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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | XI R 16/19 (BFH) |
§§: | UStG § 2 Abs. 2 Nr. 2, RL 2006/112/EG Art. 11, UStAE Abschn. 2.8 |
Schlagwörter | Organschaft, Organisatorische Eingliederung, Bank, Aktiengesellschaft |
Rechtsfrage: | Umsatzsteuerrechtliche Organschaft - Voraussetzungen der organisatorischen Eingliederung einer Bank in ihren alleinigen Gesellschafter: Können Umstände, die eine faktische Einflussmöglichkeit auf die laufende Geschäftsführung und das Geschäftsleitungsgremien gewähren, geeignet sein, eine organisatorische Eingliederung zu bewirken? - Muss eine Personenidentität in den Leitungsgremien von Organträger und Organgesellschaft bestehen oder ein Beherrschungsvertrag vorliegen, um eine umsatzsteuerrechtliche Organschaft zu begründen? - Liegt ein Verstoß gegen Art. 3 GG im Hinblick auf die umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Unternehmen der Finanzdienstleistungsbranche vor? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
Vorinstanz: | FG Münster |
Vorinstanz/Datum: | 18.06.2019 |
Vorinstanz/AZ: | 15 K 3739/16 U |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 19 12 81 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 05.10.2021 |
Erledigungs-Az: | XI R 16/19 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Verfahren ist erledigt durch: Aussetzung/Ruhen des Verfahrens (Beschluss vom 5.10.2021) Hinweis: Das Verfahren erhält nach Fortsetzung/Wiederaufnahme ein neues Aktenzeichen. |