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Anhängiges Verfahren

Aktenzeichen: Rs C-344/22 (EuGH)
§§: UStG § 2 Abs. 3, UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1, RL 2006/112/EG Art. 2 Abs. 1 Buchst. c, RL 2006/112/EG Art. 9 Abs. 1, RL 2006/112/EG Art. 13 Abs. 1
Schlagwörter EG, EU, Umsatzsteuer, Mehrwertsteuer, Vorsteuerabzug, Gemeinde, Kureinrichtung, Kurtaxe, Wettbewerb, Steuerpflichtiger
Rechtsfrage: 1. Übt unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens eine Gemeinde, die aufgrund einer kommunalen Satzung von Besuchern, die sich in der Gemeinde aufhalten (Kurgäste), für die Bereitstellung von Kureinrichtungen (z.B. Kurpark, Kurhaus, Wege) eine "Kurtaxe" (in Höhe eines bestimmten Betrages pro Aufenthaltstag) erhebt, mit der Bereitstellung der Kureinrichtungen an die Kurgäste gegen Kurtaxe auch dann eine wirtschaftliche Tätigkeit i.S. des Art. 2 Abs. 1 Buchst. c MwStSystRL aus, wenn die Kureinrichtungen ohnehin für jedermann (und daher z.B. auch für nicht kurtaxepflichtige Einwohner oder andere nicht kurtaxepflichtige Personen) frei zugänglich sind? - 2. Falls die Frage 1 bejaht wird: Ist unter den o.g. Umständen des Ausgangsverfahrens bei der Prüfung, ob die Behandlung der Gemeinde als Nicht-Steuerpflichtige zu "größeren Wettbewerbsverzerrungen" i.S. des Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 2 MwStSystRL führen würde, der räumlich relevante Markt nur das Gemeindegebiet?
Vorinstanz: BFH
Vorinstanz/Datum: 15.12.2021
Vorinstanz/AZ: XI R 30/19
Vorinstanz/SIS-Nr.: SIS 22 08 65
Erledigendes Gericht: EuGH
Erledigungs-Datum: 13.07.2023
Erledigungs-Az: Rs C-344/22
Erledigung/SIS-Nr.: SIS 23 11 50