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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: X R 7/20 (BFH)
§§: EStG § 22 Nr. 1 a, EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, EStG § 9 Abs. 1 Satz 2, EStG § 12 Nr. 2, EStG § 10 Abs. 1 a Nr. 1
Schlagwörter Unterhalt, Sonstige Einkünfte, Ehescheidung, Prozesskosten, Werbungskosten, Lebensführung, Realsplitting, Wirtschaftlicher Zusammenhang
Rechtsfrage: Sind die zur Geltendmachung des Anspruches auf Zahlung nachehelichen Unterhalts gegen den geschiedenen Ehegatten aufgewendeten anteiligen Prozessführungskosten als Werbungskosten gemäß § 9 Abs. 1 Sätze 1 und 2 EStG bei den vereinnahmten steuerpflichtigen Einnahmen aus den Unterhaltszahlungen i.S. des § 22 Nr. 1 a EStG zu berücksichtigen, obwohl im Zeitpunkt der Verursachung der Prozessführungskosten noch nicht absehbar ist, in welchem Umfang es zu steuerpflichtigen Einkünften kommen wird, da allein der vom Unterhaltsgeber mit Zustimmung des Leistungsempfängers gestellte Antrag den Rechtscharakter des - zuvor steuerlich unbeachtlichen - Aufwands beim Geber ändert und gleichzeitig die Steuerpflicht beim Empfänger bewirkt? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: FG Münster
Vorinstanz/Datum: 03.12.2019
Vorinstanz/AZ: 1 K 494/18 E
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 19 20 18
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 18.10.2023
Erledigungs-Az: X R 7/20
Erledigungs-Vermerk: Historisches Az: VI R 1/20 -- Revision begründet - Zurückverweisung an das FG
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 24 03 52