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I. An der Klägerin und
Revisionsbeklagten (Klägerin), einem Immobilienfonds in der
Rechtsform einer GbR, sowie an der Immobilienfonds M-XVI-GbR waren
zu 95 v.H. die M-AG, zu 4 v.H. die M-GmbH und zu 1 v.H. K
beteiligt.
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Mit notariell beurkundetem Vertrag vom
26.8.1998 traten die Gesellschafter der M-XVI-GbR an die
Gesellschafter der Klägerin sämtliche Ansprüche aus
einem Grundstückskaufvertrag der M-XVI-GbR mit der M-AG vom
17.12.1997 ab, während sich die Gesellschafter der
Klägerin verpflichteten, in sämtliche im Kaufvertrag vom
17.12.1997 übernommenen Verpflichtungen einzutreten. Zugleich
beschlossen die Gesellschafter der M-XVI-GbR die Auflösung
dieser Gesellschaft unter Übertragung des gesamten
Vermögens auf die Gründungsgesellschafter der
Klägerin sowie H, welcher zuvor der Klägerin beigetreten
war. Die Gesellschafter der Klägerin nahmen die
Übertragungen an und verpflichteten sich, die Gesellschafter
der aufgelösten Gesellschaft von allen Verbindlichkeiten
freizustellen.
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Gegenstand des Kaufvertrages vom 17.12.1997
war das Baugrundstück, welches die M-XVI-GbR zuvor von der
M-AG erworben hatte. Die M-AG war die Initiatorin des gesamten
Bauprojekts und hatte sich zunächst als Generalunternehmerin
gegenüber dem Land Y zur Bebauung der entsprechenden
Flächen verpflichtet. Sie war es auch, welche die
Gründung der Klägerin und der M-XVI-GbR initiierte und
ihre Bebauungsabsicht noch vor dem Erwerb des streitigen
Grundstücks durch die Klägerin konkret umsetzte, indem
sie eine baugenehmigungsreife Bebauung entwickelte.
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Die Klägerin schloss dann am 31.8.1998
mit der M-AG einen Generalübernehmervertrag zur Bebauung des
erworbenen Grundstücks und griff mit dem Erwerb der streitigen
Flurstücke auf die von der M-AG erwirkte Baugenehmigung und
deren Bebauungskonzept zurück, mit dessen Verwirklichung
bereits seit dem 6.7.1998 begonnen worden war. Zur Gewinnung von
Kapitalanlegern gab sie einen entsprechenden Prospekt heraus. Nach
dem Beitritt von Kapitalanlegern waren die M-AG noch zu 5 v.H., die
M-GmbH zu 0,05 v.H. und K zu 0,10 v.H. an der Klägerin
beteiligt.
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Der Beklagte und Revisionskläger (das
Finanzamt - FA - ) unterwarf die im Vertrag vom 26.8.1998
vereinbarte Abtretung von Ansprüchen aus dem
Grundstückskaufvertrag vom 17.12.1997 zunächst auf der
Grundlage eines auf 2.568.833 DM geschätzten Grundbesitzwertes
gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 des
Grunderwerbsteuergesetzes in der im Streitjahr maßgebenden
Fassung (GrEStG) der Grunderwerbsteuer und setzte diese gegen die
Klägerin durch Bescheid vom 28.12.1998 auf 89.909 DM
(45.969,74 EUR) fest.
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Zuletzt mit geändertem Bescheid vom
19.5.2005 erhöhte das FA die Grunderwerbsteuer, indem es
nunmehr von den Gesamtkosten in Gestalt des übernommenen
Grundstückskaufpreises zuzüglich aller weiteren Kosten
der Bauerrichtung in Höhe von 22.509.145,82 DM ausging und die
Grunderwerbsteuer unter Berücksichtigung des der M-AG
verbliebenen Anteils an der Klägerin in Höhe von 5 v.H.
nach § 6 Abs. 3 GrEStG auf insgesamt 748.429 DM (382.665,67
EUR) festsetzte.
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Nach erfolglosem Einspruchsverfahren gab
das Finanzgericht (FG) der hiergegen erhobenen Klage mit in EFG
2009, 362 = SIS 09 04 02 veröffentlichtem Urteil teilweise
statt. Der angefochtene Bescheid sei rechtswidrig, soweit er von
einer den Betrag von 10.763.000 DM (von der Klägerin
angegebener Ertragswert des streitbefangenen Grundstücks nach
§ 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GrEStG i.V.m. § 146 Abs. 2 Satz 1
des Bewertungsgesetzes in der im Streitjahr maßgebenden
Fassung - BewG - ) übersteigenden Bemessungsgrundlage ausgehe.
Maßgeblich sei der nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GrEStG
für das bebaute Grundstück zu ermittelnde Bedarfswert
nach §§ 138 ff. BewG, weil der
Grundstückskaufvertrag vom 26.8.1998 einen Erwerbsvorgang auf
gesellschaftsrechtlicher Grundlage darstelle. Die Gesellschafter
der M-XVI-GbR hätten in der notariellen Verhandlung vom
26.8.1998 unter Verzicht auf eine Liquidation die Auflösung
der M-XVI-GbR sowie die Übertragung des gesamten
Vermögens dieser Gesellschaft auf die Gesellschafter der
Klägerin beschlossen.
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Mit seiner Revision rügt das FA
Verletzung des § 8 Abs. 1 GrEStG.
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Das FA beantragt, das angefochtene Urteil
aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt, die Revision
zurückzuweisen.
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Während des Revisionsverfahrens hat
das FA mit Bescheid vom 25.8.2010 die Steuerfestsetzung im Hinblick
auf die Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der
Grundbesitzwerte als Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer
(vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 27.5.2009 II R
64/08, BFHE 225, 508, BStBl II 2009, 856 = SIS 09 21 89) nach
§ 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 und 4 der Abgabenordnung für
vorläufig erklärt.
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II. 1. Die Revision führt bereits aus
verfahrensrechtlichen Gründen zur Aufhebung der
Vorentscheidung. Da während des Revisionsverfahrens ein
Änderungsbescheid ergangen ist, ist das Urteil des FG
gegenstandslos geworden (BFH-Urteile vom 16.6.1999 II R 57/96, BFHE
189, 537, BStBl II 1999, 789 = SIS 99 21 22; vom 10.5.2006 II R
71/04, BFHE 213, 118, BStBl II 2006, 602 = SIS 06 27 12; vom
17.1.2008 VI R 44/07, BFHE 220, 269, BStBl II 2011, 21 = SIS 08 12 30). Der Senat entscheidet über die Klage gegen den
gemäß § 121 Satz 1 i.V.m. § 68 Satz 1 der
Finanzgerichtsordnung (FGO) zum Gegenstand des Revisionsverfahrens
gewordenen Grunderwerbsteuerbescheid vom 25.8.2010. Es bedarf
keiner Zurückverweisung der Sache an das FG nach § 127
FGO, weil sich durch den Änderungsbescheid vom 25.8.2010 der
Streitstoff nicht verändert hat (ständige Rechtsprechung,
vgl. etwa BFH-Urteile vom 29.7.1992 II R 39/89, BFHE 168, 431,
BStBl II 1993, 63 = SIS 92 21 28; vom 10.11.2004 XI R 30/04, BFHE
208, 194, BStBl II 2005, 274 = SIS 05 13 14).
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2. Die Sache ist spruchreif, weil die
Feststellungen des FG ausreichen, um in der Sache selbst zu
entscheiden (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FGO). Die Klage ist
überwiegend unbegründet und war daher im Wesentlichen
abzuweisen. Das FG ist zu Unrecht davon ausgegangen, bei der
Abtretung der Ansprüche aus dem Kaufvertrag handele es sich um
einen Erwerbsvorgang auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage i.S.
des § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 3 GrEStG. Vielmehr ist nach
§ 8 Abs. 1 GrEStG die Grunderwerbsteuer nach dem Wert der
Gegenleistung zu bemessen. Dabei ist - wie zuletzt im
Grunderwerbsteueränderungsbescheid vom 19.5.2005 geschehen -
die Gegenleistung in Höhe des Gesamtaufwands für das
Grundstück einschließlich der Bebauung anzusetzen. Der
Klage war lediglich insoweit stattzugeben, als das FA im Rahmen der
Anwendung des § 6 Abs. 3 GrEStG die der M-GmbH und dem K
verbliebenen Anteile an der Klägerin nicht berücksichtigt
hat.
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3. Die Grunderwerbsteuer bemisst sich im
Streitfall nach § 8 Abs. 1 GrEStG nach dem Wert der
Gegenleistung.
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a) Die M-XVI-GbR hat durch die Vereinbarung
vom 26.8.1998 den ihr aus dem Grundstückskaufvertrag mit der
M-AG vom 17.12.1997 zustehenden Anspruch auf
Grundstücksübereignung unmittelbar an die Klägerin
abgetreten und dadurch einen Erwerbsvorgang nach § 1 Abs. 1
Nr. 5 GrEStG verwirklicht. Der Senat ist an die dem
entgegenstehende Vertragsauslegung des FG, wonach zunächst die
M-XVI-GbR aufgelöst worden sei und dann eine
Grundstücksübernahme durch ihre Gesellschafter
stattgefunden habe, nicht gebunden. Eine Bindung nach § 118
Abs. 2 FGO tritt nämlich nicht ein, wenn das FG einen Vertrag
rechtlich nicht richtig eingeordnet hat (vgl. etwa BFH-Urteil vom
13.4.2010 IX R 41/09, BFH/NV 2010, 1271 = SIS 10 18 25).
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aa) Im Vertrag vom 26.8.1998 haben die
Gesellschafter der M-XVI-GbR zwar die Übertragung des gesamten
Vermögens dieser Gesellschaft an die Gesellschafter der
Klägerin beschlossen, während letztere die
Übertragung annahmen und sämtliche Verbindlichkeiten der
Gesellschaft übernahmen und sich darüber hinaus dazu
verpflichteten, die Gesellschafter der aufgelösten
Gesellschaft von allen Verbindlichkeiten freizustellen. Diese
Vereinbarung stellt sich aber aus Sicht des Senats als eine
Verpflichtung der durch ihre Gesellschafter handelnden M-XVI-GbR
zur Übertragung aller Vermögensgegenstände der
Gesellschaft unmittelbar auf die Klägerin dar. Hierfür
sprechen die Auflösung der M-XVI-GbR ohne Auseinandersetzung
und der Verzicht der Gesellschafter auf eine Haftungsvereinbarung,
die bei einem Zwischenerwerb der Gesellschafter der
aufgelösten GbR nahegelegen hätte. Weiter spricht der
tatsächliche Vollzug der Abtretung für diese Auffassung.
Denn die Gesellschafter der M-XVI-GbR haben im darauf folgenden
Absatz der Vereinbarung „als Gesellschafter einer
Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ sämtliche
Ansprüche aus dem Grundstückskaufvertrag mit der M-AG vom
17.12.1997 an die Gesellschafter der Klägerin „als
Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen
Rechts“ abgetreten; letztere sind in sämtliche im
Grundstückskaufvertrag geregelten Verpflichtungen
eingetreten.
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bb) Demnach fand die Erfüllung der im
ersten Absatz vereinbarten Vermögensübertragung
unmittelbar zwischen beiden Gesellschaften statt. Dafür
spricht bereits der (doppelte) Zusatz „als Gesellschafter
einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts“. Dieser
wäre überflüssig gewesen, wenn ein Erwerb
unmittelbar durch die Gesellschafter der M-XVI-GbR hätte
erfolgen sollen. Soweit die Klägerin die Auffassung vertritt,
die M-XVI-GbR sei bereits nach der Vereinbarung im ersten Absatz
aufgelöst gewesen, steht dem schon die Tatsache entgegen, dass
eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts erst mit der Aufgabe
ihres gewerblichen Unternehmens sowie der Übertragung
sämtlichen Vermögens vollbeendet ist (vgl. BFH-Urteil vom
18.9.1980 V R 175/74, BFHE 132, 348, BStBl II 1981, 293 = SIS 81 12 19). Entsprechend blieb es bis zum Abtretungszeitpunkt bei der
gesamthänderischen Gebundenheit des betroffenen
Gesellschaftsvermögens. Die Gesellschafter waren zuvor nicht
in der Verfügung über dieses frei.
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b) Die Verpflichtung zur Abtretung eines
Übereignungsanspruchs an die Klägerin unterliegt nach
§ 1 Abs. 1 Nr. 5 GrEStG der Grunderwerbsteuer. Dies gilt auch
dann, wenn eine GbR sich verpflichtet, einen Anspruch auf
Übereignung eines Grundstücks auf eine andere
(weitgehend) personenidentische GbR zu übertragen.
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c) Die Voraussetzungen, unter denen abweichend
von der Grundregel in § 8 Abs. 1 GrEStG die Bedarfswerte nach
§ 138 Abs. 2 oder 3 BewG als Bemessungsgrundlage anzusehen
sind, liegen im Streitfall nicht vor.
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aa) Ein Erwerbsvorgang auf
gesellschaftsvertraglicher Grundlage nach § 8 Abs. 2 Satz 1
Nr. 2 Alt. 3 GrEStG ist im Streitfall nicht gegeben. Darunter
fallen nur solche Grundstücksübergänge zwischen
einer Gesellschaft und ihren Gesellschaftern, durch die die
Gesellschafterstellung des beteiligten Gesellschafters in
rechtlicher Hinsicht berührt oder verändert wird, was
etwa der Fall ist, wenn dem Gesellschafter für die
Übertragung des Grundstücks auf die Gesellschaft eine
höhere Beteiligung eingeräumt wird oder wenn sich wegen
der Übertragung des Grundstücks durch die Gesellschaft
auf den Gesellschafter dessen Beteiligung an der Gesellschaft
vermindert (BFH-Beschluss vom 26.2.2003 II B 54/02, BFHE 201, 326,
BStBl II 2003, 483 = SIS 03 22 80; Pahlke in Pahlke/Franz,
Grunderwerbsteuergesetz, Kommentar, 4. Aufl., § 8 Rz 63;
Hofmann, Grunderwerbsteuergesetz, Kommentar, 9. Aufl., § 8 Rz
42).
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An diesen Voraussetzungen fehlt es im
Streitfall. Denn Gesellschafter, deren Stellung bei der
Klägerin oder der M-XVI-GbR berührt worden sein
könnte, sind an dem hier steuerbaren Rechtsgeschäft nicht
beteiligt gewesen. Der Eigentumsverschaffungsanspruch der M-XVI-GbR
wurde - wie oben dargelegt - nicht an ihre Gesellschafter, sondern
unmittelbar an die Klägerin abgetreten.
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bb) Anders als die Klägerin meint, ist im
Streitfall auch nicht von einem Anwendungsfall des § 8 Abs. 2
Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 GrEStG auszugehen. Die M-XVI-GbR sollte nach
dem ausdrücklichen Willen ihrer Gesellschafter ohne
Liquidation unter Übertragung ihres gesamten Vermögens
untergehen. Die Annahme des Bestehens gegenseitiger
Sacheinlageverpflichtungen der Gesellschafter der M-XVI-GbR
gegenüber der Klägerin und umgekehrt scheitert daran,
dass der Vertrag vom 26.8.1998 keine Anhaltspunkte für
derartige Einlageverpflichtungen enthält.
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cc) Auch ist im Streitfall - anders als in
§ 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 GrEStG vorausgesetzt - eine
Gegenleistung zu ermitteln, weil im Fall der Abtretung eines
Übereignungsanspruchs nach § 9 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 GrEStG
die Übernahme der Verpflichtung aus dem Rechtsgeschäft,
das den Übereignungsanspruch begründet hat,
einschließlich der besonderen Leistungen, zu denen sich der
Übernehmer dem Abtretenden gegenüber verpflichtet hat,
als Gegenleistung gilt.
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dd) Schließlich liegt auch kein Fall
mehrerer (kombinierter) Übertragungsvorgänge nach §
8 Abs. 2 Satz 1 GrEStG vor, weil die Vertragsparteien im Vertrag
vom 26.8.1998 ausdrücklich die unmittelbare Übertragung
des gesamten Vermögens der M-XVI-GbR auf die Klägerin
vereinbart haben.
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4. Als Gegenleistung gilt in den Fällen
der Abtretung eines Übereignungsanspruchs nach § 9 Abs. 1
Nr. 6 Satz 1 GrEStG die Übernahme der Verpflichtung aus dem
Rechtsgeschäft, das den Übereignungsanspruch
begründet hat, einschließlich der besonderen Leistungen,
zu denen sich der Übernehmer dem Abtretenden gegenüber
verpflichtet hat.
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a) Ebenso wie bei einem Kaufvertrag, durch den
ein Anspruch auf Übereignung eines Grundstücks
begründet wird, ist auch beim Erwerb eines
Übereignungsanspruchs mittels Abtretung für die Höhe
der Gegenleistung entscheidend, in welchem tatsächlichen,
möglicherweise auch erst zukünftig herzustellenden
Zustand der Erwerber das Grundstück erhalten soll, d.h. in
welchem tatsächlichen Zustand das Grundstück Gegenstand
des Erwerbsvorgangs ist (vgl. ständige Rechtsprechung,
zuletzt: BFH-Entscheidungen vom 19.3.2010 II B 130/09, BFH/NV 2010,
1659 = SIS 10 26 72; vom 23.8.2007 II B 3/07, BFH/NV 2007, 2348 =
SIS 08 01 63; vom 23.8.2006 II R 42/04, BFH/NV 2007, 760 = SIS 07 09 88; vom 2.3.2006 II R 39/04, BFH/NV 2006, 1880 = SIS 06 38 80,
und vom 2.3.2006 II R 47/04, BFH/NV 2006, 1509 = SIS 06 30 93,
m.w.N.).
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b) Der maßgebliche Gegenstand des
Erwerbsvorgangs wird zunächst durch das den Steuertatbestand
(hier § 1 Abs. 1 Nr. 5 GrEStG) erfüllende zivilrechtliche
Verpflichtungsgeschäft bestimmt. Ergibt sich aus weiteren
Vereinbarungen, die mit diesem Rechtsgeschäft in einem
rechtlichen oder zumindest objektiv sachlichen Zusammenhang stehen,
dass der Erwerber das Grundstück in bebautem Zustand
erhält, bezieht sich der grunderwerbsteuerrechtliche
Erwerbsvorgang auf diesen einheitlichen Leistungsgegenstand
(BFH-Entscheidungen in BFH/NV 2006, 1880 = SIS 06 38 80, und vom
2.4.2009 II B 157/08, BFH/NV 2009, 1146 = SIS 09 19 30, jeweils
m.w.N.).
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c) Der sachliche Zusammenhang zwischen den
Verträgen ist gegeben, wenn der Erwerber im Zeitpunkt des
Abschlusses des Grundstückskaufvertrags in seiner Entscheidung
über das „Ob“ und „Wie“
der Baumaßnahme gegenüber der Veräußererseite
nicht mehr frei war und deshalb feststand, dass er das
Grundstück nur in einem bestimmten (bebauten) Zustand erhalten
würde (BFH-Urteile vom 8.2.1995 II R 19/92, BFH/NV 1995, 823,
unter II.3.a; in BFH/NV 2007, 760 = SIS 07 09 88).
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Treten - wie im Streitfall - auf der
Veräußererseite mehrere Personen als Vertragspartner
auf, liegt ein enger sachlicher Zusammenhang zwischen den
Verträgen nur vor, wenn die Personen entweder personell,
wirtschaftlich oder gesellschaftsrechtlich eng verbunden sind (vgl.
BFH-Urteile vom 6.12.1989 II R 72/87, BFH/NV 1991, 344; vom
6.12.1989 II R 145/87, BFH/NV 1991, 345, und in BFH/NV 2007, 760 =
SIS 07 09 88) oder aufgrund von Abreden bei der
Veräußerung zusammenarbeiten oder durch abgestimmtes
Verhalten auf den Abschluss sowohl des Grundstückskaufvertrags
als auch der Verträge, die der Bebauung des Grundstücks
dienen, hinwirken (BFH-Urteile vom 13.8.2003 II R 52/01, BFH/NV
2004, 663 = SIS 04 18 04; vom 21.9.2005 II R 49/04, BFHE 211, 530,
BStBl II 2006, 269 = SIS 06 11 09, jeweils m.w.N.).
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Darüber hinaus wird ein enger sachlicher
Zusammenhang zwischen Kauf- und Bauvertrag indiziert, wenn der
Veräußerer aufgrund einer in bautechnischer und
finanzieller Hinsicht konkreten und bis (annähernd) zur
Baureife gediehenen Vorplanung ein bestimmtes Gebäude auf
einem bestimmten Grundstück zu einem im Wesentlichen
feststehenden Preis anbietet und der Erwerber dieses Angebot
annimmt (BFH-Urteil in BFHE 211, 530, BStBl II 2006, 269 = SIS 06 11 09, m.w.N.).
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Die durch die Annahme eines solchen
einheitlichen Angebots ausgelöste Indizwirkung für das
Vorliegen eines engen sachlichen Zusammenhangs zwischen Kauf- und
Bauvertrag gilt auch dann, wenn auf der Veräußererseite
mehrere Personen auftreten. Denn die Abgabe eines einheitlichen
Angebots durch eine von mehreren auf der Veräußererseite
handelnden Personen ist kaum denkbar, ohne dass dem eine Abstimmung
mit den übrigen Personen zugrunde liegt oder das
Grundstück dem Handelnden vom Eigentümer anderweitig
„an die Hand“ gegeben worden ist.
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d) Es kann dahinstehen, ob im Streitfall die
aus mehreren Personen bestehende Veräußererseite -
nämlich die M-AG und die M-XVI-GbR, an der die M-AG zu 95 v.H.
beteiligt war - der Klägerin vor Abschluss des
Abtretungsvertrages vom 26.8.1998 ein auf den
Grundstückserwerb und die Bebauung bezogenes einheitliches
Angebot gemacht hat, wofür der enge zeitliche Zusammenhang
zwischen der Abtretung des Übereignungsanspruchs und dem
Abschluss des Generalübernehmervertrags vom 31.8.1998 sprechen
könnte. Denn das Grundstück im bebauten Zustand ist schon
deshalb als Gegenstand des Erwerbsvorgangs anzusehen, weil die
vorgenannten Verträge vom 26.8.1998 einerseits und vom
31.8.1998 jedenfalls in einem objektiv sachlichen Zusammenhang
stehen. Die Klägerin war gegenüber der
gesellschaftsrechtlich verbundenen Veräußererseite
bereits bei Abschluss des Abtretungsvertrages zumindest faktisch an
die konkrete Bebauung des Grundstücks gebunden. Dies ergibt
sich daraus, dass nach den genehmigten Bauplänen bereits zum
Zeitpunkt des Abschlusses des Abtretungsvertrages mit der Bebauung
begonnen worden war und damit die Klägerin sich nicht ohne
wirtschaftliche Nachteile vom Baukonzept der M-AG hätte
lösen können. Ferner bot die M-AG, welche auch an der
Klägerin zu 95 v.H. beteiligt war, Gewähr dafür,
dass es auch zum Abschluss des Generalübernehmervertrags
kommen würde (vgl. zur faktischen Bindung auf Grund der
Gesellschaftsstruktur BFH-Beschlüsse vom 4.10.2005 II B 29/05,
BFH/NV 2006, 123 = SIS 06 03 33, und vom 9.2.2011 II B 50/10,
BFH/NV 2011, 846 = SIS 11 12 90). Das FG hat dazu festgestellt,
dass die M-AG sowohl Initiatorin des gesamten Bebauungsprojekts und
zunächst auch Generalübernehmerin war und sie dann die
M-XVI-GbR sowie die Klägerin gründete und es letzterer
ermöglichte, auf die bereits von ihr erwirkte Baugenehmigung
und ihr fertiges Bebauungskonzept zurückzugreifen.
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5. Angesichts der Tatsache, dass die M-AG nach
dem zeitnahen Beitritt von Kapitalanlegern noch zu 5 v.H. an der
Klägerin beteiligt war, begegnet es keinen Bedenken, dass die
zu erhebende Grunderwerbsteuer nach § 6 Abs. 3 Sätze 1
und 2 GrEStG in Höhe von 5 v.H. nicht erhoben worden ist.
Allerdings sind im Rahmen der Anwendung des § 6 Abs. 3 GrEStG
auch die der M-GmbH in Höhe von 0,05 v.H. und dem K in
Höhe von 0,10 v.H. verbliebenen Anteile an der Klägerin
zu berücksichtigen. Von der Grunderwerbsteuer in Höhe von
787.820 DM (402.805,97 EUR) ist danach ein Betrag in Höhe von
5,15 v.H., d.h. gerundet 40.573 DM (20.744,65 EUR) nicht zu
erheben. Danach verbleibt eine zu erhebende Grunderwerbsteuer in
Höhe von 747.247 DM (382.061,32 EUR).
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