Die Revision des Beklagten gegen das Urteil
des Finanzgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 13.3.2013 3 K
34/09 = SIS 13 23 88 wird als unbegründet
zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
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I. Der Kläger und Revisionsbeklagte
(Kläger) erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb.
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In der Zeit vom 17.12.2007 bis zum
29.6.2010 führte der Beklagte und Revisionskläger (das
Finanzamt - FA - ) eine steuerliche Außenprüfung beim
Kläger durch, die sich auf die Einkommensteuern, Umsatzsteuern
und Gewerbesteuermessbeträge 2002 bis 2004 erstreckte.
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Eine Außenprüfung für die
Vorjahre hatte zu einer Erhöhung der Erlöse um 8.530,69
DM geführt. Grundlage hierfür war eine
Kontrollmitteilung, in der von einer
„Ausgleichszahlung“ bzw. „Bonuszahlung“
einer Geschäftspartnerin des Klägers, der A, die Rede
war. Ein entsprechendes Klageverfahren wegen Umsatzsteuer wurde
beim Finanzgericht (FG) unter dem Aktenzeichen 3 K 923/07
geführt.
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Am 16.10.2008 richtete das FA für die
Streitjahre ein Auskunftsersuchen betreffend Provisionszahlungen an
die A. Diese antwortete am 21.10.2008, dem Kläger in den
Jahren 2003 und 2004 insgesamt drei
„Ausgleichszahlungen“ geleistet zu haben.
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Am 22.10.2008 richtete das FA - ohne den
Kläger hierzu vorab um Auskunft gebeten zu haben - das im
vorliegenden Verfahren streitgegenständliche Auskunftsersuchen
an die B, einer weiteren Geschäftspartnerin des Klägers.
Es wies hinsichtlich der Auskunftspflicht auf § 93 der
Abgabenordnung (AO) hin und führte weiter aus: „in der
o.g. Steuersache ist die Sachaufklärung mit den Beteiligten
nicht möglich.“ Ausweislich eines Vermerks des FA
bezweckte dieses zweite Auskunftsersuchen, „die Prüfung
zu vervollständigen“, indem auch der zweite Lieferant um
Auskunft gebeten werde.
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Mit Schreiben vom 24.10.2008 erklärte
die B dem FA, sie habe mit dem Kläger reine
Handelsgeschäfte betrieben, für die dieser entsprechende
Wiederverkaufsrabatte erhalten habe. Provisionszahlungen seien
weder vereinbart noch geleistet worden. Am selben Tage richtete sie
ein Schreiben an den Kläger, in dem sie ihre Verwunderung
über das Auskunftsersuchen zum Ausdruck brachte. Sie verstehe
nicht, warum der Kläger dem FA nicht mitteile, von der B
niemals Provisionen erhalten zu haben.
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Am 27.10.2008 legte der Kläger
Einspruch gegen das an die B gerichtete Auskunftsersuchen
ein.
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Nach einem Gespräch zwischen den
Beteiligten stellte das FA mit Schreiben vom 25.11.2008 den
Sachverhalt gegenüber der B klar. Den vom Kläger
aufrechterhaltenen Einspruch verwarf das FA mit Entscheidung vom
23.12.2008 als unzulässig.
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Der Kläger hat in der mündlichen
Verhandlung vor dem FG vorgetragen, im Zuge einer aktuell laufenden
steuerlichen Außenprüfung seien nach seinem
Erkenntnisstand Auskunftsersuchen zu ausländischen
Sachverhalten ergangen, ohne dass er zuvor gehört oder befragt
worden sei. Die Vertreter des FA konnten in der mündlichen
Verhandlung hierzu keine Auskunft geben und erklärten, dass
sie sich zu der zukünftigen Praxis bei Auskunftsersuchen nicht
äußern wollten. Ausgenommen hiervon seien solche
gegenüber der B, an die keine weiteren Auskunftsersuchen
ergehen sollten, soweit diese Provisionserlöse
beträfen.
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Die am 8.1.2009 erhobene
Fortsetzungsfeststellungsklage hatte Erfolg.
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Das FG ging davon aus, die
Fortsetzungsfeststellungsklage sei zulässig, da
Wiederholungsgefahr drohe. Der Kläger exportiere und
importiere weiterhin Waren und müsse bei
Außenprüfungen auch künftig mit Auskunftsersuchen
rechnen, ohne dass er vorab zu dem jeweiligen Sachverhalt befragt
werde. Dies ergebe sich aus dem Verhalten bzw. den Erklärungen
der Vertreter des FA in der mündlichen Verhandlung.
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Ein Rehabilitationsinteresse des
Klägers vermochte das FG dagegen aufgrund der Klarstellung im
Schreiben des FA an die B nicht (mehr) zu erkennen.
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Das Auskunftsersuchen sei
ermessensfehlerhaft gewesen, da es gegen den Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit verstoßen habe. Soweit
Prüfungsfeststellungen - wie im Streitfall - zu der Annahme
des FA Anlass gäben, ein Steuerpflichtiger habe Einnahmen
nicht erklärt, führe dies nicht per se dazu, dass das FA
zwecks weiterer Ermittlungen sogleich Dritte um Auskunft ersuchen
könne. Es komme vielmehr auf die Qualität und
Quantität der festgestellten nicht erklärten
Betriebseinnahmen an, etwa ihren erheblichen Umfang, die ggf. auch
eine Vielzahl von Geschäftsbeziehungen beträfen.
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Im konkreten Fall lägen keine
Auffälligkeiten hinsichtlich der Geschäftsbeziehung zur B
vor, auch habe es sich bei den Provisionen des anderen
Geschäftspartners um einen einmaligen Vorgang gehandelt. Der
Umfang dieser Provisionen sei gering gewesen. Ein atypischer
Streitfall i.S. des § 93 Abs. 1 Satz 3 AO könne nicht
angenommen werden.
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Mit der Revision rügt das FA, das FG
habe gegen materielles Recht verstoßen.
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Das FA habe die Vorgaben des § 93 Abs.
1 Satz 3 AO eingehalten. Es habe konkrete Hinweise auf nicht
vollständig erklärte Betriebseinnahmen gegeben.
Zusätzlich zu der einschlägigen Kontrollmitteilung
anlässlich der Betriebsprüfung in den Vorjahren habe eine
konkrete Auskunft der A zu Provisionserlösen in der laufenden
Betriebsprüfung vorgelegen. Eine anlasslose Ermittlung oder
eine solche „ins Blaue hinein“ lägen nicht
vor.
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Der Prüfer habe im Rahmen seiner
Prognose durchaus die Antwort des Klägers vorwegnehmen
dürfen und von einer voraussichtlichen Erfolglosigkeit einer
solchen Anfrage ausgehen können. Die Antwort des Klägers
abzuwarten und sich anschließend trotzdem an den Dritten zu
wenden, sei eine leere Formalie und verletze den Grundgedanken des
§ 93 Abs. 1 Satz 3 AO. Diese Vorschrift solle in erster Linie
den Dritten vor unnötigen Anfragen der Finanzverwaltung und
dem damit verbundenen Aufwand schützen, auch wenn der
Steuerpflichtige ein schützenswertes Interesse daran habe,
dass seine steuerlichen Verhältnisse geheim blieben. Ein
Selbstzweck sei die Reihenfolge der Befragung gerade nicht.
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Die Kritik des Klägers an der
Begründung des Auskunftsersuchens übersehe, dass dieses
gegenüber dem Dritten ergehe und die möglichst
weitgehende Geheimhaltung der steuerlichen Verhältnisse des
Klägers gewährleiste.
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Vorliegend überschreite das FG seine
Befugnisse nach § 102 der Finanzgerichtsordnung (FGO), wenn es
die Verhältnismäßigkeit verneine.
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Das Gebot des fairen Verfahrens werde nicht
verletzt. Es existiere keine Pflicht zur Vorabinformation wie beim
Kontenabruf nach § 93 Abs. 9 AO.
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Das FA beantragt, das angefochtene Urteil
des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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Der Kläger beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
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Ein plausibler Anlass zur Befragung der B
habe nicht vorgelegen. Dieser sei auch nicht aufgrund der diversen
Auskünfte der A konstruierbar.
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II. Die Revision ist nicht begründet und
deshalb zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 FGO).
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1. Die Klage ist zulässig. Der
Kläger hat ein berechtigtes Interesse an der Feststellung,
dass das streitige Auskunftsersuchen des FA rechtswidrig gewesen
ist.
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a) Im Streitfall haben die Prüfer
Auskunft über Provisionen verlangt. Ein solches
Auskunftsersuchen ist ein anfechtbarer Verwaltungsakt i.S. des
§ 118 Satz 1 AO (vgl. zum Auskunftsersuchen als Verwaltungsakt
z.B. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 5.4.1984 IV R 244/83,
BFHE 140, 518, BStBl II 1984, 790 = SIS 84 13 36, m.w.N.). Aufgrund
der am 29.10.2008 von der B erteilten Auskunft hat sich dieser
Verwaltungsakt vor der Klageerhebung erledigt.
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b) In einem solchen Fall kann, wie im
Streitfall geschehen, beim FG gemäß § 100 Abs. 1
Satz 4 FGO eine Fortsetzungsfeststellungsklage mit dem Begehren
erhoben werden, festzustellen, dass der angefochtene Verwaltungsakt
rechtswidrig gewesen ist. Das hierfür erforderliche
Feststellungsinteresse wird von der Rechtsprechung (u.a.) dann
bejaht, wenn eine hinreichend konkrete Wiederholungsgefahr besteht
(Senatsurteil vom 22.8.2012 X R 36/09, BFHE 239, 203, BStBl II
2014, 109 = SIS 13 02 19, unter II.1.b).
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Diese ist im Streitfall gegeben, weil - wie
schon das FG nach Würdigung der Umstände festgestellt hat
- das FA nicht ausschließen wollte, auch künftig - wie
z.B. in der während der mündlichen Verhandlung im
Klageverfahren stattfindenden Betriebsprüfung - wiederum
Auskunftsersuchen an Dritte zu richten, ohne dass der Kläger
vorher zu dem Sachverhalt befragt werde.
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2. Das FG hat die Klage zu Recht im Rahmen
seiner Prüfungskompetenz nach § 102 FGO als
begründet angesehen. Das Auskunftsersuchen des FA an die B ist
rechtswidrig gewesen.
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a) Vorliegend hat das FG den Ermessensgebrauch
des FA anhand des Zwecks des § 93 Abs. 1 Satz 3 AO
überprüft und im Rahmen seiner Prüfungskompetenz aus
§ 102 FGO gehandelt.
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Es hat lediglich die fehlerfreie
Ermessensausübung durch das FA kontrolliert und nicht etwa
nach einer besseren, zweckmäßigeren oder sachgerechteren
Lösung gesucht (Gräber/von Groll, Finanzgerichtsordnung,
7. Aufl., § 102 Rz 1).
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b) Zu Recht geht das FG davon aus, das FA habe
von seinem Ermessen in einer dem Zweck des § 93 Abs. 1 Satz 3
AO nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht.
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aa) Nach § 93 Abs. 1 AO haben Beteiligte
und andere Personen der Finanzbehörde die zur Feststellung
eines für die Besteuerung erheblichen Sachverhalts
erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Im Rahmen ihrer
Verpflichtung, den maßgebenden Sachverhalt zur Durchsetzung
materiell-rechtlich begründeter Steueransprüche
aufzuklären (§§ 85, 88 AO), darf sich die
Finanzbehörde derjenigen Beweismittel bedienen, die sie nach
pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts
für erforderlich hält (§ 92 Satz 1 AO). Zu diesen
Beweismitteln zählen auch Auskünfte anderer Personen als
der Beteiligten im Besteuerungsverfahren (§ 92 Satz 2 Nr. 1
AO). Die rechtliche Befugnis zu solchen Auskunftsverlangen ergibt
sich aus § 93 Abs. 1 Satz 1 AO (vgl. hierzu und auch zum
Nachfolgenden: BFH-Urteil vom 4.10.2006 VIII R 53/04, BFHE 215, 12,
BStBl II 2007, 227 = SIS 06 47 45).
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Die Inanspruchnahme dieser Befugnisse
verstößt grundsätzlich nicht gegen
verfassungsrechtliche Grundsätze (BFH-Urteil vom 22.2.2000 VII
R 73/98, BFHE 191, 211, BStBl II 2000, 366 = SIS 00 09 36, m.w.N.;
dazu Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG -
vom 15.11.2000 1 BvR 1213/00, BStBl II 2002, 142 = SIS 01 03 61).
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bb) Für ihr Tätigwerden
bedürfen die Finanzbehörden indes eines hinreichenden
Anlasses. Ermittlungen „ins Blaue hinein“ sind
unzulässig (BFH-Urteil in BFHE 215, 12, BStBl II 2007, 227 =
SIS 06 47 45, m.w.N.).
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(1) Die Finanzämter sind - ungeachtet der
besonderen Aufgabenzuweisung an die Fahndungsstellen nach §
208 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 AO - nach § 208 Abs. 3 AO nicht
gehindert, in derselben Sache wie die Fahndung tätig zu werden
oder sich sogar bestimmte Ermittlungen vorzubehalten. Sie
können z.B. eine Außenprüfung anordnen oder selbst
Einzelermittlungen gemäß § 88 Abs. 1 AO
durchführen (BFH-Urteil in BFHE 215, 12, BStBl II 2007, 227 =
SIS 06 47 45, unter II.2.b; zur Abgrenzung vgl. BFH-Urteil vom
25.11.1997 VIII R 4/94, BFHE 184, 255, BStBl II 1998, 461 = SIS 98 06 37, m.w.N.).
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Die Finanzbehörden dürfen das nach
ihrer Auffassung zweckmäßigste Mittel für die
Feststellung der Besteuerungsgrundlagen auswählen und zwar
auch im Hinblick auf eine mögliche Steuerstraftat. Dies gilt
gleichermaßen, wenn nicht zu erwarten ist, dass der
Steuerpflichtige den steuerlich erheblichen Sachverhalt offenlegt.
Auch in einem solchen Fall besteht regelmäßig kein
zwingender Anlass, die Verwaltung von vornherein
ausschließlich auf den Einsatz der Steuerfahndung zu
verweisen (vgl. hierzu und zum Nachstehenden: BFH-Urteil in BFHE
215, 12, BStBl II 2007, 227 = SIS 06 47 45, m.w.N.).
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(2) Ein hinreichender Anlass liegt nicht erst
vor, wenn ein begründeter Verdacht dafür besteht, dass
steuerrechtliche Unregelmäßigkeiten gegeben sind.
Vielmehr genügt es, wenn aufgrund konkreter Umstände oder
aufgrund allgemeiner Erfahrung ein Auskunftsersuchen angezeigt
ist.
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Danach dürfen Auskünfte von anderen
Personen schon dann eingeholt werden, wenn die Finanzbehörde
im Rahmen ihrer Tätigkeit - sei es aufgrund konkreter Momente,
sei es aufgrund allgemeiner Erfahrung - zu dem Ergebnis gelangt
ist, die Auskünfte könnten zur Aufdeckung
steuererheblicher Tatsachen führen (ferner BVerfG-Urteil vom
9.3.2004 2 BvL 17/02, BVerfGE 110, 94, BStBl II 2005, 56 = SIS 04 13 59, unter C.III.3.a ee der Gründe).
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Zu den steuerlich erheblichen Tatsachen
zählt alles, was die finanzbehördlichen Entscheidungen in
einem steuerrechtlichen Verwaltungsverfahren beeinflussen kann
(vgl. Schuster in Hübschmann/Hepp/Spitaler - HHSp -, § 93
AO Rz 10).
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Die in diesem Sinne erheblichen,
mitzuteilenden „Tatsachen“ müssen lediglich
im Rahmen einer Prognoseentscheidung möglich sein (BFH-Urteil
vom 29.10.1986 VII R 82/85, BFHE 148, 108, BStBl II 1988, 359 = SIS 87 04 57, ständige Rechtsprechung). Die Finanzbehörde hat
hierüber im Wege einer vorweggenommenen Beweiswürdigung
zu befinden (BFH-Urteile vom 18.2.1997 VIII R 33/95, BFHE 183, 45,
BStBl II 1997, 499 = SIS 97 13 01; vom 30.3.1989 VII R 89/88, BFHE
156, 88, BStBl II 1989, 537 = SIS 89 14 55, ständige
Rechtsprechung). Im Interesse der gesetzmäßigen und
gleichmäßigen Besteuerung und zur Verwirklichung des
verfassungsrechtlich gebotenen Verifikationsprinzips sind die
Anforderungen an diese Prognoseentscheidung nicht zu hoch
anzusetzen (vgl. BFH-Urteil vom 23.10.1990 VIII R 1/86, BFHE 162,
539, BStBl II 1991, 277 = SIS 91 05 51). Insbesondere darf noch
unklar sein, ob der Vorgang steuerbar ist und ob er im Ergebnis zu
einer Steuerpflicht führt. § 93 Abs. 1 AO ist nicht auf
die Fälle beschränkt, in denen Anhaltspunkte vorliegen,
die die Annahme rechtfertigen, dass möglicherweise eine
Steuerschuld entstanden oder die Steuer verkürzt worden ist
(vgl. BFH-Urteil in BFHE 162, 539, BStBl II 1991, 277 = SIS 91 05 51). Nur dann, wenn klar und eindeutig jeglicher Anhaltspunkt
für die Steuererheblichkeit fehlt, ist das Auskunftsverlangen
rechtswidrig (weiterführend, auch zur Prognoseentscheidung:
BFH-Urteil in BFHE 215, 12, BStBl II 2007, 227 = SIS 06 47 45,
unter II.2.b, m.w.N.).
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cc) Nach § 93 Abs. 1 Satz 3 AO sollen
andere Personen als die Beteiligten erst dann zur Auskunft
angehalten werden, wenn die Sachverhaltsaufklärung durch die
Beteiligten nicht zum Ziel führt oder keinen Erfolg
verspricht. Durch die Ausgestaltung der Norm als Sollvorschrift
kommt zum Ausdruck, dass die Behörde in der Regel nach ihr
verfahren muss (BFH-Urteil in BFHE 156, 88, BStBl II 1989, 537 =
SIS 89 14 55). Dieses Subsidiaritätsprinzip ist eine spezielle
Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes
(so auch Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung,
Finanzgerichtsordnung, § 93 AO Rz 17). Nur in atypischen
Fällen darf die Finanzbehörde hiervon abweichen, wobei am
Zweck der Vorschrift zu messen ist, ob ein solcher atypischer Fall
vorliegt (BFH-Urteil vom 24.10.1989 VII R 1/87, BFHE 158, 502,
BStBl II 1990, 198 = SIS 90 02 50, unter II.2.b, m.w.N.).
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Unterstrichen wird dies auch im Vergleich zu
den Befugnissen der Steuerfahndung nach § 208 Abs. 1 Satz 1
Nr. 2 und Nr. 3 AO. Aufgabe der Steuerfahndung nach § 208 Abs.
1 Satz 1 Nr. 2 AO ist die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen in
den Fällen von Steuerstraftaten und
Steuerordnungswidrigkeiten. Nach § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO
ist es daneben Aufgabe der Steuerfahndung, unbekannte
Steuerfälle aufzudecken und zu ermitteln. In beiden
Fällen gelten gemäß § 208 Abs. 1 Satz 3
Halbsatz 1 AO die Einschränkungen des § 93 Abs. 1 Satz 3
AO nicht (so auch ausdrücklich BFH-Urteil in BFHE 148, 108,
BStBl II 1988, 359 = SIS 87 04 57, unter II.4.c; ebenso jüngst
BFH-Urteil vom 16.5.2013 II R 15/12, BFHE 241, 211, BStBl II 2014,
225 = SIS 13 18 26, unter II.1.b). Folglich gilt außerhalb
der Tätigkeit der Steuerfahndung die besondere
Herangehensweise bei Auskunftsersuchen an Dritte: Vor dem
Auskunftsersuchen an Dritte ist im Regelfall der Steuerpflichtige
zu befragen.
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Hierdurch wird auch dem doppelten Zweck des
§ 93 Abs. 1 Satz 3 AO entsprochen. Danach soll zum einen
vermieden werden, dass Nichtbeteiligte Einblick in die steuerlich
relevanten Verhältnisse der Beteiligten erhalten, zum anderen
sollen dem Dritten die mit der Auskunft verbundenen Mühen
erspart werden (so Schuster in HHSp, § 93 AO Rz 82; Seer in
Tipke/Kruse, a.a.O., § 93 AO Rz 17; Eich, Der
AO-Steuer-Berater 2004, 18, 20).
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dd) Atypische Fälle im Zusammenhang mit
§ 93 Abs. 1 Satz 3 AO hat die bisherige BFH-Rechtsprechung
vereinzelt angenommen.
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Ausnahmen vom sog. Subsidiaritätsprinzip
hat die bisherige BFH-Rechtsprechung dann angenommen, wenn
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- der Beteiligte unbekannt ist (z.B.
BFH-Urteil in BFHE 215, 12, BStBl II 2007, 227 = SIS 06 47 45)
oder
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- der Beteiligte nicht mitwirkt (z.B.
BFH-Urteil in BFHE 156, 88, BStBl II 1989, 537 = SIS 89 14 55).
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Kein solch atypischer Fall lag dem Streitfall
zugrunde. Weder war die Identität des Beteiligten
(Klägers) unbekannt noch hat der Beteiligte (Kläger) die
Mitwirkung verweigert.
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ee) Der Senat vermag im Streitfall auch keinen
weiteren atypischen Fall zu erkennen.
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Es liegt im Interesse des Klägers, dass
Dritte jedenfalls zunächst nichts über eine laufende
Betriebsprüfung und - aus Sicht der Prüfer -
möglicherweise nicht erklärte Provisionserlöse
erfahren. Er hat ein Anrecht darauf, dass seine Reputation nicht
beschädigt wird und seine Geschäftspartner nicht den
Eindruck bekommen, er vernachlässige seine steuerlichen
Pflichten. Dies ist Ausdruck seines Grundrechts auf informationelle
Selbstbestimmung. Zudem entspricht es den Interessen der Dritten,
nur in Ausnahmefällen in fremde Besteuerungsverfahren
einbezogen zu werden.
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Etwas anderes könnte nur gelten, wenn von
vornherein feststeht, dass der Beteiligte entweder nicht mitwirken
wird oder - was vorliegend allein relevant erscheint - die
Erfolglosigkeit seiner Mitwirkung offenkundig ist. Auf letztes kann
eine Finanzbehörde aufgrund des bisherigen Verhaltens des
Beteiligten bei konkreten nachweisbaren Fakten im Rahmen einer
vorweggenommenen Beweiswürdigung schließen. Nicht
ausreichend ist es, eine solche Beweiswürdigung schon dann als
vertretbar zu werten, wenn sie (nur) nicht willkürlich
erfolgte (so aber Seer in Tipke/Kruse, a.a.O., § 93 AO Rz
20).
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Ermächtigt eine Norm wie § 93 Abs. 1
AO zu Eingriffen in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung,
so muss dieser - auch im engeren Sinne -
verhältnismäßig sein. Dies bedeutet, die Schwere
des Eingriffs darf bei einer Gesamtabwägung nicht außer
Verhältnis zu dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe
stehen (vgl. nur BVerfG-Beschluss vom 29.9.2013 2 BvR 939/13,
wistra 2014, 16, unter II.1., m.w.N., ständige
Rechtsprechung). Dabei muss beachtet werden, welche
Möglichkeiten der Grundrechtsträger hat, eine eventuelle
Grundrechtsbeeinträchtigung oder jedenfalls weitere Folgen des
Eingriffs abwehren zu können. Wird eine Maßnahme
heimlich durchgeführt, so ist es dem Betroffenen faktisch
verwehrt, sich gegen sie im Voraus zur Wehr zu setzen (so schon
BVerfG-Beschluss vom 13.6.2007 1 BvR 1550/03, 1 BvR 2357/04 = SIS 05 17 22, 1 BvR 603/05, BVerfGE 118, 168 = SIS 07 23 61, unter
C.I.3.d cc (1)).
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Folglich muss die Finanzbehörde es im
Rahmen der vorweggenommenen Beweiswürdigung aufgrund konkreter
Tatsachen als zwingend ansehen, dass die Mitwirkung des Beteiligten
erfolglos bleiben wird.
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Im Streitfall konnte die Finanzbehörde im
Rahmen der vorweggenommenen Beweiswürdigung nicht aufgrund
konkreter Tatsachen davon ausgehen, dass die Mitwirkung des
Klägers erfolglos bleiben wird.
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf §
135 Abs. 2 FGO.
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