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Abitur für Nichtschüler, Berufsausbildung

Abitur für Nichtschüler, Berufsausbildung: Die ernsthafte Vorbereitung auf ein Abitur für Nichtschüler ist - zumindest ab dem Monat der Anmeldung zur Prüfung - als Berufsausbildung anzusehen. - Urt.; BFH 18.3.2009, III R 26/06; SIS 09 27 02

Kapitel:
Privatbereich > Kinder
Fundstellen
  1. BFH 18.03.2009, III R 26/06
    BStBl 2010 II S. 296
    LEXinform 0587317

    Anmerkungen:
    zur Veröffentlichung in BStBl II bestimmt nach BMF-Online vom 8.3.2010
    erl in StuB 19/2009 S. 742
    R.G. in BFH/PR 11/2009 S. 425
Normen
[PO-NSchA NRW] § 1, § 2, § 3 Abs. 3, § 4 Abs. 3, § 5, § 17
[EStG] § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, § 63 Abs. 1 Satz 2
Vorinstanz / Folgeinstanz:
  • vor: FG Düsseldorf, 21.02.2006, SIS 06 27 78, Berufsausbildung, Abitur, Kindergeld
Zitiert in... / geändert durch...
  • BZSt 26.5.2023, SIS 23 10 69, Familienleistungsausgleich, Neufassung der Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz ...
  • BZSt 30.6.2022, SIS 22 12 76, Familienleistungsausgleich, Neufassung der Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz ...
  • BZSt 17.9.2021, SIS 21 17 59, Familienleistungsausgleich, Neufassung der Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz ...
  • BFH 7.7.2021, SIS 21 17 29, Lehrgänge eines Mannschaftsdienstgrades als Ausbildung: Innerhalb eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses...
  • BZSt 27.8.2020, SIS 20 12 46, Familienleistungsausgleich, Neufassung der Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz ...
  • BZSt 9.7.2019, SIS 19 11 83, Familienleistungsausgleich, Neufassung der Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz ...
  • FG München 19.3.2019, SIS 19 13 06, Kindergeld für Kind in Berufsausbildung: 1. In Berufsausbildung befindet sich, wer sein Berufsziel noch n...
  • BFH 13.12.2018, SIS 18 22 38, Besuch einer Missionsschule als Berufsausbildung: 1. Das Tatbestandsmerkmal "für einen Beruf ausgebildet ...
  • FG Münster 2.8.2018, SIS 18 16 27, Einheitliche mehraktige Berufsausbildung: Eine einheitliche mehraktige Berufsausbildung ist nicht gegeben...
  • BZSt 10.7.2018, SIS 18 11 88, Familienleistungsausgleich, Neufassung der Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz ...
  • Niedersächsisches FG 17.4.2018, SIS 18 11 21, Kindergeld, Studium nach abgeschlossener Bankausbildung: 1. Zum Begriff der Berufsausbildung gemäß § 62 A...
  • FG München 27.2.2018, SIS 18 09 38, Kindergeld bei Unterbrechung der Ausbildung infolge Erkrankung: Da sich der Sohn der Klägerin nach Ende d...
  • Schleswig-Holsteinisches FG 18.1.2018, SIS 18 03 30, Anerkennung einer Berufsausbildung ohne Einbindung in eine schulische Mindestorganisation, Fernstudium: 1...
  • BZSt 13.7.2017, SIS 17 14 60, Familienleistungsausgleich, Neufassung der Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz ...
  • BFH 22.2.2017, SIS 17 15 60, Sprachaufenthalte im Ausland als Berufsausbildung: 1. Nicht jeder Auslandsaufenthalt kann als Berufsausbi...
  • FG Nürnberg 20.1.2017, SIS 17 06 92, Kindergeld, Ausbildungsbereitschaft und Vortrag einer Erkrankung, Rückgabe eines Studienplatzes: 1. Eine ...
  • BFH 8.9.2016, SIS 16 26 00, Berufsausbildung durch berufsbegleitendes Studium beim Kindergeld: 1. Ein Kind wird auch dann für einen B...
  • BZSt 22.8.2016, SIS 16 19 62, Familienleistungsausgleich, Neufassung der Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz ...
  • FG Nürnberg 23.9.2015, SIS 15 29 32, Kindergeldanspruch eines Zeitsoldaten mit abgeschlossener Berufsausbildung: 1. Ein Ausbildungsverhältnis ...
  • Niedersächsisches FG 10.9.2015, SIS 15 29 58, Kindergeld für Zeitsoldaten: 1. Die Erwerbstätigkeit eines Kindes als Zeitsoldat steht dem Kindergeldansp...
  • Sächsisches FG 19.5.2015, SIS 15 14 52, Kein Kindergeld für einen Lehrgänge zum Flugverkehrskontrolloffizier absolvierenden Bundeswehrleutnant: H...
  • FG Münster 13.11.2014, SIS 15 02 07, Freiwilliger Wehrdienst als Berufsausbildung i.S. des Kindergeldrechts: Die Grundausbildung im freiwillig...
  • BZSt 1.7.2014, SIS 14 21 00, Familienleistungsausgleich, Erlass der Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-...
  • FG Baden-Württemberg 28.4.2014, SIS 14 28 90, Kindergeld, Anforderungen an den zeitlichen Umfang einer Bildungsmaßnahme: 1. Hat das Kind das 21. Lebens...
  • Hessisches FG 21.11.2013, SIS 14 05 67, Kindergeld bei dualer Ausbildung: 1. Bei einer dualen Ausbildung, deren Ziel ein betriebswirtschaftliches...
  • FG Baden-Württemberg 27.2.2013, SIS 13 15 39, Islamisches Mädchenkolleg keine Berufsausbildung: 1. Der Besuch eines islamischen Mädchenkollegs, der ohn...
  • FG München 17.1.2013, SIS 13 12 76, Kindergeld bei mehreren Kindergeldberechtigten: 1. Kindergeld erhält, wer als einer von mehreren Berechti...
  • BFH 9.11.2012, SIS 13 01 34, Anforderungen an eine Schulausbildung im Selbstunterricht: 1. Es ist bereits geklärt, dass für die Anerke...
  • BZSt 16.7.2012, SIS 12 22 19, DA-FamEStG 2012: Das Bundeszentralamt für Steuern hat die Neufassung der Dienstanweisung zur Durchführung...
  • BFH 10.5.2012, SIS 12 19 67, Ausbildung eines Soldaten auf Zeit zum Kraftfahrer der Fahrerlaubnisklasse CE: Ein Soldat auf Zeit, der f...
  • FG Nürnberg 9.5.2012, SIS 12 22 93, Berufsausbildung eines Kindes ohne regelmäßigen Besuch der Ausbildungsstätte (Schule): 1. Eine Schulausbi...
  • FG Baden-Württemberg 11.10.2011, SIS 12 05 57, Kindergeld, Besuch der "Jüngerschaftsschule" als Berufsausbildung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 a ESt...
  • Niedersächsisches FG 13.7.2011, SIS 11 35 81, Kindergeld, Selbst organisierte Vorbereitung auf Aufnahmeprüfung als Berufsausbildung: 1. Zum Begriff der...
  • BFH 26.4.2011, SIS 11 19 12, Berufsausbildung nach Exmatrikulation und Aufnahme einer Vollzeiterwerbstätigkeit vor Ablegung der letzte...
  • BFH 7.4.2011, SIS 11 23 31, Freiwilligendienst keine Berufsausbildung, kindergeldrechtliche Berücksichtigung nur bei anerkannten Dien...
  • BZSt 21.12.2010, SIS 10 42 38, DA-FamEStG, Änderung Dezember 2010: Die Dienstanweisung zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs ...
  • FG München 18.8.2010, SIS 11 10 34, Keine Berufsausbildung bei unzureichenden Lernanstrengungen in einem Fernlehrgang: Ein Kind ist nicht in ...
  • FG Münster 9.7.2010, SIS 10 34 02, Au-pair-Tätigkeit im Ausland als Berufsausbildung: 1. Sprachaufenthalte im Ausland können nur dann als Be...
  • BFH 28.4.2010, SIS 10 15 97, Teilnahme am Schulunterricht zur Erfüllung der Schulpflicht als Berufsausbildung: Zur Berufsausbildung i....
  • FG München 21.1.2010, SIS 11 25 39, Externe Vorbereitung auf den Realschulabschluss, wenn sie ernsthaft betrieben wird, begründet Anspruch au...
Anmerkung RiBFH i.R. Dr. Dürr

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) bezog für ihre am 12.4.1981 geborene Tochter (T) Kindergeld. Diese besuchte im Schuljahr 2000/2001 die 13. Klasse eines Gymnasiums in A. Im Januar 2001 verließ sie die Schule vorzeitig, ab Oktober 2001 studierte sie in Paris Französisch und französische Kultur. Nach ihrer Rückkehr im Sommer 2002 meldete sie sich im September 2002 bei der Bezirksregierung Düsseldorf zu einer Abiturprüfung für Nichtschüler an. Die schriftlichen Prüfungen fanden im Februar 2003, die mündlichen Prüfungen im Juni 2003 statt. Im Jahr 2004 bestand sie die Wiederholungsprüfung, nachdem sie im Jahr zuvor gescheitert war.

 

Die Beklagte und Revisionsklägerin (Familienkasse) gewährte ab Juli 2002 kein Kindergeld mehr, da sie der Ansicht war, die Abiturprüfung für Nichtschüler sei keine Berufsausbildung i.S. von § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes (EStG). Den hiergegen gerichteten Einspruch wies die Familienkasse zurück.

 

Die anschließend erhobene Klage, mit der die Familienkasse verpflichtet werden sollte, Kindergeld ab Juli 2002 zu zahlen, hatte überwiegend Erfolg (Urteil des Finanzgerichts - FG - vom 21.2.2006 10 K 171/03 Kg, EFG 2006, 1073 = SIS 06 27 78). Das FG war der Auffassung, die Vorbereitung auf die Abiturprüfung für Nichtschüler sei als Berufsausbildung anzusehen, auch wenn es an einer Einbindung in eine schulische Mindestorganisation gefehlt habe. Spätestens seit der Anmeldung zu dieser Prüfung im September 2002 habe T mit der Ausbildung begonnen. Die Zeitspanne zwischen dem Ende der Ausbildung in Paris und dem Ausbildungsbeginn in Deutschland habe den Zeitraum von vier Monaten nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG unterschritten. Das FG hob den angefochtenen Bescheid sowie die Einspruchsentscheidung auf. Da die Sache nicht spruchreif war, verpflichtete es gemäß § 101 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) die Familienkasse, über den Anspruch auf Kindergeld unter Beachtung seiner Rechtsauffassung erneut zu entscheiden und insbesondere die Ernsthaftigkeit der Prüfungsvorbereitung zu prüfen. Im Übrigen wies es die Klage ab.

 

Zur Begründung der Revision trägt die Familienkasse im Wesentlichen vor, der im Passiv formulierte Gesetzeswortlaut „für einen Beruf ausgebildet wird“ spreche dafür, dass eine gewisse organisatorische Eingliederung in einen Schulbetrieb unter Mitwirkung entsprechender „Ausbilder“ erforderlich sei, damit eine sinnvolle und zweckgerichtete Vermittlung von Lerninhalten mit Leistungs- und Fortschrittskontrollen gesichert sei. Andernfalls bliebe die Dauer des Kindergeldbezuges bis zur Altersgrenze der freien Disposition des Kindes und der Eltern überlassen. Auch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zu Au-Pair-Verhältnissen stütze ihre Rechtsansicht. Ein Sprachaufenthalt im Ausland sei nur dann als Berufsausbildung anzusehen, wenn er im Rahmen anerkannter Formen eines theoretisch-systematischen Unterrichts mit einer Mindestzahl von Unterrichtsstunden absolviert werde.

 

Die Familienkasse beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin hat keinen Antrag gestellt.

 

II. Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 FGO). Das FG hat zutreffend entschieden, dass eine ernsthafte Vorbereitung auf die Abiturprüfung für Nichtschüler als Berufsausbildung anzusehen ist.

 

1. Nach § 63 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG ist ein Kind kindergeldrechtlich zu berücksichtigen, das für einen Beruf ausgebildet wird.

 

a) Nach der Übernahme des Kindergeldrechts in das EStG durch das Jahressteuergesetz 1996 vom 11.10.1995 (BGBl I 1995, 1250, BStBl I 1995, 438) hat der BFH den Begriff der Berufsausbildung neu bestimmt und erweiternd ausgelegt (vgl. BFH-Urteile vom 9.6.1999 VI R 33/98, BFHE 189, 88, BStBl II 1999, 701 = SIS 99 18 09; vom 24.6.2004 III R 3/03, BFHE 206, 413, BStBl II 2006, 294 = SIS 04 36 35). Er umfasst jede Ausbildung zu einem künftigen Beruf. Zur Berufsausbildung gehört auch die Schulausbildung (BFH-Urteil vom 9.6.1999 VI R 34/98, BFHE 189, 95, BStBl II 1999, 705 = SIS 99 18 11). In Berufsausbildung befindet sich, wer seine Berufsziele noch nicht erreicht hat, sich aber ernsthaft darauf vorbereitet (Senatsurteil in BFHE 206, 413, BStBl II 2006, 294 = SIS 04 36 35, m.w.N.). Einzubeziehen sind alle Maßnahmen, die dem Erwerb von Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen dienen, die als Grundlage für die Ausübung des angestrebten Berufes geeignet sind (BFH-Urteile vom 16.4.2002 VIII R 58/01, BFHE 199, 111, BStBl II 2002, 523 = SIS 02 84 87; vom 15.7.2003 VIII R 47/02, BFHE 203, 106, BStBl II 2003, 848 = SIS 03 45 49). Sie müssen nicht zwingend in einer Ausbildungs- oder Studienordnung vorgeschrieben sein, auch muss die Ausbildungsmaßnahme nicht überwiegend Zeit und Arbeitskraft des Kindes in Anspruch nehmen (BFH-Urteil in BFHE 189, 88, BStBl II 1999, 701 = SIS 99 18 09).

 

b) Entgegen der Dienstanweisung zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes 63.3.2.1 Abs. 2 Satz 7 (BStBl I 2004, 742) ist eine Schulausbildung nicht nur dann anzuerkennen, wenn der Schüler in eine schulische Mindestorganisation eingebunden ist, die eine gewisse Lernkontrolle ermöglicht. Auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zum Begriff der Schulausbildung in § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Bundeskindergeldgesetzes a.F. (Urteile vom 7.9.1988 10 RKg 6/87, Aktueller Informationsdienst für die berufsgenossenschaftliche Sachbearbeitung 1988, 2115, betr. Nichtschülerabitur, und vom 22.11.1994 10 RKg 3/93, Neue Zeitschrift für Sozialrecht 1995, 234, betr. Gasthörerstudium zur Erlangung der Hochschulreife), kann nur eingeschränkt zurückgegriffen werden, da seit der Systemumstellung zum 1.1.1996 der steuerrechtliche Begriff der Berufsausbildung im Kindergeldrecht gilt und somit eine einheitliche steuerrechtliche Auslegung geboten ist. Bei der Auslegung ist der Zweck des Kindergelds zu berücksichtigen, das Existenzminimum eines Kindes von der Besteuerung auszunehmen (vgl. § 31 Satz 1 EStG), weil durch den kindbedingten Aufwand die steuerliche Leistungsfähigkeit der Eltern gemindert wird (BFH-Urteil in BFHE 189, 88, BStBl II 1999, 701 = SIS 99 18 09, m.w.N.).

 

2. Das FG hat zutreffend die vorgenannten Grundsätze seiner Entscheidung zugrunde gelegt und zu Recht die Vorbereitung auf die Abiturprüfung für Nichtschüler zumindest ab dem Monat der Anmeldung zur Prüfung als Berufsausbildung i.S. von § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG beurteilt (ebenso FG Baden-Württemberg vom 4.5.2001 14 K 73/01, EFG 2001, 1299 = SIS 02 79 04; vgl. auch FG Baden-Württemberg vom 26.11.1998 8 K 268/97, EFG 1999, 296 = SIS 99 09 07, zu einer Schulfremdenprüfung zur Erreichung des Hauptschulabschlusses).

 

a) Die Abiturprüfung ist Abschluss einer schulischen Ausbildung und führt zur allgemeinen Hochschulreife (§ 1 der Verordnung über die Abiturprüfung für Nichtschülerinnen und Nichtschüler - PO-NSchA NRW - vom 30.1.2000, Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen 2000, 140). Um zur Prüfung zugelassen zu werden, muss der Bewerber darlegen, dass er sich angemessen auf die Prüfung vorbereitet hat, z.B. durch Selbststudium oder durch die Teilnahme an Fernlehrgängen oder an anderen geeigneten Vorbereitungslehrgängen (§ 4 Abs. 3 PO-NSchA NRW). Die obere Schulaufsichtsbehörde informiert und berät über die Regelungen der Abiturprüfung und über die Prüfungsanforderungen (§ 5 Abs. 1 i.V.m. § 2 PO-NSchA NRW), der Vorsitzende des Fachprüfungsausschusses oder ein von ihm bestimmtes Ausschussmitglied berät in Fragen der fachlichen Vorbereitung und des Prüfungsverfahrens (§ 5 Abs. 2 PO-NSchA NRW). Die Prüfung selbst umfasst insgesamt acht Fächer und setzt sich aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil zusammen (§ 3 Abs. 3 PO-NSchA NRW). Nach Bestehen der beiden Prüfungsteile erkennt der Zentrale Abiturausschuss die allgemeine Hochschulreife zu (§ 17 PO-NSchA NRW). Bereitet sich ein Kind ernsthaft auf das Abitur für Nichtschüler vor, ist es nicht gerechtfertigt, im Hinblick auf die fehlende schulische Mindestorganisation eine Berufs- bzw. Schulausbildung des Kindes zu verneinen und kein Kindergeld zu gewähren; denn in solchem Fall wird die Leistungsfähigkeit der Eltern durch Unterhaltsaufwendungen für das Kind ebenso gemindert wie bei der Abiturvorbereitung auf einem Gymnasium.

 

b) Diesem Ergebnis steht die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Kindergeldgewährung bei sog. Au-Pair-Aufenthalten im Ausland nicht entgegen. Bei einem Auslandsaufenthalt im Rahmen eines Au-Pair-Verhältnisses, der auch dem Erwerb berufsbezogener Sprachkenntnisse dient, ist darauf abzustellen, ob das Kind an einem theoretisch-systematischen Unterricht teilnimmt (BFH-Urteile in BFHE 189, 88, BStBl II 1999, 701 = SIS 99 18 09; vom 9.6.1999 VI R 143/98, BFHE 189, 107, BStBl II 1999, 710 = SIS 99 18 10, und VI R 24/99, BFH/NV 2000, 27 = SIS 00 50 22; vom 19.2.2002 VIII R 83/00, BFHE 198, 192, BStBl II 2002, 469 = SIS 02 08 23; Senatsbeschluss vom 31.8.2006 III B 39/06, BFH/NV 2006, 2256 = SIS 06 44 78). Dieses Erfordernis dient jedoch in erster Linie dazu, eine Abgrenzung zu Urlaubsaufenthalten zu ermöglichen. Liegen die von der Rechtsprechung aufgestellten Voraussetzungen vor, ist der Sprachaufenthalt im Ausland als Berufsausbildung zu qualifizieren. Ein Au-Pair-Aufenthalt im Ausland ist aber mit einer üblichen Schul- oder Universitätsausbildung nicht zu vergleichen.

 

3. Da eine ernsthafte Abiturvorbereitung jedenfalls seit dem Monat der Anmeldung (September 2002) als Berufsausbildung zu beurteilen ist, sind die Monate Juli und August 2002 zumindest als Übergangszeit nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG anzusehen, sofern die Familienkasse zu dem Ergebnis kommen sollte, dass sämtliche Voraussetzungen für die Gewährung von Kindergeld im nachfolgenden Zeitraum erfüllt sind.

Anmerkung RiBFH i.R. Dr. Dürr

Der Nachweis der Ernsthaftigkeit der vom Kind absolvierten Ausbildung obliegt den Eltern. Zu verlangen ist zumindest die Darlegung, dass das Kind z.B. konsequent Lehrbücher durchgearbeitet, Probearbeiten geschrieben oder an Lernarbeitsgemeinschaften teilgenommen hat. Hat das Kind die Prüfung nicht bestanden, reicht das bloße Abwarten auf die Wiederholungsprüfung nicht aus. Das Bestehen der Prüfung/Wiederholungsprüfung dürfte aber jedenfalls ein Indiz dafür sein, dass die Ausbildung konsequent und ernsthaft verfolgt wurde.

 

Der BFH weist ergänzend darauf hin, dass bei der Abgrenzung von Ausbildungsaufenthalten zu Urlaubsreisen, z.B. bei Au-Pair-Aufenthalten im Ausland zum Erwerb berufsbezogener Sprachkenntnisse, auf den Besuch eines systematischen Unterrichts nicht verzichtet werden kann.