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I. Die Klägerin und
Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH, hielt im
Streitjahr 2003 Anteilsscheine an zwei
Wertpapier-Sondervermögen. Die Beteiligung der Klägerin
an den einzelnen Wertpapier-Sondervermögen lag unter 10 %. Die
Klägerin erzielte im Streitjahr Erträge aus den
Anteilsscheinen in Höhe von insgesamt 13.534 EUR, von denen
109 EUR auf inländische Dividenden und 1.089 EUR auf
ausländische Dividenden der Wertpapier-Sondervermögen
entfielen.
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In der
Körperschaftsteuererklärung für das Streitjahr
kürzte die Klägerin ihren Gewinn aus Gewerbebetrieb nach
§ 40 Abs. 2 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften
i.d.F. des Gesetzes zur Senkung der Steuersätze und zur Reform
der Unternehmensbesteuerung (Steuersenkungsgesetz) vom 23.10.2000
(BGBl I 2000, 1433, BStBl I 2000, 1428) - KAGG - i.V.m. § 8b
Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG 2002) um insgesamt
1.143 EUR; den Kürzungsbetrag ermittelte sie aus der Summe der
inländischen Dividenden (109 EUR) und der um pauschale
nichtabzugsfähige Ausgaben i.S. des § 8b Abs. 5 KStG 2002
verminderten ausländischen Dividenden (1.034 EUR).
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3
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Bei der Festsetzung des
Gewerbesteuermessbetrags für das Streitjahr rechnete der
Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA - ) die bei der
Ermittlung des Einkommens außer Ansatz gebliebenen Dividenden
nach § 8 Nr. 5 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG 2002) dem
Gewinn aus Gewerbebetrieb hinzu.
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Die hiergegen erhobene Klage wies das
Finanzgericht (FG) Düsseldorf mit Urteil vom 23.10.2008 14 K
1079/05 G, veröffentlicht in EFG 2009, 211 = SIS 09 04 74,
ab.
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Mit ihrer Revision rügt die
Klägerin die Verletzung materiellen Rechts.
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Während des Revisionsverfahrens hat
das FA am 11.12.2008 den angefochtenen Bescheid vom 17.11.2004
über den Gewerbesteuermessbetrag für das Streitjahr
geändert und die Hinzurechnung nach § 8 Nr. 5 GewStG 2002
auf 1.198 EUR erhöht. Die Erhöhung des
Hinzurechnungsbetrags beruht darauf, dass die pauschale
Kürzung der ausländischen Dividenden gemäß
§ 8b Abs. 5 KStG 2002 entfallen ist.
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Die Klägerin beantragt
sinngemäß, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils den
geänderten Bescheid vom 11.12.2008 über den
Gewerbesteuermessbetrag für das Streitjahr insoweit zu
ändern, als Gewinnanteile (Dividenden) aus
Wertpapier-Investmentfonds in Höhe von 1.198 EUR dem Gewinn
aus Gewerbebetrieb nicht hinzugerechnet werden.
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Das FA beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
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II. Die Revision hat im Ergebnis keinen
Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und
zur Abweisung der Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der
Finanzgerichtsordnung - FGO - ).
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1. Das angefochtene Urteil ist aus
verfahrensrechtlichen Gründen aufzuheben, weil sich
während des Revisionsverfahrens der Verfahrensgegenstand,
über dessen Rechtmäßigkeit das FG zu entscheiden
hatte, geändert hat (§ 127 FGO).
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Das FG hat über den Bescheid über
den ursprünglich angefochtenen Gewerbesteuermessbetrag
für das Streitjahr vom 17.11.2004 entschieden. An die Stelle
dieses Bescheids ist während des Revisionsverfahrens der
Änderungsbescheid vom 11.12.2008 getreten, der nach § 68
Satz 1 i.V.m. § 121 Satz 1 FGO Gegenstand des Verfahrens
geworden ist. Das angefochtene Urteil ist daher gegenstandslos. Da
sich nach übereinstimmenden Mitteilungen der Beteiligten durch
den Änderungsbescheid die tatsächlichen Grundlagen des
Streitstoffs nicht geändert haben, kann der Senat über
die streitigen Rechtsfragen selbst entscheiden und braucht er die
Sache nicht nach § 127 FGO an das FG zurückzuverweisen
(Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 14.2.2006 VIII R 40/03,
BFHE 212, 270, BStBl II 2008, 182 = SIS 06 19 88; vom 17.1.2008 VI
R 44/07, BFHE 220, 269 = SIS 08 12 30, jeweils m.w.N.).
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2. Die Klage ist unbegründet und daher
abzuweisen. Entgegen der Auffassung der Klägerin sind dem
Gewinn aus Gewerbebetrieb gemäß § 8 Nr. 5 GewStG
2002 die Erträge aus den Anteilsscheinen an den
Wertpapier-Sondervermögen hinzuzurechnen, soweit sie auf von
diesen bezogene steuerfreie Dividenden entfallen.
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a) Besteuerungsgrundlage für die
Gewerbesteuer ist nach § 6 GewStG 2002 der Gewerbeertrag.
Gewerbeertrag ist nach § 7 Satz 1 GewStG 2002 der nach den
Vorschriften des Einkommensteuergesetzes oder des
Körperschaftsteuergesetzes zu ermittelnde Gewinn aus dem
Gewerbebetrieb, der bei der Ermittlung des Einkommens für den
dem Erhebungszeitraum entsprechenden Veranlagungszeitraum zu
berücksichtigen ist, vermehrt und vermindert um die in den
§§ 8 und 9 GewStG 2002 bezeichneten Beträge.
Gemäß § 8 Nr. 5 GewStG 2002 werden dem Gewinn aus
Gewerbebetrieb die nach § 3 Nr. 40 des Einkommensteuergesetzes
(EStG 2002) oder § 8b Abs. 1 KStG 2002 außer Ansatz
bleibenden Gewinnanteile (Dividenden) und die diesen
gleichgestellten Bezüge und erhaltenen Leistungen aus Anteilen
an einer Körperschaft, Personenvereinigung oder
Vermögensmasse im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes,
soweit sie - wie vorliegend im Streitfall - nicht die
Voraussetzungen des § 9 Nr. 2a oder 7 GewStG 2002
erfüllen, nach Abzug der mit diesen Einnahmen, Bezügen
und erhaltenen Leistungen in wirtschaftlichem Zusammenhang
stehenden Betriebsausgaben, soweit sie nach § 8b Abs. 5 KStG
2002 unberücksichtigt bleiben, wieder hinzugerechnet, soweit
sie bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt worden sind.
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Gemäß § 40 Abs. 2 KAGG sind
§ 3 Nr. 40 EStG 2002 und § 8b Abs. 1 KStG 2002 auf
ausgeschüttete und nicht zur Ausschüttung oder
Kostendeckung verwendete inländische und ausländische
Einnahmen des Wertpapier-Sondervermögens i.S. des § 38b
Abs. 5 KAGG anzuwenden. Die nicht zur Ausschüttung oder
Kostendeckung verwendeten Einnahmen gelten nach § 39 Abs. 1
Satz 2 KAGG mit Ablauf des Geschäftsjahres, in dem sie
vereinnahmt worden sind, als zugeflossen. Zu den -
inländischen und ausländischen - Einnahmen des
Wertpapier-Sondervermögens i.S. des § 38b Abs. 5 KAGG
gehören insbesondere Dividenden von inländischen und
ausländischen Kapitalgesellschaften (Lübbehüsen in
Brinkhaus/Scherer, KAGG/AuslInvestmG, § 40 KAGG Rz 55 f.).
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b) Ist der Anteilsscheininhaber eine
Kapitalgesellschaft, so folgt aus dem in § 40 Abs. 2 KAGG
enthaltenen Verweis auf § 8b Abs. 1 KStG 2002, dass vom
Wertpapier-Sondervermögen bezogene Dividenden, die in den
Einnahmen i.S. des § 38b Abs. 5 KAGG enthalten sind, bei der
Ermittlung des Einkommens der Kapitalgesellschaft außer
Ansatz bleiben. Ob diese steuerfreien Dividenden nach § 8 Nr.
5 GewStG 2002 zur Ermittlung des Gewerbeertrags dem Gewinn aus
Gewerbebetrieb der Kapitalgesellschaft hinzuzurechnen sind, ist
umstritten.
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Nach der von der Finanzverwaltung und Teilen
des Schrifttums vertretenen Auffassung, der sich das FG
angeschlossen hat, ist die Hinzurechnung nach § 8 Nr. 5 GewStG
2002 auch insoweit vorzunehmen, als die Erträge aus
Anteilsscheinen an einem Wertpapier-Sondervermögen nach §
8b Abs. 1 KStG 2002 steuerfrei sind (z.B. Lübbehüsen in
Brinkhaus/Scherer, a.a.O., § 40 KAGG Rz 134; Dötsch/Pung
in Dötsch/Jost/Pung/Witt, Die Körperschaftsteuer, §
8b KStG Rz 30; Krause, DB Beilage 1/2002, 12, 13; Wagner, Die
Steuerberatung - Stbg - 2005, 298, 301; Teichert, Die Besteuerung
in- und ausländischer Investmentfonds nach dem
Investmentsteuergesetz, 2009, S. 257 ff., S. 262 f.; vgl. zum
Investmentsteuergesetz Bundesministerium der Finanzen - BMF -,
Schreiben vom 18.8.2009, BStBl I 2009, 931 = SIS 09 27 27 Tz. 42);
ob für Schachtelbeteiligungen i.S. des § 9 Nr. 2a und 7
GewStG 2002 eine Ausnahme von der Hinzurechnung nach § 8 Nr. 5
GewStG 2002 besteht, wird hierbei unterschiedlich beurteilt (vgl.
hierzu z.B. Lübbehüsen in Brinkhaus/Scherer, a.a.O.,
§ 40 KAGG Rz 134; Hagen, Die Unternehmensbesteuerung 2008,
337, 339). Nach der Gegenauffassung im Schrifttum führt der in
§ 40 Abs. 2 KAGG enthaltene Verweis auf § 8b Abs. 1 KStG
2002 nicht dazu, dass die über ein
Wertpapier-Sondervermögen bezogenen steuerfreien Dividenden
nach § 8 Nr. 5 GewStG 2002 dem Gewinn aus Gewerbebetrieb einer
Kapitalgesellschaft hinzuzurechnen sind (z.B. Hofmeister in
Blümich, EStG/KStG/GewStG, § 8 GewStG Rz 575; Güroff
in Glanegger/Güroff, GewStG, 7. Aufl., § 8 Nr. 5 Rz 3;
Bujotzek, Offene Immobilienfonds im Investmentsteuerrecht, S. 264
ff.; Hils, DB 2009, 1151, 1152; Lindemann, DStZ 2003, 559, 564;
Steinmüller, DStR 2009, 1564 ff.). Der Senat schließt
sich aus den nachstehenden Erwägungen der erstgenannten
Auffassung an.
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c) Für die gewerbesteuerliche
Hinzurechnung der in den Erträgen des Anteilsscheininhabers
enthaltenen steuerfreien Dividenden des
Wertpapier-Sondervermögens finden sich ausreichende
Anknüpfungspunkte im Wortlaut des § 8 Nr. 5 GewStG
2002.
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aa) Bei den streitbefangenen Erträgen aus
den Anteilsscheinen an einem Wertpapier-Sondervermögen handelt
es sich zwar nicht um Gewinnanteile i.S. des § 8 Nr. 5 GewStG
2002. Das Wertpapier-Sondervermögen bildet zivilrechtlich eine
in der Vertragsform gegründete nichtrechtsfähige
Vermögensmasse; den Erträgen aus den Anteilsscheinen
liegt damit kein Gesellschaftsverhältnis zugrunde (Zeller in
Brinkhaus/Scherer, a.a.O., § 6 KAGG Rz 2; Steinmüller,
DStR 2009, 1564, 1566; vgl. § 6 Abs. 1 KAGG). Die Erträge
aus Anteilsscheinen an einem Wertpapier-Sondervermögen
zählen jedoch zu den Bezügen und erhaltenen Leistungen
aus Anteilen an einer Vermögensmasse i.S. des
Körperschaftsteuergesetzes, die nach § 8 Nr. 5 GewStG
2002 Gewinnanteilen gleichgestellt sind (Lübbehüsen in
Brinkhaus/ Scherer, a.a.O., § 40 KAGG Rz 134). Denn das
Wertpapier-Sondervermögen gilt nach § 38 Abs. 1 Satz 1
KAGG als Zweckvermögen i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG
2002; es ist daher steuerrechtlich als Vermögensmasse
anzusehen, an der die Anteilsscheininhaber beteiligt sind
(Lübbehüsen in Brinkhaus/Scherer, a.a.O., § 40 KAGG
Rz 36, m.w.N.). Dem steht nicht entgegen, dass die Anteilsscheine
an dem Wertpapier-Sondervermögen zivilrechtlich keine Anteile
an einer Vermögensmasse vermitteln, sondern lediglich
Miteigentum bzw. Mitgläubigerschaft an den Finanzinstrumenten
des Sondervermögens verbriefen (vgl. hierzu Gosch, KStG, 1.
Aufl., § 8b Rz 52; Hils, DB 2009, 1151, 1152; Lindemann, DStZ
2003, 559, 565).
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Die gewerbesteuerliche Hinzurechnung wird
nicht dadurch ausgeschlossen, dass es sich bei den Erträgen
aus den Anteilsscheinen nicht um die in § 8b Abs. 1 KStG 2002
genannten Bezüge handelt (anderer Ansicht Steinmüller,
DStR 2009, 1564, 1566). Denn der Umfang der Hinzurechnung ergibt
sich nach § 8 Nr. 5 GewStG 2002 nicht aus einer
Rechtsgrundverweisung auf die in § 8b Abs. 1 KStG 2002
genannten Bezüge, sondern aus einem eigenständigen
Tatbestand (anderer Ansicht Bujotzek, a.a.O., S. 265;
Steinmüller, DStR 2009, 1564, 1566), und § 8 Nr. 5 GewStG
2002 unterscheidet nicht danach, auf welche Weise die Bezüge
den Anlegern zugerechnet werden; Investmentanleger und
Direktanleger werden vielmehr gleichbehandelt (s. auch Teichert,
a.a.O., S. 262). Entgegen der Auffassung der Klägerin bedarf
es für die Hinzurechnung nach § 8 Nr. 5 GewStG 2002 damit
keiner Fiktion der in § 8b Abs. 1 KStG 2002 genannten
Bezüge.
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bb) Die Erträge des Anteilsscheininhabers
gehören, soweit sie auf steuerfreie Dividenden des
Wertpapier-Sondervermögens entfallen, zu den Bezügen und
Leistungen aus Anteilen an einer Vermögensmasse i.S. des
Körperschaftsteuergesetzes, die „nach § 8b Abs.
1 KStG 2002“ außer Ansatz bleiben. Dies folgt aus
dem in § 40 Abs. 2 KAGG enthaltenen Verweis auf § 8b Abs.
1 KStG 2002.
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§ 40 Abs. 2 KAGG enthält eine
eingeschränkte Rechtsgrundverweisung auf § 8b Abs. 1 KStG
2002; die Voraussetzungen des § 8b Abs. 1 KStG 2002 sind
danach nur insoweit von Bedeutung, als die Steuerbefreiung für
die Erträge des Wertpapier-Sondervermögens nur im Rahmen
der Veranlagung eines körperschaftsteuerpflichtigen
Anteilsscheininhabers in Betracht kommt (Lübbehüsen in
Brinkhaus/Scherer, a.a.O., § 40 KAGG Rz 63; Krause, DB Beilage
1/2002, 12; Steinmüller, DStR 2009, 1564, 1566). Die
Reichweite der Steuerbefreiung wird dagegen allein durch § 40
Abs. 2 KAGG bestimmt, der hierzu auf Einnahmen des
Wertpapier-Sondervermögens i.S. des § 38b Abs. 5 KAGG
abstellt; § 40 Abs. 2 KAGG enthält insoweit eine
Rechtsfolgenverweisung (Bujotzek, a.a.O., S. 265; Lindemann, DStZ
2003, 559, 564 f.). Der Verweis des § 40 Abs. 2 KAGG auf die
in § 8b Abs. 1 KStG 2002 enthaltene Rechtsfolge der
Steuerbefreiung führt dazu, dass die in den Erträgen des
Anteilsscheininhabers enthaltenen Einnahmen des
Wertpapier-Sondervermögens i.S. des § 38b Abs. 5 KAGG
„nach § 8b Abs. 1 KStG“ 2002 bei der
Ermittlung des Einkommens des Anteilsscheininhabers außer
Ansatz bleiben (Lübbehüsen in Brinkhaus/Scherer, a.a.O.,
§ 40 KAGG Rz 134; vgl. zum Investmentsteuergesetz - InvStG -
Dötsch/Pung in Dötsch/Jost/Pung/Witt, a.a.O., § 8b
KStG Rz 30; Teichert, a.a.O., S. 262 f.; anderer Ansicht
Güroff in Glanegger/Güroff, a.a.O., § 8 Nr. 5 Rz 3;
Lindemann, DStZ 2003, 559, 565).
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d) Die Regelungen des Gesetzes über
Kapitalanlagegesellschaften stehen der gewerbesteuerlichen
Hinzurechnung der über ein Wertpapier-Sondervermögen
bezogenen Dividenden nicht entgegen.
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aa) Eine Hinzurechnung ist nach § 8 Nr. 5
GewStG 2002 nicht vorzunehmen, wenn eine sog. Schachtelbeteiligung
i.S. des § 9 Nr. 2a oder 7 GewStG 2002 vorliegt. Die Anwendung
des gewerbesteuerlichen Schachtelprivilegs auf Erträge aus
Anteilsscheinen an einem Wertpapier-Sondervermögen wird jedoch
in der Praxis dadurch erschwert, dass die Kapitalanlagegesellschaft
nach §§ 41 f. KAGG nicht dazu verpflichtet ist, die
Höhe der vom Wertpapier-Sondervermögen aus den einzelnen
Beteiligungen an inländischen und ausländischen
Kapitalgesellschaften erzielten Dividenden bekannt zu machen (Hils,
DB 2009, 1151, 1152; Lindemann, DStZ 2003, 559, 565;
Steinmüller, DStR 2009, 1564, 1568). Eine solche
Schachtelbeteiligung ist indessen bei einer mittelbaren Beteiligung
über ein Wertpapier-Sondervermögen - wie im Streitfall -
in der Regel ausgeschlossen; dies ergibt sich bereits daraus, dass
die Kapitalanlagegesellschaft nach § 8a Abs. 3 Satz 1 KAGG
für alle von ihr verwalteten Wertpapier-Sondervermögen
Aktien desselben Ausstellers nur insoweit erwerben darf, als die
Stimmrechte, die ihr aus diesen Aktien zustehen, 10 % der gesamten
Stimmrechte aus Aktien desselben Ausstellers nicht übersteigen
(Lübbehüsen in Brinkhaus/ Scherer, a.a.O., § 40 KAGG
Rz 134; vgl. zum Investmentsteuergesetz BMF-Schreiben in BStBl I
2009, 931 = SIS 09 27 27 Tz. 42; Wagner, Stbg 2005, 298, 301). Auf
die Frage, ob die Schachtelbeteiligung allein auf der Ebene des
Wertpapier-Sondervermögens oder mittelbar beim
Anteilsscheininhaber vorliegen muss (vgl. hierzu Lindemann, DStZ
2003, 559, 565), kommt es damit nicht an.
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24
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bb) Der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung
steht ferner nicht entgegen, dass das Gesetz über
Kapitalanlagegesellschaften eine abschließende
Spezialregelung für die Besteuerung der Erträge aus
Anteilsscheinen an einem Wertpapier-Sondervermögen darstellt
(vgl. hierzu Senatsurteil vom 27.3.2001 I R 120/98, BFH/NV 2001,
1539 = SIS 01 81 18). § 40 Abs. 2 KAGG verweist zwar für
die Besteuerung der in den Erträgen aus den Anteilsscheinen
enthaltenen Dividenden des Wertpapier-Sondervermögens
ausdrücklich nur auf die Steuerbefreiung nach § 8b Abs. 1
KStG 2002. Ein Verweis auf die gewerbesteuerliche Hinzurechnung
dieser Dividenden ergibt sich weder aus § 40 Abs. 2 KAGG noch
aus anderen Bestimmungen dieses Gesetzes (Hils, DB 2009, 1151,
1152; Lindemann, DStZ 2003, 559, 564; vgl. zu § 2 Abs. 2
InvStG Bujotzek, a.a.O., S. 265). Ein solcher Verweis ist indessen
nicht erforderlich, da die Hinzurechnung bereits unmittelbar aus
§ 8 Nr. 5 GewStG 2002 folgt; § 40 Abs. 2 KAGG entfaltet
insoweit keine Sperrwirkung (vgl. zum Investmentsteuergesetz
Teichert, a.a.O., S. 262; anderer Ansicht Steinmüller, DStR
2009, 1564, 1569).
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Die Entstehungsgeschichte beider Vorschriften
spricht ebenfalls dafür, dass § 8 Nr. 5 GewStG 2002 eine
gegenüber § 40 Abs. 2 KAGG vorrangige Sonderregelung
für die Ermittlung des Gewerbeertrags des
Anteilsscheininhabers bildet (anderer Ansicht Lindemann, DStZ 2003,
559, 564; Steinmüller, DStR 2009, 1564, 1568). Der Verweis auf
die Steuerbefreiung des § 8b Abs. 1 KStG 2002 wurde in §
40 Abs. 2 KAGG bereits durch das Steuersenkungsgesetz
eingefügt. Demgegenüber wurde die Hinzurechnung nach
§ 8 Nr. 5 GewStG 2002 erst durch das Gesetz zur
Fortentwicklung des Unternehmenssteuerrechts vom 20.12.2001 (BGBl I
2001, 3858, BStBl I 2002, 35) in das Gewerbesteuergesetz
aufgenommen. Sie stellt eine auf Dividenden aus Streubesitzanteilen
beschränkte Ausnahme von der Steuerbefreiung des § 8b
Abs. 1 KStG 2002 dar (vgl. Plenarprotokoll des Bundesrates 771, S.
721), die in gleicher Weise für unmittelbare Beteiligungen an
Kapitalgesellschaften wie für solche - mittelbaren -
Beteiligungen gilt, die über ein
Wertpapier-Sondervermögen gehalten werden.
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e) Die Anwendung der gewerbesteuerlichen
Hinzurechnung auf die Erträge aus Anteilsscheinen an einem
Wertpapier-Sondervermögen entspricht schließlich dem
Zweck des § 40 Abs. 2 KAGG und des § 8 Nr. 5 GewStG
2002.
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Das Gesetz über
Kapitalanlagegesellschaften folgt einem eingeschränkten
Transparenzprinzip, das darauf abzielt, Erträge des Fonds
unmittelbar beim Anleger zu erfassen; der Anteilsscheininhaber soll
damit steuerlich nicht anders behandelt werden als bei einer
Direktanlage (Senatsurteil in BFH/NV 2001, 1539 = SIS 01 81 18,
unter II.2.b, m.w.N.). Der Umfang der Geltung dieses Prinzips wird
hierbei durch die einzelnen Spezialregelungen bestimmt (BFH-Urteile
vom 4.3.1980 VIII R 48/76, BFHE 130, 287, BStBl II 1980, 453 = SIS 80 02 40; vom 7.4.1992 VIII R 79/88, BFHE 168, 111, BStBl II 1992,
786 = SIS 92 19 04, unter 1.a; vgl. auch Senatsurteil vom
11.10.2000 I R 99/96, BFHE 193, 330, BStBl II 2001, 22 = SIS 01 02 24, unter II.1.e).
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28
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Das Transparenzprinzip kommt in § 40 Abs.
2 KAGG durch den Verweis auf § 8b Abs. 1 KStG 2002 unmittelbar
zum Ausdruck (Lübbehüsen in Brinkhaus/Scherer, a.a.O.,
Vor §§ 37n ff. KAGG Rz 12). Durch § 40 Abs. 2 KAGG
soll erreicht werden, dass körperschaftsteuerpflichtige
Anteilsscheininhaber im Hinblick auf die Steuerbefreiung des §
8b Abs. 1 KStG 2002 wie Direktanleger behandelt werden. Die
Steuerbefreiung des § 8b Abs. 1 KStG 2002 wird durch die
Hinzurechnung nach § 8 Nr. 5 GewStG 2002 für die
Ermittlung des Gewerbeertrags wieder aufgehoben. Die Anwendung der
gewerbesteuerlichen Hinzurechnung auf die in den Erträgen des
Anteilsscheininhabers enthaltenen steuerfreien Dividenden des
Wertpapier-Sondervermögens führt dazu, dass die durch
§ 40 Abs. 2 KAGG bezweckte Gleichbehandlung mit einem
Direktanleger auch insoweit umgesetzt wird (Teichert, a.a.O., S.
262). Sie dient zugleich dem Zweck des § 8 Nr. 5 GewStG 2002,
die Steuerbefreiung von Gewinnanteilen und ähnlichen
Bezügen aus Streubesitzanteilen für die Gewerbesteuer
rückgängig zu machen (Güroff in
Glanegger/Güroff, a.a.O., § 8 Nr. 5 Rz 1a; Sarrazin in
Lenski/Steinberg, Gewerbesteuergesetz, § 8 Nr. 5 Rz 4).
Anhaltspunkte dafür, dass das Transparenzprinzip im Rahmen der
gewerbesteuerlichen Hinzurechnung keine Geltung erlangen soll,
lassen sich § 40 Abs. 2 KAGG nicht entnehmen (anderer Ansicht
Hils, DB 2009, 1151, 1152; ebenso zu § 2 Abs. 2 InvStG
Bujotzek, a.a.O., S. 265).
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f) Das FA hat nach diesen Grundsätzen zu
Recht im angefochtenen Gewerbesteuermessbescheid eine Hinzurechnung
der über die Beteiligungen an den
Wertpapier-Sondervermögen bezogenen steuerfreien Dividenden
nach § 8 Nr. 5 GewStG 2002 vorgenommen. Der
Hinzurechnungsbetrag ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Die
Klage war daher abzuweisen.
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