Die Revision der Klägerin gegen das
Urteil des Finanzgerichts Köln vom 25.8.2016 13 K 2205/13 wird
als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu
tragen.
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I. Die Klägerin und
Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH, gehört zu
einem Medienkonzern. Sie ist nach einer Verschmelzung
Gesamtrechtsnachfolgerin der A GmbH; diese Gesellschaft plante,
einen Roman sowohl für das Kino als auch in einer
Fernsehfassung zu verfilmen. Dazu schloss sie im Oktober 2010 mit
der B Limited (Ltd.), einer in Großbritannien ansässigen
Gesellschaft ohne Sitz oder Geschäftsleitung in der
Bundesrepublik Deutschland, einen Autorenvertrag zur
Überarbeitung eines von einem Dritten - W - verfassten
Drehbuchs.
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Die Klägerin, die Ltd. sowie E1 und E2
als Autoren schlossen am 10.3.2011 einen (weiteren) Vertrag mit dem
Ziel der Fortentwicklung und Überarbeitung des Drehbuchs
für die Kinofassung sowie der Neuerstellung eines Drehbuchs
zwecks Verfilmung im Rahmen eines Zweiteilers.
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Die Ltd. und die Autoren räumten der
Klägerin unwiderruflich das ausschließliche, inhaltlich,
zeitlich wie auch räumlich nicht beschränkte Recht
insbesondere zu Film-/Fernsehzwecken, zur weltweiten Verwertung des
Werkes einschließlich aller von der Ltd. und den Autoren
produzierten oder vorgelegten Materialien und für
sämtliche Nutzungen ein. Dabei umfasste das Recht der
Klägerin auch die Bearbeitung und Veränderung.
Rücktritt, Kündigung oder ähnliche Formen der
Rückabwicklung waren ausdrücklich ausgeschlossen. Die
Klägerin war berechtigt, das Urheberrecht und
Urheberrechtsverlängerungen in Bezug auf das Werk im ganzen
Universum einzutragen und zu sichern und alle Rechte, die
Gegenstand des Vertrags waren, vollständig oder teilweise auf
Dritte zu übertragen. Zudem wurde vereinbart, dass die Ltd.
sowie die Autoren auf Rückfallrechte hinsichtlich der
eingeräumten Rechte für einen Zeitraum von fünf
Jahren ab Vertragsschluss verzichteten. Falls die Klägerin
innerhalb dieses Zeitraums nicht mit den Dreharbeiten für die
Produktion begonnen habe, könne der Autor den Rückfall
der Rechte beanspruchen. Der Vertrag wurde deutschem Recht
unterstellt. Zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen zahlte die
Klägerin am 28.4.2011 20.000 EUR an die Ltd. Eine
Freistellungsbescheinigung des Bundeszentralamtes für Steuern
(BZSt) für die Ltd. lag zu diesem Zeitpunkt noch nicht vor.
Sie wurde erst später für Vergütungen, die ab dem
20.5.2011 an die Ltd. erbracht wurden, erteilt.
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Nachdem die Klägerin zunächst in
der ersten Steueranmeldung für das zweite Kalendervierteljahr
2011 keinen Steuerabzug nach § 50a des Einkommensteuergesetzes
in der im Streitzeitraum maßgebenden Fassung (EStG) für
die Zahlungen an die Ltd. vorgenommen hatte, gab sie am 18.4.2012
eine korrigierte Steueranmeldung ab, aus der sich einbehaltene
Abzugsteuern in Höhe von insgesamt 3.564 EUR zzgl. 196,02 EUR
Solidaritätszuschlag ergaben. Zudem erklärte die
Klägerin, es seien keine Betriebsausgaben angefallen.
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Die nach erfolglosem Einspruch erhobene
Klage hat das Finanzgericht (FG) Köln abgewiesen (Urteil vom
25.8.2016 13 K 2205/13, EFG 2017, 311 = SIS 17 01 31).
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Die Klägerin rügt die Verletzung
materiellen Rechts und beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen
Urteils die Einspruchsentscheidung vom 14.6.2013 und die
berichtigte Steueranmeldung für Steuerabzugsbeträge nach
§ 50a EStG für das zweite Kalendervierteljahr 2011 vom
18.4.2012 dahingehend abzuändern, dass die festgesetzte
Abzugsteuer und der darauf entfallende Solidaritätszuschlag
auf jeweils Null EUR herabgesetzt werden.
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Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das
Finanzamt - FA - ) beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
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Das gemäß § 122 Abs. 2 der
Finanzgerichtsordnung (FGO) zum Verfahren beigetretene
Bundesministerium der Finanzen (BMF) unterstützt das
Revisionsbegehren des FA, ohne einen eigenen Antrag zu
stellen.
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II. Die Revision ist nicht begründet und
daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 FGO). Das FG hat ohne
Rechtsfehler dahin erkannt, dass eine Steuerabzugspflicht besteht
und diese vom FA zutreffend bemessen wurde.
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1. Die Klägerin ist als
Vergütungsschuldnerin dazu berechtigt, eine Änderung der
von ihr selbst abgegebenen Steueranmeldung (§ 50a Abs. 5 Satz
3 EStG, § 73e Satz 2 der
Einkommensteuer-Durchführungsverordnung - EStDV - ), die
gemäß § 168 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) als
Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gilt, zu
verlangen und eine Weigerung des FA, dem Antrag zu folgen, im
Rechtsbehelfsverfahren überprüfen zu lassen. Gegenstand
des Verfahrens ist das Bestehen bzw. der Umfang der
Steuerentrichtungspflicht des Vergütungsschuldners
(ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsurteile vom 5.5.2010 I R
105/08, BFH/NV 2010, 2043 = SIS 10 32 10; vom 27.7.2011 I R 32/10,
BFHE 234, 292, BStBl II 2014, 513 = SIS 11 37 28; Senatsbeschluss
vom 7.9.2011 I B 157/10, BFHE 235, 215, BStBl II 2012, 590 = SIS 11 37 51; Senatsurteil vom 25.4.2012 I R 76/10, BFH/NV 2012, 1444 =
SIS 12 21 60).
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2. Da die Ltd. aufgrund der von der
Klägerin bezogenen Vergütung durch die inländische
Verwertung ihrer urheberrechtlichen Schutzrechte die
Voraussetzungen der beschränkten Steuerpflicht erfüllt
hatte (§ 2 Nr. 1 des Körperschaftsteuergesetzes - KStG -
i.V.m. § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f Doppelbuchst. aa EStG), war
die Klägerin im Zeitpunkt der Zahlung verpflichtet, die
Abzugsteuer nach § 50a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 5 Satz 3 EStG,
§ 73e Satz 2 EStDV anzumelden und abzuführen.
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a) Nach § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG wird die
Einkommensteuer bei beschränkt Steuerpflichtigen im Wege des
Steuerabzugs u.a. bei Einkünften, die aus Vergütungen
für die Überlassung der Nutzung oder des Rechts auf
Nutzung von Rechten, insbesondere Urheberrechten und gewerblichen
Schutzrechten, herrühren (§ 49 Abs. 1 Nr. 2), erhoben.
Die Steuer entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die Vergütung dem
Gläubiger zufließt (§ 50a Abs. 5 Satz 1 bis 3
EStG). In diesem Zeitpunkt hat der Vergütungsschuldner den
Steuerabzug für Rechnung des Gläubigers
(Steuerschuldners) vorzunehmen. Er hat die innerhalb eines
Kalendervierteljahres einbehaltene Steuer jeweils bis zum zehnten
des dem Kalendervierteljahr folgenden Monats an das für ihn
zuständige Finanzamt (bei Zufluss nach dem 31.12.2013 an das
BZSt) abzuführen. Nach § 73e Satz 2 EStDV hat der
Schuldner bis zum gleichen Zeitpunkt dem nach § 73e Satz 1
EStDV zuständigen Finanzamt (bei Zufluss nach dem 31.12.2013
dem BZSt) eine Steueranmeldung über den Gläubiger, die
Höhe der Vergütungen i.S. des § 50a Abs. 1 EStG, die
Höhe und Art der von der Bemessungsgrundlage des Steuerabzugs
abgezogenen Betriebsausgaben oder Werbungskosten und die Höhe
des Steuerabzugs zu übersenden.
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b) Die Voraussetzungen des § 50a Abs. 1
Nr. 3 EStG sind erfüllt; die Ltd. hat Einkünfte erzielt,
die aus Vergütungen für die Überlassung der Nutzung
eines Urheberrechts herrühren.
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aa) Die (britische) Ltd. als nach dem sog.
Typenvergleich einer inländischen Körperschaft
entsprechende ausländische Gesellschaft hatte nach den
Feststellungen des FG im Inland weder ihre Geschäftsleitung
noch ihren Sitz. Sie erfüllte jedoch aufgrund der von der
Klägerin bezogenen Vergütung die Voraussetzungen der
beschränkten Steuerpflicht (§ 2 Nr. 1 KStG i.V.m. §
49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f Doppelbuchst. aa EStG), da sie hierdurch
ein urheberrechtliches Schutzrecht verwertet hatte (zur
„Verwertung“ i.S. einer
„wirtschaftlichen Weiterverwertung“ im Rahmen
einer eigenen Tätigkeit s. Senatsurteile vom 23.5.1973 I R
163/71, BFHE 111, 29, BStBl II 1974, 287 = SIS 74 01 53; vom
5.11.1992 I R 41/92, BFHE 170, 204, BStBl II 1993, 407 = SIS 93 14 82; ebenso BMF-Schreiben vom 27.10.2017, BStBl I 2017, 1448 = SIS 17 20 29 Rz 6; Blümich/Reimer, § 49 EStG Rz 205). Die
Verwertung fand auch im Inland statt; maßgeblich ist insoweit
der Ort der Geschäftsleitung des Vergütungsschuldners (s.
Senatsurteil vom 20.7.1988 I R 174/85, BFHE 154, 495, BStBl II
1989, 87 = SIS 89 05 56; Senatsbeschluss in BFHE 235, 215, BStBl II
2012, 590 = SIS 11 37 51; s.a. z.B. Blümich/Reimer, § 49
EStG Rz 206). Dies ist auch zwischen den Beteiligten nicht
streitig.
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bb) Ebenfalls ist zu Recht nicht im Streit,
dass ein Steuerabzug ungeachtet etwaig entgegenstehender Regelungen
in einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nach den
nationalen Maßgaben durchzuführen ist (§ 50d Abs. 1
Satz 1 EStG).
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cc) Das FG hat ohne Rechtsfehler ferner dahin
erkannt, dass die Ltd. Einkünfte erzielt hat, die aus
Vergütungen für die Überlassung des Rechts auf
Nutzung von Rechten, insbesondere von Urheberrechten (als Rechte,
die nach Maßgabe des Gesetzes über Urheberrecht und
verwandte Schutzrechte [Urheberrechtsgesetz - UrhG - ] in der
jeweils geltenden Fassung geschützt sind, s. § 73a Abs. 2
EStDV), herrühren. Entgegen der Ansicht der Revision sind die
Rechte - trotz der Vereinbarung eines „total buy
out“ - nicht veräußert worden.
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aaa) § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG erfasst nur
Einkünfte im Zusammenhang mit Vergütungen für die
„Überlassung der Nutzung oder des Rechts auf Nutzung
von Rechten“. Dabei ist eine zeitlich begrenzte
Überlassung von Rechten und damit eine
Nutzungsüberlassung auch dann zu bejahen, wenn bei Abschluss
des Vertrags ungewiss ist, ob und wann die Überlassung zur
Nutzung endet (Senatsbeschluss vom 1.12.1982 I B 11/82, BFHE 137,
178, BStBl II 1983, 367 = SIS 83 05 42; s.a. BFH-Urteil vom
23.4.2003 IX R 57/99, BFH/NV 2003, 1311 = SIS 03 41 76;
BFH-Beschluss vom 22.1.1988 III B 9/87, BFHE 152, 539, BStBl II
1988, 537 = SIS 88 09 19; Senatsurteile vom 23.5.1979 I R 163/77,
BFHE 128, 213, BStBl II 1979, 757 = SIS 79 03 89; vom 7.12.1977 I R
54/75, BFHE 124, 175, BStBl II 1978, 355 = SIS 78 01 98), nicht
jedoch, wenn das Nutzungsrecht dem durch den Vertrag Berechtigten
mit Gewissheit endgültig verbleibt (BFH-Urteil vom 27.2.1976
III R 64/74, BFHE 119, 77, BStBl II 1976, 529 = SIS 76 02 87; s.a.
Maßbaum/Müller, BB 2015, 3031 f.) oder ein Rückfall
kraft Vertrags nicht in Betracht kommt (Senatsbeschluss in BFHE
137, 178, BStBl II 1983, 367 = SIS 83 05 42). Ein Nutzungsrecht
wird hiernach dann nicht „überlassen“, wenn
es veräußert wird (z.B. Senatsurteile vom 16.5.2001 I R
64/99, BFHE 196, 210, BStBl II 2003, 641 = SIS 02 02 03; vom
28.1.2004 I R 73/02, BFHE 205, 174, BStBl II 2005, 550 = SIS 04 17 30; BMF-Schreiben vom 25.11.2010, BStBl I 2010, 1350 = SIS 10 40 07
Rz 23; Schmidt/ Loschelder, EStG, 37. Aufl., § 50a Rz 13;
Blümich/Reimer, § 50a EStG Rz 284 [vor EL 135]; Kube in
Kirchhof/Söhn/ Mellinghoff, EStG, § 50a Rz C 75;
Maßbaum in Herrmann/Heuer/ Raupach, § 50a EStG Rz 58).
Dem ist gleichzustellen, dass sich ein überlassenes Recht
während der eingeräumten Nutzung wirtschaftlich
vollständig verbraucht, wie z.B. bei einem veranstaltungs-
oder werbekampagnenbezogenen Recht (Senatsurteile in BFHE 196, 210,
BStBl II 2003, 641 = SIS 02 02 03; in BFHE 205, 174, BStBl II 2005,
550 = SIS 04 17 30; BMF-Schreiben in BStBl I 2010, 1350 = SIS 10 40 07 Rz 24; s.a. FG Münster, Urteil vom 15.12.2010 8 K 1543/07
E, DStRE 2011, 1309 [Nutzungsdauer bis zum Zeitablauf des
Patentschutzes] = SIS 11 08 55; Senatsurteil vom 13.6.2012 I R
41/11, BFHE 237, 360, BStBl II 2012, 880 = SIS 12 22 62 zu einem
abkommensrechtlichen Veräußerungstatbestand). Die Frage,
ob es sich um eine zeitlich begrenzte oder um eine endgültige
Überlassung von Rechten handelt, ist nach dem Vertrag und
damit nach den Verhältnissen zu beurteilen, wie sie sich bei
Abschluss des Vertrags darstellen (z.B. BFH-Urteil in BFH/NV 2003,
1311 = SIS 03 41 76). Der Vertrag ist die Rechtsgrundlage für
die Überlassung der Rechte und bestimmt deshalb auch die
Rechtsnatur der Überlassung (Senatsurteil in BFHE 124, 175,
BStBl II 1978, 355 = SIS 78 01 98; FG Münster, Urteil in DStRE
2011, 1309).
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bbb) Dabei ist das FG im Streitfall ohne
Rechtsfehler davon ausgegangen, dass der zwischen der Klägerin
und der Ltd. geschlossene Vertrag nicht auf eine Übertragung
des Urheberrechts gerichtet war. Denn das Urheberrecht ist nach der
im Vertrag ausdrücklich in Bezug genommenen nationalen
Rechtsordnung (zur Zulässigkeit und Maßgeblichkeit einer
solchen Wahl s. Bundesgerichtshof - BGH -, Urteil vom 24.9.2014 I
ZR 35/11, NJW 2015, 1690) bereits seiner Natur nach
grundsätzlich unveräußerlich (§ 29 Abs. 1
UrhG). Abweichendes gilt nur dann, soweit es um die Erfüllung
einer Verfügung von Todes wegen geht oder das Recht an
Miterben im Wege der Erbauseinandersetzung übertragen wird.
Zulässig sind nach § 29 Abs. 2 UrhG lediglich die
Einräumung von Nutzungsrechten i.S. des § 31 UrhG,
schuldrechtliche Einwilligungen und Vereinbarungen zu
Verwertungsrechten sowie die in § 39 UrhG geregelten
Rechtsgeschäfte über
Urheberpersönlichkeitsrechte.
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ccc) Das FG ist auf dieser Grundlage zu dem
Ergebnis gekommen, dass die Nutzungsüberlassung im Streitfall
(als Einräumung eines Nutzungsrechts i.S. des § 31 UrhG)
ungeachtet der fehlenden zeitlichen Beschränkung und der
Einräumung eines unbeschränkten Verfügungsrechts der
Klägerin auch nicht in der Weise ausgestaltet ist, dass in
wirtschaftlicher Hinsicht ein - den Regelungen des Steuerabzugs
nicht unterfallender - „wirtschaftlicher
Rechtekauf“ an dem urheberrechtlich geschützten Werk
vorliegt (vgl. auch FG Köln vom 28.9.2016 3 K 2206/13, EFG
2017, 298 = SIS 17 01 33; im Ergebnis übereinstimmend
BMF-Schreiben in BStBl I 2010, 1350 = SIS 10 40 07 Rz 23; in BStBl
I 2017, 1448 = SIS 17 20 29 Rz 11: betr. grenzüberschreitende
Software-Überlassung; Cloer/Niemeyer, Deutsches
Steuerrecht/Steuerrechtliche Rechtsprechung kurzgefasst 2017, 177;
Boller/Gehrmann/Ebeling, Internationale Wirtschaftsbriefe 2017,
273, 277 u. 278; Lüdicke/ Warias, DB 2018, 1620, 1622 f.
[Filmrecht]; Wehmhörner, Internationale Steuer-Rundschau 2018,
66, 68 f.; ablehnend Hidien in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff,
a.a.O., § 49 Rz I 201 „Urheberrecht“; Gosch
in Kirchhof, EStG, 17. Aufl., § 50a Rz 15; Schlotter/Hruschka,
Steuerberater-Jahrbuch - StbJb - 2017/2018, 667, 676 ff.; wohl
ebenso Schmidt/ Loschelder, a.a.O., § 50a Rz 13; Frase,
Kölner Steuerdialog 2017, 20341, 20342). Der Senat folgt der
Ansicht des FG.
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(1) Unabhängig von der Antwort auf die
Frage, ob in der Konstellation des Streitfalls ein
Rückrufsrecht nach § 41 UrhG (s. insoweit allgemein
Senatsbeschluss in BFHE 137, 178, BStBl II 1983, 367 = SIS 83 05 42) bestehen kann, hat das vom FG ebenfalls angeführte
Sachkriterium des fortdauernden Eventualanspruchs des Urhebers auf
weitere Erfolgsbeteiligung (§ 32a UrhG) ausreichendes Gewicht,
die angefochtene Entscheidung zu tragen (s. zu dem
Prüfungsmaßstab BFH-Urteil in BFH/NV 2003, 1311 = SIS 03 41 76; s.a. parallel - zu § 39 Abs. 2 Nr. 1 AO - z.B.
BFH-Urteile vom 28.5.2015 IV R 3/13, BFH/NV 2015, 1577 = SIS 15 22 70; vom 2.6.2016 IV R 23/13, BFH/NV 2016, 1433 = SIS 16 18 81).
Denn der mit dem Wesen und der Reichweite des Urheberrechts
begründete Rechtsanspruch aus § 32a UrhG, auf den nicht
im Voraus verzichtet werden kann (§ 32a Abs. 3 Satz 1 UrhG)
und der sowohl wegen § 32b Nr. 2 UrhG (Nutzungshandlungen im
räumlichen Geltungsbereich des UrhG) als auch der Rechtswahl
der Parteien im Streitfall anzuwenden ist (s. allgemein Schulze in
Dreier/Schulze, UrhG, 6. Aufl., § 32b Rz 3), sichert dem
Urheber unter den dort genannten Voraussetzungen die weitere
Beteiligung am wirtschaftlichen Erfolg seines Werks. § 32a
UrhG begründet einen Vertragsänderungsanspruch im Falle
einer Äquivalenzstörung (Haedicke in
Schricker/Loewenheim, UrhG, 5. Aufl., § 32a Rz 6). Dies
entspricht der Intention des deutschen Urheberrechtsgesetzes, dem
eigentlichen Werkschöpfer angesichts der wirtschaftlichen
Übermacht der Medienkonzerne die Kontrolle über die
Verwertung seiner Werke und Leistungen so weit wie möglich zu
erhalten (BGH-Urteil vom 28.10.2010 I ZR 18/09, Gewerblicher
Rechtsschutz und Urheberrecht 2011, 714; Dreier in Dreier/Schulze,
a.a.O., Einl. Rz 19 und Schulze, ebenda, § 11 Rz 8).
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(2) Dabei ist der bisherigen Rechtsprechung
des BFH zur Abgrenzung von Nutzungsüberlassung einerseits und
Rechteübertragung andererseits (s. Nachweise oben zu aaa) zu
entnehmen, dass der durch das UrhG vermittelten Rechtsstellung des
Überlassenden eine besondere Bedeutung zukommt. Insbesondere
hat der - im einstweiligen Rechtsschutzverfahren ergangene -
Senatsbeschluss in BFHE 137, 178, BStBl II 1983, 367 = SIS 83 05 42
sowohl Bestätigung in Endurteilen des erkennenden Senats als
auch anderer Senate gefunden. Daran ist festzuhalten.
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(3) Der Senat kann sich nicht dem Einwand der
Klägerin anschließen, dass die durch das UrhG bestimmte
Rechtsposition des Überlassenden im Falle des „total
buy out“ regelmäßig stark abgeschwächt
und auf einen praktisch eher unwahrscheinlichen Geldanspruch
gerichtet, eine Einwirkung auf das Nutzungsrecht als Kerninhalt der
Zuordnungsentscheidung aber ausgeschlossen sei. Auch wenn sich bei
einer umfassenden Nutzungsrechtseinräumung an weniger
umfangreichen Werken oder Rohmaterial gegen einmalige
Pauschalvergütung die Bedeutung des Nachvergütungsrechts
nur schwer prognostizieren lässt (so Klomp, EFG 2017, 303,
304), betrifft der Anspruch den wirtschaftlichen Ertrag des (dem
Urheber verbleibenden) Rechts und damit seine wirtschaftliche
Substanz. Dies hindert eine Gleichstellung der
Nutzungsüberlassung mit einer Übertragung nach
Maßgabe einer „verbrauchenden
Rechteüberlassung“.
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dd) Dem FG ist schließlich darin
beizupflichten, dass es nicht in Betracht kommt, das Urheberrecht
und das aus ihm abgeleitete (streitgegenständliche)
Nutzungsrecht für den Tatbestandsbereich des Steuerabzugs
aufzutrennen und für den Steuerabzug das Nutzungsrecht als
eigenständiges (und vollständig auf die Klägerin
übertragenes) Wirtschaftsgut zu würdigen. Zum einen
bestimmt - wie erläutert - das fortbestehende Urheberrecht den
Inhalt des Nutzungsrechts und damit auch die Abgrenzung von
Nutzungsüberlassung einerseits und (rechtlichem oder
wirtschaftlichem) Rechteverkauf andererseits. Zum anderen kommt es
angesichts des Wortlauts des § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG und des
Zwecks des Steuerabzugsverfahrens nicht in Betracht, die Wertungen,
die für den Bereich der bilanziellen Erfassung von
Nutzungsrechten und Nutzungsmöglichkeiten maßgebend
sind, und die eine Abspaltung von Nutzungsrechten (mit der
Qualifizierung des Entgelts als
„Erwerbsentgelt“) und
„Stammrecht“ nahelegen (z.B. Anzinger in
Herrmann/Heuer/Raupach, § 5 EStG Rz 1787 a.E.; Anzinger/Linn,
StbJb 2017/2018, 353, 368 f.), der Frage nach dem Umfang der
inländischen beschränkten Steuerpflicht und der hiernach
gebotenen Abgrenzung gegenüber einer sog. verbrauchenden
Rechteüberlassung zugrunde zu legen.
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3. Die Entscheidung des FG zur Höhe der
Bemessungsgrundlage des Steuerabzugs und zur Höhe des
Steuerabzugs lässt keine Rechtsfehler erkennen.
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4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135
Abs. 2 FGO.
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