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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | 2 BvR 1416/03 (BVerfG) |
§§: | AO 1977 § 171 Abs. 3, AO 1977 § 173 Abs. 1 Nr. 1, EStG § 20 |
Schlagwörter | Verfassungsmäßigkeit, verdeckte Gewinnausschüttung, Kapitalvermögen, Ablaufhemmung, Verjährung, Festsetzungsfrist, Anfechtung, Änderungsbescheid |
Rechtsfrage: | Verfassungsbeschwerde wegen des Ansatzes einer verdeckten Gewinnausschüttung als Einnahme aus Kapitalvermögen: Hemmung der Verjährung aufgrund Anfechtung eines vor Ablauf der Festsetzungsfrist erlassenen Änderungsbescheides? |
Vorinstanz: | FG Düsseldorf |
Vorinstanz/Datum: | 01.07.2003 |
Vorinstanz/AZ: | 6 K 1225/01 E |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 04 12 60 |
Erledigendes Gericht: | BVerfG |
Erledigungs-Datum: | 06.07.2006 |
Erledigungs-Az: | 2 BvR 1416/03 |
Erledigungs-Vermerk: | Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen |