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1
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I. Die Beteiligten streiten um die Frage,
ob der Kläger und Revisionskläger (Kläger) mit
seinem in den neuen Bundesländern belegenen
landwirtschaftlichen Betrieb, der sowohl eigene als auch gepachtete
Flächen umfasst, die Betriebsgrößenmerkmale des
§ 7g des Einkommensteuergesetzes in der in den Streitjahren
geltenden Fassung (EStG) überschritten hat.
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2
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Der Kläger betrieb in den Streitjahren
(1998 und 1999) in den neuen Bundesländern Land- und
Forstwirtschaft ohne Viehhaltung. Die Nutzflächen standen zum
Teil in seinem Eigentum. Auf den Flächen in seinem Eigentum
befanden sich auch Wirtschaftsgebäude sowie stehende und
umlaufende Betriebsmittel. Der Kläger hatte jedoch auch in
erheblichem Umfang Flächen zur Bewirtschaftung zugepachtet. Zu
Beginn der betroffenen Wirtschaftsjahre stellten sich die
Eigentumsverhältnisse an den genutzten Flächen wie folgt
dar:
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3
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Wirtschaftsjahr
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Gesamtfläche
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Eigentum des Klägers
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Zugepachtete Flächen
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Anteil Zupacht an Gesamtfläche
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1997/98
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637,53 ha
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89,61 ha
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547,92 ha
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85,94 %
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1998/99
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639,12 ha
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89,61 ha
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549,51 ha
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85,98 %
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1999/2000
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622,36 ha
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111,60 ha
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510,76 ha
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82,07 %
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4
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Der Ersatzwirtschaftswert des
klägerischen Betriebs betrug im Streitzeitraum 980.200
DM.
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5
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Der Kläger nahm Sonderabschreibungen
nach § 7g Abs. 1 EStG vor und bildete Rücklagen auf
Grundlage von § 7g Abs. 3 EStG (Ansparabschreibungen).
Für die Bestimmung der Betriebsgröße nach § 7g
Abs. 2 EStG teilte er den für seinen Betrieb ermittelten
Ersatzwirtschaftswert im Verhältnis der eigenen zu den
gepachteten Flächen auf. So gelangte er zu einer unter der
Grenze des § 7g Abs. 2 EStG liegenden Betriebsgröße
von 137.775 DM für das Jahr 1998 und 137.435 DM für das
Jahr 1999.
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6
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Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das
Finanzamt - FA - ) folgte nach Durchführung einer
Außenprüfung dieser Aufteilung des Ersatzwirtschaftswerts
durch den Kläger nicht. Der Betriebsgröße
müssten die Werte des auf dem Eigentum des Klägers
belegenen Wirtschaftsgebäudes sowie der im Eigentum des
Klägers stehenden Betriebsmittel hinzugerechnet werden. Die
Grenze der Betriebsgröße gemäß § 7g Abs. 2
EStG sei dann überschritten. Das FA änderte
demgemäß die Einkommensteuerbescheide 1998 und 1999 am
10.9.2003 und machte die vorgenommenen Sonderabschreibungen und
Ansparabschreibungen wieder rückgängig. Die hiergegen
gerichteten Einsprüche des Klägers blieben
erfolglos.
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7
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Das Finanzgericht (FG) wies die dagegen
erhobene Klage mit Urteil vom 2.12.2009 als unbegründet ab. Um
eine Ungleichbehandlung zwischen Steuerpflichtigen in den alten
Bundesländern und Steuerpflichtigen in den neuen
Bundesländern zu vermeiden, sei der Ersatzwirtschaftswert nach
den Eigentumsverhältnissen umzurechnen. Unter auf Bezugnahme
die Gleichlautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der
Länder vom 23.4.1991 (BStBl I 1991, 499 = SIS 91 12 08) und
vom 15.3.1999 (BStBl I 1999, 423 = SIS 99 11 19) übernahm das
FG die Aufteilung des Ersatzwirtschaftswerts von dem FA. Danach
entfielen von dem Ersatzwirtschaftswert
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8
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auf Grund und Boden
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73,5
%,
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auf Wirtschaftsgebäude
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17,0
%,
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auf stehende Betriebsmittel
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7,0
%
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und
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auf umlaufende Betriebsmittel
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2,5
%.
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9
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So wurde ein angepasster
Ersatzwirtschaftswert für Grund und Boden in Höhe von
720.447 DM (980.200 DM x 73,5 %) ermittelt. Das FG legte dar, dass
der Ersatzwirtschaftswert nur um den Anteil des zugepachteten Grund
und Bodens zu kürzen sei, da Wirtschaftsgebäude, stehende
und umlaufende Betriebsmittel im Eigentum des Klägers
gestanden hätten. Entsprechend dem Anteil der zugepachteten
Flächen von 85,94 % im Wirtschaftsjahr 1997/98 und 85,98 % im
Wirtschaftsjahr 1998/99 ergebe sich - ausgehend von einem Wert des
gesamten Grund und Bodens von 720.447 DM - ein Abzugsbetrag
für zugepachtete Flächen von 619.152 DM (1998) und
619.440 DM (1999). Im Ergebnis überstiegen die so ermittelten
Werte von 361.048 DM für 1998 und 360.760 DM für 1999 die
zulässige Betriebsgröße von 240.000 DM nach §
7g Abs. 2 EStG.
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10
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Die Berechnung des Klägers, der den
Ersatzwirtschaftswert ausschließlich im Verhältnis der
eigenen zu den zugepachteten Flächen aufgeteilt hatte, lehnte
das FG ab. Dies führe zu offensichtlich unzutreffenden
Ergebnissen. Hierbei werde übersehen, dass die in dem
Ersatzwirtschaftswert enthaltenen Anteile für
Wirtschaftsgebäude mit einem Wert von 166.634 DM sowie
stehende und umlaufende Betriebsmittel mit einem Wert von zusammen
93.119 DM ausschließlich im Eigentum des Klägers
stünden. Die von dem Kläger begehrte Aufteilung alleine
nach dem Verhältnis der Flächen würde zu einer
Besserstellung der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe in den
neuen Bundesländern gegenüber den entsprechenden
Betrieben in den alten Bundesländern führen. Denn in den
alten Bundesländern würden diese Werte für
Wirtschaftsgebäude und Betriebsmittel in den Einheitswert
einbezogen.
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11
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Mit seiner Revision rügt der
Kläger die Verletzung materiellen Rechts. Er wendet sich gegen
die durch das FA und das FG vorgenommene Aufteilung, soweit eine
gegenständliche Zuordnung der Wirtschaftsgebäude und der
stehenden und umlaufenden Betriebsmittel stattgefunden habe. Die zu
bewertende wirtschaftliche Einheit umfasse nur die
Vermögensgegenstände, die dem Inhaber des Betriebs als
Eigentümer zuzurechnen seien. Pachtflächen dürften
deshalb bei der Ermittlung des Einheitswerts nicht
berücksichtigt werden.
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12
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Wenn die Wirtschaftsgüter des Inhabers
des Betriebs eine im Verhältnis zu vergleichbaren Betrieben
nach oben oder unten abweichende Ertragskraft aufwiesen, sei dem
durch Zu- oder Abschläge nach § 41 des Bewertungsgesetzes
(BewG) Rechnung zu tragen. Ein Überbestand an
Wirtschaftsgebäuden könne indes bei Betrieben mit
Pachtland nur in Ausnahmefällen einen solchen Zuschlag
rechtfertigen. Wenn es sich - wie im Streitfall - um einen
viehlosen Betrieb handele und keine Tierställe zur Steigerung
der Ertragsfähigkeit vorhanden seien, sei ein solcher Zuschlag
mangels höherer Ertragsfähigkeit nicht gerechtfertigt.
Für umlaufende Betriebsmittel komme ein Zuschlag ohnehin nicht
in Betracht, da hier ein Überbestand nicht mehr zum
bewertungsrechtlichen Vermögen der Land- und Forstwirtschaft
zu zählen sei. Ein Zuschlag dürfe bei dem
Ersatzwirtschaftswert jedoch nicht vorgenommen werden.
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13
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Die in den neuen Bundesländern
erforderliche Umrechnung des Ersatzwirtschaftswerts auf
Eigentumsverhältnisse müsse, um Ungleichbehandlungen zu
vermeiden, die Grundsätze der Einheitsbewertung beachten. Der
Gesetzgeber habe bewusst in der Verweisung des § 7g Abs. 2 Nr.
1 Buchst. b EStG einen objektivierten Ertrag der
Eigentumsflächen, ermittelt nach dem Bewertungsrecht, zur
Grundlage der Bestimmung der Betriebsgröße
gemacht.
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14
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Die Aufteilung des Ersatzwirtschaftswerts
durch die Gleichlautenden Ländererlasse in BStBl I 1991, 499 =
SIS 91 12 08 und in BStBl I 1999, 423 = SIS 99 11 19 verstoße
gegen bewertungsrechtliche Vorgaben, da die angewandte Anlage 1 der
Gewerbesteuer-Richtlinien zu § 9 des Gewerbesteuergesetzes nur
zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für andere Steuern nach
§ 126 Abs. 2 BewG anwendbar sei. Für Zwecke der
Bestimmung der Größenmerkmale nach § 7g EStG sei
dies nicht sachgerecht, da so keine Zuordnung der Ertragskraft der
Eigentumsflächen erfolge. Die genannten Schreiben der
Finanzverwaltung seien als Aufteilungsmaßstäbe
ungeeignet, da sie nicht auf die Ertragsfähigkeit abstellten,
sondern nur eine Doppelbesteuerung vermeiden bzw. die
Steuererhebung vereinfachen sollten.
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15
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Der Kläger beantragt, das Urteil des
Sächsischen FG vom 2.12.2009 4 K 1561/06 und die
Einspruchsentscheidung vom 19.7.2006 aufzuheben und die
Einkommensteuerbescheide für 1998 und 1999 vom 10.9.2003 dahin
zu ändern, dass die Einkommensteuer für 1998 auf ... DM
und für 1999 auf ... DM festgesetzt wird.
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16
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Das FA beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
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17
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Ohne Rechtsfehler habe das FG bei dem
relevanten Ersatzwirtschaftswert die Gebäude und
Betriebsmittel zugerechnet. Dies entspreche dem Willen des
Gesetzgebers. Anderenfalls käme es zu einer ungerechtfertigten
Begünstigung der landwirtschaftlichen Betriebe in den neuen
Bundesländern. Die von dem Kläger praktizierte Aufteilung
des Werts alleine nach dem Verhältnis der Flächen
würde die im Eigentum des Klägers stehenden Gebäude
und Betriebsmittel unberücksichtigt lassen.
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18
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Entgegen der Ansicht des Klägers werde
die Ertragskraft eines landwirtschaftlichen Betriebs
maßgeblich von den in seinem Eigentum stehenden Gebäuden
und Betriebsmitteln geprägt. Dies treffe auch zu, wenn keine
Viehhaltung betrieben werde. So komme es für einen
Landwirtschaftsbetrieb, der ausschließlich Pflanzenbau
betreibe, entscheidend darauf an, ob er über genügend
Gebäude und Lagerflächen verfüge, um auf
Schwankungen des Marktes sowie des Preises durch zwischenzeitliche
Einlagerungen der Ernte sowie von Betriebsmitteln reagieren zu
können.
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19
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Die Aufteilung des Ersatzwirtschaftswerts
nach dem Ländererlass in BStBl I 1991, 499 = SIS 91 12 08
unter Zurechnung von Wirtschaftsgebäuden und Betriebsmitteln
verletze keine bewertungsrechtlichen Vorschriften. Es sei
unschädlich, dass auf Regelungen zurückgegriffen werde,
die bei der Bewertung im Rahmen der Erbschaftsteuer Anwendung
fänden. Die Berücksichtigung von Gebäuden und
Betriebsmitteln habe eine Annäherung des
Ersatzwirtschaftswerts an die Bestimmung des Einheitswerts
angestrebt. Vollständig sei dies nicht möglich, solange
der Gesetzgeber den Ersatzwirtschaftswert für die neuen
Bundesländer und die Einheitsbewertung in den alten
Bundesländern vorschreibe. Eine Verletzung des
Gleichheitssatzes stelle dies jedoch nicht dar, da der Gesetzgeber
nach der Wiedervereinigung rasch Regelungen für die Bewertung
in den neuen Bundesländern habe schaffen wollen und sich
deshalb für den Ersatzwirtschaftswert entschieden habe. §
125 Abs. 3 BewG schreibe vor, dass bei dem Ersatzwirtschaftswert
neben Grund und Boden auch die Wirtschaftsgebäude und
Betriebsmittel zu berücksichtigen seien. Das FA habe dies
getan.
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20
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II. Die Revision des Klägers ist
begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen
Urteils und zur Zurückverweisung der Streitsache an das FG zur
anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz
1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ).
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21
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Zutreffend hat das FG für die Bestimmung
der Betriebsgröße eines land- und forstwirtschaftlichen
Betriebs nach § 7g EStG zwar dem Grunde nach eine Anpassung
des Ersatzwirtschaftswerts an die Eigentumsverhältnisse bejaht
(1.). Allerdings war der Ertragswert aus den zugepachteten
Flächen für die Bestimmung der Betriebsgröße
nicht nur teilweise, sondern vollständig auszuscheiden (2.).
Die Feststellungen des FG reichen nicht aus, um beurteilen zu
können, ob die weiteren Voraussetzungen des § 7g EStG
gegeben sind (3.).
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22
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1. Bei der Bestimmung der
Betriebsgröße des klägerischen Betriebs nach §
7g Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b EStG ist nur ein gekürzter
Ersatzwirtschaftswert heranzuziehen.
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23
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a) Nach § 7g Abs. 1 und Abs. 3 EStG
können Sonderabschreibungen bis zu 20 % der Anschaffungs- oder
Herstellungskosten für neue bewegliche Wirtschaftsgüter
geltend gemacht werden und für die künftige Anschaffung
oder Herstellung entsprechender Wirtschaftsgüter Gewinn
mindernde Rücklagen gebildet werden (Ansparabschreibungen).
Diese steuerlichen Vorteile können jedoch nur in Anspruch
genommen werden, wenn der Betrieb des Steuerpflichtigen eine
bestimmte Größe nicht überschreitet. Für einen
Betrieb der Land- und Forstwirtschaft schreibt § 7g Abs. 2 Nr.
1 Buchst. b EStG vor, dass der Einheitswert des Betriebs, zu dessen
Anlagevermögen das Wirtschaftsgut gehört, im Zeitpunkt
der Anschaffung oder Herstellung nicht mehr als 240.000 DM betragen
darf. Bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, die sich nicht
in den alten Bundesländern, sondern im Beitrittsgebiet (Gebiet
nach Art. 3 des Einigungsvertrages - EinigVtr - ) befinden, ist
nach § 57 Abs. 3 EStG bei der Bestimmung der
Betriebsgröße nach § 7g Abs. 2 Nr. 1 EStG anstelle
des Einheitswerts der Ersatzwirtschaftswert nach § 125 BewG
heranzuziehen.
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24
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b) Die Bestimmung der maßgeblichen
Betriebsgröße in § 7g Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b EStG
unterliegt danach in den alten Bundesländern und im
Beitrittsgebiet unterschiedlichen Regeln.
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25
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aa) Nach der für Betriebe in den alten
Bundesländern gemäß § 7g Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b
EStG maßgeblichen Einheitsbewertung gehören insbesondere
der Grund und Boden, die Wohn- und Wirtschaftsgebäude, die
stehenden Betriebsmittel sowie ein normaler Bestand an umlaufenden
Betriebsmitteln zu dem land- und forstwirtschaftlichen
Vermögen eines entsprechenden Betriebs (vgl. § 33 BewG).
Die Einheitsbewertung des land- und forstwirtschaftlichen
Vermögens ist eine Ertragsbewertung (vgl. §§ 36 ff.
BewG). Es gilt der Grundsatz der Einheitsbewertung aus § 2
Abs. 2 BewG, wonach nur solche Wirtschaftsgüter als
wirtschaftliche Einheit bewertet werden dürfen, die demselben
Eigentümer gehören. In § 34 Abs. 4 BewG wird dieser
Grundsatz insoweit durchbrochen, als auch Gebäude und
Betriebsmittel, die dem Eigentümer nicht gehören, die
aber der Bewirtschaftung des Betriebs dienen, einzubeziehen sind.
Für den Streitzeitraum war jedoch § 49 BewG anzuwenden,
der außerhalb des Anwendungsbereichs der Grundsteuer eine
Verteilung des Einheitswerts entsprechend der
Eigentümerstellung auf Verpächter und Pächter der
jeweiligen Wirtschaftsgüter vorschrieb (vgl. Urteil des
Bundesfinanzhofs - BFH - vom 18.5.1973 III R 81/72, BFHE 109, 535,
BStBl II 1973, 694 = SIS 73 03 73; eine entsprechende Regelung
wurde nach Aufhebung des § 49 BewG durch das
Steueränderungsgesetz 2001 vom 20.12.2001 - BGBl I 2001, 3794
- in § 142 Abs. 4 Satz 1 BewG aufgenommen). Im Ergebnis
erfasst deshalb die Einheitsbewertung für Zwecke
außerhalb des Grundsteuerrechts (vgl. zur
Steuerschuldnerschaft dort § 10 Abs. 1, § 40 des
Grundsteuergesetzes) im Falle der Zupacht von land- und
forstwirtschaftlich genutzten Wirtschaftsgütern bei dem
Pächter nur die in dessen Eigentum stehenden
Wirtschaftsgüter.
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26
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bb) Anders verhält es sich bei dem
Ersatzwirtschaftswert, auf den nach § 7g Abs. 2 Nr. 1 Buchst.
b, § 57 Abs. 3 EStG für die Bestimmung der
Betriebsgröße von land- und forstwirtschaftlichen
Betrieben im Beitrittsgebiet abzustellen ist. In Abweichung von der
eigentumsbezogenen Bestimmung von Einheitswerten für Betriebe
in den alten Bundesländern werden die Ersatzwirtschaftswerte
für land- und forstwirtschaftliches Vermögen im
Beitrittsgebiet für die einzelne Nutzungseinheit ermittelt. In
diese Nutzungseinheit werden alle von derselben Person
regelmäßig selbstgenutzten Wirtschaftsgüter
einbezogen, auch wenn der Nutzer nicht Eigentümer dieser
Güter ist (§ 125 Abs. 2 Satz 2 BewG). Hintergrund der
Schaffung von Ersatzwirtschaftswerten für land- und
forstwirtschaftliches Vermögen im Beitrittsgebiet durch das
Einigungsvertragsgesetz vom 23.9.1990 - EinigVtrG - (BGBl II 1990,
885, dort Anl. I Sachgebiet B Abschn. II Kap. IV Nr. 26 Buchst. e)
waren die ungeklärten Eigentumsverhältnisse im
Beitrittsgebiet sowie die dort noch fehlenden
verwaltungsmäßigen Voraussetzungen bei der
Vermessungsverwaltung und die erst im Aufbau befindliche
Finanzverwaltung. Es wurde deshalb mit den Ersatzwirtschaftswerten
eine Ersatzbemessungsgrundlage geschaffen. Die maßgebliche
Nutzungseinheit sollte die Gesamtheit der von dem Nutzer selbst
bewirtschafteten Wirtschaftsgüter beinhalten. Auch die
Vergleichszahlen für den Ersatzwirtschaftswert sollten in
einem vereinfachten Verfahren unter Berücksichtigung mittlerer
Ertragsbedingungen ermittelt werden (vgl. BRDrucks 605/90, S.
114).
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27
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c) Für Zwecke des § 7g EStG sind die
Ersatzwirtschaftswerte im Fall zugepachteter Wirtschaftsgüter
an die Eigentumsverhältnisse anzupassen, weil anderenfalls
eine ungerechtfertigte Benachteiligung der land- und
forstwirtschaftlichen Betriebe im Beitrittsgebiet gegenüber
solchen Betrieben in den alten Bundesländern vorläge.
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aa) Die Berechtigung zur Inanspruchnahme der
steuerlichen Vergünstigungen in § 7g EStG hängt u.a.
von der Größe des land- und forstwirtschaftlichen
Betriebs ab. In den nicht selten vorkommenden Fällen, in denen
der Steuerpflichtige Zupachtungen vorgenommen hat, käme es bei
Anwendung des Einheitswerts bei land- und forstwirtschaftlichen
Betrieben in den alten Bundesländern und eines unangepassten
Ersatzwirtschaftswerts im Beitrittsgebiet zu einer nicht
gerechtfertigten Benachteiligung der Betriebe im Beitrittsgebiet.
Denn die Ersatzwirtschaftswerte erfassen auch die zugepachteten
Wirtschaftsgüter und würden deshalb schneller zu einem
Überschreiten der Betriebsgrößenschwelle und damit
zu einem Ausschluss von der Vergünstigung nach § 7g EStG
führen.
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bb) Die unterschiedliche Berechnung der
Betriebsgröße durch den Einheitswert für die alten
Bundesländer einerseits und den Ersatzwirtschaftswert für
das Beitrittsgebiet andererseits führt im Fall zugepachteter
Wirtschaftsgüter jedoch dann nicht zu einer ungerechtfertigten
Schlechterstellung der Betriebe im Beitrittsgebiet, wenn auch der
dort geltende Ersatzwirtschaftswert auf Grundlage des Eigentums an
den Wirtschaftsgütern aufzuteilen ist (vgl. zur Aufteilung des
Einheitswerts und Umrechnung des Ersatzwirtschaftswerts bereits
BFH-Urteil vom 30.6.2011 IV R 30/09, BFH/NV 2011, 2054 = SIS 11 36 54, unter II.B.1.d bb).
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30
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cc) Es kann im Ergebnis offenbleiben, ob die
Anpassung des Ersatzwirtschaftswerts an die
Eigentumsverhältnisse bezogen auf die in dem Betrieb
enthaltenen Wirtschaftsgüter bereits aus § 57 Abs. 3 EStG
gefolgert werden kann oder ob die gebotene Aufteilung auf Grundlage
der Anwendung von § 126 Abs. 2 BewG vorzunehmen ist.
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(1) In der Literatur wird ganz
überwiegend angenommen, dass die Verweisung in § 57 Abs.
3 EStG auf den Ersatzwirtschaftswert in § 125 BewG auch die
Regelung über eine Aufteilung nach § 126 Abs. 2 BewG
umfasst (so, wenn auch grundsätzlich kritisch, Felsmann,
Einkommensbesteuerung der Land- und Forstwirte, A 1376, 1376a;
Meyer in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG, § 7g Rz 49; Pitzke,
Neue Wirtschafts-Briefe 2009, 2063, 2065; Stephany in
Kreutziger/Schaffner/Stephany, BewG, 3. Aufl., § 126 Rz 7;
Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen - BMF - vom 13.2.1998
IV B 3 - S 2183 b - 1/98 = SIS 98 09 82, FR 1998, 398; Schreiben
der Oberfinanzdirektion - OFD - Rostock vom 12.1.1999 S 2239 a A-St
234, juris, und BMF-Schreiben vom 8.5.2009 IV C 6 - S 2139 -
b/07/10002, 2009/0294464, BStBl I 2009, 633 = SIS 09 15 06, Tz.
11). Anderer Ansicht ist Bruschke in Gürsching/Stenger,
Bewertungsrecht, § 126 BewG Rz 21), der eine Kürzung der
Ersatzwirtschaftswerte nicht vornehmen möchte, da § 7g
EStG auf die Wirtschaftskraft des gesamten Unternehmens
abstelle.
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32
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(2) Der Wortlaut des § 57 Abs. 3 EStG
steht einer Aufteilung des Ersatzwirtschaftswerts nach
Eigentumsverhältnissen nicht entgegen. Zum einen nennt diese
Vorschrift den Ersatzwirtschaftswert als alternative Grundlage
für die Bestimmung der Betriebsgröße gegenüber
dem Einheitswert „und den darin ausgewiesenen
Werten“. Nachdem der Einheitswert in verschiedene Werte
aufteilbar ist, kann dies auch für den Ersatzwirtschaftswert
angenommen werden. Zum anderen ist es möglich, die Verweisung
in § 57 Abs. 3 EStG auf den Ersatzwirtschaftswert in §
125 BewG so zu verstehen, dass begleitende Regelungen des BewG
über die verfahrensrechtliche Verwirklichung dieses
Ersatzwirtschaftswerts und mögliche materiell-rechtliche
Anpassungen desselben an die Verhältnisse bei dem Berechtigten
in der Verweisung enthalten sein sollen. Danach kann auch eine
Verweisung auf § 126 Abs. 2 BewG angenommen werden.
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33
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(3) Die Gesetzesmaterialien sprechen
dafür, eine Anpassung des Ersatzwirtschaftswerts an die
Eigentumsverhältnisse vorzunehmen. Die Vorschriften des §
57 Abs. 3 EStG sowie der §§ 125 ff. BewG wurden
zeitgleich durch das EinigVtrG eingeführt. In den
Erläuterungen der Bundesregierung zu den entsprechenden
Anlagen zum EinigVtr wurde die Einführung des § 57 Abs. 3
EStG mit der für die Anwendung des § 7g EStG notwendigen
Anpassung an die in das Bewertungsrecht eingefügten
Ersatzbemessungsgrundlagen begründet (vgl. BRDrucks 605/90, S.
109). Diese Begründung zeigt zudem, dass der Gesetzgeber
bestrebt war, mit der Ersatzbemessungsgrundlage für das land-
und forstwirtschaftliche Vermögen eine mit der
Einheitsbewertung in den alten Bundesländern vergleichbare
Besteuerungsgrundlage zu schaffen (vgl. BRDrucks 605/90, S. 114).
Eine einschränkende Auslegung des § 57 Abs. 3 EStG
dahingehend, dass keine anteilige Reduzierung des
Ersatzwirtschaftswerts möglich sein sollte, würde dem
widersprechen.
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34
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(4) Auch Sinn und Zweck der Regelungen in
§ 7g Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b, § 57 Abs. 3 EStG und
§§ 125, 126 Abs. 2 BewG sprechen für die
Möglichkeit des Ansatzes eines anteiligen
Ersatzwirtschaftswerts bei der Bestimmung der
Betriebsgröße. Die Betriebsgrößenmerkmale in
§ 7g Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b EStG sind Maßstab für
die Größe und Leistungsfähigkeit eines Betriebs
(vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2011, 2054 = SIS 11 36 54, unter
II.B.1.f). Zwar kann die Leistungsfähigkeit eines Betriebs
grundsätzlich sowohl unter Einbeziehung der zugepachteten
Güter wie auch unter deren Ausschluss bestimmt werden.
Allerdings entspricht es Sinn und Zweck des § 57 Abs. 3 EStG,
möglichst vergleichbare Betriebsgrößenmerkmale
für land- und forstwirtschaftliche Betriebe in den alten und
den neuen Bundesländern zu schaffen. Da die Einheitsbewertung
in den alten Bundesländern die Werte der zugepachteten
Wirtschaftsgüter bei dem Pächter nicht erfasst (s. oben
II.1.b aa), gelingt die gebotene Gleichbehandlung nur, wenn der in
den neuen Bundesländern geltende Ersatzwirtschaftswert an die
Eigentumsverhältnisse angepasst und zugepachtete Werte
ausgeschieden werden.
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35
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2. Die durch das FG vorgenommene Anpassung des
Ersatzwirtschaftswerts an die Eigentumsverhältnisse des
Klägers verletzt allerdings deshalb Bundesrecht, weil das FG
die Ertragswerte aus den zugepachteten Werten nicht
vollständig ausgeschieden hat. Sachgemäß ist eine
Aufteilung nach dem Flächenschlüssel.
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36
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a) Aus dem Wortlaut des § 57 Abs. 3 EStG
bzw. § 126 Abs. 2 BewG ergibt sich die Art und Weise der
vorzunehmenden Aufteilung nicht. Auch das BFH-Urteil vom 15.5.2002
I R 63/01 (BFH/NV 2003, 82 = SIS 03 07 04) verhält sich nicht
zu dieser Frage. Aus der Gesetzgebungsgeschichte ist jedoch nicht
zu folgern, dass der Gesetzgeber die vom FG vorgenommene Aufteilung
beabsichtigt hat. Die Bundesregierung hat im Gesetzgebungsverfahren
zu § 126 Abs. 2 BewG im Rahmen des EinigVtrG lediglich darauf
hingewiesen, dass der Ersatzwirtschaftswert nur für die
Grundsteuer unverändert zu übernehmen sei. Für
Zwecke der Erbschaftsteuer und der - damals noch erhobenen -
Vermögensteuer müsse der Anteil des
Ersatzwirtschaftswerts ermittelt werden, der auf das Eigentum des
Steuerpflichtigen an den Wirtschaftsgütern
Grundstücksflächen, Wirtschaftsgebäude und
eingebrachtes Inventar entfalle. Der für den
Ersatzwirtschaftswert ermittelte Hektarwert müsse unter
Anwendung der zu § 49 BewG bekanntgegebenen Tabellen, die
prozentuale Anteile der Wirtschaftsgüter an dem Vergleichswert
enthielten, von dem Finanzamt ermittelt werden.
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37
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b) Die Anknüpfung an die
Ländererlasse in BStBl I 1991, 499 = SIS 91 12 08 und in BStBl
I 1999, 423 = SIS 99 11 19 für Zwecke der Bereinigung des
Ersatzwirtschaftswerts um Bestandteile, die im Einheitswert von
Betrieben in den alten Bundesländern nicht enthalten sind,
erscheint nicht sachgerecht und führt zu einer
Ungleichbehandlung zulasten der in den neuen Bundesländern
belegenen Betriebe.
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aa) Es ist kein Grund dafür ersichtlich,
den prozentual nach dem Verhältnis der
Flächengrößen auf zugepachtete Flächen
entfallenden Werten nicht voll, sondern nur zu 73,5 % von dem
Ersatzwirtschaftswert abzuziehen. Dem Inhaber des Betriebs in den
neuen Bundesländern würden dadurch 26,5 % des Werts der
in fremdem Eigentum stehenden Flächen zugerechnet,
während dem Inhaber eines Betriebs in den alten
Bundesländern keinerlei Wertanteil an zugepachteten
Flächen zugerechnet wird. Die durch die Bereinigung des
Ersatzwirtschaftswerts angestrebte Gleichbehandlung der Betriebe
wird bei einer solchen Berechnung offensichtlich verfehlt. Nur eine
rein flächenbezogene Berechnung führt zu dem
Gleichheitssatz entsprechenden Ergebnissen (ebenso Felsmann,
a.a.O., A 849, sowie für die Zeit ab Änderung des §
7g EStG durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14.8.2007
- BGBl I 2007, 1912 - auch Schreiben der OFD Magdeburg vom 5.2.2014
S 2183 b-5-St 212, Tz. 1, und BMF-Schreiben in BStBl I 2009, 633 =
SIS 09 15 06, Tz. 11).
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bb) Es liegt kein Fall des § 34 Abs. 4,
§ 49 Abs. 1 Satz 1 BewG vor. Denn der Kläger hat keine
Wirtschaftsgebäude und Betriebsmittel zugepachtet, die von dem
zugepachteten Grund und Boden mittels Aufteilung zu isolieren
wären. Nach den Feststellungen des FG, gegen die keine
zulässigen und begründeten Verfahrensrügen erhoben
wurden, hat der Kläger nur Grund und Boden zugepachtet.
Wirtschaftsgebäude und Betriebsmittel stehen in seinem
Eigentum.
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cc) Unschädlich ist, dass das FG keine
Feststellungen zu der Frage getroffen hat, ob der für die
Bestimmung der relevanten Betriebsgröße zu erfassende
Eigentumsanteil des Klägers deshalb höher zu bewerten
sein müsste, weil mit den dort vorhandenen
Wirtschaftsgebäuden und Betriebsvorräten auch das
zugepachtete Land bewirtschaftet wurde und deshalb ein Zuschlag
nach § 41 BewG vorzunehmen ist. Denn der Gesetzgeber hat sich
bei der Regelung des Ersatzwirtschaftswerts in § 125 Abs. 4
BewG bewusst dazu entschlossen, die Regelung über Zu- und
Abschläge nicht anzuwenden (vgl. BRDrucks 605/90, S. 114). Es
würde dem Willen des Gesetzgebers zuwiderlaufen, bei einer
Aufteilung des Ersatzwirtschaftswerts entsprechend der
Eigentumsverhältnisse nunmehr doch einen Zuschlagsfaktor
für eine etwaige überdurchschnittliche Ausstattung des
Eigentumsanteils des Pächters vorzunehmen. Die durch den
Gesetzgeber angeführten Gründe der durch die deutsche
Wiedervereinigung bedingten Schwierigkeiten rechtfertigten es, die
unterschiedlichen Bewertungsverfahren für die alten und neuen
Bundesländer bei der Bestimmung der Betriebsgröße
zur Anwendung des § 7g EStG einzuführen und jedenfalls
bis in den Streitzeitraum fortzuführen.
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3. Der Senat kann in der Sache nicht selbst
entscheiden, da das FG - konsequent vor dem Hintergrund seiner
Rechtsansicht - keine Feststellungen dazu getroffen hat, ob die
weiteren Voraussetzungen für die Anwendung des § 7g EStG
- außer dem vorliegend zu bejahenden Nichtüberschreiten
der Betriebsgröße - gegeben sind. Das Urteil ist deshalb
aufzuheben und die Sache nach § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO
zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG
zurückzuverweisen.
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