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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-235/15 (EuGH)
§§: AEUV Art. 110
Schlagwörter EG, EU, Umweltgebühr, Kraftfahrzeug, Rumänien, Umweltsteuer, Schadstoffemission
Rechtsfrage: Steht Art. 110 AEUV der Einführung - gemäß Art. 4 Buchst. d der Dringlichkeitsverordnung Nr. 9/2013 - der Verpflichtung zur Zahlung der Umweltgebühr für aus dem Gebiet der Gemeinschaft stammende gebrauchte Kraftfahrzeuge, die bei der Umschreibung des Eigentums an gebrauchten Kraftfahrzeugen anfällt, entgegen, wenn es sich um ein Kraftfahrzeug handelt, für das von einem Gericht die Erstattung der Sondersteuer für Pkw und Kraftfahrzeuge, der Umweltsteuer für Kraftfahrzeuge oder der Steuer auf Schadstoffemissionen von Kraftfahrzeugen bzw. die von diesen Steuern befreite Zulassung angeordnet wurde?
Vorinstanz: Curte de Apel Constanta (Rumänien)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2015 Nr. C 270 S. 14
Erledigungs-Vermerk: Streichung der Rechtssache