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Aufwendungen für eine Dichtheitsprüfung einer Abwasserleitung als steuerbegünstigte Handwerkerleistung

Aufwendungen für eine Dichtheitsprüfung einer Abwasserleitung als steuerbegünstigte Handwerkerleistung: Die Erhebung des unter Umständen noch mangelfreien Istzustandes, beispielsweise die Überprüfung der Funktionsfähigkeit einer Anlage durch einen Handwerker, kann ebenso Handwerkerleistung i.S. des § 35 a Abs. 3 EStG sein wie die Beseitigung eines bereits eingetretenen Schadens oder vorbeugende Maßnahmen zur Schadensabwehr. - Urt.; BFH 6.11.2014, VI R 1/13; SIS 15 00 55

Kapitel:
Privatbereich > Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen
Fundstellen
  1. BFH 06.11.2014, VI R 1/13
    BStBl 2015 II S. 481
    DStR 2015 S. 286
    BFH/NV 2015 S. 400
    BFHE 247 S. 424

    Anmerkungen:
    jh in StuB 4/2015 S. 154
    St.Sch. in BFH/PR 4/2015 S. 127
    St.G. in HFR 3/2015 S. 251
Normen
[EStG] § 35 a
Vorinstanz / Folgeinstanz:
  • vor: FG Köln, 18.10.2012, SIS 13 20 69, Handwerkerleistung, Instandhaltung, Gutachten, Abwasser, Steuerermäßigung
Zitiert in... / geändert durch...
  • BFH 20.4.2023, SIS 23 10 37, Steuerermäßigung für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen gemäß § 35 a Abs. 3 EStG: 1. Die Inansp...
  • BFH 20.4.2023, SIS 23 11 00, Steuerermäßigung gemäß § 35 a EStG für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen bei Mieter...
  • BFH 9.6.2022, SIS 22 14 68, Keine Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen bei Belastung des Gesellschafterverrechnungskontos des St...
  • BFH 4.11.2021, SIS 22 02 83, Keine Steuerermäßigung nach § 35 a EStG für statische Berechnungen eines Statikers: Für die Leistung (hie...
  • BFH 28.4.2020, SIS 20 11 60, Keine begünstigte Handwerkerleistung für die Erschließung einer öffentlichen Straße: Die Erschließung ein...
  • BFH 28.4.2020, SIS 21 15 90, Keine begünstigte Handwerkerleistung für die Erschließung einer öffentlichen Straße: Die Erschließung ein...
  • FG Baden-Württemberg 4.7.2019, SIS 19 16 01, Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen, statische Berechnungen einer anderen Firma als Teil der Handwe...
  • FG Berlin-Brandenburg 23.5.2017, SIS 17 15 22, Mindestens 10%ige Zeitersparnis als Voraussetzung für offensichtlich verkehrsgünstigere Verkehrsverbindun...
  • LfSt Bayern 16.11.2016, SIS 16 27 59, Steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung von Hochwasserschäden: Eine Verfügung des Bayerischen Landesam...
  • BMF 9.11.2016, SIS 16 24 95, Erweiterung der Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen: Das Bundesf...
  • Sächsisches FG 8.11.2016, SIS 17 05 04, Erstellung eines Schadensgutachtens sowie Ausschachtungsarbeiten am Mauerwerk zur Schadensfeststellung al...
  • FinBeh Hamburg 29.2.2016, SIS 16 12 53, Schornsteinfegerleistungen als Handwerkerleistung: Nach dem BMF-Schreiben vom 10.11.2015 (BStBl 2015 I S....
  • BMF 10.11.2015, SIS 15 25 66, Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und für die Inanspruchnahm...

 

1

I. Streitig ist die Berücksichtigung von Aufwendungen für eine Dichtheitsprüfung der privaten Abwasserleitung als steuerermäßigende Handwerkerleistung nach § 35a des Einkommensteuergesetzes (EStG).

 

 

2

In der Einkommensteuererklärung 2010 beantragte der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) für eine Dichtheitsprüfung der Abwasserleitung seines privat genutzten Wohnhauses eine Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 3 EStG in der im Streitjahr (2010) geltenden Fassung. In der entsprechenden Rechnung sind Arbeitskosten von 357,36 EUR ausgewiesen.

 

 

3

In dem Einkommensteuerbescheid 2010 vom 8.5.2012 blieben die Aufwendungen unberücksichtigt. Die Einkommensteuer wurde auf 6.160 EUR festgesetzt.

 

 

4

Hiergegen sowie gegen die Berücksichtigung einer zumutbaren Belastung bei den Krankheitskosten richtete sich der fristgerecht eingelegte Einspruch. Hinsichtlich der zumutbaren Belastung wurde das Einspruchsverfahren nach § 363 Abs. 2 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) ruhend gestellt. Hinsichtlich der Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 3 EStG wies der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA - ) den Einspruch durch Teileinspruchsentscheidung (§ 367 Abs. 2a Satz 1 AO) vom 14.6.2012 zurück. Die Dichtheitsprüfung sei wie die vom TÜV oder anderen autorisierten Fachkräften durchzuführende Sicherheitsprüfung einer Heizungsanlage im Gegensatz zu einer Wartung der Heizungsanlage mit einer Gutachtertätigkeit vergleichbar. Nach Rdnr. 12 des Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 15.2.2010 IV C 4 - S 2296 - b/07/0003 (BStBl I 2010, 140 = SIS 10 00 72; ersetzt durch BMF-Schreiben vom 10.1.2014 IV C 4 - S 2296 - b/07/0003:004, BStBl I 2014, 75 = SIS 14 04 30, Rdnr. 22) seien Aufwendungen, bei denen eine Gutachtertätigkeit im Vordergrund stehe, nicht nach § 35a EStG begünstigt.

 

 

5

Das Finanzgericht (FG) gab der daraufhin erhobenen Klage statt. Entgegen der Auffassung des FA habe bei der Dichtheitsprüfung nicht die Gutachtertätigkeit im Vordergrund gestanden. Zielrichtung der Maßnahme sei die Instandhaltung der Abwasserleitung gewesen. Deshalb seien die streitgegenständlichen Aufwendungen für die Dichtheitsprüfung der Abwasserleitung als steuerermäßigende Handwerkerleistung anzuerkennen.

 

 

6

Mit der Revision rügt das FA die Verletzung materiellen Rechts.

 

 

7

Es beantragt, das Urteil des FG Köln vom 18.10.2012 14 K 2159/12 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

 

 

8

Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

 

9

II. Die Revision des FA ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung). Das FG hat zu Recht entschieden, dass die Aufwendungen des Klägers für die Dichtheitsprüfung der Abwasserleitungen seines privat genutzten Wohnhauses als steuerermäßigende Handwerkerleistungen nach § 35a Abs. 3 EStG zu berücksichtigen sind.

 

 

10

1. Nach § 35a Abs. 3 Satz 1 EStG ermäßigt sich auf Antrag die tarifliche Einkommensteuer für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen um 20 %, höchstens um 1.200 EUR. Die Steuerermäßigung kann nur in Anspruch genommen werden, wenn die Handwerkerleistung in einem in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegenden Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht wird (§ 35a Abs. 4 Satz 1 EStG), und gilt nach § 35a Abs. 5 Satz 2 EStG nur für Arbeitskosten.

 

 

11

a) Handwerkerleistungen sind einfache wie qualifizierte handwerkliche Tätigkeiten, unabhängig davon, ob es sich um regelmäßig vorzunehmende Renovierungsarbeiten oder um Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen handelt (vgl. Senatsurteil vom 6.5.2010 VI R 4/09, BFHE 229, 534, BStBl II 2011, 909 = SIS 10 22 80). Begünstigt werden handwerkliche Tätigkeiten, die von Mietern und Eigentümern für die zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung in Auftrag gegeben werden, z.B. das Streichen und Tapezieren von Innenwänden, die Beseitigung kleinerer Schäden, die Erneuerung eines Bodenbelags (Teppichboden, Parkett oder Fliesen), die Modernisierung des Badezimmers oder der Austausch von Fenstern. Hierzu gehören auch Aufwendungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsarbeiten auf dem Grundstück, z.B. Garten- und Wegebauarbeiten (BTDrucks 16/643, 10, und BTDrucks 16/753, 11), aber auch die Reparatur, Wartung und der Austausch von Gas- und Wasserinstallationen (Barein in Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, Kommentar, § 35a EStG Rz 27).

 

 

12

b) Die sachliche Begrenzung der begünstigten Maßnahme ist allein aus dem Tatbestandsmerkmal „im Haushalt“ zu bestimmen (Senatsurteil vom 13.7.2011 VI R 61/10, BFHE 234, 391, BStBl II 2012, 232 = SIS 11 39 43; BMF-Schreiben in BStBl I 2014, 75 = SIS 14 04 30, Rdnr. 20). Insbesondere unterscheidet das Gesetz weder nach Wortlaut noch nach Entstehungsgeschichte oder Sinn und Zweck zwischen sachlich begünstigten und nicht begünstigten Handwerkerleistungen. § 35a Abs. 3 EStG gilt vielmehr insoweit (nicht aber räumlich, vgl. Senatsurteil vom 20.3.2014 VI R 56/12, BFHE 245, 49, BStBl II 2014, 882 = SIS 14 15 64) ausnahmslos für alle handwerklichen Tätigkeiten. So ist beispielsweise nicht erforderlich, dass der Leistungserbringer in die Handwerksrolle eingetragen ist. Auch Kleinunternehmer i.S. des § 19 des Umsatzsteuergesetzes (vgl. BMF-Schreiben in BStBl I 2014, 75 = SIS 14 04 30, Rdnr. 23) oder die öffentliche Hand können steuerbegünstigte Handwerkerleistungen erbringen (Apitz in Herrmann/Heuer/Raupach, § 35a EStG Rz 21; Eversloh in Lademann, EStG, § 35a EStG Rz 86; Wüllenkemper, EFG 2013, 52; vgl. BMF-Schreiben in BStBl I 2014, 75 = SIS 14 04 30, Rdnr. 22, 58 <Schornsteinfeger>).

 

 

13

2. Nach diesen Grundsätzen hat das FG die Dichtheitsprüfung der Abwasserleitungen des privat genutzten Wohnhauses zu Recht als steuerbegünstigte Handwerkerleistungen i.S. des § 35a Abs. 3 EStG beurteilt. Denn die Dichtheitsprüfung der Abwasserleitung diente nach den Feststellungen des FG der Überprüfung der Funktionsfähigkeit einer Hausanlage und ist damit als (vorbeugende) Erhaltungsmaßnahme zu beurteilen (vgl. Fischer in Kirchhof, EStG, 13. Aufl., § 35a Rz 10).

 

 

14

a) Die Erhebung des unter Umständen noch mangelfreien Istzustandes, beispielsweise die Prüfung der ordnungsgemäßen Funktion einer Anlage durch einen Handwerker, ist ebenso Handwerkerleistung i.S. des § 35a Abs. 3 EStG wie die Beseitigung eines bereits eingetretenen Schadens oder Maßnahmen zur vorbeugenden Schadensabwehr. Dies gilt auch dann, wenn der Handwerker über den ordnungsgemäßen Istzustand eines Gewerkes/einer Anlage eine Bescheinigung „für amtliche Zwecke“ erstellt. Denn durch das Ausstellen einer solchen Bescheinigung verliert eine dahingehende handwerkliche Leistung ihren Instandhaltungscharakter nicht. Denn die regelmäßige Überprüfung von Geräten und Anlagen auf deren Funktionsfähigkeit (einschließlich Dokumentation) erhöht deren Lebensdauer, sichert deren nachhaltige Nutzbarkeit, dient überdies der vorbeugenden Schadensabwehr und zählt damit zum Wesen der Instandhaltung. Das verkennt die Revision, wenn sie fordert, zwischen begünstigten Handwerkerleistungen, durch die ein Objekt in seinem Zustand beeinflusst (verändert) werde, und nicht begünstigten Leistungen eines Handwerkers (Untersuchungen und Gutachten), die lediglich dazu dienten, den aktuellen Zustand eines Objekts festzustellen, zu unterscheiden. Im Übrigen ist die Erhebung des Istzustandes regelmäßig Voraussetzung für eine spätere - nicht unbedingt unmittelbar zeitlich nachfolgende und u.U. durch einen anderen Handwerksbetrieb durchgeführte - Beseitigung des Schadens oder für Maßnahmen zur vorbeugenden Schadensabwehr und insoweit ohnehin als Annex, also Nebenleistung, zu der damit einhergehenden steuerbegünstigten Handwerkerleistung ebenfalls begünstigt (Bode, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 35a Rz D 6, Rz F 5; vgl. auch Eversloh in Lademann, EStG, § 35a EStG Rz 86; differenzierend Barein, a.a.O., § 35a EStG Rz 28).

 

 

15

b) Wortlaut sowie Sinn und Zweck des § 35a EStG stehen dieser Auslegung der Vorschrift nicht entgegen. Denn das Gesetz unterscheidet tatbestandlich nicht zwischen steuerbegünstigten Handwerkerleistungen, die zur Bekämpfung der Schwarzarbeit/Förderung der Beschäftigung förderungsbedürftig sind, und solchen Handwerkerleistungen, die einer solchen Förderung nicht bedürfen, weil sie ohnehin oder regelmäßig nicht „ohne Rechnung“ in Anspruch genommen werden. Der Gesetzgeber hat vielmehr eine generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelung getroffen, ohne bei den materiellen und „formellen Voraussetzungen“ des § 35a EStG, etwa die Einbindung eines Kreditinstituts oder einer Bank in den Zahlungsvorgang, nach für Schwarzarbeit anfälligeren oder weniger anfälligen Berufsgruppen und Tätigkeiten zu unterscheiden (vgl. Senatsbeschluss vom 30.7.2013 VI B 31/13, BFH/NV 2013, 1786 = SIS 13 28 00).