Die Revision der Kläger gegen das Urteil
des Finanzgerichts Baden-Württemberg, Außensenate
Freiburg, vom 23.4.2015 3 K 1750/13 wird als unbegründet
zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu
tragen.
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I. Die Kläger und Revisionskläger
(Kläger) sind verheiratet und werden zur Einkommensteuer
zusammen veranlagt. Die im Jahr 2004 geborene Tochter der
Kläger ist schwer- und mehrfachbehindert. Sie wird im
Elternhaus gepflegt und betreut.
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Der Gesamtbetrag der Einkünfte der
Kläger betrug im Jahr 2010 XXX.XXX EUR, im Jahr 2011 XXX.XXX
EUR, im Jahr 2012 XXX.XXX EUR und im Jahr 2013 XXX.XXX EUR.
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Im Jahr 2011 bauten die Kläger ihr
Haus für insgesamt 165.981 EUR behindertengerecht um. Sie
errichteten angrenzend an das Wohnzimmer im Erdgeschoss und das
darüber liegende Schlafzimmer einen 2-geschossigen Anbau mit
einer Fläche von insgesamt ca. 27 qm und einem integrierten
Lastenaufzug. In den beiden Räumen des Anbaus befinden sich
der Zugang zum Lastenaufzug, ein mobiler Lifter, Rollstühle
und Therapiegeräte sowie Regale und Schränke zur
Aufbewahrung sonstiger für die Pflege benötigter
Gegenstände. Der im Obergeschoss an den Anbau angrenzende Raum
dient als Pflegezimmer und ist mit einem Spezialbett sowie einer
Spezialbadewanne ausgestattet. Die Pflegeversicherung erstattete
einen Betrag in Höhe von 2.557 EUR. Die Kläger bezahlten
sämtliche mit dem Umbau zusammenhängenden Rechnungen im
Jahr 2011.
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In ihrer Einkommensteuererklärung
für 2011 machten die Kläger Umbaukosten in Höhe von
60.000 EUR als außergewöhnliche Belastungen geltend und
beantragten, den Restbetrag auf die folgenden beiden
Veranlagungszeiträume zu verteilen. Der Beklagte und
Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - ) führte die
Einkommensteuerveranlagung erklärungsgemäß durch
und setzte die Einkommensteuer für 2011 unter dem Vorbehalt
der Nachprüfung (§ 164 der Abgabenordnung - AO - ) auf
10.329 EUR fest. Wegen der außergewöhnlichen Belastungen
wurde eine abgekürzte Außenprüfung
durchgeführt. Der Prüfer berücksichtigte die
Aufwendungen für die Errichtung des Anbaus, des
behindertengerechten Bades und des Lastenaufzugs als
außergewöhnliche Belastungen. Die Aufwendungen für
die Neuanlage von Terrasse und Garten in Höhe von 25.368 EUR
erkannte er zu 1/3 als außergewöhnliche Belastungen an.
Im Anschluss an die Außenprüfung erging ein
Einkommensteueränderungsbescheid für 2011, in dem
außergewöhnliche Belastungen in Höhe von 149.069
EUR berücksichtigt wurden. Die Einkommensteuer wurde mit 0 EUR
festgesetzt; der Vorbehalt der Nachprüfung wurde aufgehoben.
Eine Verteilung der Aufwendungen auf mehrere Jahre lehnte das FA
ab.
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Gegen den Änderungsbescheid sowie die
Ablehnung der Verteilung der Aufwendungen auf mehrere Jahre im Wege
einer abweichenden Festsetzung aus Billigkeitsgründen legten
die Kläger Einspruch ein. Am 12.4.2013 erging ein
Teilabhilfebescheid, in dem weitere im Verlauf des
Einspruchsverfahrens geltend gemachte Aufwendungen als
außergewöhnliche Belastungen anerkannt und die bereits
anerkannten Umbaukosten um die Erstattung in Höhe von 2.557
EUR auf 146.512 EUR vermindert wurden. Das Einspruchsverfahren
wegen Einkommensteuer 2012 wurde bis zur Entscheidung über den
Antrag auf abweichende Festsetzung der Steuer aus
Billigkeitsgründen ausgesetzt. Mit Einspruchsentscheidung vom
30.4.2013 wies das FA den Einspruch gegen die Ablehnung des Antrags
auf abweichende Festsetzung der Einkommensteuer aus
Billigkeitsgründen als unbegründet zurück.
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Mit der Klage begehrten die Kläger,
das FA zu verpflichten, die Einkommensteuer 2011, 2012 und 2013 aus
Billigkeitsgründen in Höhe der Beträge festzusetzen,
die sich bei gleichmäßiger Verteilung der Umbaukosten
ergäben, hilfsweise, die Umbaukosten zu gleichen Teilen in den
Jahren 2010 und 2011 als außergewöhnliche Belastungen zu
berücksichtigen. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage aus den
in EFG 2015, 1207 = SIS 15 20 16 veröffentlichten Gründen
als unbegründet ab.
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Mit der Revision rügen die Kläger
die Verletzung materiellen Rechts.
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Die Kläger beantragen,
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das Urteil des FG Baden-Württemberg
vom 23.4.2015 3 K 1750/13 aufzuheben und das FA unter Aufhebung des
Ablehnungsbescheids vom 22.10.2012 i.d.F. der
Einspruchsentscheidung vom 30.4.2013 zu verpflichten, die
Einkommensteuer für 2011, 2012 und 2013 in Höhe der
Beträge festzusetzen, die sich ergeben, wenn die im
Einkommensteuerbescheid 2011 berücksichtigten Umbaukosten zu
gleichen Teilen in 2011 bis 2013 berücksichtigt
werden;
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hilfsweise, das FA unter Aufhebung des
Ablehnungsbescheids vom 22.10.2012 i.d.F. der
Einspruchsentscheidung vom 30.4.2013 zu verpflichten, die
außergewöhnlichen Belastungen in 2010 und 2011 zu
berücksichtigen;
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höchst hilfsweise, das FA zu
verpflichten, über den Antrag auf abweichende
Steuerfestsetzung erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des
Gerichts zu bescheiden.
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Das FA beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
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II. Die Entscheidung ergeht gemäß
§ 126a der Finanzgerichtsordnung (FGO). Der Senat hält
einstimmig die Revision für unbegründet und eine
mündliche Verhandlung für nicht erforderlich. Die
Beteiligten sind davon unterrichtet worden und hatten Gelegenheit
zur Stellungnahme. Die Revision der Kläger ist als
unbegründet zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 FGO). Das
FG hat die Voraussetzungen für eine abweichende
Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen (§ 163 AO) zu
Recht verneint.
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1. Nach § 163 Abs. 1 Satz 1 AO
können Steuern niedriger festgesetzt werden und einzelne
Besteuerungsgrundlagen, die die Steuern erhöhen, bei der
Festsetzung der Steuer unberücksichtigt bleiben, wenn die
Erhebung der Steuer nach Lage des einzelnen Falls unbillig
wäre. Mit Zustimmung des Steuerpflichtigen kann bei Steuern
vom Einkommen zugelassen werden, dass einzelne
Besteuerungsgrundlagen, soweit sie die Steuer erhöhen, bei der
Steuerfestsetzung erst zu einer späteren Zeit und, soweit sie
die Steuer mindern, schon zu einer früheren Zeit
berücksichtigt werden (§ 163 Abs. 1 Satz 2 AO).
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Die Entscheidung über einen Antrag auf
abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen ist eine
Ermessensentscheidung der Finanzverwaltung (§ 5 AO), bei der
Inhalt und Grenzen des Ermessens durch den Begriff der Unbilligkeit
bestimmt werden (Senatsurteil vom 7.11.2006 VI R 2/05, BFHE 215,
481, BStBl II 2007, 315 = SIS 07 03 21; Urteil des Bundesfinanzhofs
- BFH - vom 22.10.2014 II R 4/14, BFHE 247, 170, BStBl II 2015, 237
= SIS 14 32 12; Beschluss des Großen Senats des BFH vom
28.11.2016 GrS 1/15, BFHE 255, 482, BStBl II 2017, 393 = SIS 16 28 03). Die Unbilligkeit kann sich aus persönlichen oder
sachlichen Gründen ergeben (BFH-Urteil vom 23.7.2013 VIII R
17/10, BFHE 242, 134, BStBl II 2013, 820 = SIS 13 24 88; Beschluss
des Großen Senats des BFH in BFHE 255, 482, BStBl II 2017,
393 = SIS 16 28 03).
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Dass ein Fall der persönlichen
Unbilligkeit vorliegt, wurde von den Klägern weder geltend
gemacht noch ist dies sonst ersichtlich.
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2. Im Streitfall liegt auch keine Unbilligkeit
aus sachlichen Gründen vor.
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a) Bei der Entscheidung über eine
sachliche Billigkeitsmaßnahme ist auf den Einzelfall
abzustellen. Sie ist atypischen Ausnahmefällen vorbehalten.
Billigkeitsmaßnahmen dienen der Anpassung des
steuerrechtlichen Ergebnisses an die Besonderheiten des
Einzelfalls, um Rechtsfolgen auszugleichen, die das Ziel der
typisierenden gesetzlichen Vorschrift verfehlen und deshalb
ungerecht erscheinen. Sie gleichen Härten aus, die der
steuerrechtlichen Wertentscheidung des Gesetzgebers nicht
entsprechen und damit zu einem vom Gesetzgeber nicht gewollten
Ergebnis führen (Beschluss des Großen Senats des BFH in
BFHE 255, 482, BStBl II 2017, 393 = SIS 16 28 03). Sachlich
unbillig ist die Erhebung einer Steuer vor allem dann, wenn sie im
Einzelfall nach dem Zweck des zugrunde liegenden Gesetzes nicht
(mehr) zu rechtfertigen ist und dessen Wertungen zuwider läuft
(BFH-Urteile vom 21.10.1987 X R 29/81, BFH/NV 1988, 546; vom
21.1.1992 VIII R 51/88, BFHE 168, 500, BStBl II 1993, 3 = SIS 92 20 35; vom 26.10.1994 X R 104/92, BFHE 176, 3, BStBl II 1995, 297 =
SIS 95 08 57). Unbeachtet bleiben müssen hingegen
grundsätzlich solche Erwägungen, die der gesetzliche
Tatbestand typischerweise mit sich bringt (BFH-Urteile in BFH/NV
1988, 546; in BFHE 176, 3, BStBl II 1995, 297 = SIS 95 08 57). Auch
dürfen Billigkeitsmaßnahmen nicht dazu führen, die
generelle Geltungsanordnung des den Steueranspruch
begründenden Gesetzes zu unterlaufen (BFH-Urteile in BFH/NV
1988, 546; in BFHE 176, 3, BStBl II 1995, 297 = SIS 95 08 57).
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Eine für den Steuerpflichtigen
ungünstige Rechtsfolge, die der Gesetzgeber bewusst angeordnet
oder in Kauf genommen hat, rechtfertigt keine
Billigkeitsmaßnahme (BFH-Urteile vom 21.10.2009 I R 112/08,
BFH/NV 2010, 606 = SIS 10 08 45; in BFHE 242, 134, BStBl II 2013,
820 = SIS 13 24 88).
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b) Bei Heranziehung dieser Grundsätze ist
das FA ermessensfehlerfrei zu dem Ergebnis gekommen, dass eine
abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen nicht in
Betracht kommt. Denn im Streitfall widerspricht die vorgenommene
Besteuerung nicht den Wertungen des Gesetzes.
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aa) Erwachsen einem Steuerpflichtigen
zwangsläufig größere Aufwendungen als der
überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher
Einkommensverhältnisse, gleicher
Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands
(außergewöhnliche Belastung), so wird auf Antrag die
Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass der Teil der
Aufwendungen, der die dem Steuerpflichtigen zumutbare Belastung
(§ 33 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes - EStG - )
übersteigt, vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen
wird. Zwangsläufig erwachsen dem Steuerpflichtigen
Aufwendungen dann, wenn er sich ihnen aus rechtlichen,
tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen
kann und soweit die Aufwendungen den Umständen nach notwendig
sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen (§
33 Abs. 2 Satz 1 EStG).
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Ziel des § 33 EStG ist es,
zwangsläufige Mehraufwendungen für den
existenznotwendigen Grundbedarf zu berücksichtigen, die sich
wegen ihrer Außergewöhnlichkeit einer pauschalen
Erfassung in allgemeinen Freibeträgen entziehen. Aus dem
Anwendungsbereich des § 33 EStG ausgeschlossen sind dagegen
die üblichen Aufwendungen der Lebensführung, die in
Höhe des Existenzminimums durch den Grundfreibetrag abgegolten
sind (u.a. BFH-Urteil vom 29.9.1989 III R 129/86, BFHE 158, 380,
BStBl II 1990, 418 = SIS 89 24 01).
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bb) § 11 Abs. 2 EStG ist auch auf
außergewöhnliche Belastungen anwendbar (Senatsurteil vom
30.7.1982 VI R 67/79, BFHE 136, 396, BStBl II 1982, 744 = SIS 82 21 01). Aufwendungen i.S. des § 33 Abs. 1 EStG sind danach
grundsätzlich in dem Veranlagungszeitraum zu
berücksichtigen, in dem der Steuerpflichtige sie geleistet hat
(BFH-Urteile vom 10.6.1988 III R 248/83, BFHE 154, 63, BStBl II
1988, 814 = SIS 88 18 02; vom 30.6.1999 III R 8/95, BFHE 189, 371,
BStBl II 1999, 766 = SIS 99 20 04). Dies gilt unabhängig
davon, ob sie aus eigenen oder fremden Mitteln bestritten werden
(BFH-Urteile in BFHE 154, 63, BStBl II 1988, 814 = SIS 88 18 02;
vom 7.2.2008 VI R 41/05, BFH/NV 2008, 1136 = SIS 08 24 71). Auch
fremdfinanzierte Aufwendungen, die als außergewöhnliche
Belastungen anzuerkennen sind, können nur im Jahr des
tatsächlichen Abflusses, also der Verwendung der
Darlehensmittel, berücksichtigt werden (BFH-Urteil in BFHE
154, 63, BStBl II 1988, 814 = SIS 88 18 02; Senatsurteil in BFH/NV
2008, 1136 = SIS 08 24 71).
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cc) Wirken sich außergewöhnliche
Belastungen in dem Veranlagungszeitraum, in dem sie geleistet
werden, mangels eines hinreichenden Gesamtbetrags der
Einkünfte nicht aus, sieht das Gesetz keine Möglichkeit
vor, den restlichen Betrag in einen anderen Veranlagungszeitraum zu
übertragen oder ähnlich der Regelung in § 82b der
Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) auf mehrere
Veranlagungszeiträume zu verteilen. § 10d EStG gilt nur
für Einkünfte, nicht aber für
außergewöhnliche Belastungen oder Sonderausgaben. Ebenso
fehlt eine § 7 EStG oder § 82b EStDV vergleichbare
Regelung in § 33 EStG. Eine Gesetzeslücke, die eine
analoge Anwendung des § 7 EStG, § 82b EStDV oder §
10d EStG nahelegen würde, liegt nicht vor (Senatsurteil vom
22.10.2009 VI R 7/09, BFHE 226, 536, BStBl II 2010, 280 = SIS 09 39 18, zu § 7 EStG). Aus der gesetzlichen Reihenfolge in §
10d Abs. 1 Satz 1 EStG, wonach negative Einkünfte vorrangig
vor den Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen
und sonstigen Abzugsbeträgen in den vorangegangenen
Veranlagungszeitraum rückgetragen werden, lässt sich im
Gegenteil im Einklang mit dem Gesetzeswortlaut in § 33 EStG
der Grundsatz ableiten, dass derjenige, der keine positiven
Einkünfte erzielt, auch keine privaten Aufwendungen abziehen
kann, und zwar sowohl intra- als auch interperiodisch (Heuermann,
in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 10d A 41; vgl. a.
Blümich/ Heger, § 33 EStG Rz 46; a.A. FG des Saarlandes,
Urteil vom 6.8.2013 1 K 1308/12, EFG 2013, 1927 = SIS 13 29 76; FG
Düsseldorf, Urteil vom 20.8.2014 4 K 718/13 E, EFG 2015, 2085
= SIS 16 03 51).
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3. Im Streitfall hat sich nicht der gesamte
Betrag, den die Kläger für den Umbau des Hauses
aufgewendet haben, ausgewirkt, weil den Ausgaben im Jahr ihrer
Verausgabung ein zu geringer Gesamtbetrag der Einkünfte
gegenüberstand. Dies ist Folge der Entscheidung des
Gesetzgebers für das in § 11 Abs. 2 EStG normierte
Abflussprinzip in Verbindung mit dem Grundsatz der
Abschnittsbesteuerung sowie dem Umstand, dass das
Einkommensteuergesetz eine Verteilungsregel in andere
Veranlagungszeiträume in einem solchen Fall nicht
vorsieht.
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Ein den gesetzlichen Wertungen
widersprechendes Ergebnis ist darin nicht zu erblicken. Die
Steuerunerheblichkeit von den Gesamtbetrag der Einkünfte
überschreitenden außergewöhnlichen Belastungen ist
vielmehr der einkommensteuerlichen Systematik, insbesondere der in
§ 2 EStG vorgegebenen Ermittlung des zu versteuernden
Einkommens, geschuldet und kann daher in der Regel eine hiervon
abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen nicht
rechtfertigen.
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4. Nach diesen Rechtsgrundsätzen ist die
angefochtene Entscheidung nicht zu beanstanden. Denn das FA hat mit
seiner Entscheidung über eine abweichende Steuerfestsetzung
aus Billigkeitsgründen die gesetzlichen Grenzen des Ermessens
weder überschritten noch hat es von dem ihm eingeräumten
Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht
entsprechenden Weise Gebrauch gemacht. Es hat auch nicht
angenommen, ihm stehe eine Ermessensbefugnis nicht zu (vgl.
BFH-Urteile vom 17.9.1987 IV R 31/87, BFHE 151, 64, BStBl II 1988,
20 = SIS 87 23 06; in BFHE 242, 134, BStBl II 2013, 820 = SIS 13 24 88). Vielmehr hat das FA - ungeachtet der Vorgabe in R 33.4 der
Einkommensteuer-Richtlinien 2012 - eine eigenständige
Ermessensentscheidung getroffen und sich mit den einschlägigen
Rechtsgrundlagen auseinandergesetzt. An Anhaltspunkten für das
Vorliegen von atypischen Besonderheiten, die ausnahmsweise eine
abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen (§
163 AO; vgl. Senatsurteil in BFHE 226, 536, BStBl 2010, 280)
rechtfertigen, fehlt es im Streitfall. Insbesondere stellt die
Tatsache, dass die Aufwendungen durch einen Kredit finanziert
wurden, keine Besonderheit dar, die eine Verteilung auf mehrere
Jahre rechtfertigt. Vielmehr bleibt es auch bei kreditfinanzierten
außergewöhnlichen Belastungen beim Abzug im Zeitpunkt
der Verausgabung (vgl. BFH-Urteil in BFHE 154, 63, BStBl II 1988,
814 = SIS 88 18 02).
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5. Die Kostenentscheidung beruht auf §
135 Abs. 2 FGO.
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