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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | I R 13/16 (BFH) |
§§: | KStG § 8 Abs. 4 Satz 2, KStG § 8 Abs. 4 Satz 3, EStG § 10 d, GewStG § 10 a |
Schlagwörter | Verlustabzug, Wirtschaftliche Identität, Anteilsübertragung, Sanierung |
Rechtsfrage: | 1. Ist in Fällen, in denen die Übertragung von mehr als der Hälfte der Anteile an einer Kapitalgesellschaft durch mehrere Übertragungsakte verwirklicht wird, Voraussetzung für ein Eingreifen des § 8 Abs. 4 Satz 2 KStG 2002 i.d.F. bis zur Änderung durch das UntStRefG 2008 (KStG 2002 a.F.) das Vorliegen eines sachlichen Zusammenhangs zwischen den einzelnen Übertragungsakten? - 2. Ist der Begriff der "Sanierung" in § 8 Abs. 4 Satz 3 KStG 2002 a.F. ebenso zu verstehen wie in § 3 Nr. 66 EStG (zuletzt i.d.F. der Bekanntmachung vom 16.4.1997) und kann im Rahmen des § 8 Abs. 4 Satz 3 KStG 2002 a.F. auch bereits eine drohende Sanierungsbedürftigkeit zur Anwendung der Sanierungsklausel führen? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | Thüringer FG |
Vorinstanz/Datum: | 16.09.2015 |
Vorinstanz/AZ: | 3 K 450/12 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 16 18 33 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 27.06.2018 |
Erledigungs-Az: | I R 13/16 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 18 20 61 |