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Anhängiges Verfahren
| Aktenzeichen: | IV R 88/05 |
| §§: | KStG § 17 Satz 2 Nr. 2, KStG § 14, AktG § 302 Abs. 3 |
| Schlagwörter | Ergebnisabführungsvertrag, Verlustübernahme, Vereinbarung, Tatsächliche Durchführung |
| Rechtsfrage: | Steuerrechtliche Anerkennung eines Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrags mit der zum Betriebsvermögen der Personengesellschaft gehörenden GmbH: Erfordert die Vorschrift in § 17 Satz 2 Nr. 2 KStG n.F., wonach eine Verlustübernahme entsprechend den Vorschriften des § 302 AktG "vereinbart" sein muss, dass in der schriftlichen Vertragsurkunde eine ausdrückliche Wiederholung des Gesetzeswortlauts von § 302 Abs. 3 AktG oder ein ausdrücklicher Hinweis auf die entsprechende Geltung dieser Vorschrift enthalten sein muss (Wegfall der bislang in § 17 Satz 2 Nr. 1 KStG a.F. enthaltenen Forderung nach einer "schriftlichen" Vereinbarung)? - Tatsächliche Durchführung des Gewinnabführungsvertrags, wenn die Verbindlichkeiten aus der Verlustübernahme aufgrund einer Zusatzvereinbarung nur gesondert verbucht, nicht aber durch Zahlung ausgeglichen werden? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger |
| Vorinstanz: | Schleswig-Holsteinisches FG |
| Vorinstanz/Datum: | 23.09.2004 |
| Vorinstanz/AZ: | 2 K 264/01 |
| Vorinstanz/Fundstelle: | EFG 2005 S. 1892 |
| Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 05 46 84 |
| Erledigendes Gericht: | BFH |
| Erledigungs-Datum: | 17.06.2008 |
| Erledigungs-Az: | IV R 88/05 (NV) |
| Erledigungs-Vermerk: | Revision unbegründet |
| Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 08 36 09 |