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Anhängiges Verfahren
Aktenzeichen: | IX R 18/06 |
§§: | AO 1977 § 39 Abs. 2 Nr. 2, AO 1977 § 42 Abs. 1, EStG § 7 Abs. 4 |
Schlagwörter | Grundstücksveräußerung, Veräußerungsgeschäft, Gestaltungsmissbrauch, Rechtsmissbrauch, GbR, Gesellschafter |
Rechtsfrage: | Anwendung des § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO und § 42 Abs. 1 AO bei Grundstücksveräußerung an personenidentische GbR: 1. Erlaubt § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO 1977 nicht nur eine Zurechnung von Wirtschaftsgütern abweichend von der Zivilrechtlage, sondern auch, Veräußerungsgeschäfte (hier: Grundstücksveräußerung durch GbR-Gründungsgesellschafter an GbR mit Vermietungseinkünften und Zahlung des Kaufpreises aus den von den Gründungsgesellschaftern zuvor erbrachten Bareinlagen) abweichend von ihrer zivilrechtlichen Wirksamkeit steuerlich als unbeachtlich anzusehen - 2. Ist ein Anschaffungsvorgang jedenfalls in der Höhe zu verneinen, in der die zuvor bestehende Beteiligung nach der Veräußerung quantitativ bestehen geblieben ist, und nur ein ggf. darüber hinausgehender Teil als steuerlich relevante Anschaffung zu werten - 3. Zahlung des "Kaufpreises" aus den Bareinlagen an die bisherigen und jetzigen Eigentümer der Grundstücke als Rechtsmissbrauch i.S. von § 42 Abs. 1 AO? - Zulassung durch BFH - Rechtsmittelführer: Verwaltung |
Vorinstanz: | FG Köln |
Vorinstanz/Datum: | 20.04.2005 |
Vorinstanz/AZ: | 5 K 625/00 |
Vorinstanz/SIS-Nr.: | SIS 06 27 88 |
Erledigendes Gericht: | BFH |
Erledigungs-Datum: | 02.04.2008 |
Erledigungs-Az: | IX R 18/06 |
Erledigung/SIS-Nr.: | SIS 08 21 97 |