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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | III R 65/07 |
§§: | EStG § 32 Abs. 4 Satz 2, GG Art. 3 Abs. 1, EStG § 2 Abs. 2 Nr. 2, EStG § 32 a |
Schlagwörter | Kindergeld, Grenzbetrag, Lohnsteuer, Einkommensteuer, Gleichheit, Grundfreibetrag |
Rechtsfrage: | Sind die im Kalenderjahr gezahlte Lohnsteuer/Einkommensteuer (abzüglich der Erstattung aus dem Vorjahr) und der Solidaritätszuschlag bei der Ermittlung des Grenzbetrages wie Sozialversicherungsbeiträge (vgl. BVerfG 2 BvR 167/02) nicht in die Berechnungsgröße des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG einzubeziehen? Keine Verletzung des Gleichheitssatzes bei Nichtberücksichtigung der vom Arbeitgeber einbehaltenen Lohnsteuer, u.a. deshalb, da Grundfreibetrag gemäß § 32 a EStG zur Erstattung der Lohnsteuer führt? - Zulassung durch FG - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG München |
Vorinstanz/Datum: | 19.06.2007 |
Vorinstanz/AZ: | 12 K 4298/04 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 07 33 11 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 25.09.2008 |
Erledigungs-Az: | III R 65/07 (NV) |
Erledigungs-Vermerk: | Revision begründet - Zurückverweisung an FG |