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I. Streitig ist die Hinzurechnung des
Kindergeldanspruchs nach § 31 Satz 4 des
Einkommensteuergesetzes (EStG) in der Fassung des
Steueränderungsgesetzes (StÄndG 2003) vom 15.12.2003
(BGBl I 2003, 2645). Die Kläger und Revisionskläger
(Kläger) sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer
veranlagt werden.
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Der geänderte Einkommensteuerbescheid
2004 vom 1.4.2008 enthielt eine Hinzurechnung von Kindergeld von
insgesamt 4.774 EUR, hiervon für den am 19.4.2000 geborenen
Sohn S in Höhe von 1.848 EUR und für die am 9.6.2004
geborene Tochter T in Höhe von 1.078 EUR. Den hiergegen
eingelegten Einspruch, den die Kläger nicht begründet
hatten, wies der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA
- ) als unbegründet zurück.
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Mit der Klage machten die Kläger
geltend, die Hinzurechnung eines Kindergeldanspruchs für die
Kinder S und T (insgesamt 2.926 EUR) sei zu Unrecht vorgenommen
worden. Für beide Kinder sei - anders als für die Tochter
J aus erster Ehe - weder ein Kindergeld beantragt noch Kindergeld
bezogen worden. Im Veranlagungs- bzw. Einspruchsverfahren seien
Verzichte auf das Kindergeld für beide Kinder erklärt
worden. Zudem seien die Ansprüche mittlerweile
verjährt.
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Die Klage hatte keinen Erfolg. Zur
Begründung seines in EFG 2010, 650 = SIS 10 09 76
veröffentlichten Urteils führte das Finanzgericht (FG) im
Wesentlichen aus, das FA habe zu Recht nach § 31 Satz 4 EStG
auf die nach Abzug der Kinderfreibeträge ermittelte tarifliche
Einkommensteuer das Kindergeld in Höhe von insgesamt 2.926 EUR
hinzugerechnet. § 31 EStG verknüpfe das Kindergeld mit
dem tariflichen Kinderfreibetrag gemäß § 32 EStG in
der Weise, dass von Amts wegen die für den Steuerpflichtigen
günstigere Lösung gewählt werde. Die gesetzliche
Neufassung stelle jedoch in Abkehr von der bis zum Jahr 2003
geltenden Gesetzesfassung für die Hinzurechnung nicht mehr auf
die Festsetzung und tatsächliche Zahlung des Kindergeldes,
sondern entscheidend auf den Anspruch auf Kindergeld ab. Deshalb
komme es nicht mehr darauf an, ob Kindergeld beantragt wird, in
welcher Höhe, wann und an wen es gezahlt worden sei, ob es
zurückgeführt werde und ob der Anspruch
verfahrensrechtlich noch durchgesetzt werden könne.
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Der Hinzurechnung stehe auch nicht
entgegen, dass für den Kindergeldanspruch im Laufe des
Klageverfahrens Festsetzungsverjährung eingetreten sei, weil
nach der Neuregelung durch das StÄndG 2003 die
Festsetzungsverjährung für den konkreten
Kindergeldanspruch für das gesetzliche Tatbestandsmerkmal des
Anspruchs auf Kindergeld im Rahmen des § 31 Satz 4 EStG ohne
Bedeutung sei. Für die Hinzurechnung nach § 31 Satz 4
EStG sei allein der im einkommensteuerlichen Veranlagungszeitraum
zeitgleich abstrakt bestehende Kindergeldanspruch maßgeblich.
Der gesetzgeberische Zweck der Verwaltungsvereinfachung werde
unterlaufen, wenn nach Ablauf des Veranlagungszeitraums den
Kindergeldanspruch ausschließende Tatsachen wie die - im
Streitfall zudem bewusst abgewartete - Festsetzungsverjährung
bzw. vorausgehend die Erklärung, Kindergeld nicht beantragen
zu wollen, die Hinzurechnung ausschließen
könnten.
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Dem stehe das grundgesetzlich verankerte
Gebot der Sicherung des Familienexistenzminimums und
zwangsläufiger kindbedingter Aufwendungen nicht entgegen. Denn
dem Steuerpflichtigen stehe im Hinblick auf die vierjährige
Festsetzungsfrist ein ausreichender Zeitraum zur Realisierung
seiner Kindergeldansprüche zur Verfügung und der
Gesetzgeber sei im Rahmen der gesetzlichen Neuregelung zu Recht
davon ausgegangen, dass der Anspruch auf Kindergeld auch geltend
gemacht werde.
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Mit der Revision machen die Kläger
geltend, das FG-Urteil beruhe auf der Verletzung von Bundesrecht
(§ 118 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO - ). Das
FG habe § 31 EStG unzutreffend ausgelegt, weil es den aus Art.
3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) resultierenden Grundsatz der
Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nicht
berücksichtigt. Komme es - wie im Streitfall - nicht zu einer
Auszahlung von Kindergeld, stelle sich die Erhöhung der
tariflichen Einkommensteuer um den Kindergeldanspruch
wirtschaftlich nicht als Rückzahlung des ungünstigeren
und deshalb nicht beanspruchten Kindergeldes dar, sondern als eine
zusätzliche Zahlung von Einkommensteuer, die den durch den
Familienleistungsausgleich gewünschten Effekt reduziere. Sie
komme einer bloßen Einkommensteuererhöhung gleich, die
nicht an eine besondere Leistungsfähigkeit des
Steuerpflichtigen anknüpfe und darüber hinaus gegen Art.
3 Abs. 1 GG verstoße, weil derjenige, der es unterlasse, die
Auszahlung von Kindergeld zu beantragen, mit einer höheren
Einkommensteuerlast belegt werde, als derjenige, der bei ansonsten
identischen steuerlichen Verhältnissen einen entsprechenden
Antrag stelle. Damit würden gleiche Sachverhalte
willkürlich ungleich behandelt. Die Verwaltungsvereinfachung
stelle keinen ausreichenden sachlichen Grund für diese
Ungleichbehandlung dar.
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Da § 31 EStG keine Ausnahmeregelung im
Hinblick auf die Hinzurechnung des Kindergeldanspruches für
Fälle enthalte, in denen von einer Antragstellung nach §
67 EStG abgesehen werde, müsse diese im Wege einer
teleologischen Reduktion herbeigeführt werden. Im Übrigen
bestehe der Kindergeldanspruch lediglich bis zu dessen
Verjährung. Im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung habe
der (abstrakte) Kindergeldanspruch für das Jahr 2004 nicht
mehr bestanden, so dass auch aus diesem Gesichtspunkt eine
Hinzurechnung habe unterbleiben müssen.
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Schließlich werde der
Steuerpflichtige durch eine unnötige Pflicht zur Beantragung
von Kindergeld in seiner allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2
Abs. 1 GG beeinträchtigt. Die Beantragung von Kindergeld sei
im vorliegenden Fall eine bloße Förmelei.
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Die Kläger beantragen
sinngemäß, das Urteil des FG aufzuheben und den
Einkommensteuerbescheid 2004 vom 1.4.2008 dahingehend zu
ändern, dass die Hinzurechnung des Kindergeldes für die
Kinder S und T in Höhe von insgesamt 2.926 EUR aufgehoben
wird.
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Das FA beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
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Das FA sieht seine Rechtsansicht durch das
FG-Urteil bestätigt.
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II. Die Revision ist unbegründet; sie war
deshalb zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 FGO).
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Das FG hat § 31 Satz 4 EStG zutreffend
ausgelegt. Entgegen der Rechtsauffassung der Kläger ist
für die Hinzurechnung nach § 31 Satz 4 EStG allein
entscheidend, ob ein Anspruch auf Kindergeld besteht. Ob Kindergeld
tatsächlich gezahlt worden ist, ist ohne Bedeutung.
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1. Nach § 31 Satz 1 EStG wird die
steuerliche Freistellung eines Einkommensbetrags in Höhe des
Existenzminimums eines Kindes einschließlich des Bedarfs
für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung entweder durch die
Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG oder durch das
Kindergeld nach den §§ 62 ff. EStG bewirkt. Ist der Abzug
der Freibeträge für Kinder günstiger als der
Anspruch auf Kindergeld, erhöht sich die unter
Berücksichtigung des Abzugs der Freibeträge für
Kinder ermittelte tarifliche Einkommensteuer um den Anspruch auf
Kindergeld (§ 31 Satz 4 EStG).
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Die für das Streitjahr 2004 geltende
Fassung des § 31 Satz 4 EStG geht zurück auf das
StÄndG 2003. Bis einschließlich des
Veranlagungszeitraums 2003 waren nach § 31 Satz 4 EStG a.F.
die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG abzuziehen, wenn
die gebotene steuerliche Freistellung des Existenzminimums des
Kindes durch das Kindergeld nicht in vollem Umfang bewirkt wurde;
in diesem Fall war das gezahlte Kindergeld oder vergleichbare
(gezahlte) Leistungen nach § 36 Abs. 2 Satz 1 EStG zu
verrechnen. Aufgrund der Gesetzesänderung ist seit dem
Veranlagungszeitraum 2004 bei der Prüfung der Frage, ob der
Abzug der Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG für den
Steuerpflichtigen vorteilhafter ist als das Kindergeld, nicht auf
das tatsächlich gezahlte, sondern auf den Anspruch auf
Kindergeld abzustellen. Für die Änderung des § 31
EStG waren Gesichtspunkte der Verfahrensvereinfachung
maßgebend. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollten
insbesondere Änderungen der Steuerfestsetzung aufgrund einer
nachträglichen Gewährung von Kindergeld vermieden werden
(BTDrucks 15/1798, S. 2 zu 4.). Bestätigt wird der Wille des
Gesetzgebers, nicht mehr - wie bisher - auf das tatsächlich
gezahlte Kindergeld, sondern auf den Kindergeldanspruch
abzustellen, durch die Neuregelung in § 31 Satz 7 EStG.
Stellte § 31 Satz 7 EStG a.F. noch darauf ab, ob ein
höheres Kindergeld nach ausländischem Recht
„gezahlt“ wurde, kommt es nach der Neuregelung
darauf an, ob ein das inländische Kindergeld
übersteigender Anspruch nach ausländischem Recht
besteht.
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Für die Hinzurechnung von Kindergeld ist
somit der ursprüngliche, vor Erlöschen bestehende
materiell-rechtliche Kindergeldanspruch maßgebend. Wegen der
vom Gesetzgeber ausdrücklich gewollten Abkoppelung der
Steuerfestsetzung von der Kindergeldzahlung ist unerheblich, ob der
Anspruch tatsächlich durch Zahlung erfüllt worden ist.
Der Kindergeldanspruch ist daher seit dem Veranlagungszeitraum 2004
unabhängig von der kindergeldrechtlichen Beurteilung durch die
Familienkasse hinzuzurechnen, wenn die Berücksichtigung von
Freibeträgen nach § 32 Abs. 6 EStG rechnerisch
günstiger ist als der Kindergeldanspruch (Urteil des
Bundesfinanzhofs - BFH - vom 15.3.2012 III R 82/09, BFH/NV 2012,
1228 = SIS 12 13 78 II.2.; BFH-Beschluss vom 15.12.2006 VII B 7/06,
BFH/NV 2007, 908 = SIS 07 61 74 II.3.).
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2. § 31 Satz 4 EStG verstößt
weder gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) noch
werden die Kläger in ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit (Art.
2 Abs. 1 GG) beeinträchtigt.
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a) Der allgemeine Gleichheitssatz ist
verletzt, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache
folgender oder sonst wie sachlich einleuchtender Grund für die
gesetzliche Differenzierung nicht finden lässt oder eine
Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu
einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen
keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen,
dass sie die unterschiedliche Belastung rechtfertigen können
(Beschluss des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - vom 4.12.2002 2
BvR 400/98 u.a., BVerfGE 107, 27, BStBl II 2003, 534 = SIS 03 19 40, m.w.N.). Bei der gerichtlichen Überprüfung eines
Gesetzes auf seine Vereinbarkeit mit dem Gleichheitssatz ist nicht
zu untersuchen, ob der Gesetzgeber die zweckmäßigste und
gerechteste Lösung gefunden hat, sondern nur, ob er die
verfassungsrechtlichen Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit
eingehalten hat (BVerfG-Beschluss vom 29.11.1989 1 BvR 1402,
1528/87, BVerfGE 81, 108, 117 ff. = SIS 90 04 40, BStBl II 1990,
479 = SIS 90 04 40; BFH-Urteil vom 31.5.2006 II R 32/04, BFH/NV
2006, 2232 = SIS 06 44 58 II.2.c bb (1)).
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aa) Vorliegend ist der allgemeine
Gleichheitssatz schon deshalb nicht verletzt, weil die Kläger
die Ungleichbehandlung durch Stellung eines Kindergeldantrags
selbst hätten vermeiden können. Es ist dem Verzicht auf
Geltendmachung eines Anspruchs immanent, dass damit eine
Ungleichbehandlung gegenüber anderen, die - bei im
Übrigen gleicher Sachverhaltsgestaltung - auf den Anspruch
nicht verzichten, einhergeht. Darüber hinaus ist die mit der
Änderung des § 31 Satz 4 EStG angestrebte
Verwaltungsvereinfachung, mit der die Einkommensteuerfestsetzung
von Detailfragen der Kindergeldfestsetzung - wie z.B. der Ablauf
der Festsetzungsfrist für das Kindergeld - freigehalten werden
soll, ein nachvollziehbarer sachlicher Grund, auch wenn es im
Einzelfall konkret nicht zu einer Verwaltungsvereinfachung
führt.
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bb) Außerdem hat das BVerfG im Beschluss
vom 13.10.2009 2 BvL 3/05 (BVerfGE 124, 282 = SIS 10 02 76, BGBl I
2009, 3785) zum Veranlagungszeitraum 2001 entschieden, dass keine
verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die generalisierende Regelung
in § 31 EStG a.F. bestehen, mit der die existenznotwendigen
Mindestaufwendungen für Kindesunterhalt bei allen
Steuerpflichtigen in gleicher Weise in der steuerlichen
Bemessungsgrundlage berücksichtigt werden und bei der eine
individuelle Würdigung der Leistungsfähigkeit des
Steuerpflichtigen und ihrer Minderung durch die zur Befriedigung
der Bedürfnisse des Kindes zwangsläufig einzusetzenden
Mittel nicht stattfindet, wobei das dem Steuerpflichtigen
zugeflossene Kindergeld zur Vermeidung doppelter
Berücksichtigung des Kindesexistenzminimums
zurückzugewähren sei (B.II.1.a). Dem
einkommensteuerrechtlichen Prinzip der Besteuerung nach
individueller Leistungsfähigkeit werde durch § 31 Satz 5,
§ 36 Abs. 2 EStG a.F. hinreichend Rechnung getragen, wenn
gezahltes Kindergeld der Einkommensteuer nur dann hinzugerechnet
werde, wenn es dem Steuerpflichtigen zugeflossen sei, wobei ein
Zufluss im Wege eines zivilrechtlichen Ausgleichsanspruchs
ausreiche (B.II.1.a). Hieran ändert sich nichts, wenn dem
Steuerpflichtigen die Obliegenheit übertragen wird, für
den Zufluss selbst Sorge zu tragen, indem er einen bis zum Ablauf
der Festetzungsfrist für die Einkommensteuer möglichen
entsprechenden Antrag mit den für die Bewilligung des
Kindergeldes erforderlichen Angaben stellt.
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b) Entgegen der Auffassung der Kläger ist
die durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte allgemeine
Handlungsfreiheit nicht durch die Entscheidung des Gesetzgebers
verletzt, die steuerliche Freistellung in Höhe des
Existenzminimums eines Kindes einschließlich des
Betreuungsbedarfs in der Weise zu regeln, dass im laufenden Jahr
Kindergeld als antragsabhängige monatliche
Steuervergütung beansprucht werden kann und für den Fall,
dass die gebotene steuerliche Freistellung für den gesamten
Veranlagungszeitraum nicht bereits vollständig durch den
Anspruch auf Kindergeld bewirkt wird, die unter Abzug der
Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG ermittelte tarifliche
Einkommensteuer um den Anspruch auf Kindergeld für den
entsprechenden gesamten Veranlagungszeitraum zu erhöhen.
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aa) Die Änderung berücksichtigt,
dass die nach § 66 Abs. 3 EStG a.F. geltende Ausschlussfrist
für den Kindergeldantrag (vgl. BFH-Urteil vom 14.5.2002 VIII R
68/00, BFH/NV 2002, 1293 = SIS 02 93 83, m.w.N.), wonach Kindergeld
rückwirkend nur für die letzten sechs Monate vor Beginn
des Monats gezahlt wurde, in dem der Antrag auf Kindergeld
eingegangen ist, mit Wirkung ab 1.1.1998 entfallen war und der
Kindergeldanspruch seither auch für zurückliegende
Zeiträume bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist für die
Einkommensteuer des entsprechenden Veranlagungszeitraums geltend
gemacht werden kann. Da bis zu der im Streitfall maßgeblichen
Änderung des § 31 Satz 4 EStG durch das StÄndG 2003
bei der Einkommensteuerveranlagung unter Berücksichtigung von
Freibeträgen nach § 32 Abs. 6 EStG nur das
tatsächlich ausbezahlte Kindergeld hinzuzurechnen war,
erforderte eine erst nach Festsetzung der Einkommensteuer für
den Veranlagungszeitraum erfolgte Festsetzung und Auszahlung von
Kindergeld für diesen Veranlagungszeitraum, eine Änderung
der entsprechenden Einkommensteuerfestsetzung. Durch die
Anknüpfung an den Kindergeldanspruch - statt wie bisher an die
Kindergeldzahlung - sollten Änderungen der
Einkommensteuerfestsetzung bei nachträglicher Gewährung
von Kindergeld überflüssig werden. Des Weiteren sollte
der in der Praxis (bei Eltern mit mehreren Kindern)
fehlerträchtige Ermittlungsschritt beim Ausfüllen der
Steuererklärungsvordrucke vermieden werden. Das Abstellen auf
den Kindergeldanspruch anstelle der Kindergeldzahlung sollte
zusätzlichen Verwaltungsaufwand seitens der Finanzämter
vermeiden, weil das Kindergeld - sofern die Familienkasse nicht vom
Antrag des Kindergeldberechtigten abweicht - in einer Summe gezahlt
wird und nicht - wie es für die steuerliche Ermittlung des
Kinderfreibetrages notwendig ist (hierzu BFH-Urteile vom 28.4.2010
III R 86/07, BFHE 230, 294, BStBl II 2011, 259 = SIS 10 31 09, und
vom 19.4.2012 III R 50/08, BFH/NV 2012, 1429 = SIS 12 21 50) -
kindbezogen nachzuweisen ist. Die Regelung sollte weiter die
Angaben zur Höhe des Kindergeldanspruchs in der Regel - mit
Ausnahme von Sonderfällen wie z.B. Leistungen für Kinder
nach ausländischem Recht - in der Steuererklärung
entbehrlich machen (BTDrucks 15/1945, S. 9 und BTDrucks 15/1798, S.
2).
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bb) Im Ergebnis hat die Anknüpfung an den
Kindergeldanspruch (anstelle der Kindergeldzahlung) als
Hinzurechnungsgröße bei Abzug der Freibeträge nach
§ 32 Abs. 6 EStG zur Folge, dass die kindbedingte Minderung
der Leistungsfähigkeit (vgl. BVerfG-Nichtannahmebeschluss vom
6.11.2011 2 BvR 1249/02, HFR 2004, 260) im Umfang des
Kindergeldanspruchs ausschließlich als Steuervergütung
beansprucht werden kann und sich bei der Einkommensteuerveranlagung
im Ergebnis nur noch die Differenz zwischen der Steuerminderung
durch die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG und
Kindergeldanspruch auswirken kann. Zwar konnte nach der Rechtslage
vor Inkrafttreten des StÄndG 2003 der Steuerpflichtige, weil
nur gezahltes Kindergeld hinzuzurechnen war, letztlich wählen,
ob er auf den Anspruch auf Auszahlung von Kindergeld verzichtet und
nur im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung Freibeträge nach
§ 32 Abs. 6 EStG geltend machen will. Dies ist nach der
Neuregelung nicht mehr möglich. Ein verfassungsrechtlicher
Anspruch auf ein Wahlrecht zwischen Kindergeld und Kinderfreibetrag
besteht nicht. Wie das BVerfG im Beschluss in HFR 2004, 260 (zur
verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der Antragsfrist nach
§ 66 Abs. 3 EStG a.F.) ausgeführt hat, steht es dem
Gesetzgeber grundsätzlich frei, die kindbedingte Minderung der
Leistungsfähigkeit entweder im Steuerrecht zu
berücksichtigen oder ihr stattdessen im Sozialrecht durch die
Gewährung eines dafür ausreichenden Kindergeldes Rechnung
zu tragen oder auch eine Entlastung im Steuerrecht und eine solche
durch das Kindergeld miteinander zu kombinieren (vgl.
BVerfG-Beschlüsse vom 10.11.1998 2 BvL 42/93, BVerfGE 99, 246,
265, BStBl II 1999, 174 = SIS 99 04 07; vom 29.5.1990 1 BvL 4/86,
BVerfGE 82, 60, 84, BStBl II 1990, 653 = SIS 90 14 01). Nachdem der
Anspruch auf Kindergeld - anders als nach § 66 Abs. 3 EStG
a.F. - nicht mehr durch die Antragsfrist von sechs Monaten begrenzt
ist, sondern bis zur Grenze der Festsetzungsfrist (BFH-Beschluss
vom 31.1.2007 III B 167/06, BFH/NV 2007, 865 = SIS 07 61 41)
geltend gemacht werden kann, begegnet die Kombination von
Steuervergütung in Form eines Kindergeldanspruchs und der
lediglich ergänzenden Berücksichtigung einer dadurch
nicht vollständig bewirkten kindbedingten Minderung der
Leistungsfähigkeit durch die Freibeträge in § 32
Abs. 6 EStG keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
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Auch der Umstand, dass der Anspruch auf
Auszahlung des monatlichen Kindergeldes nach § 67 EStG einen
schriftlichen Antrag erfordert, berührt die durch Art. 2 Abs.
1 GG geschützte Handlungsfreiheit der Kläger nicht, denn
ohne entsprechende Angaben des Steuerpflichtigen hat die
Familienkasse - ebenso wie ohne Angaben des Steuerpflichtigen in
der Einkommensteuererklärung das Finanzamt für die
Berücksichtigung von Kinderfreibeträgen - keinen
Anhaltspunkt für die Feststellung und Erfüllung des
Kindergeldanspruchs. Ein Wahlrecht lässt sich § 67 EStG
nicht entnehmen. Insbesondere besteht angesichts der
Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers (vgl. BVerfG-Beschluss in HFR
2004, 260) für diesen keine Verpflichtung zur Einräumung
eines Wahlrechts zwischen dem monatlich zu erfüllenden
Kindergeldanspruch und der Inanspruchnahme des Kinderfreibetrages
nach Ablauf des betreffenden Veranlagungszeitraumes. Dass die
Kläger für den Fall, dass die steuerliche Freistellung
erkennbar nicht vollständig durch das monatlich zu zahlende
Kindergeld bewirkt werden wird, eine andere Regelung bevorzugen
würden, berührt die in Art. 2 Abs. 1 GG geschützte
Handlungsfreiheit nicht.
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3. Der Zurückweisung der Revision steht
auch nicht entgegen, dass vorliegend für die
Kindergeldansprüche 2004 mit Ablauf des Jahres 2008
Festsetzungsverjährung eingetreten ist. Das FG hat hierzu zu
Recht entschieden, dass für die Hinzurechnung nach § 31
Satz 4 EStG allein der im einkommensteuerlichen
Veranlagungszeitraum zeitgleich abstrakt bestehende
Kindergeldanspruch maßgebend ist.
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