/Weber-Grellet, EStG,
37. Aufl., § 2 Rz 3; Kirchhof, in:
Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, a.a.O., § 2 Rz A 30 f.) -
liegt insoweit von vornherein keine einkommensteuerbare
Tätigkeit des Klägers vor. Seine Refinanzierungskosten
stellen unter keinen Umständen Betriebsausgaben oder
Werbungskosten im Rahmen einer Einkunftsart, sondern Kosten der
privaten Lebensführung dar (vgl. auch Wacker, DB 1993 Beilage
4, S. 5 f. zur Darlehensgewährung unter nahen
Angehörigen). Er hat die Rentenversicherung daher nicht
steuerschädlich i.S. von § 10 Abs. 2 Satz 2 EStG 2004 zur
Sicherung eines Darlehens, dessen Finanzierungskosten
Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind, verwendet. Etwas anderes
ergibt sich nicht daraus, dass die Abzugsbeschränkung des
§ 10 Abs. 2 Satz 2 EStG 2004 nicht personenbezogen ist, so
dass auch die schädliche Verwendung durch oder für Dritte
zur Steuerpflicht führt (Senatsurteil in BFHE 228, 36, BStBl
II 2011, 251 = SIS 10 05 15, unter II.2.b). Die Ansprüche aus
der Rentenversicherung haben im vorliegenden Fall nicht der
Besicherung eines Darlehens eines Dritten gedient, denn der
Kläger hat den besicherten Kreditvertrag selbst abgeschlossen.
Die Finanzierungskosten waren somit keine Aufwendungen - und daher
auch keine Betriebsausgaben oder Werbungskosten - der Ehefrau,
sondern Aufwendungen des Klägers als Darlehensnehmer (vgl.
Senatsurteil vom 21.2.2017 VIII R 10/14, BFHE 257, 267, BStBl II
2017, 819 = SIS 17 08 89, Rz 18 ff.).
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c) Aus der Rechtsprechung des Senats, nach der
es unter bestimmten Voraussetzungen nicht darauf ankommt, ob die
Finanzierungskosten wegen vorhandener bzw. fehlender
Einkünfteerzielungsabsicht abziehbar sind oder nicht
(Senatsbeschluss vom 27.3.2007 VIII S 23/06, BFH/NV 2007, 1486 =
SIS 07 24 02, sowie Senatsurteil vom 4.7.2007 VIII R 46/06, BFHE
218, 308, BStBl II 2008, 49 = SIS 07 36 26, unter II.2.c aa),
ergibt sich keine andere Beurteilung. In den dort entschiedenen
Fällen stellten die Finanzierungskosten zweifelsfrei
Werbungskosten bei den Einkünften des Darlehensnehmers aus
Kapitalvermögen dar, weil das Darlehen der Anschaffung oder
Erhöhung eines GmbH-Anteils diente. Es ging lediglich um die
Frage, ob die zwischenzeitliche Einzahlung des Darlehensbetrags auf
ein verzinsliches Girokonto, von dem es erst mehr als einen Monat
später an die GmbH überwiesen wurde, der
Rückausnahme des § 10 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a EStG 2004
entgegenstand. In diesem Zusammenhang hatte der Senat bereits durch
Urteil vom 13.7.2004 VIII R 61/03 (BFH/NV 2005, 184 = SIS 05 07 55,
unter II.2.b bb) entschieden, dass die
„Willensentscheidung, aus der Forderung [zunächst]
Zinserträge erzielen zu wollen“, „eine
steuerschädliche Verwendung“ darstellt, die dazu
führt, dass keine „unmittelbare und
ausschließliche“ Verwendung des Darlehensbetrags
zur Anschaffung eines begünstigten Wirtschaftsguts i.S. von
§ 10 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a EStG 2004 vorliegt (vgl. auch
Senatsurteile vom 9.2.2010 VIII R 21/07, BFHE 229, 108, BStBl II
2011, 257 = SIS 10 19 26, unter Rz 24 a.E., und vom 12.10.2011 VIII
R 7/09, BFH/NV 2012, 564 = SIS 12 06 67, unter Rz 17 a.E., sowie
Moritz, Aktuelles Steuerrecht 2004, 627, 647 ff.). Nur in diesem
Zusammenhang kommt es - für die Annahme der
„steuerschädlichen Disposition“ aufgrund
der „Willensentscheidung, Zinserträge zu
erzielen“ - nicht auf eine
Einkünfteerzielungsabsicht an. Im vorliegenden Fall stellt
sich die Frage nach den Voraussetzungen der Rückausnahme des
§ 10 Abs. 2 Satz 2 Buchst. a EStG 2004 jedoch nicht. Auch aus
den Senatsentscheidungen in BFH/NV 2007, 1486 = SIS 07 24 02 und in
BFHE 218, 308, BStBl II 2008, 49 = SIS 07 36 26 kann nicht
gefolgert werden, dass es für die Beurteilung, ob die
Finanzierungskosten des Darlehens Betriebsausgaben oder
Werbungskosten i.S. von § 10 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 EStG
2004 darstellen, nicht darauf ankommt, ob eine
Einkünfteerzielungsabsicht vorliegt (im Ergebnis gl.A. FG
Baden-Württemberg, Urteil in EFG 2010, 213 = SIS 09 35 80,
unter I.2.b aa; Niedersächsisches FG, Urteil in EFG 2002, 762
= SIS 02 68 40, unter II.2.a bb aaa; Günther in
Dankmeyer/Lochte, a.a.O., § 10 Rz 76; Kessens, EFG 2017, 201;
Söhn, in: Kirchhof/Söhn/ Mellinghoff, a.a.O., § 10
Rz P 68; a.A. Niedersächsisches FG, Urteil in EFG 2017, 199 =
SIS 17 00 80, Rz 18).
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d) Ein anderes Ergebnis ist schließlich
auch nicht aufgrund des Gesetzeszwecks von § 10 Abs. 2 Satz 2
EStG 2004 geboten. Es handelt sich vorliegend weder um ein
Zinsaufblähungs- noch um ein Steuersparmodell (vgl. zu diesem
begrenzten Gesetzeszweck als Auslegungsmaßstab Senatsurteile
in BFHE 218, 308, BStBl II 2008, 49 = SIS 07 36 26, unter II.2.c
aa; in BFHE 228, 36, BStBl II 2011, 251 = SIS 10 05 15, Rz 20, und
in BFHE 229, 108, BStBl II 2011, 257 = SIS 10 19 26, Rz 18). Im
Gegenteil können (abgesehen von § 20 Abs. 9 Satz 1
Halbsatz 2 EStG in der ab 1.1.2009 geltenden Fassung) aufgrund der
gewählten Gestaltung weder der Kläger noch die Ehefrau
die Finanzierungskosten als Betriebsausgaben oder Werbungskosten
geltend machen.
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22
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3. Die Sache ist spruchreif (§ 126 Abs. 3
Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Die
Vorentscheidung ist, soweit sie mit der Revision angegriffen wurde,
aufzuheben und der Klage insoweit durch Aufhebung des angegriffenen
Feststellungsbescheids und der Einspruchsentscheidung, soweit sie
den hier noch streitgegenständlichen Feststellungsbescheid
betrifft, stattzugeben (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO).
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4. Die Kostenentscheidung des FG ist wegen der
(nur) teilweisen Aufhebung der Vorentscheidung und Klagestattgabe
abzuändern. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens haben
der Kläger zu 6/11 und das FA zu 5/11 zu tragen (§ 136
Abs. 1 Satz 1 FGO). Das Maß des Obsiegens bzw. Unterliegens
wurde anhand der Darlehensbeträge bemessen (vgl. zur
Streitwertbemessung in diesen Fällen abhängig vom
Darlehensbetrag FG Nürnberg, Beschluss vom 6.11.2002 I
226/2002, EFG 2003, 345 = SIS 03 16 38; Brandis in Tipke/Kruse,
Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, Vor § 135 FGO Rz 190a;
Schwarz in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 139 FGO Rz 284a).
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat das unterlegene FA
gemäß § 135 Abs. 1 FGO im vollen Umfang zu tragen.
Eine Kostenentscheidung getrennt nach Verfahrensabschnitten ist
zulässig (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 10.12.2009 V R
13/08, BFH/NV 2010, 960 = SIS 10 12 67, unter II.6., m.w.N.) und
hier wegen der unterschiedlichen Streitgegenstände
angezeigt.
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