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I. Es ist streitig, ob dem Kläger und
Revisionsbeklagten (Kläger), einem polnischen
Staatsangehörigen, deutsches Kindergeld für seine beiden
minderjährigen Kinder (nachfolgend P und K) für den
Zeitraum September 2007 bis März 2008 (Streitzeitraum) in
voller Höhe zusteht.
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Die Kindsmutter von P ist Frau L, die
Kindsmutter von K die Ehefrau (E) des Klägers. Beide Kinder
leben bei E in Polen. Der Kläger erhielt für P und K
polnische Familienleistungen für den Zeitraum Juni 2006 bis
Mai 2007. Die für den Zeitraum Februar 2007 bis Mai 2007
bezogenen polnischen Familienleistungen zahlte er später
zurück.
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Der Kläger meldete im Juni 2006 einen
Wohnsitz und ein Gewerbe in der Bundesrepublik Deutschland
(Deutschland) in der Gemeinde B an. Im Februar 2007 meldete er
dieses Gewerbe ab und im Juli 2007 wieder ein Gewerbe für eine
GbR in der Gemeinde B an. Nach den vorgelegten
Einkommensteuerbescheiden für 2006 und für 2007 erzielte
der Kläger im Jahr 2006 ein zu versteuerndes Einkommen in
Höhe von 10.271 EUR und im Jahr 2007 in Höhe von 13.379
EUR. Laut dem Bescheid über die gesonderte und einheitliche
Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für das Jahr 2008
erzielte er im Jahr 2008 Einkünfte aus Gewerbebetrieb in
Höhe von 12.968,63 EUR. Ausweislich dieses Bescheids waren an
der Gesellschaft eine Vielzahl von Personen - u.a. der Kläger
mit der laufenden Nr. 19 - beteiligt. Der Kläger legte einen
von Herrn A (Untervermieter) und ihm (Untermieter) unterzeichneten
- inhaltlich kurz gefassten - Untermietvertrag vom 1.6.2006 vor,
der mit den Worten „Mietvertrag über das Zimmer und
Betriebsstätte“ überschrieben war. Zudem legte er
einen von Frau O (Vermieterin) und Herrn A unterzeichneten
Hauptmietvertrag vom 25.4.2005 sowie eine von einer weiteren Person
(nicht der Vermieterin) - im Auftrag - unterzeichnete
Erklärung vom 30.3.2006 vor, mit welcher Herrn A die
Untervermietung des von ihm angemieteten Einfamilienhauses
gestattet wurde.
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Der Kläger war in den Jahren 2006 bis
2008 weder in der polnischen noch in der deutschen
Sozialversicherung erfasst. Seit 31.10.2008 lebt der Kläger
wieder in Polen und erhält dort seit März 2009 wieder
polnische Familienleistungen.
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Im April 2007 beantragte der Kläger
bei der Beklagten und Revisionsklägerin (Familienkasse)
Kindergeld für P und K. Er gab an, in Deutschland nicht
sozialversichert zu sein. Weder er noch seine Ehefrau hätten
in den letzten fünf Jahren Familienleistungen für die
Kinder beantragt oder erhalten. Nach Auskunft des polnischen
Leistungsträgers übte E seit 1.2.2007 (Vordruck E 411 vom
24.7.2007) bzw. seit 1.6.2006 (Vordruck E 411 vom 16.11.2009) und
die Kindsmutter von P, mit der die Behörde keinen Kontakt
hatte, ebenfalls seit 1.6.2006 (Vordruck E 411 vom 16.11.2009)
keine berufliche Tätigkeit aus.
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Die Familienkasse entsprach dem
Kindergeldantrag nur teilweise. Sie setzte mit Bescheid vom
8.11.2007 deutsches Kindergeld für P und K ab Juni 2006 in
jeweils hälftiger Höhe (77 EUR pro Kind und Monat) fest.
Zur Begründung führte die Familienkasse aus, dass zwar
die nationalen Ansprüche zweier Staaten aufeinandertreffen
würden, aber ein gesamter Ausschluss des deutschen
Kindergeldanspruchs nach § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des
Einkommensteuergesetzes in der für den Streitzeitraum
geltenden Fassung (EStG) nicht gerechtfertigt sei. In Anwendung des
Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom
14.6.1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf
Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren
Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und
abwandern, in der für den Streitzeitraum geltenden Fassung (VO
Nr. 1408/71) und des Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72
des Rates vom 21.3.1972 über die Durchführung der VO Nr.
1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit
auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren
Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und
abwandern, in der für den Streitzeitraum geltenden Fassung (VO
Nr. 574/72), sei Kindergeld in hälftiger Höhe zu
gewähren. Der Einspruch, mit dem der Kläger Kindergeld in
voller Höhe begehrte, blieb erfolglos (Einspruchsentscheidung
vom 18.3.2008).
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Nachdem der Kläger im
erstinstanzlichen Verfahren die Klage für den Zeitraum Juni
2006 bis August 2007 zurückgenommen hatte, war vor dem
Finanzgericht (FG) nur noch streitig, ob der Kläger das
Kindergeld für P und K für den Streitzeitraum in voller
Höhe beanspruchen kann. Die Klage hatte mit den in EFG 2012,
1943 = SIS 12 23 65 veröffentlichten Gründen Erfolg. Zur
Begründung führte das FG im Wesentlichen aus, dass im
Streitfall der persönliche Anwendungsbereich der VO Nr.
1408/71 nicht eröffnet sei. Die Rechtslage beurteile sich
daher allein nach den §§ 62 ff. EStG. Dabei
bestünden - anders als die Familienkasse meine - keine
Bedenken, einen inländischen Wohnsitz des Klägers zu
bejahen. Der dem Kläger zustehende Kindergeldanspruch sei
nicht nach § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG ausgeschlossen, weil
nach dem einschlägigen polnischen Gesetz über
Familienleistungen vom 28.11.2003 (FamLstgG-PL) kein Anspruch auf
polnische Familienleistungen bestanden habe.
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Mit der Revision macht die Familienkasse
eine unzutreffende Auslegung des § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG
geltend. Nach dieser Vorschrift werde kein Kindergeld für ein
Kind gezahlt, für welches im Ausland Leistungen gezahlt werden
oder bei entsprechender Antragstellung zu zahlen wären, die
dem Kindergeld vergleichbar seien. Indem das FG eigenständig
die polnischen Rechtsvorschriften geprüft und unter
Zugrundelegung der Steuerbescheide des Klägers einen Anspruch
auf polnische Familienleistungen verneint habe, habe es gegen den
Regelungsinhalt des § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG
verstoßen. Zur Feststellung eines Anspruchs auf polnische
Familienleistungen seien verschiedene Vorschriften des FamLstgG-PL
zu prüfen. Hiernach sei fraglich, ob der Kläger die
einzige Person sei, die zur Erzielung des Familieneinkommens
beitrage. Weiter stelle sich die Frage, ob nicht auch
Sozialversicherungs- oder Krankenversicherungsbeiträge anderer
Familienmitglieder vom Einkommen des Klägers abzuziehen seien.
Außerdem erscheine es nicht ausgeschlossen, dass der
Kläger gegenüber der - von ihm getrennt lebenden - Mutter
des P unterhaltspflichtig sei. Aufgrund dieser Komplexität des
polnischen Rechts sei es den Familienkassen nicht möglich, die
- nach polnischem Recht - erforderliche Einkommensberechnung
durchzuführen. Eine solche Verpflichtung lasse sich weder dem
§ 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG entnehmen noch wäre sie
umsetzbar. Vielmehr sei es Aufgabe des Klägers durch geeignete
Mittel (z.B. durch den Vordruck E 411) nachzuweisen, dass im
Ausland kein Anspruch auf vergleichbare Leistungen bestehe. Diese
Vordrucke und die Zusammenarbeit mit ausländischen Staaten
wären überflüssig, wenn die Prüfung von
möglichen ausländischen Ansprüchen durch die
Familienkasse selbst erfolgen müsse. Im Übrigen
hätten auch bereits verschiedene FG entschieden, dass in
solchen Fällen den Kläger eine erhöhte
Mitwirkungspflicht nach § 90 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO)
treffe. Danach sei es weder Aufgabe der Familienkasse noch des FG
festzustellen, ob bei entsprechender Antragstellung Leistungen im
Ausland zu zahlen wären.
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Die Familienkasse beantragt
sinngemäß, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage
abzuweisen.
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Der Kläger beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
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II. Die Familienkasse ... der Bundesagentur
für Arbeit ist aufgrund eines Organisationsaktes (Beschluss
des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit Nr. 21/2013 vom
18.4.2013 gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 11 des
Finanzverwaltungsgesetzes, Amtliche Nachrichten der Bundesagentur
für Arbeit, Ausgabe Mai 2013, S. 6 ff.) im Wege des
gesetzlichen Parteiwechsels in die Beteiligtenstellung der Agentur
für Arbeit ... - Familienkasse - eingetreten (vgl. Urteil des
Bundesfinanzhofs - BFH - vom 22.8.2007 X R 2/04, BFHE 218, 533,
BStBl II 2008, 109 = SIS 07 37 78, unter II.1.).
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III. Die Revision ist begründet. Das
FG-Urteil ist aufzuheben und die Sache zur anderweitigen
Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen
(§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO -
). Die Feststellungen des FG reichen nicht aus, um
abschließend beurteilen zu können, ob der Kläger im
Streitzeitraum nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 EStG anspruchsberechtigt
ist.
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1. Nach § 62 Abs. 1 Nr. 1 EStG ist
anspruchsberechtigt, wer im Inland einen Wohnsitz oder seinen
gewöhnlichen Aufenthalt hat. Das FG hat entschieden, dass der
Kläger über einen inländischen Wohnsitz verfügt
hat. Diese Annahme hält einer revisionsrechtlichen
Nachprüfung nicht stand, weil es hierfür an einer
tragfähigen Tatsachengrundlage fehlt.
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a) Seinen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine
Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen
lassen, dass er die Wohnung beibehalten oder benutzen wird (§
8 AO).
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Hiernach setzt ein Wohnsitz eine Wohnung, d.h.
eine stationäre Räumlichkeit voraus, die auf Dauer zum
Bewohnen geeignet ist. Dies wiederum erfordert eine den
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des
Inhabers entsprechende Bleibe (BFH-Urteil vom 19.3.1997 I R 69/96,
BFHE 182, 296, BStBl II 1997, 447 = SIS 97 14 80). Eine nur
vorübergehende oder notdürftige
Unterbringungsmöglichkeit reicht allerdings nicht aus (Buciek
in Beermann/Gosch, AO § 8 Rz 16), ebenso nicht eine
bloße Schlafstelle in Betriebsräumen (vgl. BFH-Urteil
vom 6.2.1985 I R 23/82, BFHE 143, 217, BStBl II 1985, 331 = SIS 85 10 47). Innehaben der Wohnung bedeutet, dass der Anspruchsteller
tatsächlich über sie verfügen kann und sie als
Bleibe entweder ständig benutzt oder sie doch mit einer
gewissen Regelmäßigkeit - wenn auch in
größeren Zeitabständen - aufsucht (BFH-Urteil vom
23.11.2000 VI R 107/99, BFHE 193, 558, BStBl II 2001, 294 = SIS 01 04 91). Die Nutzung muss zu Wohnzwecken erfolgen; eine Nutzung zu
ausschließlich beruflichen oder geschäftlichen Zwecken
reicht nicht aus (Buciek in Beermann/Gosch, a.a.O., AO § 8 Rz
27), ebenso nicht ein nur gelegentliches Verweilen während
unregelmäßig aufeinander folgender kurzer Zeiträume
zu Erholungszwecken (BFH-Urteil in BFHE 193, 558, BStBl II 2001,
294 = SIS 01 04 91). Schließlich muss das Innehaben der
Wohnung unter Umständen erfolgen, die darauf schließen
lassen, dass die Person die Wohnung beibehalten wird. Hierin kommt
u.a. ein Zeitmoment zum Ausdruck. Dabei kann im Rahmen des § 8
AO zur Bestimmung des Zeitmoments als Anhaltspunkt auf die in
§ 9 Satz 2 AO normierte Sechsmonatsfrist zurückgegriffen
werden (Senatsurteil vom 22.8.2007 III R 89/06, BFH/NV 2008, 351 =
SIS 08 11 11).
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b) Das Vorliegen der Voraussetzungen des
§ 8 AO ist nach den objektiv erkennbaren Umständen zu
beurteilen (Senatsurteil vom 22.8.2007 III R 89/06, BFH/NV 2008,
351 = SIS 08 11 11, m.w.N.). Ob der Anspruchsteller i.S. des §
62 Abs. 1 Nr. 1 EStG im Inland einen Wohnsitz hat, müssen die
Familienkasse und das FG ohne Bindung an die im
Einkommensteuerfestsetzungsverfahren vom zuständigen FA
getroffenen Feststellungen selbständig entscheiden
(Senatsurteile vom 20.11.2008 III R 53/05, BFH/NV 2009, 564 = SIS 09 08 96, unter II.1.c; vom 18.7.2013 III R 9/09, BFHE 243, 170 =
SIS 13 33 33, Rz 19). Im Finanzgerichtsverfahren obliegt die
Würdigung derjenigen tatsächlichen Umstände, die im
Einzelfall für das Bestehen oder Nichtbestehen eines
Wohnsitzes sprechen, dem FG (vgl. Senatsbeschluss vom 17.12.2010
III B 141/10, BFH/NV 2011, 576 = SIS 11 06 63). Dies gilt
namentlich für die Abwägung der Faktoren, die für
und gegen ein Innehaben der Wohnung und die Absicht der weiteren
Benutzung sprechen (Buciek in Beermann/Gosch, a.a.O., AO § 8
Rz 11). Das FG hat die gesamten Umstände des Einzelfalls zu
berücksichtigen (§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO).
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c) An diese Tatsachenwürdigung ist der
BFH gemäß § 118 Abs. 2 FGO gebunden, soweit keine
zulässigen und begründeten Verfahrensrügen erhoben
wurden. Im Übrigen kann das Revisionsgericht die
Würdigung des FG nur auf Rechtsfehler bzw. nur auf
Verstöße gegen die Denkgesetze oder gegen
Erfahrungssätze hin überprüfen (BFH-Urteil vom
30.8.1989 I R 215/85, BFHE 158, 118, BStBl II 1989, 956 = SIS 90 04 59).
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2. Die vom FG im Streitfall vorgenommene
Würdigung ist auch unter Berücksichtigung dieses
eingeschränkten Prüfungsmaßstabs zu beanstanden.
Das FG-Urteil enthält keine tragfähige Tatsachengrundlage
für die Annahme eines inländischen Wohnsitzes des
Klägers (zum Fehlen einer tragfähigen Tatsachengrundlage
vgl. BFH-Urteil vom 26.5.2009 VII R 28/08, BFHE 225, 543 = SIS 09 25 88; Senatsurteil vom 2.12.2004 III R 49/03, BFHE 208, 531, BStBl
II 2005, 483 = SIS 05 16 99). Hierin liegt ein Rechtsfehler, den
der erkennende Senat auch ohne Rüge von Amts wegen zu beachten
hat (vgl. BFH-Urteil vom 25.5.1988 I R 225/82, BFHE 154, 7, BStBl
II 1988, 944 = SIS 88 21 53). Das FG hat die Annahme eines
inländischen Wohnsitzes aus den vom Kläger vorgelegten
Mietverträgen, aus seiner Meldung beim Einwohnermeldeamt, aus
den von ihm im Zeitraum von 2006 bis 2008 in Deutschland in nicht
unerheblicher Höhe erzielten Einkünften und aus dem
Einkommensteuerbescheid für 2007 abgeleitet, dem zu entnehmen
sei, dass der Kläger im Jahr 2007 unbeschränkt
einkommensteuerpflichtig gewesen sei.
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Diese tatsächlichen Umstände sind
aber weder einzeln noch in ihrer Zusammenschau geeignet,
nachvollziehbar einen inländischen Wohnsitz des Klägers
zu begründen. So bleibt bereits unklar, ob das vom Kläger
mit Untermietvertrag vom 1.6.2006 angemietete Zimmer überhaupt
eine zu Wohnzwecken geeignete Bleibe dargestellt hat. Der -
inhaltlich sehr knappe - Untermietvertrag enthält keine
Angaben zur Ausstattung des Zimmers. Sonstige diesbezügliche
Feststellungen enthält das FG-Urteil nicht. Daneben hat das FG
keine Feststellungen dazu getroffen, für welche Zwecke das
angemietete Zimmer tatsächlich genutzt wurde. Anlass hierzu
hätte gerade auch deshalb bestanden, weil der genannte
Untermietvertrag als „Mietvertrag über das Zimmer und
Betriebsstätte“ überschrieben ist und es im
ersten Satz heißt, es werde „ein Zimmer für
Wohnen und für Erledigung von anfallende Büro- und
Geschäftsbedingte Arbeiten“ vermietet. Weiter bleibt
im Verborgenen, in welcher Häufigkeit und über welche
Dauer der Kläger das angemietete Zimmer tatsächlich
bewohnt hat; Feststellungen hierzu fehlen.
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Für den Zeitraum September 2007 bis
Dezember 2007 ergibt sich ein inländischer Wohnsitz des
Klägers auch nicht aus dem Einkommensteuerbescheid für
2007. Selbst wenn das Finanzamt im Rahmen der
Einkommensteuerveranlagung für 2007 von einer
unbeschränkten Einkommensteuerpflicht des Klägers nach
§ 1 Abs. 1 EStG ausgegangen sein sollte, ergibt sich hieraus
keine Bindung für die Familienkasse (vgl. Senatsurteile in
BFH/NV 2009, 564 = SIS 09 08 96, unter II.1.c; in BFHE 243, 170 =
SIS 13 33 33, Rz 19). Eine solche Bindung ließe sich für
den Zeitraum Januar 2008 bis März 2008 auch nicht aus dem
Bescheid für 2008 über die gesonderte und einheitliche
Feststellung von Besteuerungsgrundlagen ableiten. Einem solchen
Grundlagenbescheid kommt für die Kindergeldfestsetzung -
anders als für die Einkommensteuerfestsetzung (vgl. § 171
Abs. 10, § 182 AO) - keine Bindungswirkung zu. Ebenso
lässt sich die Annahme eines Wohnsitzes nicht darauf
stützen, dass der Kläger - wie vom FG ausgeführt -
beim Einwohnermeldeamt gemeldet war. Für die Annahme eines
Wohnsitzes ist es ohne Bedeutung, wo jemand polizeilich gemeldet
ist (z.B. Senatsurteil vom 27.4.1995 III R 57/93, BFH/NV 1995, 967
= SIS 95 18 30). Schließlich lässt sich ein Wohnsitz des
Klägers auch nicht auf die im Juli 2007 erfolgte
Gewerbeanmeldung stützen. Die Anzeige eines Gewerbes nach
§ 14 der Gewerbeordnung ist eine einseitige,
empfangsbedürftige Willenserklärung (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 14.7.2003 6 C 10/03, Gewerbearchiv
2003, 482), die als solche nicht geeignet ist, eine nach den
tatsächlichen Umständen zu beurteilende
Wohnsitzbegründung i.S. des § 8 AO zu ersetzen.
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Nach alledem bleibt im Ergebnis offen, ob der
Kläger - ggf. auch in größeren Zeitabständen -
eine auf Dauer zum Bewohnen geeignete Räumlichkeit mit einer
gewissen Regelmäßigkeit tatsächlich zu Wohnzwecken
genutzt hat. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen lässt sich
im Allgemeinen auch nicht aus der Höhe der vom Kläger im
Inland erzielten Einkünfte folgern. Insbesondere ergibt sich
hieraus nicht, in welcher Häufigkeit und über welche
Dauer der Kläger die Räumlichkeit genutzt hat. Insoweit
erschiene es bei einem Gewerbetreibenden näher liegend, auf
die den Einkünften zugrundeliegenden
Geschäftsvorfälle abzustellen. So könnten sich aus
Art und Dauer der Aufträge Hinweise auf die Verweildauer und
Häufigkeit der Nutzung ergeben.
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Das FG hat die fehlenden tatsächlichen
Feststellungen zum Vorliegen eines inländischen Wohnsitzes im
zweiten Rechtsgang nachzuholen.
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3. Außerdem weist der erkennende Senat
für den zweiten Rechtsgang auf Folgendes hin:
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a) Sollte sich ein inländischer Wohnsitz
des Klägers nicht feststellen lassen, bleibt zu prüfen,
ob der Kläger während des Streitzeitraums seinen
gewöhnlichen Aufenthalt i.S. des § 9 AO im Inland hatte.
Dabei hat derjenige, der mehr als sechs Monate zusammenhängend
im Inland arbeitet und seinen Inlandsaufenthalt jeweils nur
kurzfristig für Heimfahrten nach Polen unterbricht, seinen
gewöhnlichen Aufenthalt im Inland (vgl. Senatsurteil vom
7.4.2011 III R 89/08, BFH/NV 2011, 1324 = SIS 11 23 30).
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b) Soweit sich keine Anspruchsberechtigung des
Klägers aus § 62 Abs. 1 Nr. 1 EStG ergeben sollte, muss
geprüft werden, ob eine Anspruchsberechtigung nach § 62
Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b i.V.m. § 1 Abs. 3 EStG besteht (vgl.
dazu z.B. Senatsurteil vom 18.7.2013 III R 59/11, BFHE 242, 228 =
SIS 13 29 98).
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c) Sollte der Kläger nach den
§§ 62 ff. EStG anspruchsberechtigt sein, bleibt
schließlich zu prüfen, wie eine Konkurrenz des
Kindergeldanspruchs nach dem EStG zu etwaigen Ansprüchen des
Klägers oder Dritter auf polnische Familienleistungen
aufzulösen ist.
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aa) Insoweit ist das FG im ersten Rechtsgang
in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise davon
ausgegangen, dass im Streitfall der persönliche
Geltungsbereich der VO Nr. 1408/71 nicht eröffnet ist. Es hat
festgestellt, dass der Kläger weder in Deutschland noch in
Polen in einem Zweig der sozialen Sicherheit versichert war. Im
Übrigen bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der
persönliche Geltungsbereich der VO Nr. 1408/71 über den
anderen Elternteil von P oder K eröffnet sein könnte.
Danach greifen vorliegend - wie vom FG zutreffend entschieden -
nicht die gemeinschaftsrechtlichen Antikumulierungsvorschriften
(Art. 76 der VO Nr. 1408/71, Art. 10 der VO Nr. 574/72), sondern
die nationale Konkurrenzvorschrift des § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr.
2 EStG ein.
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bb) Dabei hat das FG § 65 Abs. 1 Satz 1
Nr. 2 EStG zu Recht so ausgelegt, dass es im Grundsatz verpflichtet
ist, eigenständig zu prüfen, ob dem Kläger oder
einem Dritten nach ausländischem (hier polnischem) Recht ein
Anspruch auf Gewährung dem Kindergeld vergleichbarer
Leistungen für P und K zusteht. Im Streitfall sind auch keine
Anhaltspunkte dafür gegeben, dass eine das FG ggf. bindende -
den Streitzeitraum betreffende - (positive oder negative)
Entscheidung/Bescheinigung einer polnischen Behörde über
einen Anspruch auf polnische Familienleistungen vorliegt. Wegen der
bei Prüfung des § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG zu
beachtenden Grundsätze verweist der erkennende Senat auf seine
Urteile vom 13.6.2013 III R 10/11 (BFHE 241, 562 = SIS 13 25 78)
und III R 63/11 (BFHE 242, 34 = SIS 13 25 79). Sollte hiernach kein
Anspruch auf polnische Familienleistungen bestehen, ist das
deutsche Kindergeld gegenüber dem Kläger in voller
Höhe festzusetzen.
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