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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | VIII R 28/16 (BFH) |
§§: | EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1, EStG § 20 Abs. 5, GmbHG § 29 Abs. 3 Satz 1, GmbHG § 29 Abs. 3 Satz 2 |
Schlagwörter | Gewinnausschüttung, Wirksamkeit, Gewinnverteilung, Öffnungsklausel |
Rechtsfrage: | Ist eine inkongruente Gewinnausschüttung zivilrechtlich wirksam und damit auch einkommensteuerlich anzuerkennen, wenn zwar der Gesellschaftsvertrag der GmbH zwar einen von § 29 Abs. 3 Satz 1 GmbHG abweichenden Gewinnverteilungsschlüssel oder eine Öffnungsklausel nicht vorsieht, der Beschluss über die abweichende Gewinnverteilung aber unter Zustimmung aller Gesellschafter zustande gekommen ist? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG Köln |
Vorinstanz/Datum: | 14.09.2016 |
Vorinstanz/AZ: | 9 K 1560/14 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 16 26 64 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 25.03.2021 |
Erledigungs-Az: | VIII R 28/16 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Zurücknahme der Revision |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 21 08 89 |