Auf die Revision der Kläger wird das
Urteil des Finanzgerichts München, Außensenate Augsburg,
vom 21.4.2016 10 K 1375/15 aufgehoben.
Die Sache wird an das Finanzgericht München, Außensenate
Augsburg, zurückverwiesen.
Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des
Revisionsverfahrens übertragen.
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I. Die Kläger und Revisionskläger
(Kläger) sind Ehegatten. In den Streitjahren (2007 bis 2010)
befanden sich im Alleineigentum des Klägers
landwirtschaftliche Flächen mit einer Größe von
51,1923 ha und im Alleineigentum der Klägerin
forstwirtschaftliche Flächen von 17,8484 ha. Im Miteigentum
der Kläger befanden sich Grundstücke mit einer
Größe von insgesamt 14,0407 ha. Hiervon wurden 10,1162
ha landwirtschaftlich und 3,9245 ha forstwirtschaftlich
genutzt.
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Der Kläger pachtete in den
Streitjahren 2007 und 2008 landwirtschaftliche Nutzflächen von
6,4200 ha und in den Streitjahren 2009 und 2010 landwirtschaftliche
Nutzflächen von 6,8900 ha hinzu.
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Die dem Kläger zuzurechnende Hof- und
Gebäudefläche betrug 1,9289 ha.
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Die Kläger erklärten für die
Streitjahre jeweils Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
als Einzelunternehmer. Der Kläger ermittelte den Gewinn
für den landwirtschaftlichen Betrieb durch
Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 des
Einkommensteuergesetzes (EStG), während die Klägerin den
Gewinn der Forstwirtschaft durch Einnahmenüberschussrechnung
gemäß § 4 Abs. 3 EStG ermittelte.
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Das Finanzamt ... führte bei den
Klägern für die Streitjahre eine Außenprüfung
durch. Der Prüfer gelangte dabei zu der Auffassung, dass die
Kläger gemeinsam einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft
in Vollzeit bewirtschaftet hätten. Zwischen den Klägern
habe eine konkludente Mitunternehmerschaft bestanden. Unter
Berücksichtigung der Pachtflächen habe der
Flächenanteil des Klägers 72,79 % und der
Flächenanteil der Klägerin 27,21 % betragen. Neben der
Mitarbeit im Stall habe die Klägerin die gesamte
Büroarbeit erledigt. Von der Landwirtschaft aus sei auch der
Forst bewirtschaftet worden. Insbesondere seien alle
Betriebsausgaben mit Ausnahme der Beiträge zur
Waldbesitzervereinigung von der Land- und Forstwirtschaft
bestritten und auch dort als Betriebsausgaben abgezogen worden. Im
Forstbetrieb seien keine Maschinen und Geräte
vorhanden.
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Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das
Finanzamt - FA - ) schloss sich der Auffassung des Prüfers an
und erließ für die Streitjahre entsprechende Bescheide
über die gesonderte und einheitliche Feststellung von
Besteuerungsgrundlagen.
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Das Finanzgericht (FG) wies die nach
erfolglosem Vorverfahren erhobene Klage mit den in EFG 2016, 1698 =
SIS 16 20 75 veröffentlichten Gründen ab. Im Streitfall
liege eine Mitunternehmerschaft vor, da jedem Ehegatten ein
erheblicher Teil des land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes
gehöre und die Kläger gemeinsam in der Landwirtschaft
gearbeitet hätten. Dabei seien die forstwirtschaftlichen
Flächen in die Vergleichsrechnung einzubeziehen.
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Mit der Revision rügen die Kläger
die Verletzung materiellen Rechts.
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Sie beantragen, das Urteil des FG vom
21.4.2016 10 K 1375/15 sowie die Bescheide über die gesonderte
und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für
2007 bis 2010 vom 13.3.2014 in der Gestalt der
Einspruchsentscheidung vom 17.4.2015 aufzuheben.
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Das FA beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
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II. Die Revision der Kläger ist
begründet. Das angefochtene Urteil wird aufgehoben und die
Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG
zurückverwiesen (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Die Feststellungen der Vorinstanz
reichen nicht aus, um zu entscheiden, ob die angefochtenen
Feststellungsbescheide zu Recht ergangen sind. Auf der Grundlage
der tatsächlichen Feststellungen des FG kann der Senat nicht
abschließend beurteilen, ob zwischen den Klägern eine
Mitunternehmerschaft bestand oder ob die Kläger jeweils eigene
Unternehmen betrieben.
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1. Unternehmer einer Land- und Forstwirtschaft
ist derjenige, der sie betreibt; das ist derjenige, auf dessen
Rechnung und Gefahr der Betrieb geführt wird (Urteil des
Bundesfinanzhofs - BFH - vom 25.9.2008 IV R 16/07, BFHE 224, 490,
BStBl II 2009, 989 = SIS 09 22 51). Soweit der Betrieb auf die
Nutzung des Grund und Bodens durch Fruchtziehung gerichtet ist,
geht er auf Rechnung und Gefahr dessen, dem die Nutzungen durch
Verwertung der Früchte zustehen. Denn auf dessen Risiko wird
die Land- und Forstwirtschaft betrieben. In der Regel ist das der
Eigentümer des land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes,
falls er nicht aufgrund steuerrechtlich anzuerkennender
Rechtsbeziehungen die Nutzungen dieses Vermögens einem anderen
überlassen hat oder mit einem anderen teilen muss
(BFH-Beschluss vom 7.10.1982 IV R 186/79, BFHE 136, 537, BStBl II
1983, 73 = SIS 82 24 33, und BFH-Urteil vom 2.2.1989 IV R 96/87,
BFHE 156, 163, BStBl II 1989, 504 = SIS 89 12 36).
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2. Auch eine Mitunternehmerschaft kann
Inhaberin eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs sein (s.
Senatsbeschluss vom 15.11.2017 VI R 44/16, BFHE 260, 131 = SIS 17 25 99, und BFH-Urteil in BFHE 224, 490, BStBl II 2009, 989 = SIS 09 22 51; Leingärtner/Wendt, Besteuerung der Landwirte, Kap. 3,
Rz 31).
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a) Mitunternehmer i.S. des § 15 Abs. 1
Satz 1 Nr. 2 EStG, der gemäß § 13 Abs. 7 EStG bei
den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft entsprechend
anzuwenden ist, kann nur sein, wer zivilrechtlich Gesellschafter
einer Personengesellschaft ist oder - in Ausnahmefällen -
aufgrund eines wirtschaftlich dem Gesellschaftsverhältnis
vergleichbaren Gemeinschaftsverhältnisses Unternehmerrisiko
trägt und Unternehmerinitiative entfalten kann
(Beschlüsse des Großen Senats des BFH vom 25.6.1984 GrS
4/82, BFHE 141, 405, BStBl II 1984, 751, 768 = SIS 84 21 08, und
vom 25.2.1991 GrS 7/89, BFHE 163, 1, BStBl II 1991, 691 = SIS 91 08 21). Voraussetzung eines zivilrechtlichen
Gesellschaftsverhältnisses (§ 705 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs - BGB - ) ist, dass sich mehrere Personen zur
Erreichung eines gemeinsamen Zwecks vertraglich
zusammenschließen und sich gegenseitig verpflichten, diesen
durch ihre Beiträge (§ 706 BGB) zu fördern.
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Für die Annahme einer
Mitunternehmerschaft genügt auch ein verdecktes
Gesellschaftsverhältnis; eine nach außen nicht in
Erscheinung tretende und nicht über Gesamthandsvermögen
verfügende Innengesellschaft reicht aus (BFH-Urteile vom
22.10.1987 IV R 17/84, BFHE 151, 163, BStBl II 1988, 62 = SIS 88 04 19, und vom 16.12.1997 VIII R 32/90, BFHE 185, 190, BStBl II 1998,
480 = SIS 98 12 16; Beschluss des Bundesgerichtshofs - BGH - vom
17.5.1993 II ZR 175/92, DStR 1993, 956). Eine solche kann
allerdings nur dann angenommen werden, wenn sich der
Verpflichtungswille der Beteiligten zur Erreichung eines
gemeinsamen Zwecks (§ 705 BGB) feststellen lässt (s.
Senatsurteil vom 8.5.2008 VI R 50/05, BFHE 221, 157, BStBl II 2008,
868 = SIS 08 28 64). Ein dementsprechender Wille der Beteiligten,
der auch durch schlüssiges Handeln zum Ausdruck gebracht
werden kann, darf dabei nicht fiktiv unterstellt werden (BFH-Urteil
vom 7.4.1987 VIII R 259/84, BFHE 150, 331, BStBl II 1987, 766 = SIS 87 23 10).
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Ob ein solches (verdecktes)
Gesellschaftsverhältnis vorliegt, ist unabhängig von der
formalen Bezeichnung der zwischen den Beteiligten bestehenden
Rechtsbeziehungen nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu
beurteilen (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Urteile vom
13.7.1993 VIII R 50/92, BFHE 173, 28, BStBl II 1994, 282 = SIS 94 09 17, m.w.N.; vom 1.8.1996 VIII R 12/94, BFHE 181, 423, BStBl II
1997, 272 = SIS 97 07 15, und in BFHE 185, 190, BStBl II 1998, 480
= SIS 98 12 16).
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b) Von den Fällen eines wirtschaftlich
vergleichbaren Gemeinschaftsverhältnisses abgesehen
können auch Ehegatten Mitunternehmer eines Betriebs sein, wenn
zwischen ihnen ein Gesellschaftsvertrag - etwa durch
schlüssiges Verhalten - zustande gekommen ist.
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Verträge zwischen Eheleuten können
grundsätzlich allerdings nur dann der Besteuerung zugrunde
gelegt werden, wenn sie rechtswirksam zustande gekommen sind, einem
Fremdvergleich standhalten und tatsächlich vollzogen werden.
Diese Voraussetzungen gelten auch für
Gesellschaftsverträge (BFH-Urteile vom 10.11.1992 VIII R
100/90, BFH/NV 1993, 538 = SIS 93 16 14; vom 26.11.1992 IV R 53/92,
BFHE 170, 94, BStBl II 1993, 395 = SIS 93 08 21, und vom 8.11.1995
XI R 14/95, BFHE 179, 100, BStBl II 1996, 133 = SIS 96 04 20;
Schmidt/Wacker, EStG, 37. Aufl., § 15 Rz 740 ff.). Sie
beziehen sich aber nur auf die Verträge, die die Eheleute nach
außen hin wie Fremde abgeschlossen und zum Gegenstand ihrer
Rechtsbeziehungen gemacht haben (z.B. zur Vereinbarung über
eine stille Gesellschaft BFH-Urteil vom 13.6.1989 VIII R 47/85,
BFHE 157, 192, BStBl II 1989, 720 = SIS 89 16 19; zu einer
Gewinnverteilungsabrede BFH-Urteil vom 19.1.1993 VIII R 128/84,
BFHE 170, 511, BStBl II 1993, 594 = SIS 93 16 30; zu einer
Unterbeteiligungsabrede zwischen Vater und Kindern BFH-Urteil vom
27.1.1994 IV R 114/91, BFHE 174, 219, BStBl II 1994, 635 = SIS 94 14 25). Hingegen können diese Voraussetzungen
naturgemäß keine Anwendung auf die
Rechtsverhältnisse finden, die durch die äußerlich
getroffenen Vereinbarungen gerade verdeckt werden sollen. Eine
verdeckte Mitunternehmerschaft in Form einer Innengesellschaft
unterliegt daher keinem Fremdvergleich (BFH-Urteil in BFHE 179,
100, BStBl II 1996, 133 = SIS 96 04 20; Schmidt/ Wacker, a.a.O.,
§ 15 Rz 280).
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aa) Landwirtsehegatten sind nach
ständiger Rechtsprechung auch dann Mitunternehmer, wenn der
selbst bewirtschaftete land- und forstwirtschaftliche Grundbesitz
entweder den Eheleuten gemeinsam oder ein erheblicher Teil des
landwirtschaftlichen Grundbesitzes jedem Ehegatten zu
Alleineigentum oder zu Miteigentum gehört und die Eheleute in
der Landwirtschaft gemeinsam arbeiten (zuletzt BFH-Urteil vom
21.12.2016 IV R 45/13, BFH/NV 2017, 459 = SIS 17 03 48). Das gilt
auch dann, wenn kein ausdrücklicher Gesellschaftsvertrag und
kein der Personengesellschaft wirtschaftlich vergleichbares
Gemeinschaftsverhältnis vorliegt (BFH-Urteil vom 22.1.2004 IV
R 44/02, BFHE 205, 157, BStBl II 2004, 500 = SIS 04 21 08). In
solchen Fällen ist von einem durch schlüssiges Verhalten
(konkludent) zustande gekommenen Gesellschaftsvertrag auszugehen.
Denn eine Gesellschaft i.S. von § 705 BGB kann - wie oben
bereits dargelegt - in Form einer durch schlüssiges Verhalten
(konkludent) zustande gekommenen Innengesellschaft auch dann
bestehen, wenn kein Gesellschaftsverhältnis zwischen den
Beteiligten ausdrücklich vereinbart wurde. Maßgeblich
ist, dass weder ein gegenseitiger Leistungsaustausch noch ein
bloßer familiärer Beistand das Verhalten bestimmt,
sondern dass ein partnerschaftliches Zusammenwirken auf
unternehmerischer Grundlage zur Erreichung eines gemeinsamen
wirtschaftlichen Zieles vorliegt (BFH-Urteile vom 14.8.1986 IV R
248/84, BFHE 147, 438, BStBl II 1987, 17 = SIS 86 22 12, und in
BFHE 224, 490, BStBl II 2009, 989 = SIS 09 22 51).
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bb) Diese Rechtsprechung beruht - worauf der
BFH wiederholt hingewiesen hat (u.a. BFH-Urteil in BFHE 205, 157,
BStBl II 2004, 500 = SIS 04 21 08, unter 1.c., m.w.N.) - auf der
besonderen Funktion des Grund und Bodens für die Land- und
Forstwirtschaft. Denn der Eigentümer eines land- bzw.
forstwirtschaftlich genutzten Grundstücks erhält nicht
nur die Gebrauchsvorteile des Grundstücks, sondern er wird
auch Eigentümer der erzeugten und weiter zu verwertenden
Früchte i.S. von § 99 Abs. 1 BGB, falls er nicht einem
anderen die Aneignung gestattet hat (§§ 953, 956 BGB).
Deshalb betätigt sich der Eigentümer als land- und
forstwirtschaftlicher Unternehmer, wenn er ein land- bzw.
forstwirtschaftliches Grundstück selbst bewirtschaftet oder
für sich bewirtschaften lässt, das nach Größe
und Bonität nachhaltige Erträge abwerfen kann, so dass es
- anders als z.B. Hausgärten - eine Einnahmequelle von Gewicht
sein kann (BFH-Urteile in BFHE 156, 163, BStBl II 1989, 504 = SIS 89 12 36, und vom 26.6.1985 IV R 149/83, BFHE 144, 67, BStBl II
1985, 549 = SIS 85 18 37, für einen Forstbetrieb). Die
gemeinsame Fruchtziehung aus dem selbst bewirtschafteten land- und
forstwirtschaftlichen Grundbesitz vermittelt den Landwirtsehegatten
dabei die für das Bestehen einer Mitunternehmerschaft nach
allgemeinen Grundsätzen erforderliche Mitunternehmerinitiative
und das Mitunternehmerrisiko.
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cc) Der Anteil des selbst bewirtschafteten
land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes, den jeder Ehegatte
zur Verfügung gestellt hat, ist in der Regel aber nicht
erheblich und daher zur Begründung einer konkludenten
Mitunternehmerschaft bei Landwirtsehegatten nicht geeignet, wenn er
weniger als 10 % der insgesamt land- und forstwirtschaftlich
genutzten Eigentums- und Pachtflächen beträgt
(BFH-Urteile in BFHE 224, 490, BStBl II 2009, 989 = SIS 09 22 51,
und in BFH/NV 2017, 459 = SIS 17 03 48). Dabei kommt es nicht
darauf an, ob dem Ehegatten das Fruchtziehungsrecht an den zur
Verfügung gestellten Grundstücken als
Alleineigentümer, als Miteigentümer oder als Pächter
zusteht (BFH-Urteil in BFHE 224, 490, BStBl II 2009, 989 = SIS 09 22 51).
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c) Diese Rechtsprechung, der sich der
erkennende Senat anschließt, bedeutet - entgegen der Ansicht
der Kläger - keine gegen Art. 6 des Grundgesetzes
verstoßende Benachteiligung von Eheleuten. Vielmehr
führt die auf einem konkludent geschlossenen
Gesellschaftsvertrag beruhende Mitunternehmerschaft bei
Landwirtsehegatten gerade zur Anwendung der auch unter Fremden
geltenden Maßstäbe für das Zustandekommen eines
Gesellschaftsverhältnisses durch schlüssiges Verhalten
(BFH-Urteil in BFHE 224, 490, BStBl II 2009, 989 = SIS 09 22 51).
Stellen mehrere Personen Eigentums- oder Pachtflächen zu dem
gemeinsamen Zweck zur Verfügung, diese in einem Betrieb der
Land- und Forstwirt zu bewirtschaften, betreiben sie als
Mitunternehmerschaft auch ohne ausdrücklichen
Gesellschaftsvertrag Land- und Forstwirtschaft, weil auf ihre
Rechnung und Gefahr der Betrieb geführt wird. Dies
begründet Mitunternehmerinitiative und Mitunternehmerrisiko
der Beteiligten. Eheleute werden durch die Annahme einer
Ehegatteninnengesellschaft folglich nicht benachteiligt, sondern
mit anderen Personen gleich behandelt, die sich (stillschweigend)
zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks - insbesondere zu einer
gemeinsamen beruflichen, gewerblichen oder land- und
forstwirtschaftlichen Tätigkeit - zusammengeschlossen
haben.
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d) Die Rechtsprechung der Zivilgerichte geht
ebenfalls davon aus, dass ein konkludent abgeschlossener
Gesellschaftsvertrag auch zwischen Ehegatten bestehen kann (z.B.
BGH-Urteile vom 8.7.1982 IX ZR 99/80, BGHZ 84, 361, und vom
13.7.1994 XII ZR 1/93, BGHZ 127, 48). In neuerer Zeit hat der BGH
die Voraussetzungen für das Vorliegen einer
Ehegatteninnengesellschaft präzisiert (BGH-Urteil vom
30.6.1999 XII ZR 230/96, BGHZ 142, 137) und eine
Ehegatteninnengesellschaft auch weiterhin ausdrücklich
für möglich und zulässig erachtet (z.B. BGH-Urteile
vom 25.6.2003 XII ZR 161/01, BGHZ 155, 249 = SIS 03 44 84, und vom
28.9.2005 XII ZR 189/02, BGHZ 165, 1).
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3. Hingegen genügt für die Annahme
einer konkludent begründeten Mitunternehmerschaft von
Ehegatten nicht, dass der eine Ehegatte die in seinem
Alleineigentum stehenden land- und forstwirtschaftlichen
Flächen zur Bewirtschaftung überlässt, während
der andere nur seine Arbeitskraft und Kapitalbeiträge
einbringt (BFH-Beschluss in BFHE 136, 537, BStBl II 1983, 73 = SIS 82 24 33). Ebenso wenig reicht es aus, dass der andere Ehegatte das
für eine Bewirtschaftung des Hofes erforderliche Inventar
(BFH-Urteil in BFHE 170, 94, BStBl II 1993, 395 = SIS 93 08 21),
die ihm zu Eigentum übertragene Hofstelle (BFH-Urteil vom
27.1.1994 IV R 26/93, BFHE 173, 543, BStBl II 1994, 462 = SIS 94 14 23) oder sonstige Grundstücke, bei denen die Besonderheiten
der Nutzung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke nicht
gegeben sind (BFH-Urteil vom 14.8.1986 IV R 341/84, BFHE 147, 449,
BStBl II 1987, 23 = SIS 87 01 23), zur Verfügung stellt.
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Entsprechendes gilt, wenn jeder Ehegatte einen
eigenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb unterhält.
Denn das Fruchtziehungsrecht des Eigentümers oder
Pächters land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke
rechtfertigt es zwar, jeweils von einem unternehmerischen
Tätigwerden der Ehegatten auszugehen. Die Grundstücke
können daher nicht als Privatvermögen behandelt werden,
soweit sie im Eigentum eines der Ehegatten stehen. Eine konkludent
begründete Mitunternehmerschaft liegt jedoch nur dann vor,
wenn die Ehegatten die Grundstücke - ohne ausdrücklichen
Gesellschaftsvertrag - gemeinsam in einem Betrieb bewirtschaften,
so dass von einer gemeinsamen Zweckverfolgung ausgegangen werden
kann (BFH-Urteil in BFHE 224, 490, BStBl II 2009, 989 = SIS 09 22 51).
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4. Nach diesen Maßstäben reichen
die Feststellungen des FG nicht aus, um zu entscheiden, ob die
Kläger als Mitunternehmer eines land- und
forstwirtschaftlichen Betriebs anzusehen sind.
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Das FG war der Auffassung, der Anteil der
Klägerin an dem gemeinsam bewirtschafteten land- und
forstwirtschaftlichen Grundbesitz habe in den Streitjahren ca. 28 %
betragen und sei damit als erheblich anzusehen, da er die 10
%-Grenze überschritten habe.
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Diese Annahme ist nicht frei von
Rechtsfehlern.
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a) Das FG hat im Ausgangspunkt allerdings
zutreffend angenommen, dass bei der Ermittlung des gemeinsam
bewirtschafteten land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes, den
jeder Ehegatte zur Verfügung gestellt hat, nicht nur
landwirtschaftlich, sondern auch forstwirtschaftlich genutzte
Flächen einbezogen werden können (ebenso z.B.
Schmidt/Kulosa, a.a.O., § 13 Rz 167). Denn auch ein
Forstbetrieb oder ein forstwirtschaftlicher Teilbetrieb kann
Betriebsvermögen einer (konkludenten) Mitunternehmerschaft von
Landwirtsehegatten oder Sonderbetriebsvermögen eines
Landwirtsehegatten als Mitunternehmer sein (s. BFH-Urteil vom
16.2.1995 IV R 62/94, BFHE 177, 100, BStBl II 1995, 592 = SIS 95 13 09). Es gibt keinen Grund, eine konkludente Mitunternehmerschaft
nur bei rein landwirtschaftlichen Betrieben anzunehmen. Eine
konkludente Mitunternehmerschaft zwischen Ehegatten kann z.B. auch
bestehen, wenn sie ausschließlich Forstwirtschaft betreibt
oder eine Landwirtschaft mit einem forstwirtschaftlichen
Teilbetrieb unterhält. Der tragende Gesichtspunkt für die
Annahme einer konkludenten Mitunternehmerschaft, nämlich die
besondere Bedeutung des Grund und Bodens, der das originäre
Fruchtziehungsrecht (§ 99 Abs. 1 BGB) vermittelt, ist in der
Forstwirtschaft gleichermaßen von Bedeutung wie in der
Landwirtschaft.
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b) Das FG hat aber nicht beachtet, dass eine
konkludente Mitunternehmerschaft zwischen Landwirtsehegatten nicht
in Betracht kommt, wenn jeder Ehegatte einen eigenen land- und
forstwirtschaftlichen Betrieb unterhält. Das FG hat zwar
ausgeführt, die Kläger hätten beide „den
Betrieb der Land- und Forstwirtschaft ... gemeinsam in
Vollzeit“ bewirtschaftet. Darin liegt aber keine
tatrichterliche Feststellung (s. dazu BFH-Urteil in BFHE 156, 163,
BStBl II 1989, 504 = SIS 89 12 36); vielmehr handelt es sich um
eine rechtliche Schlussfolgerung des FG, die wohl auf der Meinung
gründet, ein selbständiger forstwirtschaftlicher Betrieb
der Klägerin habe nicht bestehen können, weil im
Forstbetrieb keine Maschinen und Geräte vorhanden gewesen
seien, Betriebsausgaben aus der Bewirtschaftung des Forstes
teilweise im landwirtschaftlichen Betrieb berücksichtigt
worden seien, der Kläger im Forst geholfen und die
Klägerin in der Landwirtschaft mitgearbeitet habe.
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Die Vorinstanz hätte dessen ungeachtet
jedoch prüfen müssen, ob die forstwirtschaftlich
genutzten Grundstücke der Klägerin einen eigenen Betrieb
darstellten (zu den Anforderungen an das Vorliegen eines
Forstbetriebs s. BFH-Urteile vom 9.3.2017 VI R 86/14, BFHE 257,
561, BStBl II 2017, 981 = SIS 17 12 72, und vom 7.4.2016 IV R
38/13, BFHE 253, 390, BStBl II 2016, 765 = SIS 16 14 17, m.w.N.).
Diese Prüfung hat das FG rechtsfehlerhaft unterlassen. Es wird
sie nunmehr im zweiten Rechtsgang nachzuholen haben. Denn ohne die
forstwirtschaftlichen Grundstücke im Alleineigentum der
Klägerin betrug ihr Anteil des gemeinsam bewirtschafteten
land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes, den sie in den
Streitjahren der (angeblichen) Mitunternehmerschaft zur
Verfügung stellte, nach den Feststellungen der Vorinstanz
weniger als 10 % der insgesamt land- und forstwirtschaftlich
genutzten Flächen.
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c) Das FG wird im zweiten Rechtsgang neben
näheren Feststellungen zum Waldbestand der Klägerin und
etwaigen Bewirtschaftungsmaßnahmen in diesem Zusammenhang zu
untersuchen haben, ob die Klägerin in Bezug auf die in ihrem
Eigentum stehenden forstwirtschaftlichen Flächen allein nach
außen als Betriebsinhaberin auftrat, etwaige
Betriebseinnahmen an die Klägerin geleistet wurden und sie
etwaige Betriebsausgaben trug. Die Kläger haben hierzu
vorgetragen, die Klägerin habe die Holzverarbeitungsbetriebe
beauftragt, sie sei Abrechnungsempfängerin gewesen bzw. habe
selbst abgerechnet und die „finanzielle
Abwicklung“ des Forstbetriebs sei über das eigene
Bankkonto der Klägerin erfolgt. Träfe dieser Vortrag zu,
wird im Streitfall angesichts der im Eigentum der Klägerin
stehenden Waldflächen von einem eigenen Forstbetrieb der
Klägerin auszugehen sein. Hierfür spricht des Weiteren,
dass die Klägerin für den Forstbetrieb eine vom Betrieb
des Klägers getrennte Gewinnermittlung durchgeführt und
in den Einkommensteuererklärungen eigene Einkünfte aus
Land- und Forstwirtschaft erklärt hat. Das FG wird
darüber hinaus - bei Fehlen etwaiger
Bewirtschaftungsmaßnahmen - auch die Grundsätze zum
aussetzenden Forstbetrieb zu berücksichtigen haben, den die
Klägerin im Streitfall ebenfalls geführt haben kann.
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Unterhielt die Klägerin einen eigenen
Forstbetrieb, deutet der Umstand, dass der Kläger im Forst der
Klägerin mithalf und ggf. einzelne Betriebsausgaben
übernahm, ohne ausdrücklich vereinbarten
Gesellschaftsvertrag oder anderweitige vertragliche Vereinbarungen
der Kläger untereinander nur auf eine rein faktische
Bewirtschaftung auf familiärer Grundlage im Rahmen der
ehelichen Lebensgemeinschaft hin (s. BFH-Urteil vom 16.6.1994 IV R
71-72/93, BFH/NV 1995, 762).
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5. Die Übertragung der Kostenentscheidung
auf das FG folgt aus § 143 Abs. 2 FGO.
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