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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-124/12 (EuGH)
§§: Richtlinie 2006/112/EG Art. 168 Buchst. a, Richtlinie 2006/112/EG Art. 176
Schlagwörter EG, EU, Vorsteuerabzug, Mehrwertsteuer, Umsatzsteuer, Bulgarien
Rechtsfrage: 1. Steht eine Regelung wie die nach Art. 70 Abs. 1 Nr. 2 des Mehrwertsteuergesetzes, wonach einem Steuerpflichtigen kein Recht auf Abzug der Mehrwertsteuer auf empfangene Beförderungsleistungen, Arbeitskleidung und Schutzausrüstung sowie auf getätigte Ausgaben für Dienstreisen zuzuerkennen ist, weil diese Gegenstände und Dienstleistungen natürlichen Personen, und zwar zu Gunsten des Steuerpflichtigen tätigen Arbeitnehmern unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden, mit den Art. 168 Buchst. a und 176 der RL 2006/112/EG im Einklang, wenn man folgende Umstände berücksichtigt: - Der Steuerpflichtige hat keine Arbeitsverträge mit den Arbeitnehmern abgeschlossen, sondern setzt sie aufgrund eines die "Bereitstellung von Personal" betreffenden Vertragsverhältnisses mit einem anderen Steuerpflichtigen ein, der Arbeitgeber der Beschäftigten ist; - die empfangenen Beförderungsleistungen werden für die Beförderung der Arbeitnehmer von einzelnen Sammelstellen in verschiedenen Orten zur Arbeitsstätte und zurück verwendet und für die Arbeitnehmer gibt es keinen organisierten öffentlichen Transport zur und um die Arbeitsstätte; - Die Zurverfügungstellung von Arbeitskleidung und Schutzausrüstung wird vom Arbeitsgesetzbuch und vom Gesetz über den Gesundheitsschutz und die Sicherheit am Arbeitsplatz verlangt; - in Bezug auf die Beförderungsleistungen, die Arbeitskleidung, die Schutzausrüstung und die Ausgaben für Dienstreisen wäre der Abzug der Mehrwertsteuer unumstritten, wenn diese Gegenstände und Dienstleistungen vom Arbeitgeber der Beschäftigten zur Verfügung gestellt und erbracht gewesen wären. Im vorliegenden Fall jedoch erfolgte der jeweilige Erwerb durch einen Steuerpflichtigen, der zwar nicht Arbeitgeber ist, aber aufgrund eines Vertrags über die Bereitstellung von Personal den Nutzen aus der Arbeit zieht und die mit ihr verbundenen Kosten trägt? - 2. Ermächtigt Art. 176 der RL 2006/112 EG einen Mitgliedstaat mit seinem Beitritt zur EU eine beschränkende Bedingung für die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug wie die nach Art. 70 Abs. 1 Nr. 2 des Mehrwertsteuergesetzes, nämlich dass "die Gegenstände oder Dienstleistungen für unentgeltliche Umsätze . bestimmt sind", einzuführen, wenn das bis zum Tag des Beitritts in Kraft gewesene Gesetz eine solche Beschränkung nicht ausdrücklich vorgesehen hatte? - 3. Falls die vorstehende Frage bejaht wird, folgt daraus, dass empfangene Gegenstände und Dienstleistungen für "unentgeltliche Umsätze" bestimmt sind, wenn sie für die Zwecke der wirtschaftlichen Tätigkeit gekauft wurden, doch für ihre Verwendung aufgrund ihrer Natur notwendig ist, dass sie den im Unternehmen des Steuerpflichtigen tätigen Arbeitnehmern überlassen werden?
Vorinstanz: Administrativen sad Plodvdiv (Bulgarien)
Vorinstanz/Fundstelle: ABl EU 2012 Nr. C 151 S. 19
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 18.07.2013
Erledigungs-Az: Rs C-124/12
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 13 22 70