Die Revision der Beklagten gegen das Urteil
des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 19.10.2016 7 K 407/16
wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
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I. Der Kläger und Revisionsbeklagte
(Kläger) bezog Kindergeld für seine im Jahr 1994 geborene
Tochter S, die sich in einer Ausbildung zur staatlich anerkannten
Heilerziehungspflegerin befand. Der Ausbildungsvertrag hatte eine
Laufzeit vom 1.9.2012 bis zum 31.8.2015. S bestand die staatliche
Abschlussprüfung im Juli 2015; noch im Juli 2015 wurden ihr
die Prüfungsnoten mitgeteilt. Für den Monat August 2015,
in dem S ebenso wie in den Vormonaten ihren Dienst nach Dienstplan
zu verrichten hatte, erhielt sie noch die
Ausbildungsvergütung. Ab September 2015 war sie berechtigt,
die Bezeichnung „Staatlich anerkannte
Heilerziehungspflegerin“ zu führen.
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Die Beklagte und Revisionsklägerin
(Familienkasse) hob die Festsetzung des Kindergeldes ab August 2015
auf und forderte das für diesen Monat gezahlte Kindergeld
zurück. Dagegen wandte sich der Kläger ohne Erfolg mit
Einspruch.
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Das Finanzgericht (FG) gab der
anschließend erhobenen Klage statt, mit welcher der
Kläger die Gewährung von Kindergeld für den Monat
August 2015 begehrte. Es war der Ansicht, die Ausbildung habe erst
Ende August 2015 geendet, da die Fachausbildung nach der
einschlägigen landesrechtlichen Vorschrift drei Jahre dauere.
Im August 2015 sei S noch nicht berechtigt gewesen, die
Berufsbezeichnung zu führen.
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Gegen das Urteil wendet sich die
Familienkasse mit der Revision. Zur Begründung trägt sie
vor, die Entscheidung des FG stehe in Widerspruch zur
einschlägigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH).
Hiernach sei auf die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses
abzustellen.
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Die Familienkasse beantragt, das
angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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Der Kläger beantragt, die Revision als
unbegründet zurückzuweisen.
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II. Die Revision ist unbegründet und wird
daher zurückgewiesen (§ 126 Abs. 2 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Das FG hat zutreffend entschieden,
dass die Berufsausbildung der S erst im August 2015 endete.
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1. Nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst.
a des Einkommensteuergesetzes (EStG) wird für ein
volljähriges Kind, das noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet
hat und für einen Beruf ausgebildet wird, Kindergeld
gewährt.
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2. In Berufsausbildung befindet sich, wer sein
Berufsziel noch nicht erreicht hat, sich aber ernsthaft und
nachhaltig darauf vorbereitet. Der Vorbereitung dienen alle
Maßnahmen, bei denen Kenntnisse, Fähigkeiten und
Erfahrungen erworben werden, die als Grundlagen für die
Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind (BFH-Urteil vom
9.6.1999 VI R 50/98, BFHE 189, 98, BStBl II 1999, 706 = SIS 99 18 13; Senatsurteile vom 2.4.2009 III R 85/08, BFHE 224, 546, BStBl II
2010, 298 = SIS 09 22 49; vom 16.9.2015 III R 6/15, BFHE 251, 31,
BStBl II 2016, 281 = SIS 15 25 90, und vom 22.2.2017 III R 20/15,
BFHE 257, 274, BStBl II 2017, 913 = SIS 17 09 92).
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3. Nach dem BFH-Urteil vom 24.5.2000 VI R
143/99 (BFHE 191, 557, BStBl II 2000, 473 = SIS 00 09 63) endet
eine Berufsausbildung spätestens mit der Bekanntgabe des
Prüfungsergebnisses, wenn die Ausbildung mit einer
Prüfung abschließt. Allerdings war das FG zu Recht der
Auffassung, dass der Rechtssatz in dieser Allgemeinheit nicht gilt,
wenn das Prüfungsergebnis noch vor dem Monat des durch eine
Rechtsvorschrift festgelegten Endes einer Berufsausbildung bekannt
gegeben worden ist.
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a) In dem Fall, über den der BFH im
Urteil in BFHE 191, 557, BStBl II 2000, 473 = SIS 00 09 63
entschieden hat, war die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses
der späteste in Betracht kommende Zeitpunkt für den
Ausbildungsabschluss. Es ging um die Frage, ob bereits der
(erfolgreiche) Abschluss einer Prüfung, die der Aufnahme einer
Vollzeittätigkeit unmittelbar vorausging, als Ende einer
Universitätsausbildung anzusehen war oder erst der Zeitpunkt
der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses. Für den BFH war
auschlaggebend, dass ein Kind, das noch vor Bekanntgabe des
Prüfungsergebnisses eine Vollzeittätigkeit aufnimmt, sich
nicht mehr ernsthaft auf ein Berufsziel vorbereitet (ebenso
BFH-Urteil vom 16.3.2004 VIII R 65/03, BFH/NV 2004, 1522 = SIS 04 38 61). In den Senatsurteilen in BFHE 224, 546, BStBl II 2010, 298
= SIS 09 22 49 und vom 24.9.2009 III R 70/07 (BFH/NV 2010, 617 =
SIS 10 08 51) – jeweils Vorbereitung auf eine
Wiederholungsprüfung - sowie in den Senatsbeschlüssen vom
28.1.2010 III B 165/09 (BFH/NV 2010, 876 = SIS 10 11 98 -
vorgezogene Abschlussprüfung einer Technischen Zeichnerin) und
vom 26.4.2011 III B 191/10 (BFH/NV 2011, 1139 = SIS 11 19 12 -
universitäre Prüfung nach Exmatrikulation) wird der
Rechtssatz, wonach eine Berufsausbildung spätestens mit der
Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses endet, wiedergegeben.
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b) Jedoch unterscheidet sich der Streitfall in
entscheidungserheblicher Weise von den Sachverhalten, die den
vorstehend zitierten Urteilen und Beschlüssen zugrunde lagen.
Es handelt sich hier um eine Berufsausbildung, die nicht mit der
Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses endet, sondern mit dem
Ablauf der durch Rechtsvorschrift festgelegten Ausbildungszeit.
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aa) Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung
des Sozialministeriums des Landes Baden-Württemberg über
die Ausbildung und Prüfung an den Fachschulen für
Sozialwesen der Fachrichtung Heilerziehungspflege
(Heilerziehungspflegeverordnung) - AprOHeilErzPfl BW - vom
13.7.2004 (Gesetzblatt für Baden-Württemberg 2004, 616)
dauert die Fachschulausbildung zum Heilerziehungspfleger drei
Jahre; sie endet mit einer staatlichen Prüfung. Letzteres
bedeutet allerdings nicht, dass eine Berufsausbildung zum
Heilerziehungspfleger vorzeitig endet, wenn das
Prüfungsergebnis vor dem letzten Tag der Ausbildungszeit
bekanntgegeben wird. Im Streitfall wurde S im August 2015, dem
letzten Monat der Ausbildungszeit, noch ausgebildet.
Dementsprechend war sie erst ab September 2015 berechtigt, die
Berufsbezeichnung „Staatlich anerkannte
Heilerziehungspflegerin“ zu führen (§ 35 Abs. 2
APrOHeilErzPfl BW).
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bb) Die Vorschrift des § 21 Abs. 2 des
Berufsbildungsgesetzes (BBiG), die regelt, dass eine
Berufsausbildung vor Ablauf der Ausbildungszeit mit der Bekanntgabe
des Prüfungsergebnisses endet, ist bereits deshalb nicht
einschlägig, weil es sich im Streitfall um eine dem
Landesrecht unterstehende berufsbildende Schule handelt; das BBiG
ist damit gemäß § 3 Abs. 1 BBiG nicht
anwendbar.
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cc) Bei anderen Ausbildungen ist auch nach
Verwaltungsansicht auf das gesetzlich festgelegte Ausbildungsende
abzustellen und nicht auf eine vorherige Bekanntgabe des
Prüfungsergebnisses. So endet gemäß A 15.10 Abs. 7
der Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz,
Stand 2017 (BStBl I 2017, 1006 = SIS 17 14 60) die Berufsausbildung
bei Ausbildungen nach dem Gesetz über die Berufe in der
Krankenpflege (KrPflG) vom 16.7.2003 (BGBl I 2003, 1442), nach dem
Gesetz über die Berufe in der Altenpflege (AltPflG) vom
25.8.2003 (BGBl I 2003, 1690) und nach dem Gesetz über den
Beruf der Hebamme und des Entbindungspflegers (HebG) vom 4.6.1985
(BGBl I 1985, 902) nach drei Jahren (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1
KrPflG, § 4 Abs. 1 Satz 1 AltPflG und § 6 Abs. 1 Satz 1
HebG). Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb bei der
landesrechtlich geregelten Ausbildung zum Heilerziehungspfleger
nicht die durch Rechtsverordnung vorgesehene Dauer, sondern die
vorherige Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses entscheidend
sein sollte.
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4. Die Berufsausbildung der S an der
Fachschule begann im September 2012 und endete erst im August 2015.
Für diesen Monat steht dem Kläger noch Kindergeld zu.
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5. Die Kostenentscheidung beruht auf §
143 Abs. 1, § 135 Abs. 2 FGO.
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