Die Revision der Klägerin gegen das
Urteil des Finanzgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 15.03.2017
- 1 K 1151/14 = SIS 18 06 11 wird als unbegründet
zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die
Klägerin zu tragen.
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I. Die Beteiligten streiten darüber,
ob im Zusammenhang mit dem Verkauf der Betriebsstätte die
Zugehörigkeits- und Verbleibensvoraussetzungen des
Investitionszulagengesetzes (InvZulG) 2007/2010 erfüllt
sind.
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Die Klägerin und
Revisionsklägerin (Klägerin) produziert und handelt mit
Baustoffen und Bauelementen aus mineralischen Stoffen. Ihr
Unternehmenssitz befindet sich in Z (Y). Im Zeitraum vom 01.01.2008
bis 31.12.2011 errichtete sie in X (W) eine Betriebsstätte
für die Produktion und den Vertrieb von Baustoffen.
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Hierfür erhielt sie in den Jahren 2008
bis 2011 Investitionszulagen in Höhe von insgesamt ... EUR,
welche anteilig für die Anschaffung/Herstellung beweglicher
Wirtschaftsgüter und von Gebäuden gewährt
wurde.
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Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das
Finanzamt - FA - ) stellte mit Bescheid vom 29.11.2010 über
die gesonderte Feststellung der Bemessungsgrundlage und
Investitionszulagensätze für die Investitionszulage nach
dem InvZulG 2007 für das Kalenderjahr 2009 die
Bemessungsgrundlage auf ... EUR und den Investitionszulagensatz auf
12,5 % fest. Mit Bescheid vom 03.12.2010 änderte das FA die
Bemessungsgrundlage auf ... EUR.
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Mit Bescheid vom 11.10.2011 über die
gesonderte Feststellung der Bemessungsgrundlage und
Investitionszulagensätze für die Investitionszulage nach
dem InvZulG 2010 für das Kalenderjahr 2010 stellte das FA die
Bemessungsgrundlage auf ... EUR und den Investitionszulagensatz auf
12,5 % fest.
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Mit weiterem Bescheid vom 25.09.2012
über die gesonderte Feststellung der Bemessungsgrundlage und
Investitionszulagensätze für die Investitionszulage nach
dem InvZulG 2010 für das Kalenderjahr 2011 stellte das FA die
Bemessungsgrundlage auf ... EUR und den Investitionszulagensatz auf
12,5 % fest. Mit Bescheid vom 21.02.2013 änderte es die
Bemessungsgrundlage auf ... EUR.
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Alle Bescheide ergingen unter Vorbehalt der
Nachprüfung.
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Mit notariellem Wirtschaftsgüterkauf-
und Übertragungsvertrag vom 29.11.2012 (Urkunde datiert auf
den 30.11.2012) verkaufte die Klägerin die
streitgegenständliche Betriebsstätte in X, bestehend aus
Grundbesitz, Produktionsanlagen, Anlagen und Betriebseinrichtungen,
an die Firma K. Der Kaufvertrag wurde zum 31.01.2013 wirksam und
umfasste sämtliche Wirtschaftsgüter der
Betriebsstätte in X.
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In Ziff. 4.7 des Vertrages wurde Folgendes
vereinbart:
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„Der Verkäufer hat die in der
Anlage 4.7 aufgelisteten Investitionszulagen und
Investitionszuschüsse (auch ‘Subventionen’
genannt) erhalten. Die Parteien sind sich einig, dass in Bezug auf
die den Subventionen zugrundeliegenden Bewilligungsbescheide keine
Rechtsnachfolge eintritt und der Verkäufer für etwaige
Rück- oder sonstige Zahlungen verantwortlich bleibt. Der
Käufer wird ab dem Übertragungsstichtag die im Einzelnen
in der Anlage 4.7 aufgeführten Bedingungen erfüllen.
Soweit gegen den Verkäufer Rückzahlungsansprüche
hinsichtlich der Subventionen geltend gemacht werden, weil der
Käufer die Bedingungen nicht einhält, wird der
Käufer den Verkäufer hiervon freistellen. Der
Verkäufer steht dafür ein, dass der Abschluss und der
Vollzug dieses Vertrages keine Rückzahlungsverpflichtungen
unter den Subventionen auslösen. Sollte der Käufer durch
Abschluss und/oder Vollzug dieses Vertrages oder aus sonstigen,
nicht dem Käufer zuzurechnenden Umständen
Rückzahlungsverpflichtungen oder sonstigen Ansprüchen
unter den Subventionen ausgesetzt sein, wird der Verkäufer den
Käufer hiervon freistellen.“
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Die K hatte sich nach den Bedingungen
insbesondere dazu verpflichtet, die
investitionszulagenbegünstigten Wirtschaftsgüter bis zum
31.12.2016 in der Betriebsstätte zu belassen und dort
entsprechend dem Zuwendungszweck zu verwenden.
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Der Kaufvertrag enthält unter Ziff.
9.3 noch eine Klausel, wonach die Klägerin vom Vertrag
zurücktreten kann, wenn das Wirtschaftsministerium des Landes
W bzw. die hier intern zuständige D nicht innerhalb einer
Frist der Veräußerung zustimmt. In dem nachfolgenden
Abstimmungsprozess bestand zwischen den Beteiligten, also der
Klägerin und D, Einverständnis, dass trotz des Verkaufs
der Betriebsstätte nach regelmäßiger
Verwaltungspraxis von einer Rückforderung der ausgezahlten
Zuschussmittel abgesehen wird, wenn der Käufer in das
Subventionsverhältnis eintritt. Es wurde eine Vereinbarung
unterzeichnet, wonach die Klägerin entsprechend ihrer
vertraglichen Verpflichtung aus Ziff. 4.7 im
Subventionsverhältnis verbleibt und die Käuferin als
subsidiär Verpflichtete in das Subventionsverhältnis
eintritt.
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Im Zeitraum vom 18.04. bis 11.09.2013 fand
bei der Klägerin eine Betriebsprüfung wegen
Investitionszulage 2007 bis 2011 statt (Bericht vom
05.11.2013).
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Die Prüferin gelangte zu der
Auffassung, dass aufgrund des Verkaufs der Wirtschaftsgüter an
die K innerhalb des investitionszulagenrechtlichen
Bindungszeitraumes die Verbleibensvoraussetzungen nicht mehr
erfüllt seien und von der gewährten Investitionszulage in
Höhe von ... EUR Zulagen in Höhe von ... EUR
zurückzufordern seien (Rz 25 bis 28 des Berichts).
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Am 18.11.2013 ergingen Bescheide über
die gesonderte Feststellung der geänderten Bemessungsgrundlage
und Investitionszulagensätze für die Investitionszulage
nach dem InvZulG 2007/2010 für die Kalenderjahre 2009, 2010
und 2011, in denen in Umsetzung der Prüfungsfeststellungen die
bisherigen Festsetzungen geändert, der Vorbehalt der
Nachprüfung aufgehoben und die Bemessungsgrundlagen nach
§ 7 InvZulG 2007 für 2009 auf ... EUR, nach § 8
InvZulG 2010 für 2010 auf ... EUR und für 2011 auf ...
EUR und der Investitionszulagensatz jeweils auf 12,5 % festgestellt
wurden.
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Die jeweils frist- und formgerecht
eingelegten Einsprüche wies das FA mit
Einspruchsentscheidungen vom 29.09.2014 zurück.
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Die Klage zum Finanzgericht (FG) hatte
keinen Erfolg. Nach dem in EFG 2018, 1052 = SIS 18 06 11
veröffentlichten Urteil setze die Verbleibensregelung in
§ 2 Abs. 1 Satz 1 InvZulG 2007/2010 voraus, dass - abgesehen
von den Ausnahmen Gesamtrechtsnachfolge oder Übertragung an
ein verbundenes Unternehmen - Investor und Nutzer des
begünstigten Wirtschaftsguts grundsätzlich identisch sein
müssten.
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Hiergegen wendet sich die Klägerin mit
der Revision und rügt die Verletzung materiellen Rechts. Das
FG habe verkannt, dass es sich bei der in § 2 Abs. 1 Satz 1
InvZulG 2007/2010 geforderten Personenidentität um eine
mittels wertender Zurechnung auszufüllende Regelung handele.
Hätte das FG § 2 Abs. 1 Satz 1 InvZulG 2007/2010 in der
gebotenen Weise ausgelegt, wäre es zu dem Ergebnis gekommen,
dass die geforderte Zugehörigkeit des geförderten
Wirtschaftsguts zum Betrieb des Anspruchsberechtigten im Rahmen
einer wertenden Gesamtbetrachtung auch dann erfüllt sein
könne, wenn Investor und Nutzer des geförderten
Wirtschaftsguts ausnahmsweise personenverschieden seien.
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Die Klägerin beantragt,
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das Urteil des FG des Landes Sachsen-Anhalt
vom 15.03.2017 - 1 K 1151/14 = SIS 18 06 11 aufzuheben und die
Bescheide über die gesonderte Feststellung über die
geänderte Bemessungsgrundlage und
Investitionszulagensätze für die Investitionszulage nach
dem InvZulG 2007/2010 für die Kalenderjahre 2009, 2010 und
2011 vom 18.11.2013 sowie die Einspruchsentscheidungen vom
29.09.2014 aufzuheben.
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Das FA beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
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II. Die Revision ist unbegründet und
daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ).
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Das FG ist zu Recht davon ausgegangen, dass
die Klägerin die begehrte Investitionszulage wegen
Nichterfüllung der Bindungsvoraussetzungen des § 2 Abs. 1
Satz 1 InvZulG 2007/2010 nicht beanspruchen kann.
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1. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 InvZulG
2007/2010 ist die Anschaffung und Herstellung neuer abnutzbarer
beweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens dann
begünstigt, wenn - neben anderen hier unstreitig vorliegenden
Voraussetzungen - das Wirtschaftsgut mindestens fünf Jahre
nach Beendigung des Erstinvestitionsvorhabens (Bindungszeitraum)
zum Anlagevermögen eines Betriebs oder einer
Betriebsstätte eines Betriebs in einem begünstigten
Wirtschaftszweig des Anspruchsberechtigten im Fördergebiet
gehört (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a InvZulG
2007/2010), in einer Betriebsstätte eines solchen Betriebs des
Anspruchsberechtigten im Fördergebiet verbleibt (§ 2 Abs.
1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b InvZulG 2007/2010) und in jedem Jahr zu
nicht mehr als 10 % privat genutzt wird (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr.
2 Buchst. c InvZulG 2007/2010). Unschädlich für den
Anspruch auf Investitionszulage ist es, wenn das bewegliche
Wirtschaftsgut innerhalb des Bindungszeitraums in das
Anlagevermögen eines mit dem Anspruchsberechtigten verbundenen
Unternehmens eines begünstigten Wirtschaftszweigs im
Fördergebiet übergeht oder in einem mit dem
Anspruchsberechtigten verbundenen Unternehmen eines
begünstigten Wirtschaftszweigs im Fördergebiet verbleibt
und dem geförderten Erstinvestitionsvorhaben eindeutig
zugeordnet bleibt (§ 2 Abs. 1 Satz 4 InvZulG 2007/2010).
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a) Bereits aus dem Wortlaut des § 2 Abs.
1 Satz 1 Nr. 2 InvZulG 2007/2010 ergibt sich, dass die in dessen
Buchst. a bis c genannten Zugehörigkeits-, Verbleibens- und
Nutzungsvoraussetzungen grundsätzlich während des
gesamten fünfjährigen Bindungszeitraums ununterbrochen
eingehalten werden müssen und eine Verletzung der
Bindungsvoraussetzungen den rückwirkenden Verlust der
Investitionszulage nach sich zieht. Denn der Verbleibenstatbestand
des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b InvZulG 2010 knüpft
wie seine Vorgängerregelung in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
Buchst. b InvZulG 2007 dem Wortlaut nach an die Person des
Steuerpflichtigen („des Anspruchsberechtigten“)
an, zu dessen Anlagevermögen das Wirtschaftsgut gehört.
Danach reicht es nicht mehr aus (anders noch die
Vorgängerregelungen des InvZulG: § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
InvZulG 1996, 1999 und 2005), dass das Wirtschaftsgut in
irgendeiner Betriebsstätte im Fördergebiet verbleibt; es
muss vielmehr die Betriebsstätte des Anspruchsberechtigten
sein (Blümich/Selder, § 2 InvZulG 2010 Rz 25). Es besteht
damit eine Bindung an die Person des Investors (Rosarius in
Sönksen/ Rosarius, Investitionsförderung Handbuch, Fach 4
Investitionszulagengesetz, § 2 InvZulG 2010 Rz 162). Eine
Ausnahme gilt nach § 2 Abs. 1 Satz 4 InvZulG 2007/2010 beim
Übergang auf ein mit dem Anspruchsberechtigten verbundenes
Unternehmen.
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b) Hiernach hat das FG zu Recht entschieden,
dass die Verbleibensvoraussetzungen bei der Klägerin nicht
erfüllt sind und die Ausnahmeregelung nicht vorliegt.
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aa) Die in den Jahren 2009 bis 2011
angeschafften Wirtschaftsgüter sind aufgrund des notariellen
Wirtschaftsgüterkauf- und Übertragungsvertrages vom
29.11.2012 auf K übergegangen. Der Bindungszeitraum von
fünf Jahren ist folglich nicht eingehalten worden. Die
Betriebsstätte in X ist nicht mehr der Klägerin
zuzurechnen.
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bb) Die Ausnahmeregelung des § 2 Abs. 1
Satz 4 Nr. 1 InvZulG 2007/2010 kommt nicht zur Anwendung, da die
Klägerin kein mit K verbundenes Unternehmen ist. Nach dieser
Vorschrift ist es unschädlich, wenn das begünstigte
Wirtschaftsgut innerhalb des Bindungszeitraums in das
Anlagevermögen eines begünstigten Betriebs i.S. des
§ 3 Abs. 1 InvZulG 2010 eines mit dem Anspruchsberechtigten
verbundenen Unternehmens im Fördergebiet übergeht
(Buchst. a) oder verbleibt (Buchst. b) und innerhalb des
Bindungszeitraums dem geförderten Erstinvestitionsvorhaben
eindeutig zugeordnet bleibt (Nr. 2).
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(1) Der Begriff des „verbundenen
Unternehmens“ wird weder in § 2 InvZulG 2007/2010
noch in einem Steuergesetz definiert, das zur Auslegung des
Begriffs herangezogen werden könnte. Auch aus den
Gesetzesbegründungen zum InvZulG 2007 und 2010 ergeben sich
keine Definitionen oder Auslegungshilfen. In der
Gesetzesbegründung zum InvZulG 2007 ist von einer
„Unternehmensgruppe“ die Rede (vgl. BTDrucks
16/1409, S. 12). Weiterhin wird ausgeführt, dass auch
„Unternehmen, die miteinander verbunden sind oder die in
einen Konzernabschluss einbezogen werden, durch die engen
Bindungsvoraussetzungen nicht die wirtschaftlich notwendige
Flexibilität genommen werden“ soll (BTDrucks
16/10291, S. 15). In der Literatur wird die Auffassung vertreten,
dass für die Begriffsbestimmung des verbundenen Unternehmens
i.S. des InvZulG 2007/2010 auf § 15 des Aktiengesetzes
zurückzugreifen ist (Rosarius in Sönksen/Rosarius,
a.a.O., § 2 InvZulG 2010 Rz 155). Verbundene Unternehmen sind
danach insbesondere dann anzunehmen, wenn ein Unternehmen
mehrheitlich, d.h. zu mindestens 50 % an einem anderen Unternehmen
beteiligt ist. Die Finanzverwaltung lässt hingegen eine
Beteiligung von 25 % genügen (Schreiben des Bundesministeriums
der Finanzen vom 08.05.2008, BStBl I 2008, 590 = SIS 08 20 78, Rz
81). Nach anderer Auffassung wird der Begriff des
„verbundenen Unternehmens“ unionsrechtlich
verstanden, da in dem Satz 4 vorangegangenen Satz 3 von kleineren
und mittleren Unternehmen im Sinne der Empfehlung der
Europäischen Kommission 2003/361/EG vom 06.05.2003 betreffend
die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und
mittleren Unternehmen - KMU-Empfehlung - (Amtsblatt der
Europäischen Union - ABlEU - 2003 Nr. L 124, S. 36) die Rede
ist und sich in der Empfehlung in deren Anhang (Anhang Titel I Art.
3 Abs. 3) eine Definition des verbundenen Unternehmens findet
(Blümich/Selder, § 2 InvZulG 2010 Rz 35; Heß in
Heß/Martin, InvZulG, § 2 Rz 205; Ludolph,
Investitionszulagengesetz 2010, S. 116).
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(2) Im vorliegenden Fall kann dahinstehen,
welcher Auffassung zu folgen ist. Denn die Klägerin ist nach
allen dargelegten Definitionen kein mit K verbundenes Unternehmen
i.S. des § 2 Abs. 1 Satz 4 InvZulG 2007/2010.
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(a) Die Klägerin hält keine
Beteiligung an der K.
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(b) Die Klägerin kann auch nicht nach
Titel 1 Art. 3 Abs. 3 Unterabs. 4 des Anhangs der KMU-Empfehlung
als ein mit K verbundenes Unternehmen angesehen werden. Nach Titel
I Art. 3 Abs. 3 Unterabs. 1 des Anhangs der KMU-Empfehlung sind
Unternehmen dann verbunden, wenn ein Unternehmen die Mehrheit der
Stimmrechte hält, die Befugnis zur Bestellung und Abberufung
der Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder
Aufsichtsgremiums des anderen Unternehmens hat, aufgrund eines
Vertrages oder einer Satzungsklausel einen beherrschenden Einfluss
auf das andere Unternehmen hat oder kraft einer Vereinbarung die
alleinige Kontrolle über die Mehrheit der Stimmrechte in dem
anderen Unternehmen ausüben kann. Unternehmen, die durch eine
gemeinsam handelnde Gruppe natürlicher Personen miteinander in
einer der vorstehend aufgeführten Beziehungen stehen, gelten
nach Art. 3 Abs. 3 Unterabs. 4 als verbundene Unternehmen, sofern
sie ganz oder teilweise in demselben Markt oder in benachbarten
Märkten tätig sind. Nach dem Urteil des Gerichtshofs der
Europäischen Union vom 27.02.2014 - C-110/13 = SIS 14 10 43
HaTeFo (EU:C:2014:114, ABlEU 2014, Nr. C 112, 15) sind i.S. von
Art. 3 Abs. 3 Unterabs. 4 des Anhangs natürliche Personen als
gemeinsam handelnd anzusehen, wenn sie sich abstimmen, um Einfluss
auf die geschäftlichen Entscheidungen des betreffenden
Unternehmens auszuüben, so dass diese Unternehmen nicht als
wirtschaftlich voneinander unabhängig angesehen werden
können.
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Umstände, die für ein zwischen der
Klägerin und K verbundenes Unternehmen im Sinne der
KMU-Empfehlung sprechen, nach der die Klägerin und K nicht als
rechtlich und wirtschaftlich voneinander unabhängige
Unternehmen angesehen werden können, sind weder festgestellt
noch vorgetragen.
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(3) Entgegen der Ansicht der Klägerin
führten der Abschluss des Wirtschaftsgüter- und
Übernahmevertrages vom 29.11.2012 und die darin enthaltene
Verpflichtung der K, die übertragenen Wirtschaftsgüter in
der Betriebsstätte während des Bindungszeitraums zu
belassen und die Förderungsbedingungen einzuhalten, nicht zu
der Annahme von verbundenen Unternehmen i.S. des § 2 Abs. 1
Satz 4 Nr. 1 InvZulG 2007/2010.
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Alle bisher vertretenen Rechtsauffassungen zum
Begriff des „verbundenen Unternehmens“ i.S. des
§ 2 Abs. 1 Satz 4 InvZulG 2007/2010 zeichnen sich dadurch aus,
dass eine Einflussnahme, sei es durch Beteiligung oder Mehrheit der
Stimmrechte oder durch eine gemeinsam handelnde Gruppe, auf die
gesamte Tätigkeit des anderen Unternehmens möglich sein
muss. Verbundene Unternehmen i.S. des § 2 Abs. 1 Satz 4
InvZulG 2007/2010 liegen daher nur dann vor, wenn sie so
miteinander verflochten sind, dass diese Unternehmen nicht mehr als
wirtschaftlich voneinander unabhängig angesehen werden
können. Eine auf bestimmte Gegenstände des Unternehmens
begrenzte Rechtsmacht, sei es durch eine unternehmensbezogene
Kooperation, ein abgestimmtes Verhalten oder eine vertragliche
Bindung, reicht nicht aus. Es kommt auch nicht darauf an, ob der
Investor den Einsatz der veräußerten
Wirtschaftsgüter beispielsweise durch bestimmte
Weisungsmöglichkeiten, Kontrollbefugnisse oder sonstige
vertragliche Vereinbarungen beeinflussen kann (vgl. Senatsurteil
vom 28.02.2013 - III R 6/12, BFH/NV 2013, 1268 = SIS 13 20 02, Rz
9, m.w.N.). Der Ausnahmevorschrift i.S. des § 2 Abs. 1 Satz 4
Nr. 1 InvZulG 2007/2010 liegt auch nicht der übergeordnete
Gedanke zugrunde, jegliche Einflussmöglichkeit auf die
geförderten Wirtschaftsgüter ausreichen zu lassen, um
eine „Verbundenheit“ anzunehmen. Die
weiterbestehende Einflussnahme auf den Einsatz der geförderten
Wirtschaftsgüter ist kein Prinzip, das berechenbare und
sachgerechte Ergebnisse gewährleisten könnte.
Darüber hinaus könnte die grundsätzlich
erforderliche Voraussetzung „Verbleiben in einer
Betriebsstätte des Anspruchsberechtigten“
unterlaufen werden, würde man schon Kooperationsverträge
oder Unternehmenskaufverträge in der hier vorliegenden Art des
asset deals ausreichen lassen (vgl. FG Thüringen, Urteil vom
15.07.2014 - 3 K 966/13, EFG 2015, 497 = SIS 15 17 98, Rz 52).
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cc) Entgegen dem Begehren der Klägerin
kann § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a InvZulG 2007/2010 auch
nicht dahingehend erweiternd ausgelegt werden, dass der hier
vorliegende Rechtsträgerwechsel unschädlich sein soll,
wenn der Käufer die Betriebsstätte fortführt und in
die Pflichten des Investors eintritt.
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(1) Die von der Klägerin angestrebte
ergänzende Rechtsfortbildung oder teleologische Extension
(Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 11.02.2010 - V R 38/08,
BFHE 229, 385, BStBl II 2010, 873 = SIS 10 15 98) setzt eine
Gesetzeslücke im Sinne einer planwidrigen
Unvollständigkeit voraus (Senatsurteil vom 24.05.1991 - III R
82/89, BFH/NV 1992, 270 = SIS 91 36 04). Eine Gesetzeslücke
liegt vor, wenn eine Regelung gemessen an ihrem Zweck
unvollständig, d.h. ergänzungsbedürftig ist und wenn
ihre Ergänzung nicht einer vom Gesetzgeber beabsichtigten
Beschränkung auf bestimmte Tatbestände widerspricht
(BFH-Urteil vom 22.06.2017 - VI R 97/13, BFHE 258, 372, BStBl II
2017, 1181 = SIS 17 16 23, Rz 36, m.w.N.). Davon zu unterscheiden
ist ein sog. rechtspolitischer Fehler, der vorliegt, wenn sich eine
gesetzliche Regelung zwar als rechtspolitisch
verbesserungsbedürftig, aber - gemessen an dem mit ihr
verfolgten Zweck - nicht als planwidrig unvollständig und
ergänzungsbedürftig erweist (vgl. BFH-Urteil vom
12.10.1999 - VIII R 21/97, BFHE 190, 343, BStBl II 2000, 220 = SIS 00 03 70, m.w.N.; Senatsurteil vom 12.12.2002 - III R 33/01, BFHE
201, 379, BStBl II 2003, 322 = SIS 03 18 30).
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Hat der Gesetzgeber eine eindeutige
Entscheidung getroffen, dürfen die Gerichte diese nicht
aufgrund eigener Vorstellungen verändern oder durch eine
judikative Lösung ersetzen (BFH-Urteil in BFHE 229, 385, BStBl
II 2010, 873 = SIS 10 15 98, m.w.N.). Eine gegen den Wortlaut
vorzunehmende Auslegung kommt daher nur unter sehr engen
Voraussetzungen in Betracht, wenn nämlich die auf den Wortlaut
abgestellte Auslegung zu einem sinnwidrigen Ergebnis führen
würde (vgl. Senatsurteile vom 03.07.1987 - III R 7/86, BFHE
150, 259, BStBl II 1987, 728 = SIS 87 18 35, unter 4.d der
Gründe; vom 03.02.2000 - III R 30/98, BFHE 190, 569, BStBl II
2000, 438 = SIS 00 07 36, unter II.2. der Gründe).
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(2) Weder der Gesetzeswortlaut noch die
Entstehungsgeschichte des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a
InvZulG 2007/2010 geben Anhaltspunkte für die Vermutung, der
Gesetzgeber habe es nur versehentlich unterlassen, die von der
Klägerin begehrte Ausnahme als solche anzuordnen. Die
Bestimmung ist vielmehr als abschließend zu verstehen. Denn
der Gesetzgeber hat ausweislich der Gesetzesbegründung bewusst
die Voraussetzung des Verbleibens im Betrieb des
Anspruchsberechtigten eingeführt und nur einzelne Ausnahmen
zugelassen.
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Aus dem Wortlaut ergibt sich eindeutig, dass
die geförderten Wirtschaftsgüter mindestens fünf
Jahre nach Beendigung des Erstinvestitionsvorhabens in einer
Betriebsstätte des Anspruchsberechtigten verbleiben
müssen. Angesichts der Entstehungsgeschichte ist
auszuschließen, dass das Gesetz planwidrig unvollständig
ist. Aus den Entwicklungen und Veränderungen, denen das
InvZulG und die Vorgängerregelungen ausgesetzt waren, ergibt
sich vielmehr, dass der Gesetzgeber das Verbleiben in irgendeiner
Betriebsstätte im Fördergebiet nicht mehr genügen
lassen wollte (so noch die Vorgängerregelungen bis zum InvZulG
2007). Denn zu der erstmals mit dem InvZulG 2007 aufgenommenen
Formulierung „des Anspruchsberechtigten“
heißt es in der Gesetzesbegründung, dass „das
zu begünstigende Wirtschaftsgut … nunmehr auch zum
Anlagevermögen einer Betriebsstätte eines Betriebs des
Anspruchsberechtigten … gehören und zusätzlich in
einer Betriebsstätte des Anspruchsberechtigten im
Fördergebiet für den gesamten Bindungszeitraum
verbleiben“ muss (BTDrucks 16/1409, S. 12). Der
Gesetzgeber wollte damit einer Forderung der Kommission Rechnung
tragen, „wonach Steuerpflichtige, die das geförderte
Wirtschaftsgut nicht selbst verwenden (z.B. Leasingunternehmen),
nicht mit Beihilfen gefördert werden dürfen“
(BTDrucks 16/1409, S. 12). „Langfristige
Nutzungsüberlassungen oder Veräußerungen von
geförderten Wirtschaftsgütern innerhalb des
Bindungszeitraums (seien) daher nur noch innerhalb einer
Unternehmensgruppe möglich“ (BTDrucks 16/1409, S.
12). Damit ist auch eine Veräußerung einer
Betriebsstätte, mit der der Anspruchsberechtigte seine aktive
Teilnahme mit dieser Betriebsstätte am Wirtschaftsleben
beendet, als anspruchsschädlich einzustufen (vgl. Senatsurteil
vom 18.12.2013 - III R 56/12, BFHE 244, 474, BStBl II 2014, 899 =
SIS 14 11 43, Rz 16).
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(3) Soweit die Klägerin darauf hinweist,
entgegen der Gesetzesbegründung habe es jedenfalls bei
beweglichen (materiellen) Wirtschaftsgütern keine Forderung
der Kommission gegeben, dass das Wirtschaftsgut während des
gesamten Bindungszeitraums bei dem Investor verbleiben müsse,
ändert dies nichts an der Eindeutigkeit des Wortlauts und des
gesetzgeberischen Willens.
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(4) Auch das Vorbringen der Klägerin, der
Gesetzgeber habe das Verbleiben des Wirtschaftsguts in einem
Betrieb des Investors in das InvZulG aufgenommen, um
Missbrauchsfälle zu verhindern, ein solcher hier aber nicht
vorliege, führt nicht zu der Annahme eines weiteren nicht
geregelten Ausnahmefalls für die
investitionszulagenunschädliche Übertragung von
Wirtschaftsgütern. Denn soweit der Senat für einzelne
Fälle eine Ausnahme von der Bindungsfrist gemacht hat (vgl.
Senatsurteile vom 11.05.1983 - III R 52/80, BFHE 138, 503, BStBl II
1983, 581 = SIS 83 15 28; vom 09.12.1999 - III R 49/97, BFHE 190,
559, BStBl II 2000, 434 = SIS 00 05 33), dürfen solche
Hinweise jedenfalls nicht in dem Sinne verstanden werden, dass
bereits jeder wirtschaftlich anerkennenswerte Grund für die
Annahme eines nicht gesetzlich geregelten Ausnahmefalls ausreicht
(Senatsbeschluss vom 29.03.2006 - III B 180/05, BFH/NV 2006, 1512 =
SIS 06 30 94, Rz 17). Wollte man - wie die Klägerin - die
Rechtsfolge der investitionsunschädlichen Übertragung vor
Ablauf des Bindungszeitraums auch auf den Verkauf eines Betriebs
oder Teilbetriebs ausnahmsweise im Wege der teleologischen
Extension erstrecken, würde damit keine Gesetzeslücke
ausgefüllt, sondern vielmehr die bewusst erfolgte
Änderung des InvZulG 2007/2010 in § 2 ignoriert.
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(5) Es kann auch nicht berücksichtigt
werden, dass die Klägerin im konkreten Fall durch die
vertragliche Verpflichtung der K, die Pflichten aus dem
Förderverhältnis zu erfüllen, zur Förderung der
regionalen Wirtschaftsstruktur weiterhin beigetragen hat. Eine
allein am Motiv der Norm ausgerichtete Betrachtungsweise kann sich
über die im Wortlaut und auch in der Gesetzesbegründung
eindeutig zum Ausdruck gekommene gesetzgeberische Entscheidung
nicht hinwegsetzen. Es muss vielmehr allein dem Gesetzgeber
überlassen bleiben, zu entscheiden, auf welchem Weg und unter
welchen Voraussetzungen er sein Ziel erreicht wissen will; diese
Entscheidung kann nicht dem einzelnen Investor überlassen
bleiben.
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2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135
Abs. 2 FGO.
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