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I. Der Kläger und Revisionskläger
(Kläger) ist ein rechtsfähiger Verein, der in Deutschland
lebenden Menschen islamischen Glaubens die Möglichkeit zu
ihrer Religionsausübung bietet. Nach seiner Satzung dient er
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im
Sinne der Abgabenordnung (AO).
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Der Kläger erwarb im Jahre 1994 ein in
R gelegenes bebautes Grundstück. Das vorhandene Gebäude
baute er um und errichtete einen Anbau.
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Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das
Finanzamt - FA - ) rechnete durch Bescheid vom 10.9.1998 das
Grundstück dem Kläger zum 1.1.1995 zu und stellte ihm
gegenüber durch weiteren, bestandskräftig gewordenen
Bescheid vom 7.12.1998 den Einheitswert im Wege der Wert- und
Artfortschreibung auf den 1.1.1997 auf 411.800 DM sowie die
Grundstücksart „gemischtgenutztes Grundstück“
fest. Hierbei berücksichtigte das FA die baulichen
Veränderungen sowie die teilweise Nutzung des Gebäudes zu
gemeinnützigen Zwecken und die sich daraus ergebende
(teilweise) Grundsteuerbefreiung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3
Buchst. b des Grundsteuergesetzes (GrStG).
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Im Jahre 2006 bildete der Kläger aus
zu Wohnzwecken genutzten Teilen des Gebäudes
selbständiges Wohnungseigentum. Im selben Jahr ging beim FA
eine Kontrollmitteilung ein, nach der der Kläger bereits ab
1997 nicht mehr ausschließlich gemeinnützig tätig
war und deshalb die Voraussetzungen für die
Grundsteuerbefreiung nicht erfüllte.
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Das FA schrieb daraufhin den Einheitswert
für das Grundstück des Klägers durch Bescheid vom
9.2.2007 auf den 1.1.2007 fort und stellte diesen auf 235.807 EUR
fest. Hierbei berücksichtigte es einerseits den
Flächenabgang infolge der Bildung des Wohnungseigentums und
andererseits auch den Wegfall der Grundsteuerbefreiung nach §
3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b GrStG infolge der nicht mehr
ausschließlich gemeinnützigen Tätigkeit des
Klägers.
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Ferner stellte das FA mit Bescheid vom
14.6.2007 im Wege der Wertfortschreibung auf den 1.1.1998 unter
Nichtberücksichtigung der bisher gewährten
Steuerbefreiung wegen gemeinnütziger Nutzung des
Grundstücks den Einheitswert auf 299.105 EUR (585.000 DM)
fest. Dieser Bescheid ist Gegenstand des Revisionsverfahrens II R
13/09 und wurde durch heutiges Urteil des erkennenden Senats
aufgehoben.
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Einspruch und Klage des Klägers gegen
die Wertfortschreibung auf den 1.1.2007 vom 9.2.2007, mit denen der
Kläger geltend machte, das Grundstück sei nach § 3
Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 GrStG von der Grundsteuer befreit, blieben
erfolglos.
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Mit der Revision rügt der Kläger
fehlerhafte Anwendung von § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4
GrStG.
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Der Kläger beantragt, die
Vorentscheidung sowie den Einheitswertbescheid vom 9.2.2007 in
Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 24.8.2007
aufzuheben.
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Das FA beantragt, die Revision als
unbegründet zurückzuweisen.
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II. Die Revision ist unbegründet und
deswegen zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ).
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1. Die Vorschriften über die
Einheitsbewertung des Grundvermögens sind von der
Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) trotz der
verfassungsrechtlichen Zweifel, die sich aus dem lange
zurückliegenden Hauptfeststellungszeitpunkt (1.1.1964) und
darauf beruhenden Wertverzerrungen ergeben, bislang als
verfassungsgemäß beurteilt worden (BFH-Urteile vom
2.2.2005 II R 36/03, BFHE 209, 138, BStBl II 2005, 428 = SIS 05 24 36; vom 21.2.2006 II R 31/04, BFH/NV 2006, 1450 = SIS 06 30 36; vom
30.7.2008 II R 5/07, BFH/NV 2009, 7 = SIS 08 43 53, und vom
4.2.2010 II R 1/09, BFH/NV 2010, 1244 = SIS 10 18 10, m.w.N.).
Daran ist jedenfalls noch für Stichtage bis zum 1.1.2007
festzuhalten.
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Der Senat weist aber darauf hin, dass das
weitere Unterbleiben einer allgemeinen Neubewertung des
Grundvermögens für Zwecke der Grundsteuer mit
verfassungsrechtlichen Anforderungen, insbesondere mit dem
allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes - GG -
), nicht vereinbar ist. Das System der Hauptfeststellung auf einen
bestimmten Stichtag ist darauf angelegt, dass Hauptfeststellungen
in bestimmten, nicht übermäßig langen
Abständen stattfinden (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 des
Bewertungsgesetzes - BewG - : Hauptfeststellungen in
Zeitabständen von je sechs Jahren). Die Festschreibung der
Wertverhältnisse auf den Hauptfeststellungszeitpunkt ist nur
sachgerecht und aus verfassungsrechtlicher Sicht hinnehmbar, wenn
der Hauptfeststellungszeitraum eine angemessene Dauer nicht
überschreitet (s. bereits BFH-Beschluss vom 11.6.1986 II B
49/83, BFHE 146, 474, BStBl II 1986, 782 = SIS 86 15 15; Drosdzol,
DStZ 1999, 831, 832, und 2001, 689, 691; Dötsch in
Gürsching/Stenger, Bewertungsrecht, Einf. BewG Rz 110;
Thöne in Lange, Reform der Gemeindesteuern, 2006, 173, 175 f.;
Seer in Tipke/Lang, Steuerrecht, 20. Aufl., § 13 Rz 210
f.).
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a) Der dem Gesetzgeber im Bereich des
Steuerrechts zukommende weit reichende Entscheidungsspielraum wird
vor allem durch zwei eng miteinander verbundene Leitlinien
begrenzt: durch die Ausrichtung der Steuerlast an den Prinzipien
der finanziellen Leistungsfähigkeit und der Folgerichtigkeit
(Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom
4.12.2002 2 BvR 400/98 und 1735/00, BVerfGE 107, 27, BStBl II 2003,
534 = SIS 03 19 40, unter C.I.1.a und b; vom 7.11.2006 1 BvL 10/02,
BVerfGE 117, 1, BStBl II 2007, 192 = SIS 07 06 26, unter C.I.1. und
2., und vom 15.1.2008 1 BvL 2/04, BVerfGE 120, 1 = SIS 08 25 65,
unter C.I.2.a aa, je m.w.N.). Knüpft die Besteuerung an die
Werte von Wirtschaftsgütern an, müssen
Bemessungsgrundlagen gefunden werden, die deren Werte in ihrer
Relation realitätsgerecht abbilden (BVerfG-Beschlüsse vom
22.6.1995 2 BvL 37/91, BVerfGE 93, 121, BStBl II 1995, 655 = SIS 95 17 08, unter C.II.2.; vom 22.6.1995 2 BvR 552/91, BVerfGE 93, 165,
BStBl II 1995, 671 = SIS 95 17 09, unter C.II.1., und in BVerfGE
117, 1, BStBl II 2007, 192 = SIS 07 06 26, unter C.I.3.b aa,
m.w.N.).
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b) Das BVerfG hat im Hinblick auf diese
verfassungsrechtlichen Anforderungen im Beschluss in BVerfGE 117,
1, BStBl II 2007, 192 = SIS 07 06 26, unter C.II.2.f bb, die durch
§ 138 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4, § 145 Abs. 3 Satz 2 BewG
a.F. für die Bedarfsbewertung unbebauter Grundstücke
angeordnete, bis Ende 2006 geltende Festschreibung der
Wertverhältnisse auf den 1.1.1996 als nicht mehr mit den
Vorgaben des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar angesehen. Der Gesetzgeber
habe damit den aus dem Gleichheitssatz folgenden
verfassungsrechtlichen Auftrag verfehlt, die
Vermögensgegenstände mit Gegenwartswerten zu erfassen
oder vergangenheitsbezogene Werte entwicklungsbegleitend
fortzuschreiben, um eine in der Relation der Vermögenswerte
realitätsgerechte Bewertung sicherzustellen.
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c) Hiernach verfehlt erst recht die über
mehr als vier Jahrzehnte unveränderte Einheitsbewertung des
Grundbesitzes nach Maßgabe des Hauptfeststellungszeitpunkts
auf den 1.1.1964 die sich aus Art. 3 Abs. 1 GG ergebenden
Anforderungen.
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Als Grundlage für die Bemessung der
Grundsteuer bedarf es auch innerhalb der Vermögensgruppe des
Grundvermögens einer realitätsgerechten Bewertung. Es
stellt sich hier zwar - anders als bei der Erbschaft- und
Schenkungsteuer - nicht das Problem der Gleichbehandlung mit
anderen Gegenständen, die mit dem Verkehrswert (§ 9 BewG)
angesetzt werden. Aber auch innerhalb des Grundvermögens
können aus verfassungsrechtlichen Gründen auf einem
übermäßig langen Hauptfeststellungszeitraum
beruhende Wertverzerrungen nicht uneingeschränkt hingenommen
werden. Dem steht nicht entgegen, dass für die Bemessung der
Grundsteuer nicht nur die festgestellten Einheitswerte, sondern
auch die von den Gemeinden nach § 25 GrStG festgesetzten
Hebesätze maßgebend sind; denn aufgrund eines
übermäßig langen Hauptfeststellungszeitraums kann
es auch innerhalb des jeweiligen Gemeindegebiets zu einer deutlich
unterschiedlichen Entwicklung der Wertverhältnisse kommen, die
nicht auf bei der Einheitsbewertung zu berücksichtigenden
Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse (§ 22
Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 BewG), sondern auf unterschiedlichen
Änderungen der Wertverhältnisse in einzelnen
Gemeindeteilen beruhen und nach § 27 BewG bei Fortschreibungen
und bei Nachfeststellungen der Einheitswerte nicht zugrunde zu
legen sind.
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d) Angesichts dieser verfassungsrechtlichen
Bindungen der Einheitsbewertung erscheint es zweifelhaft, ob - wie
noch im BFH-Urteil in BFHE 209, 138, BStBl II 2005, 428 = SIS 05 24 36 angenommen - für die im Ertragswertverfahren festgestellten
Einheitswerte ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG deshalb
verneint werden kann, weil diese Werte erheblich unter dem gemeinen
Wert liegen. Für die Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG
könnte vielmehr sprechen, dass die im Ertragswertverfahren und
im Sachwertverfahren ermittelten Einheitswerte zueinander auch
nicht annähernd in einem den tatsächlichen
Wertverhältnissen entsprechenden Verhältnis stehen (so
bereits BFH-Urteil in BFHE 146, 474, BStBl II 1986, 782 = SIS 86 15 15). Für das Ertragswertverfahren ist auch zu
berücksichtigen, dass den Wertverhältnissen im Jahr 1964
preisgestoppte Mieten zugrunde lagen; diese preisrechtlichen
Bindungen sind jedoch seit langem entfallen (BFH-Urteil in BFHE
146, 474, BStBl II 1986, 782 = SIS 86 15 15).
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Die mehrere Jahrzehnte umfassende Dauer des
Hauptfeststellungszeitraums führt zudem bei der Bewertung von
Gebäuden im Sachwertverfahren zu einer Verletzung des
verfassungsrechtlichen Gebots einer folgerichtigen Gesetzgebung.
Aufgrund der Entwicklung des Bauwesens gibt es eine immer
größere Zahl von Gebäuden, die sich nach Bauart,
Bauweise, Konstruktion oder Objektgröße von den im Jahr
1958, dessen Baupreisverhältnisse für die
Einheitsbewertung maßgeblich sind (§ 85 Satz 1 BewG),
vorhandenen Gebäuden so sehr unterscheiden, dass ihre
Bewertung nicht mehr mit einer verfassungsrechtlichen Anforderungen
entsprechenden Genauigkeit und Überprüfbarkeit
möglich ist. Für derartige neue Gebäude ist ein
Vergleich mit den Herstellungskosten für bereits im Jahr 1958
bestehende entsprechende Gebäude nicht möglich. Eine
Schätzung, wie viel die Errichtung neuartiger Gebäude im
Jahr 1958 gekostet hätte, wenn es damals bereits solche
Gebäude gegeben hätte, kann nur zu mehr oder minder
richtigen Näherungswerten führen.
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Auf unbegrenzte Dauer ist es auch nicht
hinnehmbar, dass eine Wertminderung wegen Alters nach dem
Hauptfeststellungszeitpunkt gemäß § 85 Satz 3
i.V.m. § 86 BewG ausgeschlossen ist.
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e) Das jahrzehntelange Unterlassen einer
erneuten Grundstücksbewertung führt darüber hinaus
zwangsläufig zu verfassungsrechtlich nicht mehr hinnehmbaren
Defiziten beim Gesetzesvollzug. Ohne eine in
regelmäßigen Abständen erfolgende Neubewertung
sämtlicher der Einheitsbewertung unterliegender Objekte ist
nicht sichergestellt, dass Änderungen der tatsächlichen
Verhältnisse, die Wertänderungen bewirken und zu
Fortschreibungen nach § 22 BewG führen müssten, im
Sinne des erforderlichen gleichmäßigen Gesetzesvollzugs
durchgehend erfasst werden. Umstände, die eine Fortschreibung
auslösen können, werden den Finanzämtern oft nur von
dritter Seite mitgeteilt. Meistens erhalten die Finanzämter
die Mitteilung über den Grund für eine Fortschreibung
erst nach längerer Zeit. § 22 Abs. 4 Satz 1 BewG
verpflichtet die Finanzämter nicht, stets von sich aus
tätig zu werden. Die Ermittlungspflicht der Finanzämter
setzt vielmehr erst ein, wenn ihnen Umstände bekannt werden,
die eine Fortschreibung rechtfertigen könnten (Halaczinsky in
Rössler/Troll, BewG, § 22 Rz 66; Bruschke in
Gürsching/ Stenger, Bewertungsrecht, § 22 BewG Rz
219).
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f) Verfassungsrechtlich geboten ist eine
erneute Hauptfeststellung auch im Beitrittsgebiet. Insoweit
können die in §§ 129 ff. BewG getroffenen Regelungen
künftig wegen der inzwischen verstrichenen Zeit nicht mehr -
wie seinerzeit noch vom BFH (z.B. Beschluss vom 12.1.2006 II B
56/05, BFH/NV 2006, 919 = SIS 06 17 18) angenommen - mit
Übergangsschwierigkeiten nach der Wiederherstellung der
staatlichen Einheit Deutschlands gerechtfertigt werden. Da im
Beitrittsgebiet die Wertverhältnisse auf den 1.1.1935
festgeschrieben sind (§ 129 BewG), wiegen die hiergegen
bestehenden verfassungsrechtlichen Bedenken nach Ablauf einer
angemessenen Übergangszeit noch schwerer als im alten
Bundesgebiet. Seit dem 1.1.1935 haben sich die für die
Bewertung maßgeblichen Verhältnisse noch wesentlich
stärker entwickelt und verändert als seit dem
1.1.1964.
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2. Das Finanzgericht (FG) ist bei seiner
Entscheidung zutreffend davon ausgegangen, dass das FA den
Einheitswert für das Grundstück des Klägers nach
§ 22 BewG auf den 1.1.2007 fortschreiben konnte.
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a) Nach § 22 Abs. 1 BewG findet wegen
Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eine
Wertfortschreibung statt, wenn der nach § 30 BewG abgerundete
Wert, der sich für den Beginn eines Kalenderjahres ergibt, vom
Einheitswert des letzten Feststellungszeitpunkts in einem
näher beschriebenen Ausmaß nach oben oder unten
abweicht. Eine Wertfortschreibung findet nach § 22 Abs. 3 BewG
auch zur Beseitigung eines Fehlers der letzten Feststellung statt.
Die Fortschreibung ist vorzunehmen, wenn der Finanzbehörde
bekannt wird, dass die Voraussetzungen für sie vorliegen
(§ 22 Abs. 4 Satz 1 BewG).
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b) Der Fortschreibungszeitpunkt ist in §
22 Abs. 4 Satz 3 BewG je nach dem Anlass der Fortschreibung
unterschiedlich geregelt. Bei einer Fortschreibung wegen
Änderung der tatsächlichen Verhältnisse ist
Fortschreibungszeitpunkt der Beginn des Kalenderjahres, das auf die
Änderung folgt (§ 22 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 BewG). Liegt der
Grund zur Fortschreibung nicht in einer Änderung der
tatsächlichen Verhältnisse, sondern in einem Fehler bei
der vorangegangenen Feststellung (§ 22 Abs. 3 Satz 1 BewG), so
ist Fortschreibungszeitpunkt grundsätzlich der Beginn des
Kalenderjahres, in dem der Fehler dem FA bekannt wird (§ 22
Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 1. Alternative BewG), bei einer Erhöhung
des Einheitswerts jedoch frühestens der Beginn des
Kalenderjahres, in dem der Feststellungsbescheid erteilt wird
(§ 22 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 2. Alternative BewG).
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c) Im Streitfall kann offen bleiben, ob und in
welchem Umfang der Wertfortschreibungsbescheid vom 9.2.2007
geänderten tatsächlichen Verhältnissen Rechnung
trägt oder lediglich einen Rechtsfehler der letzten
Feststellung beseitigt. Denn die Wertfortschreibung erfolgte auf
den Beginn des Kalenderjahres, in dem der Feststellungsbescheid
erteilt wurde und damit in jedem Fall auf einen zulässigen
Fortschreibungszeitpunkt. Auch die Wertfortschreibungsgrenzen sind
erreicht.
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3. Das FG ist ohne Rechtsverstoß davon
ausgegangen, dass § 19 Abs. 4 BewG der Feststellung des
Einheitswerts nicht entgegenstand. Danach dürfen
Feststellungen nur dann erfolgen, wenn und soweit sie für die
Besteuerung von Bedeutung sind. Entgegen der Auffassung des
Klägers ist die Feststellung des Einheitswerts im Streitfall
für die Grundsteuer von Bedeutung. Denn der Grundbesitz des
Klägers ist nicht nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 oder
§ 4 Nr. 1 GrStG grundsteuerbefreit. Die behauptete
Grundsteuerbefreiung kann im Verfahren gegen den
Einheitswertbescheid geprüft werden (BFH-Urteile vom 24.7.1985
II R 227/82, BFHE 144, 201, BStBl II 1986, 128 = SIS 85 22 09; vom
10.7.2002 II R 22/00, BFH/NV 2003, 202 = SIS 03 08 67).
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a) Von der Grundsteuer befreit ist
gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 GrStG der
Grundbesitz, der von einer Religionsgemeinschaft, die
Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, einem ihrer
Orden, einer ihrer religiösen Genossenschaften oder einem
ihrer Verbände für Zwecke der religiösen
Unterweisung, der Wissenschaft, des Unterrichts, der Erziehung oder
für Zwecke der eigenen Verwaltung genutzt wird. Den
Religionsgemeinschaften stehen nach Satz 2 der Vorschrift die
jüdischen Kultusgemeinden gleich, die nicht
Körperschaften des öffentlichen Rechts sind. Nach §
4 Nr. 1 GrStG unterliegt ferner solcher Grundbesitz nicht der
Grundsteuer, der, sofern er nicht nach § 3 GrStG steuerbefreit
ist, dem Gottesdienst einer Religionsgemeinschaft, die
Körperschaft des öffentlichen Rechts ist, oder einer
jüdischen Kultusgemeinde gewidmet ist.
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aa) Es bedarf für den Streitfall keiner
Entscheidung, ob und unter welchen Voraussetzungen dem Gottesdienst
gewidmeter Grundbesitz nicht nach § 4 Nr. 1 GrStG, sondern
bereits gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 GrStG befreit
sein kann (dazu Troll/Eisele, Grundsteuergesetz, Kommentar, 9.
Aufl., § 3 Rz 55). Jedenfalls erfüllt der Kläger
auch dann, wenn er eine Religionsgemeinschaft im Sinne dieser
Vorschriften sein sollte, die darin bestimmten
Befreiungsvoraussetzungen deshalb nicht, weil er weder den Status
einer Körperschaft des öffentlichen Rechts besitzt noch
eine jüdische Kultusgemeinschaft ist.
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bb) Nach dem Wortlaut des § 3 Abs. 1 Satz
1 Nr. 4 und § 4 Nr. 1 GrStG ist ausschließlich
entscheidend, ob der Kläger den Status einer
öffentlich-rechtlichen Körperschaft (Art. 140 GG i.V.m.
Art. 137 Abs. 5 der Weimarer Reichsverfassung - WRV - ) hat. Die
Befreiungsvoraussetzungen sind erst nach Ergehen eines
entsprechenden Verleihungsakts (dazu z.B. P. Kirchhof in Handbuch
des Staatskirchenrechts - HdbStKR -, Bd. 1, 1994, § 22 S. 686;
vgl. auch Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 8 WRV), an dem es im
Streitfall fehlt, erfüllt. Ob der Kläger einen solchen
Status erhalten kann und will, ist hingegen unerheblich. Abgesehen
davon, dass der Kläger nach seinem Vorbringen einen solchen
Rechtsstatus ersichtlich nicht anstrebt, reicht die bloße
Möglichkeit zur Erlangung des Körperschaftsstatus
für die Gewährung einer Grundsteuerbefreiung nach §
3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 oder § 4 Nr. 1 GrStG nicht aus (vgl.
auch BFH-Urteil vom 6.6.1951 III 69/51 U, BFHE 55, 376, BStBl III
1951, 148 = SIS 51 00 72).
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b) Die Beschränkung der
Grundsteuerbefreiung auf Religionsgemeinschaften, die
Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, verletzt den
Kläger nicht in seinem Grundrecht auf Gleichbehandlung (Art. 3
Abs. 1 und 3 GG).
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aa) § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und § 4
Nr. 1 GrStG sind als steuerliche Begünstigungsnormen am
Maßstab des allgemeinen Gleichheitssatzes in seiner
besonderen Ausprägung der Besteuerungsgleichheit zu messen
(BVerfG-Beschluss vom 7.4.2008 2 BvL 4/05, BVerfGE 121, 108).
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(1) Art. 3 Abs. 1 GG ist danach verletzt, wenn
sich ein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender
oder sonst einleuchtender Grund für die gesetzliche
Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden lässt
(BVerfG-Entscheidungen vom 23. Oktober 1951 2 BvG 1/51, BVerfGE 1,
14, und in BVerfGE 107, 27, 47 = SIS 03 19 40, m.w.N.). Weiterhin
ist der allgemeine Gleichheitssatz verletzt, wenn eine Gruppe von
Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen
anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine
Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie
die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können.
Dafür kommt es wesentlich darauf an, in welchem Maß sich
die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die
Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten nachteilig
auswirken kann (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 107, 27, 46 = SIS 03 19 40, m.w.N.). Nähere Maßstäbe und Kriterien
dafür, unter welchen Voraussetzungen im Einzelfall der
allgemeine Gleichheitssatz durch den Gesetzgeber verletzt ist,
lassen sich nicht abstrakt und allgemein, sondern nur bezogen auf
die jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und
Regelungsbereiche präzisieren (BVerfG-Beschlüsse vom
16.3.2005 2 BvL 7/00, BVerfGE 112, 268 = SIS 05 30 25; vom 3.9.2009
1 BvR 2539/07, BFH/NV 2009, 2115 = SIS 09 34 42).
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(2) Das Gebot, wesentlich Gleiches gleich und
wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln, gilt auch für
ungleiche Belastungen und ungleiche Begünstigungen
(BVerfG-Beschlüsse vom 8.6.2004 2 BvL 5/00, BVerfGE 110, 412 =
SIS 04 36 31, und in BVerfGE 121, 108). Verboten ist daher ein
gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss, bei dem einem
Personenkreis eine Begünstigung gewährt, einem anderen
Personenkreis die Begünstigung aber vorenthalten wird
(BVerfG-Beschlüsse in BVerfGE 110, 412 = SIS 04 36 31, und in
BVerfGE 121, 108).
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(3) Soweit steuerliche
Begünstigungsnormen - wie hier - auf eine steuerliche
Entlastung von Religionsgemeinschaften gerichtet sind, hat der
Staat die ihm durch den Grundsatz der religiösen und
weltanschaulichen Neutralität gesetzten Grenzen zu beachten.
Dieser Grundsatz, der sich aus einer Zusammenschau der Art. 4 Abs.
1, Art. 3 Abs. 3, Art. 33 Abs. 3, Art. 140 GG i.V.m. Art. 136 Abs.
1, Abs. 4 und Art. 137 Abs. 1 WRV ergibt, verpflichtet den Staat zu
einer am Gleichheitssatz orientierten Behandlung der verschiedenen
Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften (BVerfG-Beschluss vom
12.5.2009 2 BvR 890/06, BVerfGE 123, 148). Die Förderung von
Religionsgemeinschaften durch den Staat darf nicht zu einer
Identifikation mit bestimmten Religionsgemeinschaften oder zu einer
Privilegierung bestimmter Bekenntnisse führen
(BVerfG-Beschlüsse vom 31.3.1971 1 BvR 744/67, BVerfGE 30,
415, und in BVerfGE 123, 148, m.w.N.).
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bb) Ob ein Verstoß der hier fraglichen
Befreiungsregelungen gegen Art. 3 Abs. 1 GG schon deshalb
ausscheidet, weil der Gesetzgeber insoweit einer gegenüber
(einzelnen oder allen) korporierten Religionsgemeinschaften
auferlegten verfassungsrechtlichen Verpflichtung nachgekommen ist,
bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Zwar fordert der
Korporationsstatus des Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 5 WRV
für sich allein noch keine (Grund-)Steuerbefreiung (Isensee in
HdbStKR, a.a.O., § 35, S. 1025). Ob es sich allerdings bei den
hier fraglichen Grundsteuerbefreiungen um vom Steuergesetzgeber
lediglich freiwillig gewährte Bevorrechtigungen handelt (so
Weides in Festschrift der Rechtswissenschaftlichen Fakultät
zur 600-Jahr-Feier der Universität zu Köln, 1988, S. 885,
888; v. Campenhausen/de Wall, Staatskirchenrecht, 4. Aufl., S.
268), erscheint zweifelhaft. Der innere Zusammenhang zwischen der
Gewährleistung des Körperschaftsstatus (Art. 140 GG
i.V.m. Art. 137 Abs. 5 WRV), des kirchlichen Besteuerungsrechts
(Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 6 WRV), der Garantie der
Staatsleistungen (Art. 140 GG i.V.m. Art. 138 Abs. 1 WRV) sowie des
Kirchengutes (Art. 140 GG i.V.m. Art. 138 Abs. 2 WRV) legt vielmehr
den Schluss nahe, dass diese Verfassungsgarantien in ihrer
Zusammenschau auf die Sicherung der materiellen Ausstattung der
korporierten Religionsgemeinschaften gerichtet sind (vgl. Hesse,
Jahrbuch des öffentlichen Rechts der Gegenwart Bd. 10
<1961>, S. 27 und 53; für Art. 140 GG i.V.m. Art. 138
Abs. 2 WRV vgl. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 123, 148). Es kommt
hinzu, dass die § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und § 4 Nr. 1
GrStG als Steuerverschonungen zu den „negativen
Staatsleistungen“ i.S. des Art. 140 GG i.V.m. Art. 138
Abs. 1 WRV gehören (Hammer in HdbStKR, a.a.O., § 36, S.
1096; Isensee in HdbStKR, a.a.O., § 35, S. 1024 f., jeweils
m.w.N.; vgl. auch BVerfG-Beschluss vom 28.4.1965 1 BvR 346/61,
BVerfGE 19, 1). Dabei gehört die Befreiung des Grundbesitzes
von Grundsteuer zu den ältesten einfachgesetzlichen
Vergünstigungen zugunsten der Kirchen (vgl.
BVerfG-Beschlüsse in BVerfGE 19, 1, und vom 30.9.2000 2 BvR
708/96, NVwZ 2001, 318; ferner Beschlüsse des Reichsgerichts -
RG - vom 20.6.1925 IV Tgb 83/25, RGZ 111, 134; vom 10.10.1927 IV
Tgb 94/27, Lammers-Simons in Die Rechtsprechung des
Staatsgerichtshofs für das Deutsche Reich und des
Reichsgerichts auf Grund Artikel 13 Absatz 2 der Reichsverfassung,
Bd. 1, S. 538; vom 13.7.1931 IV Tgb 354/30, Lammers-Simons, a.a.O.,
Bd. 4, S. 306; dazu z.B. Werner Weber, Die Ablösung der
Staatsleistungen an die Religionsgesellschaften, 1948, S. 51 ff.).
Die Grundsteuerbefreiung war seit jeher mit der Kirche und - ab dem
19. Jahrhundert - mit den korporierten Religionsgemeinschaften
verbunden. Diese Tradition führen § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4
und § 4 Nr. 1 GrStG fort.
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cc) Die Beschränkung der
Grundsteuerbefreiungen aus § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und §
4 Nr. 1 GrStG auf korporierte Religionsgemeinschaften ist
jedenfalls unter Berücksichtigung des Sinngehalts und der
Funktion des gemäß Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 5
WRV verbürgten Korporationsstatus mit Art. 3 Abs. 1 GG
vereinbar.
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(1) Die als Körperschaften des
öffentlichen Rechts anerkannten Religionsgemeinschaften sind
angesichts der religiösen und konfessionellen Neutralität
des Staates nicht mit anderen öffentlich-rechtlichen
Körperschaften zu vergleichen, die in den Staat organisch
eingegliederte Verbände sind (vgl. BVerfG-Beschlüsse vom
17.2.1965 1 BvR 732/64, BVerfGE 18, 385; in BVerfGE 19, 1; in
BVerfGE 30, 415; vom 21.9.1976 2 BvR 350/75, BVerfGE 42, 312;
BVerfG-Urteil vom 19.12.2000 2 BvR 1500/97, BVerfGE 102, 370). Der
Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts (Art.
140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 5 WRV) ist ein Mittel zur Entfaltung
der Religionsfreiheit und soll die Eigenständigkeit und
Unabhängigkeit der Religionsgemeinschaften unterstützen
(BVerfG-Urteile in BVerfGE 102, 370; vom 1.12.2009 1 BvR 2857/07, 1
BvR 2858/07, Deutsches Verwaltungsblatt 2010, 108). Er bedeutet
daher nur eine Heraushebung über andere
Religionsgemeinschaften, weil der Anerkennung als Körperschaft
des öffentlichen Rechts die Überzeugung des Staates von
der besonderen Wirksamkeit dieser Religionsgemeinschaften, von
ihrer gewichtigen Stellung in der Gesellschaft und der sich daraus
ergebenden Gewähr der Dauer zugrunde liegt (Art. 140 GG i.V.m.
Art. 137 Abs. 5 WRV; vgl. BVerfG-Beschlüsse in BVerfGE 18,
385, und vom 4.10.1965 1 BvR 498/62, BVerfGE 19, 129, sowie
BVerfG-Urteil vom 13.12.1983 2 BvL 13/82 u.a., BVerfGE 66, 1). Den
Religionsgemeinschaften mit Korporationsstatus kommt eine besondere
Bedeutung für das öffentliche Leben und die staatliche
Rechtsordnung zu (BVerfG-Beschlüsse in BVerfGE 19, 129; vom
4.5.1984 2 BvR 1837/83, Entscheidungen in Kirchensachen seit 1964
(KirchE) 22, 88; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts - BVerwG -
vom 24.4.1987 7 C 24/85, NVwZ 1987, 678; vom 15.11.1990 7 C 9/89,
BVerwGE 87, 115; vgl. auch BFH-Urteil vom 16.5.1975 III R 54/74,
BFHE 116, 176, BStBl II 1975, 746 = SIS 75 04 37; Urteil des
Bundesgerichtshofs vom 17.10.1979 2 StR 791/78, NJW 1980, 462).
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(2) Diese besondere Rechtsstellung und
Bedeutung der korporierten Religionsgemeinschaften rechtfertigt
auch die in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bis 6 und § 4 Nr. 1
GrStG getroffenen Befreiungsregelungen (Hammer in HdbStKR, a.a.O.,
§ 36, S. 1068; Korioth in Maunz/Dürig, Komm. z. GG, Art.
140 Rz 21, Stand: Februar 2003; Heckel, Vom Religionskonflikt zur
Ausgleichsordnung, 2007, S. 123; Weides, a.a.O., S. 885, 887;
Heinig, Öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften,
Dissertation, 2003, S. 199). Diese Steuerbefreiungen dienen in
Bezug auf den Grundbesitz den im öffentlichen Interesse
liegenden Aufgaben der öffentlich-rechtlichen
Religionsgemeinschaften und der ihnen gleichzustellenden
Ordensgemeinschaften (so die Gesetzesbegründung zu § 3
Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 GrStG, BTDrucks VI/3418, S. 79).
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Dem Vorbringen des Klägers, der
Körperschaftsstatus rechtfertige keine Begünstigung der
Religionsgemeinschaften außerhalb des hoheitlichen Bereichs
(z.B. durch Zuerkennung des Besteuerungsrechts), kann nicht gefolgt
werden. Vielmehr darf der Staat die besondere öffentliche
Position der korporierten Religionsgemeinschaften im staatlichen
und gesellschaftlichen Leben zum Anlass für eine auch
finanzielle Förderung in Gestalt einer Grundsteuerbefreiung
nehmen. Er unterstützt damit ihre - auch wirtschaftliche -
Eigenständigkeit sowie Unabhängigkeit und trägt
damit der hohen Bedeutung der materiellen Ausstattung einer
Religionsgemeinschaft für die Freiheit der
Religionsausübung Rechnung (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 123,
148, m.w.N.; Ehlers in Sachs, Grundgesetz, 5. Aufl., Art. 140 Rz
9).
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(3) Die Beschränkung der hier fraglichen
Befreiungsregelungen auf Religionsgemeinschaften mit
öffentlich-rechtlichem Körperschaftsstatus
verstößt auch nicht gegen den Grundsatz der
religiösen und weltanschaulichen Neutralität des Staates.
Weder beruhen diese Befreiungsregelungen auf einer Identifikation
des Staates mit bestimmten Religionsgemeinschaften noch bewirken
sie eine Privilegierung bestimmter Bekenntnisse. Die in Art. 140 GG
i.V.m. Art. 137 Abs. 5 Satz 2 WRV normierten Voraussetzungen des
Korporationsstatus sind schon ihrem Wortlaut nach zunächst
formal-organisatorischer Natur und als solche nicht etwa auf
bestimmte Bekenntnisse beschränkt. Insbesondere ist der Status
einer Körperschaft des öffentlichen Rechts nicht etwa den
christlichen Religionsgemeinschaften vorbehalten, sondern
grundsätzlich ebenso für islamische
Glaubensgemeinschaften offen (vgl. z.B. Kloepfer, Die
Öffentliche Verwaltung 2006, 45; Loschelder in Essener
Gespräche, Bd. 20, S. 162). Soweit über den Wortlaut des
Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 5 Satz 2 WRV hinaus weitere
ungeschriebene Verleihungsvoraussetzungen abgeleitet werden (dazu
BVerfG-Urteil in BVerfGE 102, 370; Ehlers in Sachs, a.a.O., Art.
140 GG/ Art. 137 WRV Rz 28, m.w.N.), zielen diese nicht auf die
Bewertung oder Unterbindung eines religiösen Bekenntnisses.
Die Öffnung des Körperschaftsstatus für alle
Religionsgemeinschaften (Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 5 Satz 2
WRV) verletzt daher nicht die religiös-weltanschauliche
Neutralität des Staates, sondern verwirklicht sie (vgl.
BVerfG-Entscheidungen vom 17.12.1975 1 BvR 63/68, BVerfGE 41, 29,
und in BVerfGE 102, 370; P. Kirchhof in HdbStKR, a.a.O., § 22,
S. 666, 682; Korioth in Maunz/Dürig, a.a.O., Art. 140 Rz 31
f., Stand: Februar 2003; Morlok in Dreier, Kommentar zum
Grundgesetz, Bd. III, 2. Aufl. 2008, Art. 140 Rz 42). Art. 140 GG
i.V.m. Art. 137 Abs. 5 WRV vermittelt in Bezug auf die Verleihung
des Körperschaftsstatus gleiche Chancen für alle
Religionsgemeinschaften (v. Campenhausen in v. Mangoldt/Klein/
Starck, GG, Bd. 3, 5. Aufl. 2005, Art. 140 GG, Art. 137 WRV Rz 222;
Morlok in Dreier, a.a.O., Art. 140/Art. 137 WRV Rz 99). Ob eine
Religionsgemeinschaft das Gleichstellungsangebot annehmen oder
Distanz zum Staat wahren möchte, bleibt daher als
„ihre Angelegenheit“ (Art. 140 GG i.V.m. Art.
137 Abs. 3 WRV) ihrer freien Entscheidung gemäß ihrem
(religiösen) Selbstverständnis überlassen.
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(4) Der Einwand des Klägers, die
Beschränkung der Grundsteuerbefreiungen nach § 3 Abs. 1
Satz 1 Nr. 4 und § 4 Nr. 1 GrStG auf für den Gottesdienst
und der religiösen Unterweisung dienenden Grundbesitz greife
aufgrund des vorausgesetzten Korporationsstatus in den
„religiösen Kerngehalt“ ein, geht fehl. Die
hier fraglichen Grundsteuerbefreiungen bewirken lediglich eine
Begünstigung im Zusammenhang mit der Ausübung der durch
Art. 4 Abs. 1 und 2 GG geschützten Religionsfreiheit. Eine
Beeinträchtigung oder Behinderung der Religionsausübung
bei Nichterfüllung der grundsteuerlichen
Befreiungsvoraussetzungen tritt jedoch nicht ein; insbesondere wird
die Freiheit zur religiösen Vereinigung (Art. 140 GG i.V.m.
Art. 137 Abs. 2 und 7 WRV) nicht eingeschränkt.
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(5) Damit verstoßen § 3 Abs. 1 Satz
1 Nr. 4 und § 4 Nr. 1 GrStG auch nicht gegen die Garantie der
religionsrechtlichen Gleichheit (Parität), die eine sachlich
nicht gerechtfertigte rechtliche Besserstellung der korporierten
Religionsgemeinschaften im Vergleich zu kleinen bzw. nicht
korporierten Religionsgemeinschaften ausschließt (z.B. Heckel
in HdbStKR, a.a.O., § 20, S. 589, 605 ff.). Das Grundgesetz
fordert, über das in Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 5 Satz 2
WRV enthaltene Angebot zur Erlangung des Korporationsstatus hinaus
nicht, dass der Staat alle Religionsgemeinschaften schematisch
gleich zu behandeln hat (BVerfG-Beschlüsse in BVerfGE 19, 1,
und in BVerfGE 19, 129). Bereits der Gesamtregelung des Art. 140 GG
i.V.m. Art. 137 Abs. 5 WRV liegt eine
religionsverfassungsrechtliche Differenzierung insofern zugrunde,
als die „altkorporierten“, schon vor Erlass der
Weimarer Reichsverfassung als Körperschaften des
öffentlichen Rechts anerkannten Religionsgemeinschaften diesen
Rechtsstatus behalten (Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 5 Satz 1
WRV). Anderen Religionsgemeinschaften ist gemäß Art. 137
Abs. 5 Satz 2 WRV dieser Status auf Antrag zu verleihen, wenn sie
durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr
der Dauer bieten. Die durch den öffentlich-rechtlichen
Körperschaftsstatus begründeten Unterschiede zu den
privatrechtlich organisierten Religionsgemeinschaften sind vor dem
Hintergrund der im Körperschaftsstatus zum Ausdruck kommenden
besonderen Bedeutung dieser Religionsgemeinschaften für das
öffentliche Leben (vgl. oben II.3.b bb) sachlich
begründet und verstoßen nicht gegen den Gleichheitssatz
(Korioth in Maunz/Dürig, a.a.O., Art. 140 GG, Art. 137 WRV Rz
66; Weides, a.a.O., S. 888).
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dd) Die Anknüpfung des § 3 Abs. 1
Satz 1 Nr. 4 und des § 4 Nr. 1 GrStG an den
Körperschaftsstatus verletzt auch nicht etwa deshalb Art. 3
Abs. 1 GG, weil es dem Kläger in unzumutbarer Weise erschwert
wäre, trotz Erfüllung der entsprechenden materiellen
Voraussetzungen den Status einer Körperschaft des
öffentlichen Rechts zu erlangen (vgl. zu diesem Merkmal
BVerfG-Beschlüsse in BVerfGE 19, 129, und vom 12.12.1978 1 BvR
1168/77, KirchE 17, 128, HFR 1979, 159).
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45
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(1) Soweit der Kläger geltend macht, er
könne nach seinem religiösen Selbstverständnis nicht
Körperschaft des öffentlichen Rechts werden,
erschließen sich aus seinem Vorbringen die hierfür
maßgebenden Gründe nicht. Mit dem Hinweis darauf, dass
der Islam keine Hierarchie ausbilde und der Staat kaum auf
rechtlich handlungsfähige und zur Vertretung der islamischen
Glaubensangehörigen in einem bestimmten Gebiet legitimierte
Verbände als Verhandlungspartner stoße, sind im
religiösen Selbstverständnis des Islam liegende zwingende
Ausschlussgründe zur Erlangung des Körperschaftsstatus
nicht hinreichend belegt. Insoweit schränkt der Kläger
sein diesbezügliches Vorbringen selbst dahingehend ein, dass
es der islamischen Glaubensgemeinschaft „eher
fremd“ sei, den Körperschaftsstatus anzustreben.
Gegen eine nach dem religiösen Selbstverständnis des
Islam ausgeschlossene Erlangung des Körperschaftsstatus
spricht zudem, dass in den letzten Jahrzehnten zahlreiche - wenn
auch letztlich erfolglose - Anträge muslimischer Vereinigungen
auf Erlangung des Körperschaftsstatus gestellt worden sind
(vgl. Antworten der Bundesregierung, BTDrucks 14/4530, S. 34 ff.
und BTDrucks 16/5033, S. 26 f.).
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(2) Der Kläger hat sich zudem - im
Gegensatz zu seinem Vorbringen, sein religiöses
Selbstverständnis sei mit einer körperschaftlichen
Struktur unvereinbar - als eingetragener Verein und damit als
Körperschaft (Palandt/Heinrichs, Bürgerliches Gesetzbuch,
69. Aufl. 2010, Einf. v. § 21 Rz 14), organisiert. Insoweit
ist vom Kläger nichts dazu vorgetragen, aus welchen konkreten
Gründen auf der Grundlage dieser Organisationsstruktur die
Erlangung des Status einer Körperschaft des öffentlichen
Rechts ausgeschlossen sein sollte. Dabei ist zu
berücksichtigen, dass die Verleihung des
Körperschaftsstatus nicht „an den Islam“,
sondern unabhängig von der Organisation und dem
Organisationsgrad anderer islamischer Gemeinschaften im
Bundesgebiet nur an eine konkrete islamische Gemeinschaft erfolgen
kann (St. Mückl in Handbuch des Staatsrechts, Bd. VII, 2009,
§ 159 Rz 105).
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47
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(3) Weiter gehende Berechtigungen des
Klägers lassen sich auch nicht daraus ableiten, dass Art. 4
Abs. 1 und 2 GG - über den Charakter eines individuellen
Abwehrrechts hinausgehend - auch in einem positiven Sinne gebieten,
„Raum für die aktive Betätigung der
Glaubensüberzeugung und die Verwirklichung der autonomen
Persönlichkeit auf weltanschaulich-religiösem Gebiet zu
sichern“ (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 41, 29). Daraus
ergibt sich nicht, dass dem Einzelnen oder der
Religionsgemeinschaft Ansprüche auf bestimmte staatliche
Leistungen garantiert werden (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 123, 148;
Kokott in Sachs, a.a.O., Art. 4 Rz 70, m.w.N.); dies muss auch
für die vom Kläger begehrte Grundsteuerbefreiung
gelten.
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ee) § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und § 4
Nr. 1 GrStG verletzen auch nicht den besonderen Gleichheitssatz des
Art. 3 Abs. 3 GG, nach dem niemand u.a. wegen seiner
religiösen Anschauung benachteiligt oder bevorzugt werden
darf. Art. 3 Abs. 3 GG verbietet eine Ungleichbehandlung auf Grund
der hier aufgeführten Merkmale, schließt jedoch
sachbezogene Differenzierungen in Anknüpfung an religiöse
oder weltanschauliche Sachverhalte nicht aus (Kästner in
Dolzer/Vogel/Graßhof (Hrsg.), BK, Art. 140 Rz 144). Nach
diesen Maßstäben sind Befreiungsregelungen des
staatlichen Steuerrechts, die - wie § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4
und § 4 Nr. 1 GrStG - nach dem Körperschaftsstatus der
Religionsgemeinschaft differenzieren, verfassungsrechtlich
zulässig. Eine „Bewertung einer Konfession“
findet insoweit - entgegen dem Vorbringen des Klägers -
aufgrund der religiös-weltanschaulich neutralen Ausgestaltung
der vorgenannten Befreiungsregelungen nicht statt.
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c) Die den jüdischen Kultusgemeinden
gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und § 4 Nr. 1
GrStG gewährte Steuerbefreiung verletzt den Kläger
ebenfalls nicht in seinem Recht auf Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1
GG). Dies gilt selbst dann, wenn man, da Grundbesitz von
Religionsgemeinschaften verschiedener Konfessionen ungleich
besteuert wird, insoweit den strengeren Prüfungsmaßstab
des besonderen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 3 GG) anlegt. Die
Befreiung des Grundbesitzes jüdischer Kultusgemeinden war zur
Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts zwingend
erforderlich.
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aa) Den jüdischen Kultusgemeinden wurde
bereits durch preußisches Gesetz über die
Verhältnisse der Juden vom 23.7.1847 (Preußische
Gesetzessammlung - GS - 1847, S. 263) der Status als
öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaft eingeräumt
(RG-Urteil vom 7.7.1931 III 414/30, RGZ 133, 192), womit auch eine
Grundsteuerbefreiung verbunden war (vgl. § 24 Buchst. g des
Preußischen Kommunalabgabengesetzes vom 14.7.1893, GS 1893,
S. 152; Nöll/Freund, Das Kommunalabgabengesetz, 1910, §
24 Rz 22; Scholz, Grundsteuergesetz, Kommentar, 2. Aufl. 1954,
§ 4 Rz 60). Dieser Status wurde ihnen von den
Nationalsozialisten durch das Gesetz über die
Rechtsverhältnisse der jüdischen Kultusvereinigungen vom
28.3.1938 (RGBl I 1938, 338) wieder aberkannt, was den Verlust der
Grundsteuerbefreiung zur Folge hatte (vgl. bereits Richtlinien
für die Durchführung der Grundsteuer vom 19.7.1937, Nr.
26 Abs. 4, abgedruckt bei Dziegalowski, Grundsteuergesetz vom
1.12.1936 mit Durchführungsbestimmungen, 1937, S. 277). Dieser
Verlust des Körperschaftsstatus wurde durch die Bundesrepublik
Deutschland im Grundsteuerrecht - ebenso im Erbschaftsteuerrecht
(s. § 13 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. a des Erbschaftsteuer- und
Schenkungsteuergesetzes) - wieder rückgängig gemacht,
indem der Grundbesitz der jüdischen Kultusgemeinden
ausdrücklich neben dem Grundbesitz der
öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften befreit wurde
(vgl. GrStG vom 10.8.1951, BGBl I 1951, 515 und
Änderungsgesetz vom 24.8.1965, BGBl I 1965, 905). Die
Erwähnung der jüdischen Kultusgemeinden und ihrer
Verbände in der Gesetzesfassung des vormaligen § 4 Nr. 5
Buchst. b und c des GrStG i.d.F. des Gesetzes vom 10.8.1951, a.a.O.
- als Vorgängerregelungen des jetzigen § 3 Abs. 1 Satz 1
Nr. 4 GrStG - wurde zur Beseitigung des ihnen angetanen Unrechts
als erforderlich angesehen, „solange ihre formelle
Anerkennung als öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft
noch nicht in allen Ländern wieder erfolgt ist“
(BTDrucks I/1787, S. 9).
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bb) Aus dieser Vorgeschichte ergibt sich, dass
trotz der ausdrücklichen Erwähnung der jüdischen
Kultusgemeinden in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und § 4 Nr. 1
GrStG diesen kein Sonderprivileg gegenüber den übrigen
nichtkorporierten Religionsgemeinschaften verschafft werden sollte.
Der Gesetzgeber wollte daher nicht - wie der Kläger meint -
die Befreiung auch solchen Religionsgemeinschaften zukommen lassen,
die aufgrund ihrer religiösen Überzeugung den Status
einer Körperschaft des öffentlichen Rechts nicht
anstreben.
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cc) Hinzu kommt, dass die Aberkennung des
Körperschaftsstatus durch die Nationalsozialisten inzwischen
für nichtig gehalten wird (vgl. BVerwG-Urteil vom 15.10.1997 7
C 21/96, BVerwGE 105, 255, unter Verweis auf den Beschluss des
BVerfG zur Nichtigkeit der Ausbürgerung jüdischer
Staatsangehöriger vom 14.2.1968 2 BvR 557/62, BVerfGE 23, 98).
Die damit zumindest für bereits im Jahr 1938 bestehende
jüdische Kultusgemeinden überflüssig gewordene
ausdrückliche Befreiung des Grundbesitzes relativiert die
Gegenüberstellung von jüdischen Kultusgemeinden und
islamischen Religionsgemeinschaften und führt letztlich
zurück zur - gerechtfertigten - Begünstigung von
korporierten Religionsgemeinschaften im Vergleich zu den
nichtkorporierten (vgl. oben II.3.b).
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53
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d) Nicht zu folgen ist dem Kläger
schließlich darin, der Gesetzgeber habe seine
Grundentscheidung, Grundbesitz unabhängig von den
persönlichen Verhältnissen des Eigentümers mit
Grundsteuer zu belasten, nicht folgerichtig umgesetzt, wenn er die
Befreiung an die Gemeinnützigkeit oder den
Körperschaftsstatus knüpfe. Insoweit missversteht er die
Einordnung der Grundsteuer als Realsteuer (§ 3 Abs. 2 AO).
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aa) Für Real- oder Objektsteuern ist
charakteristisch, dass sie das Steuerobjekt ohne Rücksicht auf
die persönlichen Verhältnisse der Beteiligten und ihre
persönliche Beziehung zum Steuerobjekt erfassen und bei
denjenigen erhoben werden, denen diese Gegenstände zuzurechnen
sind (BVerfG-Beschluss vom 18.2.2009 1 BvR 1334/07, HFR 2009, 611,
NJW 2009, 1868 = SIS 09 12 16, m.w.N.). Die Grundsteuer belastet
demgemäß das bloße Innehaben von Grundbesitz und
greift damit auf die durch den Besitz sogenannten fundierten
Einkommens vermittelte (abstrakte) Leistungskraft zu
(BVerfG-Beschluss vom 6.12.1983 2 BvR 1275/79, BVerfGE 65, 325,
BStBl II 1984, 72 = SIS 84 02 07; BFH-Urteil vom 22.7.1987 II R
204/84, BFHE 150, 285, BStBl II 1987, 725 = SIS 87 20 12), ohne
jedoch die persönlichen Verhältnisse des
Eigentümers, die Ausdruck seiner persönlichen
Leistungsfähigkeit sein können, tatbestandlich zur
Kenntnis zu nehmen. Es werden daher beispielsweise weder das
selbstgenutzte Wohneigentum verschont (BFH-Entscheidungen vom
12.10.2005 II B 36/05, BFH/NV 2006, 369 = SIS 06 08 70; vom
19.7.2006 II R 81/05, BFHE 213, 222, BStBl II 2006, 767 = SIS 06 37 79) noch familiäre Verhältnisse (z.B. Anzahl der Kinder)
berücksichtigt (BFH-Beschluss vom 20.12.2002 II B 44/02,
BFH/NV 2003, 508 = SIS 03 18 08).
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bb) Das schließt nicht aus, dass der
Gesetzgeber Grundsteuerbefreiungen an Eigenschaften des
Eigentümers knüpft, die nicht Ausdruck der
persönlichen Leistungsfähigkeit sind. Tatsächlich
heben fast alle Grundsteuerbefreiungen - teilweise kombiniert mit
sachlichen Kriterien - auf ein solches Merkmal des
Grundstückseigentümers ab. Neben der hier streitigen
Befreiung von Grundbesitz der „Religionsgesellschaften,
die Körperschaften des öffentlichen Rechts
sind“, und der „jüdischen
Kultusgemeinden“ (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 bis 6 und
§ 4 Nr. 1 GrStG) entlastet der Gesetzgeber z.B. auch den
Grundbesitz einer „juristischen Person des
öffentlichen Rechts“ (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
und Nr. 3 GrStG), das
„Bundeseisenbahnvermögen“ (Nr. 2) oder
Grundbesitz eines „Krankenhauses“ (§ 4 Nr.
6 GrStG). Lediglich einzelne Grundsteuerbefreiungen setzen
ausschließlich eine bestimmte Nutzung des Grundstücks
voraus, so z.B. bei den
„Bestattungsplätzen“ (§ 4 Nr. 2
GrStG), den „dem öffentlichen Verkehr dienenden
Straßen“ (§ 4 Nr. 3 Buchst. a GrStG) oder dem
„Grundbesitz, der für Zwecke der Wissenschaft ...
genutzt wird“ (§ 4 Nr. 5 GrStG). Mit der
Steuerbefreiung des Grundbesitzes der korporierten
Religionsgemeinschaften und jüdischen Kultusgemeinden wird
somit das Realsteuerprinzip nicht systemwidrig umgesetzt. Es kann
daher unerörtert bleiben, ob ein solcher Verstoß
überhaupt die Verfassung verletzen kann und der Kläger
aus einem solchen Verstoß einen Anspruch auf die begehrte
Steuerbefreiung ableiten könnte.
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56
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cc) Im Übrigen berücksichtigt der
Kläger bei seinem Einwand nicht ausreichend die
verfassungsrechtlich verankerte Grundkonzeption der Grundsteuer
einschließlich ihrer Steuerbefreiungen. Denn bereits aus der
Erwähnung einer Steuerart in Art. 106 GG ist zu
schließen, dass der Verfassungsgeber die jeweilige Steuer
nicht in allen Einzelheiten, aber doch in ihrer üblichen
Ausgestaltung und ihrer historisch gewachsenen Bedeutung billigt
und als zulässige Form des Steuerzugriffs anerkennt (vgl. zur
Erhebung der Gewerbesteuer bei Verschonung der Freiberufler:
BFH-Urteil vom 18.9.2003 X R 2/00, BFHE 203, 263, BStBl II 2004, 17
= SIS 03 51 57, m.w.N.). Zu den vom Verfassungsgeber vorgefundenen
und aufgenommenen Steuern gehört auch die Grundsteuer (Art.
106 Abs. 6 GG) einschließlich des in §§ 3 und 4
GrStG enthaltenen Befreiungskatalogs, der in seinen Grundstrukturen
- unter Berücksichtigung der Einbettung in die jeweilige
Rechtsordnung - bereits lange vor dem Inkrafttreten des
Grundgesetzes bestand (vgl. z.B. zur Befreiung des Grundbesitzes
der korporierten Religionsgemeinschaften in Preußen: § 4
Buchst. e des Gesetzes betreffend die anderweitige Regelung der
Grundsteuer vom 21.5.1861, GS 1861, S. 253, § 24 Buchst. g des
Kommunalabgabengesetzes vom 14.7.1893, GS 1893, S. 152, und §
4 Nr. 5 GrStG vom 1.12.1936, RGBl I 1936, 986). Dieser
verfassungsrechtliche Rahmen kann nicht nachträglich mit
allgemeinen Strukturerwägungen beiseite geschoben werden.
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