Teste, loggen Sie sich ein oder nutzen Sie unseren kostenlosen Test.
Sie sind bereits Abonnent der SIS-Datenbank Steuerrecht? Loggen Sie sich ein, um den vollen Zugriff auf die Dokumente zu erhalten.
Sie sind noch kein Bezieher der SIS-Datenbank Steuerrecht, wollen aber mehr erfahren oder die Datenbank testen? Hier finden Sie alle Informationen und können die Datenbank einen Monat lang kostenlos testen und erhalten Zugriff u.a. auf:
  • über 130.000 Dokumente (Urteile und Verwaltungsanweisungen)
  • umfangreiche Gesetzessammlung
  • 5 vollverlinkte Steuerhandbücher (AO, ESt/LSt, KSt, GewSt, USt)
  • viele weitere wertvolle Praxishilfen
Teste, loggen Sie sich ein oder nutzen Sie unseren kostenlosen Test.
Sie sind bereits Abonnent der SIS-Datenbank Steuerrecht? Loggen Sie sich ein, um den vollen Zugriff auf die Dokumente zu erhalten.
Sie sind noch kein Bezieher der SIS-Datenbank Steuerrecht, wollen aber mehr erfahren oder die Datenbank testen? Hier finden Sie alle Informationen und können die Datenbank einen Monat lang kostenlos testen und erhalten Zugriff u.a. auf:
  • über 130.000 Dokumente (Urteile und Verwaltungsanweisungen)
  • umfangreiche Gesetzessammlung
  • 5 vollverlinkte Steuerhandbücher (AO, ESt/LSt, KSt, GewSt, USt)
  • viele weitere wertvolle Praxishilfen

Ende der Berufsausbildung, wenn die Ausbildungszeit durch Rechtsvorschrift festgelegt ist

Ende der Berufsausbildung, wenn die Ausbildungszeit durch Rechtsvorschrift festgelegt ist: Eine Berufsausbildung endet nicht bereits mit der Bekanntgabe des Ergebnisses der Abschlussprüfung, sondern erst mit Ablauf der Ausbildungszeit, wenn diese durch Rechtsvorschrift festgelegt ist. - Urt.; BFH 14.9.2017, III R 19/16; SIS 17 24 20

Kapitel:
Privatbereich > Kinder
Fundstellen
  1. BFH 14.09.2017, III R 19/16 (ECLI:DE:BFH:2017:U.140917.IIIR19.16.0)
    BStBl 2018 II S. 131
    DStR 2018 S. 66
    NJW 2018 S. 727

    Anmerkungen:
    zur Veröffentlichung in BStBl II bestimmt nach BMF-Online vom 13.2.2018
    -/- in NWB 2-3/2018 S. 82
    S. Bleschick in StBB 4/2018 S. 7
    R. Görke in BFH/PR 4/2018 S. 91
    B. Kaminski in Stbg 4/2018 S. M 15
    T. Köster in DStZ 4/2018 S. 95
Normen
[KrPflG] § 4 Abs. 1 Satz 1
[AltPflG] § 4 Abs. 1 Satz 1
[HebG] § 6 Abs. 1 Satz 1
[BBiG] § 3 Abs. 1, § 21 Abs. 2
[EStG] § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a
[APrOHeilErzPfl BW] § 2 Abs. 2 Satz 1, § 35 Abs. 2
Vorinstanz / Folgeinstanz:
  • vor: FG Baden-Württemberg, 19.10.2016, SIS 16 26 78, Berufsausbildung, Dauer, Kindergeld
Zitiert in... / geändert durch...
  • BZSt 26.5.2023, SIS 23 10 69, Familienleistungsausgleich, Neufassung der Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz ...
  • BZSt 30.6.2022, SIS 22 12 76, Familienleistungsausgleich, Neufassung der Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz ...
  • BZSt 17.9.2021, SIS 21 17 59, Familienleistungsausgleich, Neufassung der Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz ...
  • BZSt 27.8.2020, SIS 20 12 46, Familienleistungsausgleich, Neufassung der Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz ...
  • BFH 27.11.2019, SIS 20 07 33, Berufsausbildung bei Nichtantritt zur letztmaligen Prüfung: Zu einer ernsthaften und nachhaltigen Hochsch...
  • BZSt 9.7.2019, SIS 19 11 83, Familienleistungsausgleich, Neufassung der Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz ...
  • Sächsisches FG 7.6.2019, SIS 19 16 12, Hochschulstudium als kindergeldrechtliche "Berufsausbildung" bereits zum Zeitpunkt der mündlichen Bekannt...
  • FG München 19.3.2019, SIS 19 13 06, Kindergeld für Kind in Berufsausbildung: 1. In Berufsausbildung befindet sich, wer sein Berufsziel noch n...
  • BZSt 10.7.2018, SIS 18 11 88, Familienleistungsausgleich, Neufassung der Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz ...
  • FG Baden-Württemberg 24.4.2018, SIS 18 10 80, Beendigung der Berufsausbildung i.S.d. Kindergeldrechts nicht bereits bei Bekanntgabe des Ergebnisses der...
  • FG Baden-Württemberg 7.3.2018, SIS 18 11 15, Beendigung der Berufsausbildung nicht bereits bei Bekanntgabe des Ergebnisses der Abschlussprüfung, sonde...
Anmerkung RiFG Dr. Bleschick

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 19.10.2016 7 K 407/16 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

 

1

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) bezog Kindergeld für seine im Jahr 1994 geborene Tochter S, die sich in einer Ausbildung zur staatlich anerkannten Heilerziehungspflegerin befand. Der Ausbildungsvertrag hatte eine Laufzeit vom 1.9.2012 bis zum 31.8.2015. S bestand die staatliche Abschlussprüfung im Juli 2015; noch im Juli 2015 wurden ihr die Prüfungsnoten mitgeteilt. Für den Monat August 2015, in dem S ebenso wie in den Vormonaten ihren Dienst nach Dienstplan zu verrichten hatte, erhielt sie noch die Ausbildungsvergütung. Ab September 2015 war sie berechtigt, die Bezeichnung „Staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerin“ zu führen.

 

 

2

Die Beklagte und Revisionsklägerin (Familienkasse) hob die Festsetzung des Kindergeldes ab August 2015 auf und forderte das für diesen Monat gezahlte Kindergeld zurück. Dagegen wandte sich der Kläger ohne Erfolg mit Einspruch.

 

 

3

Das Finanzgericht (FG) gab der anschließend erhobenen Klage statt, mit welcher der Kläger die Gewährung von Kindergeld für den Monat August 2015 begehrte. Es war der Ansicht, die Ausbildung habe erst Ende August 2015 geendet, da die Fachausbildung nach der einschlägigen landesrechtlichen Vorschrift drei Jahre dauere. Im August 2015 sei S noch nicht berechtigt gewesen, die Berufsbezeichnung zu führen.

 

 

4

Gegen das Urteil wendet sich die Familienkasse mit der Revision. Zur Begründung trägt sie vor, die Entscheidung des FG stehe in Widerspruch zur einschlägigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH). Hiernach sei auf die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses abzustellen.

 

 

5

Die Familienkasse beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

 

 

6

Der Kläger beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

 

 

7

II. Die Revision ist unbegründet und wird daher zurückgewiesen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Das FG hat zutreffend entschieden, dass die Berufsausbildung der S erst im August 2015 endete.

 

 

8

1. Nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes (EStG) wird für ein volljähriges Kind, das noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und für einen Beruf ausgebildet wird, Kindergeld gewährt.

 

 

9

2. In Berufsausbildung befindet sich, wer sein Berufsziel noch nicht erreicht hat, sich aber ernsthaft und nachhaltig darauf vorbereitet. Der Vorbereitung dienen alle Maßnahmen, bei denen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen erworben werden, die als Grundlagen für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind (BFH-Urteil vom 9.6.1999 VI R 50/98, BFHE 189, 98, BStBl II 1999, 706 = SIS 99 18 13; Senatsurteile vom 2.4.2009 III R 85/08, BFHE 224, 546, BStBl II 2010, 298 = SIS 09 22 49; vom 16.9.2015 III R 6/15, BFHE 251, 31, BStBl II 2016, 281 = SIS 15 25 90, und vom 22.2.2017 III R 20/15, BFHE 257, 274, BStBl II 2017, 913 = SIS 17 09 92).

 

 

10

3. Nach dem BFH-Urteil vom 24.5.2000 VI R 143/99 (BFHE 191, 557, BStBl II 2000, 473 = SIS 00 09 63) endet eine Berufsausbildung spätestens mit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses, wenn die Ausbildung mit einer Prüfung abschließt. Allerdings war das FG zu Recht der Auffassung, dass der Rechtssatz in dieser Allgemeinheit nicht gilt, wenn das Prüfungsergebnis noch vor dem Monat des durch eine Rechtsvorschrift festgelegten Endes einer Berufsausbildung bekannt gegeben worden ist.

 

 

11

a) In dem Fall, über den der BFH im Urteil in BFHE 191, 557, BStBl II 2000, 473 = SIS 00 09 63 entschieden hat, war die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses der späteste in Betracht kommende Zeitpunkt für den Ausbildungsabschluss. Es ging um die Frage, ob bereits der (erfolgreiche) Abschluss einer Prüfung, die der Aufnahme einer Vollzeittätigkeit unmittelbar vorausging, als Ende einer Universitätsausbildung anzusehen war oder erst der Zeitpunkt der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses. Für den BFH war auschlaggebend, dass ein Kind, das noch vor Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses eine Vollzeittätigkeit aufnimmt, sich nicht mehr ernsthaft auf ein Berufsziel vorbereitet (ebenso BFH-Urteil vom 16.3.2004 VIII R 65/03, BFH/NV 2004, 1522 = SIS 04 38 61). In den Senatsurteilen in BFHE 224, 546, BStBl II 2010, 298 = SIS 09 22 49 und vom 24.9.2009 III R 70/07 (BFH/NV 2010, 617 = SIS 10 08 51) – jeweils Vorbereitung auf eine Wiederholungsprüfung - sowie in den Senatsbeschlüssen vom 28.1.2010 III B 165/09 (BFH/NV 2010, 876 = SIS 10 11 98 - vorgezogene Abschlussprüfung einer Technischen Zeichnerin) und vom 26.4.2011 III B 191/10 (BFH/NV 2011, 1139 = SIS 11 19 12 - universitäre Prüfung nach Exmatrikulation) wird der Rechtssatz, wonach eine Berufsausbildung spätestens mit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses endet, wiedergegeben.

 

 

12

b) Jedoch unterscheidet sich der Streitfall in entscheidungserheblicher Weise von den Sachverhalten, die den vorstehend zitierten Urteilen und Beschlüssen zugrunde lagen. Es handelt sich hier um eine Berufsausbildung, die nicht mit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses endet, sondern mit dem Ablauf der durch Rechtsvorschrift festgelegten Ausbildungszeit.

 

 

13

aa) Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung des Sozialministeriums des Landes Baden-Württemberg über die Ausbildung und Prüfung an den Fachschulen für Sozialwesen der Fachrichtung Heilerziehungspflege (Heilerziehungspflegeverordnung) - AprOHeilErzPfl BW - vom 13.7.2004 (Gesetzblatt für Baden-Württemberg 2004, 616) dauert die Fachschulausbildung zum Heilerziehungspfleger drei Jahre; sie endet mit einer staatlichen Prüfung. Letzteres bedeutet allerdings nicht, dass eine Berufsausbildung zum Heilerziehungspfleger vorzeitig endet, wenn das Prüfungsergebnis vor dem letzten Tag der Ausbildungszeit bekanntgegeben wird. Im Streitfall wurde S im August 2015, dem letzten Monat der Ausbildungszeit, noch ausgebildet. Dementsprechend war sie erst ab September 2015 berechtigt, die Berufsbezeichnung „Staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerin“ zu führen (§ 35 Abs. 2 APrOHeilErzPfl BW).

 

 

14

bb) Die Vorschrift des § 21 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG), die regelt, dass eine Berufsausbildung vor Ablauf der Ausbildungszeit mit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses endet, ist bereits deshalb nicht einschlägig, weil es sich im Streitfall um eine dem Landesrecht unterstehende berufsbildende Schule handelt; das BBiG ist damit gemäß § 3 Abs. 1 BBiG nicht anwendbar.

 

 

15

cc) Bei anderen Ausbildungen ist auch nach Verwaltungsansicht auf das gesetzlich festgelegte Ausbildungsende abzustellen und nicht auf eine vorherige Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses. So endet gemäß A 15.10 Abs. 7 der Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz, Stand 2017 (BStBl I 2017, 1006 = SIS 17 14 60) die Berufsausbildung bei Ausbildungen nach dem Gesetz über die Berufe in der Krankenpflege (KrPflG) vom 16.7.2003 (BGBl I 2003, 1442), nach dem Gesetz über die Berufe in der Altenpflege (AltPflG) vom 25.8.2003 (BGBl I 2003, 1690) und nach dem Gesetz über den Beruf der Hebamme und des Entbindungspflegers (HebG) vom 4.6.1985 (BGBl I 1985, 902) nach drei Jahren (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 KrPflG, § 4 Abs. 1 Satz 1 AltPflG und § 6 Abs. 1 Satz 1 HebG). Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb bei der landesrechtlich geregelten Ausbildung zum Heilerziehungspfleger nicht die durch Rechtsverordnung vorgesehene Dauer, sondern die vorherige Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses entscheidend sein sollte.

 

 

16

4. Die Berufsausbildung der S an der Fachschule begann im September 2012 und endete erst im August 2015. Für diesen Monat steht dem Kläger noch Kindergeld zu.

 

 

17

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 143 Abs. 1, § 135 Abs. 2 FGO.

 

Anmerkung RiFG Dr. Bleschick

1. Kindergeldfestsetzung bei bis zu 25-jährigen Kindern in Berufsausbildung: Nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG wird für ein volljähriges Kind, das noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und für einen Beruf ausgebildet wird, Kindergeld gewährt. Das Kindergeld ist für die Monate festzusetzen, in denen sich das Kind auch nur einen Tag in einer Berufsausbildung befindet (sog. Monatsprinzip des § 66 Abs. 2 EStG, vgl. BFH, Urteil vom 22.2.2017 III R 20/15, BStBl 2017 II S. 913 = SIS 17 09 92).

 

2. Dauer der Berufsausbildung: In Berufsausbildung befindet sich, wer sein Berufsziel noch nicht erreicht hat, sich aber ernsthaft und nachhaltig darauf vorbereitet. Der Vorbereitung dienen alle Maßnahmen, bei denen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen erworben werden, die als Grundlagen für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind. Die Besprechungsentscheidung verdeutlicht, dass die rechtlichen und tatsächlichen Rahmenbedingungen einer Berufsausbildung Einfluss auf das Berufsausbildungsende haben.

 

3. Berufsausbildung kann mit Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses enden: Ist die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses der späteste in Betracht kommende Zeitpunkt für den Ausbildungsabschluss, ist für das Ende der Berufsausbildung auf die Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse abzustellen (BFH, Urteil vom 24.5.2000 VI R 143/99, BStBl 2000 II S. 473 = SIS 00 09 63). So liegt es jedenfalls in den Fällen der Aufnahme einer Vollzeittätigkeit unmittelbar nach erfolgreichem Abschluss einer Prüfung. Denn ein Kind, das noch vor Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses eine Vollzeittätigkeit aufnimmt, bereitet sich nicht mehr – wie es für eine Berufsausbildung aber erforderlich wäre – ernsthaft auf ein Berufsziel vor.

 

4. Durch Rechtsvorschrift festgelegtes Berufsausbildungsende: Legen hingegen – wie im Streitfall – landesrechtliche Rechtsvorschriften fest, dass ein Kind eine Berufsbezeichnung erst nach Beendung der Ausbildung führen darf (z.B. § 35 Abs. 2 APrOHeilErzPfl BW: „Staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerin“), ist bis zu diesem Zeitpunkt noch eine Berufsausbildung gegeben. Deswegen ist es auch irrelevant, wenn landesrechtliche Regelungen bestimmen, dass eine Berufsausbildung mit einer staatlichen Prüfung endet und – wie im Streitfall – die Prüfungsergebnisse vorab bekannt gegeben werden. So legt auch die Verwaltung den Begriff der Berufsausbildung aus. Denn sie hat in ihren Verwaltungsanweisungen festgelegt, dass für die Berufe in der Kranken- und Altenpflege sowie für Hebammen die Berufsausbildung nach der gesetzlich festgelegten Ausbildungszeit von drei Jahren endet (vgl. Abschnitt 15.10 Abs. 7 DA-KG 2017).

 

Zu beachten ist: Zwar regelt § 25 Abs. 2 BBiG, dass eine Berufsausbildung vor Ablauf der Ausbildungszeit mit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses endet. Diese Vorschrift ist aber gemäß § 3 Abs. 1 BBiG insbesondere dann nicht anzuwenden, wenn die Berufsausbildung – wie im Streitfall – in einer dem Landesrecht unterstehenden berufsbildenden Schule stattfindet.

 

5. Fazit: Die Besprechungsentscheidung bewirkt für die Praxis Rechtssicherheit. Die Kindergeldberechtigten können den Bezug des Kindergeldes bei landesrechtlich geregelten Berufsausbildungen sicher bis zum Ablauf des Monats einplanen, vor dem ihre Kinder die Berufsbezeichnung führen dürfen. Etwaige Zufälligkeiten, wie die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses, sind damit irrelevant.