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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: III R 6/09 (BFH)
§§: InvZulG § 3 Abs. 1 Satz 2, EStG § 7 i
Schlagwörter Sanierung, Kumulationsverbot, Rückwirkung, Treu und Glauben, Herstellungsbeginn, Investitionszulage
Rechtsfrage: 1. Investitionszulage für nachträgliche Herstellungskosten an Mietwohngebäude: Handelt es sich bei der Änderung des § 3 Abs. 1 S. 2 InvZulG durch das InvZulÄndG vom 20.12.2000 um eine unechte Rückwirkung, so dass nur Verkäufe vor Inkrafttreten des InvZulÄndG von der Anwendung des Kumulationsverbotes geschützt sind? - 2. Beginn der Investition: Hat der am 13.12.2000 vom Gesellschafter der Klägerin als Vertreter ohne Vertretungsmacht geschlossene und am 21.12.2000 vom Käufer genehmigte Kauf- und Werkvertrag (für eine von fünf zu verkaufenden Eigentumswohnungen) die Wirkung einer verbindlichen Disposition? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorinstanz: Sächsisches FG
Vorinstanz/Datum: 03.05.2007
Vorinstanz/AZ: 2 K 425/04
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 09 13 83
Erledigendes Gericht: BFH
Erledigungs-Datum: 27.10.2011
Erledigungs-Az: III R 6/09
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 11 41 20