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I. Die Kläger und Revisionsbeklagten
(Kläger) werden als Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer
veranlagt.
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Nach dem Tod der Mutter des Klägers
heiratete sein Vater (V) im Februar 1991 erneut. Bereits am
18.1.1991 hatte er mit seiner künftigen Ehefrau (M) für
den Fall der Eheschließung einen notariellen Ehe- und
Erbvertrag geschlossen. Sie vereinbarten Gütertrennung und
einen wechselseitigen Pflichtteilsverzicht. Darüber hinaus
setzte V seiner zukünftigen Ehefrau ein Vermächtnis aus.
Ihr sollte im Falle seines Todes ein lebenslanges
Nießbrauchsrecht an dem Grundstück A zustehen. Sollte
dieses Grundstück nicht zum Nachlass gehören, stünde
M gegen die Erben ein Anspruch auf monatliche Zahlung der
voraussichtlichen Erträge zu. Das Vermächtnis umfasste
zudem ein unentgeltliches Wohnungsrecht im Haus B bis zum Ablauf
eines Jahres nach dem Tod des Erblassers.
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Mit notariellem Testament ebenfalls vom
18.1.1991 setzte V den Kläger sowie dessen Bruder je zur
Hälfte zu seinen alleinigen Erben ein.
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Mit Vertrag vom 22.6.1995 änderten V
und M den am 18.1.1991 geschlossenen Erbvertrag. Falls M im
Zeitpunkt des Erbfalls in Haus B wohne, sollte das Wohnungsrecht so
lange bestehen bleiben, wie der Kläger als Erbe das Objekt
nicht selbst bewohnen wolle.
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Am 5.8.1999 wurde der Erbvertrag erneut
geändert. Der Kläger und sein Bruder wurden im Wege eines
Vermächtnisses zugunsten der M verpflichtet, dieser eine
monatliche Rente in Höhe von 4.000 DM zu zahlen. Zudem erhielt
sie, solange sie das Objekt bewohnt, den lebenslangen
Nießbrauch am Haus B. Bei Beendigung des Nießbrauchs
sollte sich die an M zu zahlende Rente um 2.000 DM monatlich
erhöhen.
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V ist 2002 verstorben.
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Der Kläger leistete in den
Streitjahren wiederkehrende Zahlungen an M in Höhe von 19.150
EUR (2003), 19.573 EUR (2004) und 19.750 EUR (2005). Der Beklagte
und Revisionskläger (das Finanzamt - FA - )
berücksichtigte diese Zahlungen nicht als dauernde
Last.
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Die dagegen erhobene Klage hatte Erfolg.
Das Finanzgericht (FG) urteilte, der Vermögensübergeber
könne sich im Falle einer Vermögensübergabe von
Todes wegen Versorgungsleistungen i.S. von § 10 Abs. 1 Nr. 1a
des Einkommensteuergesetzes in der für die Streitjahre 2003
bis 2005 geltenden Fassung (EStG) auch für bestimmte dritte
Personen vorbehalten. Ein solcher Vorbehalt zugunsten Dritter setze
voraus, dass diese Personen dem sog. Generationennachfolge-Verbund
angehörten. Hierzu zählten Personen, die gegenüber
dem Erben bzw. den sonstigen letztwillig bedachten
Vermögensübernehmern Pflichtteils- oder ähnliche
Ansprüche hätten geltend machen können und sich
stattdessen mit den ihnen (vermächtnisweise) ausgesetzten
Versorgungsleistungen begnügten.
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M habe durch das Vermächtnis über
einen eigenen Vermögenswert verfügt. Dieser habe ihr
nicht mehr entzogen werden können, da er durch Erbvertrag
begründet worden sei. Auf diesen Vermögenswert habe sie
zugunsten der Versorgungsleistungen verzichtet. Aus dem
Gesamtzusammenhang der Vereinbarungen ergebe sich, dass die
Begründung des Güterstandes der Gütertrennung, der
gegenseitige Pflichtteilsverzicht und das Vermächtnis
zugunsten der M in einem wechselseitigen Verhältnis gestanden
hätten. Unschädlich sei, dass M bereits vor der
Eheschließung auf ihren Pflichtteil verzichtet habe. Der
Verzicht sei in zeitlichem und sachlichem Zusammenhang mit der
Eheschließung vereinbart worden und habe dem Gesamtplan der
(zukünftigen) Ehegatten zur Versorgung der (zukünftigen)
Ehefrau im Verhältnis zu ihren (zukünftigen) Stiefkindern
entsprochen.
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Mit der Revision rügt das FA
Verletzung materiellen Rechts.
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Nach dem Senatsurteil vom 11.10.2007 X R
14/06 (BFHE 219, 160, BStBl II 2008, 123 = SIS 08 04 22) komme es
für die Beurteilung der Frage der Zugehörigkeit zum
Generationennachfolge-Verbund nicht allein auf den Zeitpunkt der
Vereinbarung an, sondern in erster Linie auf den Zeitpunkt der
Übergabe bzw. den Eintritt des Erbfalls. Deshalb sei es
folgerichtig, für die Frage der Zuordnung der Stiefmutter zum
Generationennachfolge-Verbund auf den Zeitpunkt des Erbfalls
abzustellen. Zu diesem Zeitpunkt habe M kein Pflichtteilsanspruch
zugestanden; auf diesen habe sie bereits früher verzichtet,
ohne dass ihr hierfür Versorgungsleistungen eingeräumt
worden seien. Ihr habe lediglich ein Nießbrauchsrecht
zugestanden, das durch die Versorgungsleistungen abgelöst
worden sei.
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Ein Sonderausgabenabzug beim
Leistungsverpflichteten führe zu einer Besteuerung dieser
Leistungen beim Empfänger gemäß § 22 EStG. Im
außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren sei daher M zum
Verfahren hinzugezogen worden. Das FG habe sie hingegen nicht
beigeladen.
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Sollte der Bundesfinanzhof (BFH) die
Entscheidung des FG grundsätzlich bestätigen, müsste
die Höhe der nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG abziehbaren
Zahlungen geprüft werden. Im Streitfall habe das FG keine
Feststellungen dazu getroffen, ob auf den Kläger aufgrund des
Erbfalls eine ausreichend ertragbringende Wirtschaftseinheit
übergegangen sei und er aus diesem Vermögen die Rente
zahlen könne. Zudem sei zu klären, ob die Vereinbarung
auch tatsächlich durchgeführt worden sei. Die von den
Erben jährlich zu zahlende Rente habe 48.000 DM (= 24.542 EUR)
betragen. Nach der Änderung des Testaments am 18.1.1991 seien
der Kläger und sein Bruder mit den an M aus dem
Vermächtnis zu leistenden Zahlungen je zur Hälfte
belastet gewesen. Der Kläger habe für 2003 19.150 EUR,
für 2004 19.573 EUR und für 2005 19.750 EUR als
Sonderausgaben geltend gemacht. Nicht geklärt sei, ob der
Bruder des Klägers ebenfalls Zahlungen an M geleistet
habe.
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Das FA beantragt, die Berechtigte nach
§ 123 der Finanzgerichtsordnung (FGO) im Revisionsverfahren
beizuladen sowie das FG-Urteil aufzuheben und die Klage
abzuweisen.
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Die Kläger beantragen, die Revision
zurückzuweisen.
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Zutreffend sei das FG davon ausgegangen,
dass der Vermögensübergeber im Fall einer
Vermögensübergabe von Todes wegen Versorgungsleistungen
i.S. von § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG auch für Personen
vorbehalten könne, die dem sog. Generationennachfolge-Verbund
angehörten. Rechtsfehlerfrei habe das FG ausgeführt, dass
M als Stiefmutter dem Generationennachfolge-Verbund angehört
und mit dem Vermächtnis zu ihren Gunsten über einen
eigenen Vermögenswert verfügt habe. Die vereinbarte
Rentenzahlung anstelle der Geltendmachung des unwiderruflichen
Vermächtnisses stehe eindeutig in Zusammenhang mit dem
Pflichtteilsverzicht. Zudem habe M zwar auf ihr Pflichtteilsrecht,
nicht jedoch auf ihr gesetzliches Erbrecht verzichtet. Das
Pflichtteilsrecht bestehe neben dem gesetzlichen Erbrecht und ein
Pflichtteilsverzicht lasse das gesetzliche Erbrecht des
Verzichtenden unberührt (Mayer, Zeitschrift für Erbrecht
und Vermögensnachfolge 2007, 556).
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Die Kläger tragen ferner vor, sich mit
der Höhe der als dauernde Last nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a
EStG in Abzug gebrachten Versorgungsleistungen auseinanderzusetzen,
obliege nicht dem Revisionsgericht. Die monatlich an M zu zahlenden
Versorgungsleistungen hätten nicht 4.000 DM, sondern 6.000 DM
betragen und im Vertrag vom 5.8.1999 sei eine Anpassung an den
Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte in
der Bundesrepublik Deutschland vereinbart worden.
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II. Die Revision des FA ist begründet.
Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen FG-Urteils und zur
Zurückverweisung der Sache zur anderweitigen Verhandlung und
Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO). Zu Recht hat das
FG zwar erkannt, dass die Zahlungen des Klägers an M
Versorgungsleistungen i.S. von § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG sein
können. Im zweiten Rechtsgang wird das FG jedoch noch zu
prüfen haben, ob der Kläger von V Vermögen geerbt
hat, dessen Erträge die Versorgungsleistungen abdecken. Zudem
hat das FG versäumt zu klären, ob der Kläger das
Vermächtnis wie vereinbart erfüllt hat.
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1. Dem Antrag des FA auf Beiladung der M kann
nicht entsprochen werden. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 FGO sind
Beiladungen im Revisionsverfahren unzulässig. Das gilt
gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 FGO nicht für
Beiladungen nach § 60 Abs. 3 Satz 1 FGO (vgl. hierzu auch
BFH-Urteil vom 14.11.2007 XI R 32/06, BFH/NV 2008, 359 = SIS 08 11 38, unter II.3.).
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20
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Ein Fall der notwendigen Beiladung (§ 123
Abs. 1 Satz 2 FGO i.V.m. § 60 Abs. 3 Satz 1 FGO) liegt nicht
vor. Zwar korrespondiert die Abziehbarkeit der
Versorgungsleistungen materiell-rechtlich mit der Steuerbarkeit der
privaten Versorgungsrente (Beschluss des Großen Senats des
BFH vom 5.7.1990 GrS 4-6/89, BFHE 161, 317, BStBl II 1990, 847 =
SIS 90 21 04). Eine Entscheidung im Streitfall gestaltet,
bestätigt, verändert jedoch nicht notwendigerweise und
unmittelbar Rechte der M oder bringt solche zum Erlöschen.
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2. Als Sonderausgaben abziehbar sind nach der
im Streitfall anzuwendenden Vorschrift des § 10 Abs. 1 Nr. 1a
EStG (§ 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG in der Fassung des
Jahressteuergesetzes 2008 - BGBl I 2007, 3150 - ist
grundsätzlich nur auf Versorgungsleistungen anzuwenden, die
auf nach dem 31.12.2007 vereinbarten
Vermögensübertragungen beruhen; vgl. § 52 Abs. 23g
EStG) die auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhenden
Renten und dauernden Lasten, die nicht mit Einkünften in
wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, die bei der Veranlagung
außer Betracht bleiben. Hierzu hat die Rechtsprechung des BFH
u.a. die folgenden Grundsätze entwickelt:
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- Neben Leistungen, die anlässlich einer
Betriebs- oder Vermögensübergabe im Wege der
vorweggenommenen Erbfolge vorbehalten worden sind, sind auch
Versorgungsleistungen als Sonderausgaben abziehbar, die ihren
Entstehungsgrund in einer letztwilligen Verfügung (z.B. in
einem Vermächtnis) haben, sofern „z.B. der
überlebende Ehegatte oder ein erbberechtigter
Abkömmling“ des Testators statt seines gesetzlichen
Erbteils aus übergeordneten Gründen der Erhaltung des
Familienvermögens lediglich Versorgungsleistungen aus dem ihm
an sich zustehenden Vermögen erhält und es sich bei den
Zahlungen nicht um eine Verrentung des Erbteils handelt
(Senatsurteil vom 17.12.2003 X R 2/01, BFH/NV 2004, 1086 = SIS 04 30 16).
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23
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- Der Empfänger der Versorgungsleistungen
muss zum sog. Generationennachfolge-Verbund gehören (vgl. z.B.
Senatsurteil vom 7.3.2006 X R 12/05, BFHE 212, 507, BStBl II 2006,
797 = SIS 06 25 13).
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- Es muss Vermögen übertragen
werden, das ausreichende Erträge abwirft, um die vom
Übernehmer zu erbringenden Versorgungsleistungen abzudecken
(Beschluss des Großen Senats des BFH vom 12.5.2003 GrS 1/00,
BFHE 202, 464, BStBl II 2004, 95 = SIS 03 42 57, unter C.II.6.;
Senatsurteil vom 31.5.2005 X R 26/04, BFH/NV 2005, 1789 = SIS 05 40 44).
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25
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- Die Parteien müssen den im
Versorgungsvertrag eingegangenen Verpflichtungen auch
tatsächlich nachkommen; die Leistungen müssen wie
vereinbart erbracht werden (Senatsurteil vom 15.9.2010 X R 13/09,
BFHE 231, 116, BStBl II 2011, 641 = SIS 10 38 97).
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26
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3. Mit dem FG geht der erkennende Senat davon
aus, dass M als Stiefmutter des Klägers zum
Generationennachfolge-Verbund gehört und deshalb
Empfängerin von Versorgungsleistungen i.S. von § 10 Abs.
1 Nr. 1a EStG sein kann. Dem steht nicht entgegen, dass M den
Pflichtteilsverzicht im notariellen Ehe- und Erbvertrag vom
18.1.1991 und damit vor ihrer Eheschließung mit V
erklärt hat. Den zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit
der Eheschließung hat das FG zutreffend bejaht. Der Ehe- und
Erbvertrag wurde ca. einen Monat vor der Heirat für den Fall
ihrer Eheschließung geschlossen und
Pflichtteilsansprüche, auf die sowohl M als auch V verzichtet
haben, entstanden erst mit der Eheschließung. Dass V seine
spätere Ehefrau nach seinem Tod trotz ihres Erbverzichts
versorgt wissen wollte, ergibt sich aus der Tatsache, dass er ihr
bereits im Ehe- und Erbvertrag vom 18.1.1991 Vermächtnisse
(Nießbrauch am Grundstück A und an Haus B) ausgesetzt
hat. Er wollte ihre Versorgung sicherstellen und sie nicht - wie
unter Geschwistern üblich - gleichstellen oder ihren
später entstehenden gesetzlichen Erbanspruch verrenten.
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Aus dem Senatsurteil in BFHE 219, 160, BStBl
II 2008, 123 = SIS 08 04 22, auf das sich das FA beruft, ergibt
sich nichts Gegenteiliges. Zwar findet sich in dieser Entscheidung
die vom FA zitierte Passage (unter II.3.), dass bei der Beurteilung
der Frage, ob ein Begünstigter dem
Generationennachfolge-Verbund angehört, nicht allein auf den
Zeitpunkt der Vereinbarung, sondern in erster Linie auf den
Zeitpunkt der Übergabe bzw. des Eintritts des Erbfalls
abzustellen ist. Bezogen hat sich diese Aussage jedoch auf den
Umstand, dass der spätere Erblasser der Begünstigten -
wie im Streitfall - das Vermächtnis zu einem Zeitpunkt
ausgesetzt hat, in dem sie noch nicht verheiratet waren und die
Begünstigte folglich noch nicht dem
Generationennachfolge-Verbund angehört hat. Dass der
erkennende Senat der Auffassung war, bei einer
vermächtnisweisen Zuwendung einer Versorgungsrente
müssten - wie das FA meint - im Zeitpunkt des Erbfalls noch
Pflichtteils- oder Zugewinnausgleichsansprüche bestehen, kann
dieser Entscheidung nicht entnommen werden. Aus dem Umstand, dass
sich aus dem Tatbestand der Entscheidung nicht ergibt, ob die
Begünstigte - zu welchem Zeitpunkt auch immer; im Erbvertrag
oder später - auf Pflichtteils- oder
Zugewinnausgleichsansprüche verzichtet hat, ergibt sich
vielmehr, dass dies für den erkennenden Senat nicht von
entscheidender Bedeutung war.
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Aus der Entscheidung in BFHE 219, 160, BStBl
II 2008, 123 = SIS 08 04 22 lässt sich vielmehr Folgendes
entnehmen:
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- Der Anerkennung einer
Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen steht nicht
entgegen, dass der spätere Erblasser Versorgungsleistungen zu
einem Zeitpunkt vermächtnisweise aussetzt, zu dem sein
(späterer) Ehepartner weder Pflichtteils- noch
Zugewinnausgleichsansprüche hat.
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- Entscheidend ist nicht, ob der/die
Begünstigte einer Vermögensübergabe gegen
Versorgungsleistungen - zu welchem Zeitpunkt auch immer - auf
seine/ihre Pflichtteils- und/oder Zugewinnausgleichansprüche
verzichtet. Von Bedeutung ist nur, dass er/sie weder Pflichtteils-
noch Zugewinnausgleichsansprüche geltend macht, sondern sich
mit der vermächtnisweisen Zuwendung von Versorgungsleistungen
begnügt.
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Kurz zusammengefasst kann aus dem Urteil in
BFHE 219, 160, BStBl II 2008, 123 = SIS 08 04 22 gefolgert
werden:
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Begnügt sich ein Ehegatte mit der
Zuwendung von laufenden Zahlungen anstelle von Pflichtteils- oder
ähnlichen Ansprüchen - Zugewinnausgleich -
(gleichgültig ob im Wege der vorweggenommenen Erbfolge oder
durch Vermächtnis), ist im Regelfall von einer
Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen i.S. von
§ 10 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG auszugehen, sofern das den
Vermögensübernehmern/Erben überlassene Vermögen
ausreichend ertragfähig ist und die Parteien ihren
Verpflichtungen wie vereinbart oder durch Vermächtnis bestimmt
nachkommen.
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4. Unschädlich für die Anerkennung
der Zahlungen des Klägers an M als Versorgungsleistungen ist,
dass M nach dem Ehe- und Erbvertrag vom 18.1.1991 lediglich den
Nießbrauch am Grundstück A und ein unentgeltliches
Wohnungsrecht an Haus B bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Tod
des Vaters des Klägers erhalten sollte und erst 1999 - neben
dem lebenslangen Nießbrauchsrecht an Haus B - eine monatliche
Rente vereinbart worden ist.
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Durch die Rechtsprechung ist anerkannt, dass
ein Nießbrauch, den sich der Übergeber eines
Vermögens vorbehalten hatte, durch eine private
Versorgungsrente abgelöst werden kann, sofern die vereinbarten
Versorgungsleistungen aus den Nettoerträgen des
überlassenen Grundstücks bestritten werden können
bzw. die erzielbaren Nettoerträge nur geringfügig
überschreiten (z.B. Senatsurteil vom 16.6.2004 X R 50/01, BFHE
207, 114, BStBl II 2005, 130 = SIS 04 39 92).
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Dieser und vergleichbaren Entscheidungen lagen
Fälle zugrunde, in denen Grundvermögen unter Vorbehalt
des Nießbrauchs zugunsten des Übergebers bzw. seines
Ehegatten bereits auf die nachfolgende Generation übertragen
worden ist. Im Streitfall hat V der M 1999 die Rente
testamentarisch ausgesetzt und damit zu einem Zeitpunkt, in dem der
Nießbrauch zu deren Gunsten noch nicht begründet
war.
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Erkennt die höchstrichterliche
Rechtsprechung die Ablösung eines begründeten
Nießbrauchs gegen Versorgungsleistungen steuerlich an, muss
sie auch Änderungen des ausgesetzten Vermächtnisses durch
den Erblasser (z.B. Versorgungsleistungen anstelle eines
Nießbrauchsrechts; zusätzliche Rente neben eines
Nießbrauchs) im Rahmen der Vermögensübergabe gegen
Versorgungsleistungen steuerlich anerkennen, sofern die
Erträge des dem Verpflichteten übertragenen
Vermögens zur Deckung des gesamten Vermächtnisses
ausreichen.
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5. Die Sache ist nicht entscheidungsreif.
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a) Nach der Rechtsprechung führen
Versorgungsleistungen nur dann zum Sonderausgabenabzug, wenn
Vermögen im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge oder im
Erbfall auf den Verpflichteten übergeht, dessen Erträge
die Zahlungen an den Begünstigten decken. Entsprechende
Feststellungen wird das FG im zweiten Rechtsgang nachzuholen haben.
Möglicherweise können im Streitfall die
Beweiserleichterungen bei Unternehmensübertragungen (vgl.
Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 202, 464, BStBl
II 2004, 95 = SIS 03 42 57) von Bedeutung sein.
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b) Zu klären ist zudem, ob der
Kläger die Verpflichtung aus dem Vermächtnis zugunsten
der M wie von V bestimmt, erfüllt hat (s. hierzu Senatsurteile
vom 15.9.2010 X R 16/08, BFH/NV 2011, 33 = SIS 10 39 60; X R 10/09,
BFH/NV 2011, 581 = SIS 11 06 66; X R 13/09, BFHE 231, 116, BStBl II
2011, 641 = SIS 10 38 97; X R 16/09, BFH/NV 2011, 428 = SIS 11
04 88, und X R 31/09, BFH/NV 2011, 583
= SIS 11 06 67). Nach den
Feststellungen des FG hat V der M 1999 durch Vermächtnis eine
monatliche Rente von 4.000 DM (= 2.045,17 EUR) sowie den
lebenslangen Nießbrauch an Haus B ausgesetzt. Bei Beendigung
des Nießbrauchs sollte sich die an M zu zahlende Rente um
2.000 DM erhöhen. Nicht festgestellt hat das FG, ob der
Nießbrauch an Haus B in den Streitjahren noch bestand oder ob
M Anspruch auf eine monatliche Rente in Höhe von 6.000 DM (=
3067,75 EUR) hatte. Auch wenn der Bruder des Klägers ebenfalls
zur Zahlung der Rente verpflichtet war, ergeben die vom Kläger
als Sonderausgaben geltend gemachten Versorgungsleistungen
(für 2003 19.150 EUR, für 2004 19.573 EUR und für
2005 19.750 EUR) weder den einen noch den anderen Betrag.
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39
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Ohne Bedeutung für den
Sonderausgabenabzug der Versorgungsleistungen des Klägers an M
nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG ist - anders als das FA
offensichtlich annimmt -, ob auch der Bruder des Klägers das
Vermächtnis zugunsten von M wie vereinbart erfüllt hat.
Selbst wenn sich der zweite durch das Vermächtnis
Verpflichtete vertragswidrig verhalten haben sollte, kann dies
nicht zu Lasten des Klägers gehen.
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