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Beruflich genutzter Raum im Eigenheim, Abgrenzung zum Arbeitszimmer

Beruflich genutzter Raum im Eigenheim, Abgrenzung zum Arbeitszimmer: 1. Ein Raum ist als häusliches Arbeitszimmer von anderen beruflich genutzten Zimmern im häuslichen Bereich abzugrenzen. - 2. Räumlichkeiten, die ihrer Ausstattung und Funktion nach nicht einem Büro entsprechen, sind auch dann nicht dem Typus des häuslichen Arbeitszimmers zuzuordnen, wenn sie ihrer Lage nach mit dem Wohnraum des Steuerpflichtigen verbunden und so in dessen häusliche Sphäre eingebunden sind. - 3. Ist eine Zuordnung zum Typus des häuslichen Arbeitszimmers nicht möglich, sind die durch die berufliche Nutzung veranlassten Aufwendungen grundsätzlich unbeschränkt als Werbungskosten gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG abziehbar. - Urt.; BFH 26.3.2009, VI R 15/07; SIS 09 16 13

Kapitel:
Lohnsteuer für Arbeitnehmer > Arbeitszimmer
Fundstellen
  1. BFH 26.03.2009, VI R 15/07
    BStBl 2009 II S. 598
    DStR 2009 S. 1030
    LEXinform 0588327

    Anmerkungen:
    zur Veröffentlichung in BStBl II bestimmt nach BMF-Online vom 10.7.2009
    erl in StuB 11/2009 S. 439
    St.Sch. in StC 7/2009 S. 9
    St.Sch. in BFH/PR 8/2009 S. 284
    N.B. in AktStR 3/2009 S. 375
    KAM in Stbg 11/2009 S. M 15
Normen
[EStG] § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b, § 9 Abs. 1 Satz 1, § 9 Abs. 5
Vorinstanz / Folgeinstanz:
  • vor: FG Düsseldorf, 12.02.2007, SIS 07 22 40, Arbeitszimmer, Mittelpunkt der Betätigung, Außendienst
Zitiert in... / geändert durch...
  • BMF 15.8.2023, SIS 23 13 12, Ertragsteuerliche Beurteilung der betrieblichen und beruflichen Betätigung in der häuslichen Wohnung nach...
  • OFD Frankfurt 5.12.2019, SIS 20 00 25, Einkommensteuerliche Behandlung der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer: Die OFD Frankfurt a.M....
  • FG München 23.4.2018, SIS 18 21 50, Werbungskosten eines nebenberuflichen Skilehrers, gemischt genutztes häusliches Arbeitszimmer: 1. Aufwend...
  • FG Köln 25.10.2017, SIS 18 01 52, Mehrere Räume, Mittelpunkt der Gesamttätigkeit: 1. Mehrere betrieblich genutzte Räume in der Privatwohnun...
  • BMF 6.10.2017, SIS 17 18 31, Einkommensteuerliche Behandlung der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer: Das Bundesfinanzminist...
  • FG Baden-Württemberg 22.3.2017, SIS 17 09 28, Aufwendungen eines Gerichtsvollziehers für sein häusliches Arbeitszimmer sind unbegrenzt als Werbungskost...
  • BFH 15.12.2016, SIS 16 28 16, Höchstbetrag bei Nutzung eines Arbeitszimmers zur Einkünfteerzielung durch mehrere Steuerpflichtige: 1. N...
  • BFH 18.8.2016, SIS 16 27 72, Aufwendungen eines Arbeitnehmers für die Feier anlässlich der Habilitation als Werbungskosten: 1. Eine Ha...
  • BFH 18.8.2016, SIS 16 25 50, Aufwendungen eines Arbeitnehmers für die Feier anlässlich der Habilitation als Werbungskosten: 1. Der Anl...
  • FG Nürnberg 12.11.2015, SIS 16 01 76, Berücksichtigung von Werbungskosten eines Berufsschullehrers für ein im Keller eines Zweifamilienhauses g...
  • FG Köln 20.5.2015, SIS 15 27 44, Ermittlungspflicht des Finanzamtes: Macht ein Steuerpflichtiger in seiner Steuererklärung erkennbar Koste...
  • FG München 12.2.2014, SIS 14 22 83, Darlegungslast der beruflichen Nutzung von Verkehrsmitteln und des Arbeitszimmers beim Steuerpflichtigen:...
  • FG München 11.10.2012, SIS 13 03 86, Kriterien für die Einordnung eines Arbeitszimmers im Dachgeschoss als häusliches Arbeitszimmer: Indizien ...
  • FG Düsseldorf 5.9.2012, SIS 12 31 93, Abzugsbeschränkung der Aufwendungen für häusliches Arbeitszimmer, Verfassungskonforme Interpretation des ...
  • BFH 18.4.2012, SIS 12 24 00, Nachweispflicht für Bewirtungsaufwendungen bei Bewirtungen in einer Gaststätte: 1. Für den Fall der Bewir...
  • BFH 18.4.2012, SIS 12 27 20, Nachweispflicht für Bewirtungsaufwendungen bei Bewirtungen in einer Gaststätte: 1. Für den Fall der Bewir...
  • FG Rheinland-Pfalz 29.3.2012, SIS 12 31 22, Zu der für § 5 Abs. 2 EStG bedeutsamen Abgrenzung zwischen Anschaffung (entgeltlichem Erwerb) und Herstel...
  • FG Düsseldorf 5.5.2011, SIS 11 22 12, Häusliches Arbeitszimmer einer Außendienstmitarbeiterin, Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit: Der quali...
  • FG Baden-Württemberg 6.4.2011, SIS 11 21 85, Aufwendungen für einen häuslichen Proberaum eines angestellten Orchestermusikers sind nur begrenzt als Au...
  • BMF 2.3.2011, SIS 11 06 10, Häusliches Arbeitszimmer, Neuregelung durch das JStG 2010: Im Hinblick auf die Änderung durch das Jahress...
  • FG Nürnberg 16.6.2010, SIS 11 16 87, Archiv- und Besprechungsraum, Zugehörigkeit zum Arbeitszimmer, Einbindung eines Büros in die häusliche Sp...
  • FG München 27.4.2010, SIS 10 37 57, Arbeitszimmer der Inhaberin eines ambulanten Pflegedienstes als Mittelpunkt der gesamten betrieblichen un...
  • FG Düsseldorf 21.8.2009, SIS 10 03 89, Voraussetzungen der Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie von Kosten de...
  • FG Münster 18.6.2009, SIS 09 39 70, Abziehbarkeit von Arbeitszimmerkosten bei VuV-Einkünften: 1. Ein Arbeitszimmer im Kellergeschoss des Wohn...
  • FG München 29.5.2009, SIS 09 34 90, Ermittlungspflicht des FA im Zusammenhang mit der Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO: Allein aufgrund de...
  • FG Baden-Württemberg 15.5.2009, SIS 10 17 17, Kein häusliches Arbeitszimmer bei Anmietung einer zweiten Wohnung in einem Zweifamilienhaus, welche nicht...

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) werden als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger ist als Diplom-Ingenieur für die Firma A (Arbeitgeber) nichtselbständig tätig. Er ist dort für die Beratung, den Verkauf und die Betreuung zuständig. Seine Tätigkeit führt er ausschließlich von seinem Wohnsitz aus. Dabei handelt es sich um ein Zweifamilienhaus in der Größe von 216 qm, dessen Obergeschoss die Kläger zu Wohnzwecken nutzen.

 

Im Rahmen der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr (2003) machten die Kläger neben Kosten für Arbeitsmittel (2.310 EUR) auch Aufwendungen für ein Arbeitszimmer in Höhe von 3.325 EUR als Werbungskosten bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Bei dem Arbeitszimmer handelt es sich um die im Erdgeschoss des Zweifamilienhauses gelegenen Räume. Die ca. 70 qm große Etage, die bis 2001 von der Mutter des Klägers bewohnt worden war, besteht neben einem Eingangsbereich (3,6 qm) und Treppenhaus (8,4 qm) aus weiteren fünf Räumen, nämlich einem Büro (15,60 qm), einem Kaminzimmer (9,45 qm), einem Besprechungszimmer (13,50 qm), einem Archiv (9,80 qm) und einem Bad (9,90 qm).

 

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - ) berücksichtigte die Kosten für das Arbeitszimmer gemäß § 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 Halbsatz 1 des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr geltenden Fassung (EStG) nur in Höhe von 1.250 EUR. Die Aufwendungen für Arbeitsmittel ließ das FA in Höhe von 677 EUR zum Abzug zu. Im Einspruchsverfahren vertraten die Kläger die Auffassung, dass die das Arbeitszimmer betreffenden Kosten unbeschränkt abziehbar seien, da der Kläger das gesamte Erdgeschoss ausschließlich beruflich nutze. Anlässlich einer Ortsbesichtigung stellte das FA fest, dass eine private Nutzung des Erdgeschosses ausscheide. Ein überwiegender Wohncharakter sei in den Räumen nicht erkennbar.

 

Das FA wies den Einspruch als unbegründet zurück.

 

Die Klage hatte nur teilweise Erfolg. Das Finanzgericht (FG) ließ Aufwendungen für das Arbeitszimmer in Höhe von 1.271 EUR zum Abzug als Werbungskosten zu. Es kam zwar zu dem Ergebnis, dass das häusliche Arbeitszimmer entgegen der Auffassung des FA den Mittelpunkt der beruflichen Betätigung des Klägers darstelle. Es sei jedoch nur bezüglich der als Büro und Archiv bezeichneten Räume davon überzeugt, dass diese ganz überwiegend als Arbeitszimmer beruflich genutzt würden. Hinsichtlich der übrigen Zimmer habe eine ausschließlich beruflich veranlasste Nutzung nicht festgestellt werden können, weil diese zahlreiche bürofremde Ausstattungsmerkmale aufwiesen, die Ausstattung somit in ihrem Gesamtcharakter einer typischen Büroausstattung nicht entspreche. Der Eingangsbereich und das Treppenhaus gehörten nicht zu den als Arbeitsraum genutzten Räumen. Denn sie dienten auch dem Zugang zum privaten Bereich im Obergeschoss. Das Urteil des FG ist in EFG 2007, 746 = SIS 07 22 40 veröffentlicht.

 

Mit der Revision rügen die Kläger die Verletzung materiellen Rechts.

 

Die Kläger beantragen, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils den Einkommensteuerbescheid 2003 vom 17.9.2004 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 5.7.2005 dahingehend zu ändern, dass zusätzliche Werbungskosten in Höhe von 3.572 EUR bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigt werden.

 

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

II. Die Revision der Kläger ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ).

 

Die Feststellungen des FG ermöglichen keine Entscheidung dazu, ob die Aufwendungen für die nicht als häusliches Arbeitszimmer qualifizierten Räume gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG abziehbare Werbungskosten sind.

 

1. Nach § 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 1 EStG kann ein Steuerpflichtiger Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nicht als Werbungskosten abziehen. Dies gilt nach Satz 3 der letztgenannten Vorschrift dann nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.

 

a) Der Begriff des häuslichen Arbeitszimmers ist im Gesetz nicht näher bestimmt. Der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zufolge erfasst die Bestimmung das häusliche Büro, d.h. einen Arbeitsraum, der seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist und vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher oder verwaltungstechnischer Arbeiten dient (ständige Rechtsprechung, s. etwa BFH-Urteile vom 19.9.2002 VI R 70/01, BFHE 200, 336, BStBl II 2003, 139 = SIS 03 07 27; vom 20.11.2003 IV R 30/03, BFHE 204, 176, BStBl II 2004, 775 = SIS 04 06 09; vom 18.8.2005 VI R 39/04, BFHE 211, 447, BStBl II 2006, 428 = SIS 06 13 18; vom 22.11.2006 X R 1/05, BFHE 216, 110, BStBl II 2007, 304 = SIS 07 07 62). Der Nutzung entsprechend ist das häusliche Arbeitszimmer typischerweise mit Büromöbeln eingerichtet, wobei der Schreibtisch regelmäßig das zentrale Möbelstück darstellt (BFH-Urteile vom 16.10.2002 XI R 89/00, BFHE 201, 27, BStBl II 2003, 185 = SIS 03 09 01; vom 20.11.2003 IV R 3/02, BFHE 205, 46, BStBl II 2005, 203 = SIS 04 21 41).

 

Räumlichkeiten, die ihrer Ausstattung und Funktion nach nicht einem Büro entsprechen, sind auch dann nicht dem Typus des häuslichen Arbeitszimmers zuzuordnen, wenn sie ihrer Lage nach mit dem Wohnraum des Steuerpflichtigen verbunden und deswegen in dessen häusliche Sphäre eingebunden sind. Dies trifft u.a. auf als Lager, Werkstatt, Arztpraxis oder Ausstellungsraum genutzte Räume zu (BFH-Urteile vom 19.3.2003 VI R 40/01, BFH/NV 2003, 1163 = SIS 03 36 90; in BFHE 200, 336, BStBl II 2003, 139 = SIS 03 07 27; in BFHE 205, 46, BStBl II 2005, 203 = SIS 04 21 41; vom 5.12.2002 IV R 7/01, BFHE 201, 166, BStBl II 2003, 463 = SIS 03 19 04; vom 26.6.2003 VI R 10/02, BFH/NV 2003, 1560 = SIS 03 49 48; in BFHE 201, 27, BStBl II 2003, 185 = SIS 03 09 01; in BFHE 204, 176, BStBl II 2004, 775 = SIS 04 06 09). Im Einzelfall ist das häusliche Arbeitszimmer von anderen beruflich oder betrieblich genutzten Zimmern im häuslichen Bereich abzugrenzen.

 

b) Ob ein Raum als häusliches Arbeitszimmer anzusehen ist, lässt sich nur aufgrund einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls entscheiden (BFH-Urteil in BFHE 201, 27, BStBl II 2003, 185 = SIS 03 09 01). Ist eine Zuordnung zum Typus des häuslichen Arbeitszimmers nicht möglich, so sind die durch die berufliche Nutzung veranlassten Aufwendungen grundsätzlich unbeschränkt als Werbungskosten gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG abziehbar. Nach allgemeinen Grundsätzen ist aber zusätzlich erforderlich, dass die betreffenden Räumlichkeiten nahezu ausschließlich beruflich genutzt werden (BFH-Urteile in BFHE 205, 46, BStBl II 2005, 203 = SIS 04 21 41; in BFHE 216, 110, BStBl II 2007, 304 = SIS 07 07 62).

 

Begehrt der Steuerpflichtige den Werbungskostenabzug für mehrere in seine häusliche Sphäre eingebundene Räume, ist die Qualifizierung als häusliches Arbeitszimmer grundsätzlich für jeden Raum gesondert vorzunehmen. Eine gemeinsame Qualifizierung kommt dann in Betracht, wenn die Räume eine funktionale Einheit bilden. Diese liegt aber nur vor, wenn verschiedene Räume nahezu identisch genutzt werden (BFH-Urteile in BFHE 204, 176, BStBl II 2004, 775 = SIS 04 06 09; in BFHE 205, 46, BStBl II 2005, 203 = SIS 04 21 41). Insoweit kann insbesondere auch ein als Archiv genutzter Raum unter Berücksichtigung seiner Ausstattung, Lage und Funktion als Teil des häuslichen Arbeitszimmers anzusehen sein (BFH-Urteil in BFHE 200, 336, BStBl II 2003, 139 = SIS 03 07 27).

 

2. Das FG ist teilweise von anderen Rechtsgrundsätzen ausgegangen, die Vorentscheidung ist daher aufzuheben. Die Sache ist nicht entscheidungsreif.

 

a) Das FG ist aufgrund der Würdigung aller maßgeblichen Umstände zu dem Ergebnis gekommen, dass der Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung des Klägers zu Hause ist. Diese dem FG obliegende Tatsachenwürdigung (vgl. dazu Schmidt/ Drenseck, EStG, 27. Aufl., § 19 Rz 60 Stichwort Arbeitszimmer) lässt keinen Rechtsfehler erkennen; sie ist daher für den Senat bindend (§ 118 Abs. 2 FGO).

 

Nach den weiteren Feststellungen des FG, die von den Klägern insoweit nicht in Frage gestellt werden, sind die nicht als häusliches Arbeitszimmer gewerteten und noch strittigen Räume nicht mit typischen Büromöbeln ausgestattet und erfüllen deshalb jeweils nicht die Funktion, die typischerweise einem häuslichen Arbeitszimmer zukommt, so dass ein Abzug der entsprechenden Kosten nach § 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 3 EStG ausscheidet. Die Feststellungen des FG erlauben aber keine Entscheidung dazu, ob die auf diese Räume entfallenden Aufwendungen gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG abziehbar sind. Dieser Frage ist das FG nicht nachgegangen.

 

b) Wie dargestellt, kommt eine gemeinsame Qualifizierung mehrerer Räume als häusliches Arbeitzimmer nur in Betracht, wenn die Räume eine funktionale Einheit bilden. Das ist hier nicht der Fall. Der Senat kann allerdings nicht beurteilen, ob die in Frage stehenden Zimmer, wie von den Klägern geltend gemacht, anderweitig so gut wie ausschließlich beruflich, d.h. insbesondere für Kundenpräsentationen und Kundengespräche, genutzt werden. Das FG wird im zweiten Rechtsgang entsprechende Feststellungen zu treffen haben. Dabei wird u.a. zu berücksichtigen sein, dass Zeiten der Nichtnutzung nicht der außerberuflichen Nutzung zugerechnet werden dürfen (BFH-Urteile in BFHE 205, 46, BStBl II 2005, 203 = SIS 04 21 41; in BFHE 201, 166, BStBl II 2003, 463 = SIS 03 19 04).

 

Zur Ermittlung der entscheidungserheblichen Tatsachen kann sich das FG aller verfahrensrechtlich zulässigen Beweismittel bedienen. Die Feststellungslast tragen, soweit es um den Aspekt der beruflichen Nutzung der Räume geht, die Kläger, denn es handelt sich im Hinblick auf den begehrten Abzug der durch die Nutzung veranlassten Werbungskosten um eine steuermindernde Tatsache (BFH-Urteil in BFHE 216, 110, BStBl II 2007, 304 = SIS 07 07 62). Die Feststellungslast für eine mehr als unerhebliche außerberufliche Nutzung trägt indes die Finanzbehörde (BFH-Urteil in BFHE 201, 166, BStBl II 2003, 463 = SIS 03 19 04).

 

c) Wird festgestellt, dass die noch im Streit befindlichen Räume so gut wie ausschließlich beruflich genutzt werden, sind die durch die Nutzung veranlassten Aufwendungen einschließlich der noch im Streit befindlichen Kosten für die Arbeitsmittel als Werbungskosten abziehbar. Für die Berechnung der Raumkosten sind grundsätzlich die nicht unmittelbar zuzuordnenden Kosten im Verhältnis der Fläche dieser Räume zur Gesamtwohnfläche des Gebäudes unter Außerachtlassung der auf die häuslichen Arbeitszimmer entfallenden Fläche zu verteilen. Allerdings wird das FG zu prüfen haben, ob in Abhängigkeit vom Umfang der Nutzung der Räume für die variablen Kosten ein anderer Aufteilungsmaßstab erforderlich ist.