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I. Sach- und Streitstand
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Mit Übertragungsvertrag vom 17.1.1989
erwarb der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger), der in
einem Mitgliedstaat der Europäischen Union lebt und in der
Bundesrepublik Deutschland (Deutschland) weder einen Wohnsitz noch
einen gewöhnlichen Aufenthalt hat, zusammen mit seinem Bruder
zu je 50 % einen Gesellschaftsanteil an einer Gesellschaft
bürgerlichen Rechts (GbR) - einem Gärtnereibetrieb - von
seinem Vater. Als Gegenleistung sind in § 2 des Vertrags
näher bezeichnete und einkommensteuerrechtlich als sog.
dauernde Last (§ 10 Abs. 1 Nr. 1a des Einkommensteuergesetzes
1997 in der für die Streitjahre 1999 bis 2002 geltenden
Fassung - EStG 1999 - ) zu qualifizierende Versorgungsleistungen an
den Vater bzw. die Eltern zu erbringen (Anteil des Klägers
1999: 15.795 DM; 2000: 13.866 DM; 2001: 13.624 DM; 2002: 7.133
EUR).
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In den Streitjahren erzielte der
Kläger aus dieser Beteiligung Einkünfte aus
Gewerbebetrieb; darüber hinaus erwirtschaftete er weitere
inländische Einkünfte. Der Beklagte und
Revisionskläger (das Finanzamt - FA - ) sah den Kläger
als beschränkt steuerpflichtig an und versagte den Abzug der
dauernden Last unter Hinweis auf § 50 Abs. 1 Satz 4 EStG 1999.
Die dagegen gerichtete Klage war - im Rahmen bestimmter Grenzen der
verfahrensrechtlichen Berichtigungsmöglichkeiten - erfolgreich
(Finanzgericht - FG - Münster, Urteil vom 17.11.2011 2 K
507/07 E, abgedruckt in EFG 2012, 1924 = SIS 12 05 53).
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Mit der Revision beantragt das FA, das
angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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Der Kläger beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
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Das dem Verfahren beigetretene
Bundesministerium der Finanzen hat sich in der Sache dem FA
angeschlossen.
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II. Rechtslage nach deutschem Recht
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Die Entscheidung über die Revision ist
von der Beantwortung der im Leitsatz genannten Vorlagefrage
abhängig. Sofern diese Frage zu bejahen ist, ist die Revision
als unbegründet zurückzuweisen. Ist die Frage aber zu
verneinen, muss das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die
Klage abgewiesen werden.
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1. Nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG 1999
können auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende
Renten und dauernde Lasten als Sonderausgaben abgezogen werden,
wenn sie nicht mit Einkünften im wirtschaftlichen Zusammenhang
stehen, die bei der Veranlagung außer Betracht bleiben, und
wenn sie weder Werbungskosten (§ 9 EStG 1999) noch
Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4 EStG 1999) sind. Werden
wiederkehrende Leistungen im sachlichen Zusammenhang mit der
Übertragung von Vermögen im Wege der vorweggenommenen
Erbfolge vom Übernehmer zugesagt (sog. private
Versorgungsrente), stellen diese nach ständiger Rechtsprechung
des Bundesfinanzhofs - BFH - (z.B. Urteil vom 17.6.1998 X R 104/94,
BFHE 186, 280, BStBl II 2002, 646 = SIS 98 19 04) weder
Veräußerungsentgelt des Übergebers noch
Anschaffungskosten des Übernehmers dar, sondern sind
spezialgesetzlich den Sonderausgaben (§ 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG
1999) und den wiederkehrenden Bezügen (§ 22 Nr. 1 Satz 1
EStG 1999) zugeordnet; sie sind mit ihrem vollen Betrag als
dauernde Last zur Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens
abziehbar, wenn sie - wie im Streitfall - abänderbar sind.
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Voraussetzung für die Anwendung dieser
Grundsätze über die steuerrechtlich privilegierte private
Versorgungsrente ist, dass eine ertragbringende existenzsichernde
Wirtschaftseinheit vom Übergeber zur Weiterführung durch
den Übernehmer überlassen wird. Die steuerrechtliche
Zuordnung von Versorgungsleistungen aufgrund eines
Vermögensübergabevertrags zu den wiederkehrenden
Bezügen und den Sonderausgaben beruht auf der Vorstellung des
Gesetzgebers, dass sich der Vermögensübergeber in Gestalt
der Versorgungsleistungen typischerweise Erträge
vorbehält, die nunmehr allerdings vom Übernehmer
erwirtschaftet werden müssen (z.B. BFH-Urteil vom 23.1.1997 IV
R 45/96, BFHE 182, 539, BStBl II 1997, 458 = SIS 97 10 01). Mit dem
einkommensmindernden Abzug der Versorgungsleistungen beim
Übernehmer korrespondiert eine Besteuerung der Leistungen als
„sonstige Einkünfte“ beim
(unbeschränkt steuerpflichtigen) Vermögensübergeber
(sog. materiell-rechtliche Korrespondenz; s. BFH-Urteile vom
26.7.1995 X R 113/93, BFHE 179, 34, BStBl II 1996, 157 = SIS 96 06 02; vom 31.3.2004 X R 18/03, BFHE 206, 68, BStBl II 2004, 1047 =
SIS 04 22 34; sowie nunmehr ausdrücklich und klarstellend
§ 22 Nr. 1b EStG 2009 i.d.F. des Jahressteuergesetzes 2010 vom
8.12.2010, BGBl I 2010, 1768, BStBl I 2010, 1394 = SIS 10 40 34; s.
dazu z.B. Fischer in Kirchhof, EStG, 12. Aufl., § 22 Rz
11).
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2. Diese Voraussetzungen sind - wovon die
Beteiligten dieses Rechtsstreits übereinstimmend ausgehen -
erfüllt. Der Kläger hat zusammen mit seinem Bruder im
Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf der Grundlage des Vertrags
vom 17.1.1989 den vormaligen Gesellschaftsanteil des Vaters
übernommen. Die vom Kläger erklärten Gewinnanteile
aus der GbR rechtfertigen die Annahme, dass die Nettoerträge
aus dem übertragenen Gesellschaftsanteil ausreichen, um die
mit dem Vater vereinbarten Versorgungsleistungen zu erbringen.
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3. Allerdings sieht das Gesetz für den
einkommensmindernden Ansatz von Leistungen bei beschränkt
Steuerpflichtigen Einschränkungen vor (§ 50 Abs. 1 EStG
1999): Jene dürfen Betriebsausgaben oder Werbungkosten nur
insoweit abziehen, als sie mit inländischen Einkünften in
wirtschaftlichem Zusammenhang stehen (§ 50 Abs. 1 Satz 1 EStG
1999); ein Abzug von Sonderausgaben (§ 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG
1999) ist gänzlich ausgeschlossen (§ 50 Abs. 1 Satz 4
EStG 1999). Vor diesem Hintergrund hat das FA zutreffend einen
Abzug der Versorgungsleistungen bei der Ermittlung der
Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer im Rahmen der
beschränkten Steuerpflicht des Klägers abgelehnt.
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III. Vereinbarkeit mit Unionsrecht
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1. Ob dieser Ausschluss des Abzugs den
unionsrechtlichen Anforderungen des Diskriminierungs- und
Beschränkungsverbots (Kapitalverkehrsfreiheit, Art. 56 ff. des
Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft
i.d.F. des Vertrags von Nizza zur Änderung des Vertrags
über die Europäische Union, der Verträge zur
Gründung der Europäischen Gemeinschaften und einiger
damit zusammenhängender Rechtsakte, Amtsblatt der
Europäischen Gemeinschaften 2002 Nr. C-325, 1, jetzt Art. 63
des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
i.d.F. des Vertrags von Lissabon zur Änderung des Vertrags
über die Europäische Union und des Vertrags zur
Gründung der Europäischen Gemeinschaft - AEUV -,
Amtsblatt der Europäischen Union 2008, Nr. C-115, 47)
standhält, wird in Rechtsprechung und Schrifttum allerdings
bezweifelt.
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a) Der Gerichtshof der Europäischen Union
(EuGH) hat in mehreren Entscheidungen zum Ausdruck gebracht, dass
sich beschränkt und unbeschränkt Steuerpflichtige im
Grundsatz nicht in einer vergleichbaren steuerlichen Situation
befinden und daher vor allem personenbezogene Abzüge im
Quellenstaat nicht gewährt werden müssen. Lediglich dann,
wenn der beschränkt Steuerpflichtige nahezu seine gesamten
Einkünfte im Quellenstaat erzielt, verlangt der Grundsatz der
Gleichbehandlung eine Erstreckung personenbezogener Steuervorteile
auf die im Ausland ansässigen Personen. Diese
Einschränkung bezieht sich jedoch unmittelbar nur auf den
engen Bereich personen- und familienbezogener Steuermerkmale, nicht
aber schlechthin auf sämtliche Aufwendungen der privaten
Lebensführung (vgl. § 12 EStG 1999) außerhalb der
eigentlichen Erwerbsaufwendungen, deren Abzug das nationale
Steuerrecht - z.B. als Sonderausgaben - zulässt (s. insoweit
den Vorlagebeschluss des Senats vom 9.2.2011 I R 71/10, BFHE 232,
506, BStBl II 2011, 500 = SIS 11 11 53, mit Nachweisen zu der
einschlägigen EuGH-Rechtsprechung). Zu solchen Aufwendungen
hat der EuGH im Urteil vom 6.7.2006 C-346/04
„Conijn“ (Slg. 2006, I-6137 = SIS 06 33 33),
dort zu Steuerberatungskosten, entschieden, aus unionsrechtlichen
Gründen müsse es einer beschränkt steuerpflichtigen
Person wie auch einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person
erlaubt sein, die Kosten, die ihr für die Erstellung ihrer
Einkommensteuererklärung entstanden sind, von ihren
steuerpflichtigen Einkünften als Sonderausgaben abzuziehen.
Denn die Steuerberatungskosten stünden in einem unmittelbaren
Zusammenhang mit den in diesem Mitgliedstaat erzielten
Einkünften; sie würden daher die Einkünfte aller
Steuerpflichtigen, ob gebietsansässig oder nicht, in gleicher
Weise belasten. Der erkennende Senat hat auf dieser Grundlage in
seinem Urteil vom 20.9.2006 I R 113/03 (BFH/NV 2007, 220 = SIS 07 03 60) das Verbot des Abzugs von Steuerberatungskosten als
Sonderausgaben eines beschränkt steuerpflichtigen
Gebietsfremden gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG 1997
als unionsrechtswidrig angesehen und dem Klagebegehren
stattgegeben.
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b) In seinem Urteil vom 31.3.2011 C-450/09
„Schröder“ (Slg. 2011, I-2497 = SIS 11 09 66) hat der EuGH entschieden, dass es gegen die
Kapitalverkehrsfreiheit nach Art. 63 AEUV verstößt, wenn
private Versorgungsleistungen (Renten) gebietsfremder
Steuerpflichtiger, die im Zusammenhang mit inländischen
Einkünften aus Vermietung und Verpachtung von Grundbesitz
stehen, da die Verpflichtung zur Zahlung dieser Leistungen auf der
Übertragung der Immobilie beruht, nicht abzugsfähig sind,
wenn entsprechende Zahlungen bei unbeschränkter Steuerpflicht
des Zahlenden abzugsfähig sind.
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c) Ob auf dieser Grundlage - wie die
Vorinstanz meint - die streitige Rechtsfrage durch den EuGH bereits
abschließend beantwortet ist, wird im Schrifttum und von der
Finanzverwaltung in Abrede gestellt: Der dem EuGH-Urteil in Slg.
2011, I-2497 zugrunde liegende Vorlagebeschluss
(Niedersächsisches FG, Beschluss vom 14.10.2009 3 K 278/07,
DStR 2009, 2480 = SIS 10 03 16) habe sowohl die Grundlage für
die Vermögensübertragung als auch die daran
anschließende Rechtslage nach deutschem Recht insofern
unzureichend dargestellt, als das inländische
Korrespondenzprinzip als „Abzug“ beim Leistenden
und „Besteuerung“ beim Versorgungsempfänger
nicht aufgezeigt worden sei (s. insbesondere Fischer, FR 2011, 535;
s.a. Gosch in Kirchhof, a.a.O., § 50 Fußnote 2 a.E. zu
Rz 1). Die Finanzverwaltung ist im Übrigen der Meinung, der
EuGH habe nur zur Situation einer entgeltlichen Übertragung
entschieden, die aber in der Situation der Übertragung im
Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge gerade nicht anzunehmen sei.
Außerdem könne eine Rolle spielen, dass die Zahlung bei
einer nationalrechtlichen Zuordnung zur Einkünftesphäre
(bei einem entgeltlichen Erwerb des Vermögens) nicht voll
abziehbar wäre, sondern in Anschaffungskosten (allenfalls
nutzungsdauerorientierter ratierlicher Abzug im Wege einer
Absetzung für Abnutzung) und in Zinsanteil (sofort
abzugsfähig) aufzuteilen wäre. Nicht zuletzt sei nicht
auszuschließen, dass das zu (privaten)
Vermietungseinkünften ergangene EuGH-Urteil
„Schröder“ (in Slg. 2011, I-2497) bei
mitunternehmerischen (gewerblichen) Einkünften nicht anwendbar
sei.
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d) Auch der erkennende Senat sieht angesichts
der jedenfalls nicht von der Hand zu weisenden Zweifel, ob der
Sonderausgabenabzug für einen beschränkt
Steuerpflichtigen ohne Rücksicht auf die steuerrechtliche
Qualifizierung der Leistungen beim Empfänger zu gewähren
ist, die Unionsrechtslage nicht als bereits durch die vorliegende
Rechtsprechung geklärt an. Er wäre daher im
anhängigen Revisionsverfahren daran gehindert, von einer
Vorlage an den EuGH gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV nach
Maßgabe des EuGH-Urteils vom 6.10.1982 Rs. 283/81
C.I.L.F.I.T. (Slg. 1982, 3415) abzusehen.
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2. Der Senat sieht dabei folgende
Gesichtspunkte im Widerstreit, die entweder für einen
Unionsrechtsverstoß (s. zu a) oder dagegen (s. zu b)
sprechen:
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a) Sowohl dem EuGH-Urteil
„Conijn“ (in Slg. 2006, I-6137) als auch dem
EuGH-Urteil „Schröder“ (in Slg. 2011,
I-2497) ist zu entnehmen, dass es für die unionsrechtliche
Beurteilung auf die nationalrechtliche Zuordnung bestimmter
Ausgaben (als Betriebsausgaben/Werbungskosten oder z.B. als
Sonderausgaben) - wenn sie jedenfalls für einen
unbeschränkt Steuerpflichtigen in einer vergleichbaren Lage
einkommenswirksam sind und damit steuermindernd wirken - nicht
ankommt (so im Ergebnis auch Krumm, Internationale
Wirtschaftsbriefe - IWB - 2011, 456, 459; Kube in
Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 50 Rz C 93 f.;
Blümich/Wied, § 50 EStG Rz 51). Entscheidend ist
vielmehr, ob ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen den
inländischen Einnahmen und den Aufwendungen besteht und der
beschränkt Steuerpflichtige durch einen Abzugsausschluss
benachteiligt wird.
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Von einem unmittelbaren Zusammenhang in diesem
Sinne ist auszugehen, wenn eine untrennbare Verbindung zwischen der
Aufwendung und der Tätigkeit zur Erzielung dieser
Einkünfte besteht. Die Ausgaben müssen durch die
Tätigkeit verursacht werden und damit für deren
Ausübung erforderlich sein. Das ist der Fall, wenn die
Verpflichtung zur Zahlung dieser Aufwendungen notwendige
Voraussetzung dafür war, dass der Steuerpflichtige die in
Deutschland zu versteuernden Einkünfte erzielen konnte (vgl.
EuGH-Urteil „Schröder“ in Slg. 2011, I-2497
Rz 45). Nach dieser Maßgabe hat der Senat in seinem Urteil
vom 27.7.2011 I R 32/10 (BFHE 234, 292 = SIS 11 37 28)
Lizenzgebühren für den Erwerb einer Unterlizenz (hier:
für ein Recht zum Aufstellen von Automaten) als bei der
Ermittlung der Bemessungsgrundlage für eine Abzugsteuer
berücksichtigungsfähig angesehen (s.a. das Senatsurteil
vom 25.4.2012 I R 76/10, BFH/NV 2012, 1444 = SIS 12 21 60). Denn
soweit ein Vergütungsgläubiger für die im
(Unter-)Lizenzvertrag für ihn eingeräumte
Möglichkeit, im eigenen Namen im Inland die
streitgegenständlichen Einnahmen zu erzielen, Aufwendungen
leisten musste, sind diese Aufwendungen gerade durch die
inländische steuerpflichtige Tätigkeit ausgelöst
worden. Es handelt sich nicht um Erwerbsaufwand allgemeiner Art zur
„Anschaffung“ des Gestattungsrechts. Vielmehr
versetzen erst die Unterlizenzierung und die dafür
entstandenen Aufwendungen den Vergütungsgläubiger in die
Lage, die Überlassungsleistung gegenüber dem
Vergütungsschuldner zu erbringen.
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Das FG hat im angefochtenen Urteil einen
solchen unmittelbaren Zusammenhang zwischen der Erwirtschaftung der
steuerpflichtigen inländischen Einkünfte und den
Zahlungen des Klägers (Versorgungsleistungen) angenommen.
Dabei hat es als unerheblich angesehen, dass die Übertragung
der GbR-Beteiligung nach den nationalrechtlichen
Maßstäben als unentgeltliche
Vermögensübertragung einer existenzsichernden
Wirtschaftseinheit gegen Versorgungsleistungen zu qualifizieren
ist. Denn die Frage der Entgeltlichkeit der Übertragung der
Einkunftsquelle berührt vorrangig die Einkunftssphäre des
Vermögensübergebers, nicht aber den Umstand, dass die
Erwirtschaftung der inländischen Einkünfte beim
Vermögensübernehmer untrennbar mit einer wirtschaftlichen
Belastung (hier: der Zahlung der dauernden Last) verbunden ist (s.
Thömmes, Jahrbuch der Fachanwälte für Steuerrecht -
JbFfSt - 2011/2012, 42, 45 f.; so im Ergebnis auch
Schmidt/Loschelder, EStG, 32. Aufl., § 50 Rz 3, 16; Krumm, IWB
2011, 456, 459; Stein, DStR 2011, 1165, 1166; Kahler, IWB 2012,
253, 258). Das FG hat allerdings bei seiner wertenden Zuordnung der
Zahlungen zur Übertragung der Einkunftsquelle bzw. zur
Erzielung von steuerpflichtigen Einnahmen nicht einfließen
lassen, dass die Zahlungen der Höhe nach am
Versorgungsbedürfnis der Zahlungsempfänger (Eltern des
Klägers) orientiert sind, was auch eine Zuordnung zur
persönlichen/ familiären Lebenssphäre des
Klägers ermöglichen könnte (keine unionsrechtliche
Verpflichtung des Quellenstaates zum Abzug). Schließlich
könnte in diesem Zusammenhang von Bedeutung sein, dass die
Zahlungen im Hinblick auf die Übertragung der Sachsubstanz
auch dann zu erbringen sind, wenn der Kläger die Erzielung von
Einnahmen aus der Sachsubstanz alsbald aufgegeben hätte.
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b) Die Versagung des Sonderausgabenabzugs beim
beschränkt steuerpflichtigen Übernehmer der Sachsubstanz
könnte allerdings durch das Territorialitätsprinzip (d.h.
zur Wahrung einer ausgewogenen Aufteilung der Besteuerungsbefugnis
zwischen den Mitgliedstaaten) gerechtfertigt sein (s. zu diesem
Rechtfertigungsgrund z.B. EuGH-Urteil vom 21.2.2013 C-123/11
„A Oy“, DStR 2013, 392 = SIS 13 07 59). Denn dem
nationalen Rechtsinstitut der Vermögensübergabe gegen
Versorgungsleistungen liegt (wie oben ausgeführt) die
Vorstellung des Gesetzgebers zugrunde, dass sich der
Vermögensübergeber in Gestalt der Versorgungsleistungen
Erträge vorbehält, die nunmehr allerdings vom
Übernehmer erwirtschaftet werden müssen – dieser
(typisierte) Einkünftetransfer ist Grundlage der mit dem Abzug
beim Leistenden korrespondierenden Besteuerung beim
Versorgungsempfänger. Die unionsrechtliche Würdigung des
Abzugsverbots beim (beschränkt steuerpflichtigen) Leistenden
könnte daher unter dem Gesichtspunkt eines ohne weiteres
gerechtfertigten Steuerzugriffs auf im Inland erzielte
Einkünfte (hier: als Einkünfte aus Gewerbebetrieb) nicht
ohne Blick auf die Besteuerungssituation beim
Leistungsempfänger erfolgen (s. allgemein zu einem
Korrespondenzprinzip, dem jedenfalls mit Blick auf die
Verschiedenheit der Steuersysteme keine diskriminierende Wirkung
zukommen soll: EuGH-Urteil vom 12.7.2005 C-403/03
„Schempp“, Slg. 2005, I-6421 = SIS 05 36 22).
Der Quellenstaat könnte berechtigt sein, sein
Besteuerungsrecht durch ein Abzugsverbot beim (beschränkt
steuerpflichtigen) Leistenden zu wahren, wenn eine Besteuerung beim
Leistungsempfänger aus tatsächlichen Gründen
(fehlender Wohnsitz im Inland) ausscheidet (mit Blick auf die Frage
der Verhältnismäßigkeit aber zweifelnd
Thömmes, JbFfSt 2011/2012, 47).
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IV. Vorlage an den EuGH
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Der vorlegende Senat erachtet die Gesetzeslage
angesichts dessen und ungeachtet der bereits vorliegenden
Rechtsprechung des EuGH aus unionsrechtlicher Sicht nicht als
zweifelsfrei. Da die Auslegung des Gemeinschaftsrechts dem EuGH
vorbehalten ist (vgl. Art. 267 Abs. 1 Buchst. a AEUV), setzt der
Senat das Revisionsverfahren deshalb aus und legt dem EuGH die im
Leitsatz formulierte Rechtsfrage gemäß Art. 267 Abs. 3
AEUV zur Vorabentscheidung vor.
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